Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 10. Juli 2017, S 4 R 143/14, Urteil nachgehend BSG Kassel, 4. März 2020, B 5 R 296/19 B, Beschluss Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialger
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16; BSG, Urteil vom 5. Februar 1976, 11 RA 48/75 =
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4). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie er behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr dafür spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1957, 4 RJ 186/56 = BSGE 6, 144). Ausgehend von diesen Grundsätzen können die vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Zeiten insgesamt nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht zur Überzeugung des Senats lediglich fest, dass der Kläger in der ehemaligen Sowjetunion bzw. in Kasachstan zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1977, 1 RA 155/75 = BSGE 44, 221; BSG, Urteil vom
- Dezember 1971, 11 RA 64/71 = SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG, Urteil vom
- Mai 1970, 11 RA 147/67 - juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom
- Januar 1958, 1 RA 136/57 = BSGE 6, 263). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 1980, 5 RJ 38/79 - juris Rdnr. 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom
- August 1974, 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80). Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten gelegen haben. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Die Einfügung des zweiten Halbsatzes in § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. zum
- Juli 1965 (Art. 1 § 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften <Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG> vom
- Juni 1965, BGBl. I, S. 476), wonach die Zeit eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber in vollem Umfang angerechnet wird, hat bestätigt, dass allein durch den Nachweis des Anfangs- und Endtermins einer Beschäftigungszeit eine ununterbrochene Beitragsentrichtung zwischen beiden Zeitpunkten grundsätzlich nicht als bewiesen angesehen werden kann. Denn andernfalls wäre diese Ergänzung der Vorschrift überflüssig gewesen. Nachgewiesen können Beitragszeiten angesichts dessen nur dann sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1974, 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80). Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände allerdings nicht als geführt angesehen werden. Aufgrund der Eintragungen im sowjetischen Arbeitsbuch des Klägers kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Das beruht darauf, dass diese Unterlagen letztlich nur verlässliche Angaben zu der nach sowjetischem Recht für die Rentenberechnung maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit enthalten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
- Juli 2009, L 5 R 209/08 - juris Rdnr. 42 ). Es kann daher lediglich als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger in den hier streitigen Zeiten in der früheren Sowjetunion bzw. in Kasachstan beschäftigt war. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1986, 11a RA 59/85 = SozR 5745 § 1 Nr. 2). Vielmehr erscheint es durchaus denkbar, dass in die dokumentierten Beschäftigungszeiten im streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit, eines unbezahlten Urlaubs oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur sowjetischen Rentenversicherung zahlen musste. Denn in der ehemaligen Sowjetunion wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter anderem auch der Militärdienst und weitere Zeiten eingerechnet, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war und die deshalb auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden mussten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
- November 2003, L 2 RJ 25/03 - juris Rdnr. 21 m.w.N.). Eine Bescheinigung kann den Nachweis aber nur dann erbringen, wenn in den dort dokumentierten Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vermerkt sind (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1982, 11 RA 64/81 =
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23). Diese Grundsätze besitzen auch weiterhin Gültigkeit (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom
- November 2009, B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung in den hier streitigen Zeiten auch durch die vom Kläger vorgelegte Archivbescheinigung nicht erbracht. Diese Bescheinigung ist schon deshalb nicht zum Nachweis geeignet, weil dort lediglich die Anzahl der monatlichen Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage sowie arbeitsfreien Tage aus sonstigen Gründen beziffert sind. Detaillierte Angaben für einzelne Arbeitstage im Sinne einer kalendertäglich bestimmbaren Dauer einer entgeltlichen Beschäftigung lassen sich jener Aufstellung hingegen nicht entnehmen. Eben dies wäre jedoch für einen Nachweis von Beitragszeiten im vorstehenden Sinne erforderlich. Dessen ungeachtet sind auch einzelne Angaben in der Archivbescheinigung für den Senat nicht ohne weiteres plausibel. Das gilt zumindest für die Monate Oktober 1980, Juni 1981, Juli 1983, Oktober 1984, Oktober 1985, Juli 1987, Juni 1988, Mai 1990, Juni 1992 und Oktober 1993, für die allesamt - auf den ersten Blick erkennbar - mehr Arbeits- und Urlaubstage dokumentiert sind als diese Kalendermonate Tage zählen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen zu sein und er auch samstags und sonntags habe arbeiten müssen, macht das die Angaben in der Archivbescheinigung keinesfalls nachvollziehbarer. Das Gegenteil ist der Fall, weil dies bedeutet, dass dann die dortigen Eintragungen für geleistete Arbeitstage, Urlaub, Krankheit und arbeitsfreie Tage aus sonstigen Gründen in Summe der Anzahl der Tage der jeweiligen Kalendermonate entsprechen müsste, was - selbst unter Berücksichtigung der acht gesetzlichen Feiertage in der ehemaligen Sowjetunion - nicht der Fall ist. Darüber hinaus dürften im Falle einer 7-Tage-Arbeitswoche die Summe der jährlich dokumentierten Tage nicht so erheblich voneinander abweichen wie dies in der Archivbescheinigung der Fall ist, die für das Jahr 1986 nur 269 Tage (259 Arbeitstage und 10 Krankheitstage), hingegen für das Jahr 1992 immerhin 326 Tage (297 Arbeitstage, 24 Urlaubstage und 5 Krankheitstage) ausweist. Diese Unstimmigkeiten lassen letztlich nur den Schluss darauf zu, dass die Eintragungen in der Archivbescheinigung lückenhaft sind. Eine andere einleuchtende Erklärung hierfür ist weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Das gilt insbesondere für seinen Einwand, die dokumentierten Arbeitsdaten seien nicht anhand einer vorgeschriebenen Stundenzahl berechnet worden, sondern nach notwendigen Einsätzen. Hierdurch wird der Beweiswert der Archivbescheinigung sogar weiter geschmälert, weil dann noch weniger ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich doch Arbeitsunterbrechungen vorlagen, die allerdings möglicherweise durch Mehrarbeit kompensiert und deshalb letztlich nicht dokumentiert worden waren. In Anbetracht der aufgezeigten Unstimmigkeiten kann es zur Überzeugung des Senats bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass auch die übrigen Eintragungen in der Archivbescheinigung unrichtig bzw. lückenhaft sind. Dies räumt der Kläger sogar selbst ein mit seinem Hinweis darauf, bescheinigte Urlaubstage teilweise nicht in Anspruch genommen zu haben. Insgesamt betrachtet kann die Archivbescheinigung nicht als geeignetes Beweismittel, sondern eben nur als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne von § 4 Abs. 1 FRG herangezogen werden, deren Beweiswert folglich nicht über denjenigen des russischen Arbeitsbuches des Klägers hinausgeht. Zugunsten des Klägers kann außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Archivbescheinigung enthaltenen Zeiten für die Dauer etwaiger beitragsfreier Unterbrechungen zumindest als sog. Beitragszeiten ohne Beitragsleistung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anzusehen und dementsprechend nach § 15 FRG in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen sind, weil es sich insoweit ungeachtet etwaiger Beitragsausfälle um eine nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalles ungeschmälert zu berücksichtigende Versicherungszeit gehandelt hat. Bei der Prüfung, ob eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach nichtdeutschem Recht zurückgelegte Zeit eine anrechnungsfähige Beitragszeit oder Beitragsleistung ist, darf zunächst nicht übersehen werden, dass „die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben, auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder (beruhen) (...) und (...) naturnotwendig im Verhältnis (...) zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten (...) sehr stark variieren“ (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des FANG, Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 3/1109, S. 35). Das Fremdrentengesetz versucht zwar, diese außerordentlich starken Abweichungen, welche die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle diese in der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Personen durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Die Anerkennung als gleichgestellte, quasi-bundesrechtliche Zeiten, welche die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten durch § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG erfahren, wohnt demgegenüber aber noch ein Rest des Entschädigungsgedankens inne, der das vor dem Inkrafttreten des FANG geltende Fremdrentengesetz a.F. beherrschte. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentenrechts wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, dass durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. BT-Drucks. 3/1109, S. 35 ff.). Auszugehen ist deshalb davon, dass § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 55 SGB VI gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muss es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 55 SGB VI in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG, Beschluss vom
- November 1987, GS 2/85 = BSGE 62, 255; BSG, Beschluss vom
- Juni 1986, GS 1/85 = BSGE 60, 100). Es genügt insoweit allerdings nicht, dass das ausländische System beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (vgl. BSG, Urteil vom
- April 1982, 4 RJ 33/81 - juris; BSG, Urteil vom
- Februar 1981, 1 RA 7/80 =
§ 15Nr.
21; BSG, Urteil vom 29. September 1980, 4 RJ 51/79 =
§ 15Nr.
18; BSG, Urteil vom 19. März 1980, 11 RA 29/79 =
§ 15Nr.
14). Vielmehr muss es sich insoweit auch um eine „eingliederungsfähige“ fremde Rentenanwartschaft handeln, deren Entschädigung nach § 15 FRG mit der Struktur des innerstaatlichen bundesdeutschen Rentenrechts nicht schlechthin und offenkundig unvereinbar ist. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und Rentenanwartschaft würde z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Hingegen sind solche gleichgestellte Zeiten über § 15 FRG zu berücksichtigen, denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die - wenn auch in anderer Weise - in unserem Rechtssystem ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG, Beschluss vom 25. November 1987, GS 2/85 = BSGE 62, 255). Die Eingliederungsfähigkeit fehlt danach bei fremden beitragslosen Beitragszeiten, wenn ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten nach innerstaatlichem Recht entspricht oder zumindest nahe kommt (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 1982, 11 RA 64/81 =
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23). Denn die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Bei einer unbesehenen Übernahme der in Archivbescheinigungen dokumentierten Beitragszeiten zur sowjetischen Sozialversicherung in das inländische Rentenrecht wäre damit keine Gleichstellung mit anderen, nicht von § 15 FRG begünstigten Personen in Bezug auf solche Zeiten gegeben, die als Ersatz- oder Ausfallzeiten Berücksichtigung finden. Damit aber wäre der dem § 15 FRG zugrundeliegende Gedanke der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland aufgrund von Beitragsleistungen erworbenen Rentenanwartschaften nicht mehr gewahrt. Aus § 16 FRG kann der Kläger ebenfalls kein für ihn günstigeres Ergebnis ableiten. Die hier streitigen Zeiten können schon deshalb keine Beschäftigungszeiten im Sinne dieser Vorschrift sein, weil sie bereits mit Beitragszeiten belegt sind. Unerheblich ist dabei, dass diese Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht sind. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass das fehlende Sechstel als Beschäftigungszeit im Sinne von § 16 FRG behandelt werden könnte, wenn Zeiten einer nachgewiesenen Beschäftigung vorliegen, für die Beitragsleistungen nur glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 5. Februar 1976, 11 RA 48/75 =
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4). Denn abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG zum
- Januar 1992 - Ersetzen des Wortes „soweit“ durch „wenn“ - überholt ist, stellt sich die Frage der Auffüllung einer nur glaubhaft gemachten Beitragszeit durch nachgewiesene Beschäftigungszeiten im vorliegenden Fall allein schon deswegen nicht, weil Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Zeiten einer sonstigen Arbeitsunterbrechung auch keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG darzustellen vermögen. Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass die Beklagte die vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten zu Recht als nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten in einem Umfang von 5/6 angerechnet hat. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewertung auch seiner Hochschulzeiten. Dies folgt aus § 74 Satz 4 i. V. m. § 263 Abs. 3 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ab einem Rentenbeginn im Januar 2009 nicht mehr bewertet werden. Von dieser Regelung wird der Kläger, der erst seit dem
- Mai 2016 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, zweifellos erfasst, ohne hierdurch in seinen Grundrechten verletzt zu sein. § 74 Satz 4 i. V. m. § 263 Abs. 3 SGB VI ist verfassungsgemäß. Die Nichtbewertung von Zeiten der Hochschulausbildung verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Art. 3 Abs. 1 und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder das Sozialstaatsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2011, B 13 R 27/10 R = SozR 4-2600 § 74 Nr. 3). Der Senat hat daher keine Veranlassung, das Berufungsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf den Einwand des Klägers, der sich insoweit im Verhältnis zu Beamten diskriminiert sieht. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung seit jeher um getrennte Systeme handelt, die sich strukturell in so erheblicher Weise unterscheiden, dass eine Vergleichbarkeit hinsichtlich ihrer Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG von vorneherein nicht besteht (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2018, B 13 R 20/16 R - juris Rdnr. 31 m.w.N.). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn als Vollversorgung geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art. 33 Abs. 5 GG verankert (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 1987, 2 BvR 933/82 = BVerfGE 76, 256). Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine grundsätzlich umlagefinanzierte Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt und - im Vergleich zur Beamtenversorgung - als zu ergänzende Grundversorgung (vgl. BVerfG, Urteil vom
- September 2005, 2 BvR 1387/02 = BVerfGE 114, 258) verstanden wird. Rentenansprüche werden durch das Beitragsaufkommen und im Bereich „versicherungsfremder“ Aufgaben grundsätzlich durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 1987, 2 BvR 933/82 - juris Rdnr. 95; BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1998, 1 BvR 1318/86 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1). Diese Unterscheidung der verschiedenen Altersversorgungssysteme knüpft bereits an historische Entwicklungen an und wurde mit dem Grundgesetz nicht eingeebnet. Sie besteht im Kern bis heute fort. Soweit sich der Kläger gegen die Absenkung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte auf 60 v.H. wendet, vermag sich dem der Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Die Absenkung der Entgeltpunkte beruht auf § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung von Art. 3 Nr. 4 Buchst. b Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) vom
- September 1996 (BGBl. I, S. 1461), wonach die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden. Zwar ist es als mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar angesehen worden, dass § 22 Abs. 4 FRG auf Berechtigte, die vor dem
- Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem
- September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 = BVerfGE 116, 96). Zu diesem Personenkreis gehört der erst im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Kläger aber offenkundig nicht, zumal er im Jahr 1996 erst 39 Jahre alt war und somit damals keinesfalls als rentennaher Jahrgang bezeichnet werden konnte. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, dass bei der Rentenberechnung der Zugangsfaktor von 1,0 in Ansatz gebracht werden müsse. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist unter anderem bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des
- Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,
- Allerdings ist insoweit zu beachten, dass sich der Zugangsfaktor höchstens um 0,108 (36 x 0,003) verringern kann. Das folgt aus § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des
- Lebensjahres des Versicherten für die Ermittlung des Zugangsfaktors als Rentenbeginn der Monat gilt, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben begegnet es somit keinen Bedenken, dass die Beklagte einen Zugangsfaktor von 0,892 in Ansatz gebracht hat. Der Kläger war im Zeitpunkt des Rentenbeginns am
- Mai 2016 erst 59 Jahre alt, sodass der Rentenbeginn auf die Vollendung seines
- Lebensjahres „verschoben“ und der Abschlag vom Zugangsfaktor nur für den Zeitraum bis zur Vollendung seines
- Lebensjahres, mithin für 36 Monate, vorzunehmen ist. Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung ist ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2011, 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 9). Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000721