Antragstellung entscheidet. Vielmehr hat diese unverzüglich zu entscheiden, sobald ihr Unterlagen in einer Qualität vorliegen, die es ihr ermöglichen, eine Vorprüfung ordnungsgemäß durchzuführen.
Anhang I der FFH-Richtlinie, die Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet sind: • Kalktuffquellen (Cratoneurion) (7220, Prioritärer Lebensraum) • Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Anhang II der FFH-Richtlinie, die Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet sind: • Frauenschuh • Hirschkäfer • Kammmolch Bedeutsame Vorkommen von Vogelarten im Gebiet: • Rotmilan • Schwarzspecht • Schwarzmilan“ Das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ ist gleichzeitig Teil des Naturschutzgebiets „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ (NSG: NW-HX-007). Ferner liegt südlich in ca. 1.200 m Entfernung das Naturschutz-, FFH- und Natura 2000-Gebiet „Stahlberg und Hölleberg bei Deisel“ (FFH: DE-4322-301, NSG: HE 1633031). Weiter südlich, in ca. 3 km Entfernung befinden sich die Naturschutz-, FFH- und Natura 2000-Gebiete „Samensberg“ (FFH: DE-4322-308, NSG: NW-HX-042) sowie „Flohrberg und Ohmsberg bei Deisel“ (FFH: 4422-304, NSG: HE-1633027). Nordöstlich in ca. 3 km befindet sich das Naturschutz-, FFH- und Natura 2000-Gebiet „Hannoversche Klippen“ (FFH: DE-4322-303, NSG: NW-HX-023). Im Umkreis um die geplanten Windenergieanlagen befinden sich verschiedene Brutvorkommen. So befinden sich südwestlich in 700 m von der Windenergieanlage 5 ein Brutvorkommen des Rotmilans und südlich der Windenergieanlage 3 in ca. 650 m Entfernung je ein Brutvorkommen des Schwarzmilans und des Rotmilans. Nördlich der Windenergieanlagen, in ca. 1.500 m im Wald an der Hersteller Straße, befindet sich ebenfalls ein Brutvorkommen des Rotmilans. Ferner wurden im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Anlagenstandorte sechs Horste des Mäusebussards kartiert. Hiervon befinden sich drei im 500 m Radius. Ferner wurden in einer Entfernung von 150 bis 270 m südlich der Windenergieanlagen drei Waldkauzreviere festgestellt. Ferner befinden sich im 500 m Radius um die Windenergieanlagen sechs Hohltaubenreviere, wobei das nächste von den Anlagen 100 m entfernt ist. Im Untersuchungsraum wurde die Zwergfledermaus als dominierende Art festgestellt. In geringen Individuenzahlen wurden der Abendsegler
gewiesen. Weiter konnte unter anderem das Auftreten von Breitflügelfledermäusen, Großen Mausohren und Rauhautfledermäusen detektiert werden. Nördlich in ca. 16 km Entfernung befindet sich die Unesco-Welterbestätte ehemalige Reichsabtei Corvey. Nordwestlich in ca. 2.600 m befinden sich die die Burg Herstelle mit der Benediktinerinnenabtei Herstelle und der Kirche St. Bartholomäus in Herstelle. Am
Aufforderung des Beklagten vom 5. April 2017 (Bl. 686 der Behördenakte) legte die Beigeladene eine
kartierung zur Raumnutzung des Rotmilans vom
SchV. Danach sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
F. durchzuführen. Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom
teiligen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht durchzuführen. Mit Bescheid vom
vollziehbar, insbesondere liege eine Schutzgebietsbeeinträchtigung vor (3.). Ferner rügt sie Verstöße gegen den Artenschutz (4.).
Einholung zahlreicher behördlicher Stellungnahmen, ergänzender Unterlagen sowie Ortsbesichtigungen getroffen. Er habe damit nicht nur ein Besorgnispotenzial festgestellt, sondern den Rahmen einer überschlägigen Vorausschau überschritten und „durchermittelt“. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung, die zu den Kernelementen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gehöre, sei auf diesem Wege unterlaufen worden. Dies belege auch der im Prozess vorgelegten Vorprüfungsvermerk vom 10. Oktober 2019. Hierbei handele es sich nicht bloß um eine Ergänzung, sondern um eine gänzlich neue Vorprüfung. So werde etwa auf Ergebnisse von Ortsbesichtigungen abgestellt, die erst
der früheren behördlichen Vorprüfung durchgeführt worden seien. Die selektive Berücksichtigung von Stellungnahmen offenbare ferner eine nicht ergebnisoffene Prüfung. 3. Auch sei das Ergebnis dieser „Vorprüfung“, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei, nicht
vollziehbar. Vielmehr wäre der Beklagte zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet gewesen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich schon aus Ziffer 1.6.1 der Anlage 1 UVPG a. F. Denn die drei Anlagen bildeten mit den bereits bestehenden 25 Anlagen der Windparks „Haarbrück“ und „Langenthal“ eine gemeinsam zu betrachtende Windfarm. Ihre Einwirkungsbereiche überschnitten sich und sie stünden in einem funktionellen Zusammenhang. Sie dienten der Erzeugung regenerativer Energien und verfügten über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. Das Zurverfügungstellen der faunistischen Kartierung durch den Betreiber des Windparks „Haarbrück“ für Zwecke des Genehmigungsverfahrens der Beigeladenen, ließe auf ein koordiniertes Vorgehen schließen, was für die Annahme eines funktionalen Zusammenhangs ausreiche. Auf die Personenidentität der Betreiber komme es nicht an. Insbesondere könne auch nicht die nunmehr neu eingeführte Definition der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG herangezogen werden. Auch die erneute Dokumentation der Vorprüfung vom 10. Oktober 2019 belege, dass die von dem Vorhaben möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen für Schutzgebiete nicht unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben bewertet worden sei. So sei es etwa nicht ersichtlich, dass in Bezug auf das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ die kumulierende Schallbelastung und die kumulierenden visuellen Effekte in den Blick genommen worden wären. Darüber hinaus sei auch die Barrierewirkung durch das Vorhaben im Rahmen der Prüfung nicht berücksichtigt worden. Vorliegend hätte der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch deshalb durchführen müssen, weil
teilige Umweltauswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben offensichtlich seien. Denn es gehe im Rahmen der Vorprüfung nicht um die gesicherte Feststellung
teiliger Umweltauswirkungen, sondern ausschließlich darum, ob das Vorhaben auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung erheblich
teilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit gelte der Grundsatz: „Im Zweifel pro UVP“. Schon die ernst zu nehmende Möglichkeit
teiliger Umweltauswirkungen bzw. ein entsprechendes Besorgnispotenzial löse die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich insbesondere aus den Umweltauswirkungen der Windenergieanlagen. Es fehle die erforderliche vollständige Auseinandersetzung mit den betroffenen Umweltbelangen. Insbesondere weise die Prüfung schwere Ermittlungsfehler auf. Ferner sei die Vielzahl eingeholter Gutachten und Nebenbestimmungen ein Indiz dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen wäre. Das Ergebnis der Vorprüfung verstoße auch gegen Habitatschutzrecht. Im Rahmen der Habitatschutzprüfung seien die die Windenergieanlagen umgegebenen FFH- und Natura 2000 Gebiete zu berücksichtigen und die Auswirkungen der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf diese Gebiete zu prüfen. Ebenso sei die Kumulationswirkung mit anderen Vorhaben zu berücksichtigen. Das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ werde durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt. Dies ergebe sich bereits aus dem geringen Abstand von zum Teil nur 90 m zwischen den Anlagen und dem FFH-Gebiet. Weder werde der fachwissenschaftlich empfohlene Mindestabstand von 1.200 m eingehalten noch der in Nordrhein-Westfalen erforderliche Abstand von 300 m. Die Waldfläche des FFH-Gebietes werde zudem in beachtlichen Teilen verlärmt und mit Schlagschatten beaufschlagt. Die in diesem FFH-Gebiet vorkommenden charakteristischen Arten wie Schwarzspecht, Grauspecht und Raufußkauz seien äußerst störungsempfindlich. Für diese Arten sei eine vollständige Habitatsentwertung zu erwarten. Auch dieser Umstand hätte zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müssen. Darüber hinaus sei es fehlerhaft, dass die Art Rotmilan nicht als Schutzgut des FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ berücksichtigt worden sei. Im Standarddatenbogen des FFH-Gebiets sei schließlich als Gebietsmerkmal das bedeutsame Vorkommen des Rotmilans aufgeführt. Auch sei der Rot- und Schwarzmilan sowie der Schwarzspecht in den Schutzzielen des Naturschutzgebiets HX-007 „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ aufgeführt. Allein aufgrund der projektbedingten Betroffenheit dieser geschützten Arten, hätte eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Der Hinweis des Kreises Höxter, dass die Arten Rot- und Schwarzmilan
Überarbeitung der Schutzziele durch das Land Nordrhein-Westfalen für das FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ nicht mehr gelistet wären, sei unbeachtlich, da sie im oben genannten Naturschutzgebiet HX-007 noch gelistet seien. Darüber hinaus zählten zu den Schutzgütern eines FFH-Gebiets nicht nur die im Standardbogen genannten Lebensraumtypen des Anhangs I und II der FFH-Richtlinie, sondern auch die charakteristischen Arten der Lebensraumtypen. Dies sei hier unter anderem der Rotmilan. Dieser habe ein Brutvorkommen im FFH-Gebiet in ca. 1.300 m Entfernung von den Anlagen. Ein neues Brutvorkommen sei nur 350 m entfernt von der Windenergieanlage 5 im FFH-Gebiet festgestellt worden. Brutvorkommen des Rotmilans innerhalb des 1000 Meterabstandes zu den Windkraftanlagen indizierten bereits den Eintritt der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Diese Vermutung könne nur durch methodisch beanstandungsfreie Raumnutzungsuntersuchungen widerlegt werden. Derartige Untersuchungen sein zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auf die Beeinträchtigung der schlagempfindlichen Vogelarten sei auch durch Einwendungen der Bürgerinitiative X. mehrfach hingewiesen worden. Diese hätten zahlreiche Thermik- und Überflüge über den geplanten Anlagenstandorten festgestellt. Sofern der Beklagte eine vertiefende Betrachtung der Rot- und Schwarzmilanvorkommen aufgrund des Leitfadens „Berücksichtigung charakteristischer Arten der FFH-Lebensraumtypen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ vom Dezember 2016 für obsolet gehalten habe, verkenne er, dass dieser Leitfaden kein Verzeichnis von Lebensraumtypen mit den zugehörigen charakteristischen Arten enthalte. Vielmehr gebe dieser Leitfaden vor, dass unter den charakteristischen Arten jeweils solche Arten auszuwählen seien, die eine Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren des geplanten Projekts aufwiesen. Der Schwarzstorch sei ebenfalls zu Unrecht als nicht maßgeblich zu untersuchende Population abgetan worden. Darüber hinaus würden auch die besonders geschützten charakteristischen Waldlebensraumtypen durch die Auswirkungen des Windkraftprojektes in Mitleidenschaft gezogen. Dies betreffe insbesondere die charakteristischen Spechtarten (Schwarz- und Grauspecht) sowie den Raufußkauz. Zwar sei der Raufußkauz nicht ausdrücklich genannt, der geschützte Lebensraumtyp 9130 „Waldmeister-Buchenwald“ umfasse aber als charakteristische Arten neben dem Großen Mausohr und der Bechsteinfledermaus auch den Grauspecht, den Schwarzspecht und den Raufußkauz. Diese Arten würden durch den hohen Schalleintrag verscheucht, was sich aus der „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (Garniel & Mierwald 2010) ergebe, auf welche auch der Beklagte abstelle. Im Kreis Höxter lebten insgesamt ein bis zehn Brutpaare des Raufußkauzes. Die Lärmberechnungen gingen von einem Schalleintrag von über 50 dB(A) aus. Der Raufußkauz meide jedoch schon Habitate bei Schalleinträgen von 47 dB(A). Auch hinsichtlich der Spechtarten sei von einem Habitatsverlust auszugehen, wenn Schallpegel 58 dB(A) erreichten bzw. eine kritische Effektdistanz von 300 m bis 400 m unterschritten würde. Dies sei hier bei einem Abstand von nur 90 m der Fall. Dies gelte auch für die Netzanbindung der Windkraftanlagen. Hierdurch würden Waldflächen des FFH-Gebiet in Anspruch genommen. Auch wenn dies nicht Gegenstand der Genehmigung sei, dürften diese
teiligen Folgen nicht außer Acht gelassen werden. Ferner stünden dem Vorhaben auch Belange des Naturschutzes
GB entgegen. Die notwendige FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden, obwohl projektbedingte Beeinträchtigungen der gebietsbezogenen Schutz- und Erhaltungsziele nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Eine naturschutzrechtliche Ausnahme könne nicht angenommen werden, da für sie eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig wäre. Auf die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung werde zudem ausdrücklich im Anhang zum Umweltbericht des Teilregionalplans Energie Nordhessen hingewiesen. Da diese auf der regionalplanerischen Ebene nicht durchgeführt worden sei, könne im
folgenden Genehmigungsverfahren nicht ebenfalls darauf verzichtet werden. Die geplanten Windenergieanlagen verstießen zudem gegen Denkmalschutzrecht. Insbesondere würden die Welterbestätte Reichsabtei Corvey und die Burg Herstelle erheblich beeinträchtigt. Besonders die Windenergieanlage 3 trete optisch in Konkurrenz zur Burg Herstelle und beeinträchtige deren Erscheinungsbild. Dies begründe die Besorgnis, dass die geplanten Anlagen erhebliche
teilige Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Baudenkmäler hätten. Der Beklagte habe die Belange des Denkmalschutzes auch in seiner neuen Dokumentation der Vorprüfung vom
gewiesen, dass mindestens zwei Brutpaare des Rotmilans in einem Abstand von deutlich weniger als 1.000 m zu den geplanten Anlagenstandorten horsteten. Intensive Flugaktivitäten im Bereich der Anlagenstandorte seien durch die Bürgerinitiative X. e. V. ermittelt worden. Die Raumnutzungskartierungen durch die Bürgerinitiative X. e. V. habe eine starke Häufung von Flugbewegungen im Bereich der geplanten Standorte der Windenergieanlagen festgestellt. Die Auswertung der erfassten Flugaktivitäten des Rotmilans sowie des Mäusebussards in den Erfassungsjahren 2016, 2017 und 2018 zeigten dies sehr anschaulich. Dass es sich dabei nicht nur um Zufallsbeobachtungen handele, belegten die vorgelegten Beobachtungsprotokolle. Diese seien auch nicht unstimmig. Die handschriftlichen Änderungen seien im Rahmen einer nochmaligen Sichtung der Unterlagen eingefügt worden. Die Vielzahl von Flugbewegungen sei damit erklärbar, dass sich seit dem Jahr 2015 ein alljährlich bebrüteter Horst des Rotmilans in einem Abstand zwischen 602 m und 992 m zu den Standorten der Anlagen befinde. Bereits diese Unterschreitung des Schutzabstandes von 1.000 m indiziere die Signifikanz der Erhöhung des Tötungsrisikos. Die Ergebnisse der erneuten Raumnutzungsuntersuchungen hätten das Tötungsrisiko auch nicht ausschließen können. Denn die Untersuchungen seien schon methodisch falsch durchgeführt worden. So seien die Erfassungstermine und die Anzahl der Kartierungsmonate nicht repräsentativ. Aus der Abhandlung von Richarz et al., „AG fachliche Standards der Vogelschutzwarten: Aktionsraumanalyse Rotmilan“ vom
untersuchungen seien nur unzureichend ausgeführt worden. Zwar sei zum Brutverdacht des Rotmilans eine Untersuchung angefertigt worden. Die Erfassungen der
untersuchung sei jedoch nur an sieben Beobachtungsterminen vom
teiliger Umweltauswirkungen. Der Genehmigungsbescheid stelle insoweit ausdrücklich auf die Verlärmung des Waldbereichs ab und betone, die Nistkästen würden aufgehängt, um den betroffenen Vögeln ein Ausweichen in nicht verlärmte Bereiche zu ermöglichen. Dabei könne das Aufhängen von Nistkästen den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und höhlenbrütenden Vogelarten nicht kompensieren. Der Beklagte gehe zudem damit selbst von einem Verlust der Brutreviere der drei Brutpaare des Waldkauzes aus. Auch die Störungen der Wildkatze ließen sich durch die vier geplanten Verstecke nicht verhindern. Auch sei der Eintritt erheblich
teiliger Umweltauswirkungen in Gestalt einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zwar sei im Genehmigungsbescheid ein Abschaltalgorithmus festgelegt, eine solche prinzipiell berücksichtigungsfähige Vermeidungsmaßnahme entbinde jedoch nur dann von der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn
teilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen seien.
dem in Rede stehenden Abschaltalgorithmus seien die Windenergieanlagen bei einer Windgeschwindigkeit von weniger als 6 m/s abzuschalten. Dies reiche jedoch nur zum Schutz der Zwergfledermaus. Bei fernziehenden Arten, wie etwa dem großen Abendsegler, reiche dies nicht. Diese größeren Arten stellten ihre Flugaktivitäten erst bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 8 m/s ein. In Fachkreisen werde daher schon seit 2014 eine Abschaltung bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 7,5 m/s für erforderlich gehalten. Darüber hinaus lasse der gewählte Abschaltalgorithmus
Brinkmann die Tötung von zwei Fledermäusen pro Anlage und Jahr zu. Dies sei mit dem individuenbezogenen Tötungsverbot nicht vereinbar. Es bedürfe daher einer artenschutzrechtlichen Ausnahme. Darüber hinaus fehlten Untersuchungen zu Schwarzstorchvorkommen im Untersuchungsgebiet. Die Bürgerinitiative X. e. V. habe auch mehrfach auf Sichtungen von Schwarzstörchen hingewiesen. Der Beklagte habe jedoch nur telefonisch beim Gutachter aktuelle Schwarzstorchsichtungen erfragt, der zwei Sichtungen an den sieben Beobachtungsterminen bestätigt habe. Dennoch sei der Schwarzstorch weder im weiteren Verfahren noch im Genehmigungsbescheid näher begutachtet worden.
dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Kollisionen durch Greifvögel (insbesondere Rotmilan und Mäusebussard) zu ergreifen, zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,
vollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden müsse (1.). Es läge auch kein Verstoß gegen das Tötungsverbot (2.) vor. 1. Der Beklagte habe die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht vorweggenommen. Aus der Vielzahl der im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten und der im Genehmigungsbescheid festgelegten Nebenbestimmungen folge nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Einholung und
forderung der Gutachten diene gerade dazu, ein tragfähiges und sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. Dass sich der Beklagte eine solide Informationsgrundlage geschaffen habe, könne nicht als unzulässiges Durchermitteln angesehen werden. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich nicht aus der Kumulierung mit den bereits bestehenden 25 Windenergieanlagen. Denn für diese sei bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Nicht jede weitere Anlage löse eine Pflicht zur erneuten Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Im Rahmen der Betrachtung der FFH-Gebiete seien die charakteristischen Arten ordnungsgemäß erfasst worden. Zwar seien im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten zu berücksichtigen. Rot- und Schwarzmilan seien jedoch aufgrund ihrer wenig spezifischen Lebensraumansprüche keine charakteristischen Arten dieser Schutzgebiete, wie sich aus den entsprechenden Standardbögen ergebe. Die Schutzzielbestimmung des Naturschutzgebietes „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ seien nicht geeignet, als Prüfungsmaßstab für die FFH-Verträglichkeitsabschätzung herangezogen zu werden. Der Untersuchungsumfang entspreche auch den fachlichen Standards. Hinsichtlich der Erfassung der Avifauna und der Fledermausvorkommen habe man sich an den aktuellen Leitfaden Windenergie 2012 gehalten. Auch die Brutvogelkartierung im 500 m – Radius sowie die jeweiligen Untersuchungsradien zu den Fledermäusen und Großvogelarten entsprächen den Vorgaben des Leitfadens Windenergie 2012. Auch die Rotmilanvorkommen seien ordnungsgemäß erfasst worden. Die Abhandlung von Richarz et al., AG fachliche Standards der Vogelschutzwarten: „Aktionsraumanalyse Rotmilan“ vom 30. April 2013 hätte im Frühjahr 2013 nicht berücksichtigt werden können. Auch entsprächen die Erfassungstermine den Vorgaben des Leitfadens. Die Balzzeit des Rotmilans (Ende Februar bis Mitte April) sei durch fünf Beobachtungen im Jahr 2012 und sechs Beobachtungen im Jahr 2013 ausreichend untersucht worden. Hinsichtlich der Aufzucht- und Bettelphase seien die Daten aus der Raumnutzungsanalyse für das Windenergievorhaben „Repoweringprojekt Beverungen-Haarbrück“ aus dem Jahr 2016 herangezogen worden, die die Standorte der Anlagen Windenergieanlagen 4 und 5 mit umfasst habe. Zur Windenergieanlage 3 hätten ebenfalls eingeschränkte Sichtbeziehungen bestanden. Ferner bestehe auch kein Zweifel an der Aktualität der Datengrundlage.
der Erhebung der Daten seien keine grundlegenden Veränderungen der Standortbedingungen mehr eingetreten, die eine erneute naturschutzfachliche Begutachtung notwendig gemacht hätte. So sei die Rotmilanbrut im Jahr 2013 erfasst und die funktionalen Zusammenhänge zwischen Brut- und Nahrungshabitaten untersucht worden. Die jährlich verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungen hätten hierauf keinen Einfluss. Auch sei bereits im Jahr 2013 der Windpark „Langenthal“ mit sieben Anlagen und der Windpark „Haarbrück“ mit 15 Anlagen in Betrieb gewesen. Die standörtlichen Bedingungen seien daher schon seit langem von Windkraftnutzung geprägt.
dem Jahr 2013 seien nur drei weitere Anlagen zum Windpark „Haarbrück“ hinzugekommen, die angesichts der Vielzahl bereits bestehender Anlagen keine Relevanz für Aussagekraft der Daten hätten. Auch aus den von der Bürgerinitiative dokumentierten Rotmilansichtungen ergebe sich kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Sofern diese
dem Zeitpunkt des Genehmigungsbescheides datierten, seien sie nicht entscheidungserheblich. Die Bewertung der Flugbewegungen zeige, dass der Rotmilan den Wald südlich der geplanten Windkraftanlagenstandorte aktiv quere. Für Thermikflüge nutze der Rotmilan das Waldgebiet nicht. Es sei auch keine Veranlassung erkennbar, in Richtung Norden durch die geplanten Standorte der Windkraftanlagen zu fliegen. In der Dokumentation der Rotmilanbeobachtungen der Bürgerinitiative stimmten die Tagesprotokolle teilweise mit dem tabellarischen Verzeichnis der Tagesprotokolle nicht überein. Auch seien einzelne Tagesprotokolle
träglich handschriftlich geändert worden. Auffällig sei bei den Beobachtungsergebnissen ferner, dass die Flugbewegungen stärker in Richtung der geplanten Anlagenstandorte wiesen und sich etwa ein
gewiesen stark frequentiertes Mahdereignis am
vollziehbar (2.). Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Artenschutz (3.). 1. Die Klägerin habe die 10-wöchige Klagebegründungsfrist versäumt und sei daher mit ihrem Vortrag präkludiert. Eine Verlängerung der Frist
RG sei ausgeschlossen. Die Beteiligung der Bürgerinitiative X. e. V. im Genehmigungsverfahren sei der Klägerin zuzurechnen, da die jeweiligen Mitglieder im Wesentlichen dieselben seien. 2. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung des Beklagten sei inhaltlich widerspruchsfrei, vollständig, plausibel und
vollziehbar. Der Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Aus den eingereichten Unterlagen habe die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung zuverlässig bewertet werden können. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei schon zum Stand 2017 plausibel und
vollziehbar gewesen. Die erneute Dokumentation Stand 2019 bestätige dies. Eine spätere Überarbeitung sei auch jederzeit möglich. Dass sich der Beklagte im Rahmen seiner Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch auf die eingereichten Unterlagen der Beigeladenen beziehe, sei völlig unproblematisch und bedeute nicht, dass der Beklagte keine eigene Entscheidung getroffen habe-. Der Beklagte habe sich auch auf die Einwendungen der Bürgerinitiative X. e. V. zum Rot- und Schwarzmilan sowie zum Schwarzstorch und zum Wespenbussard bezogen und die Beigeladene veranlasst, eine erneute Prüfung des Sachverhalts durch Raumnutzungsanalyse hinsichtlich der Milane vorzulegen. Außerdem habe der Beklagte selbst verschiedene Ortsbesichtigungen durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre jedoch nur eine standortbezogene Vorprüfung notwendig gewesen. Denn die Windenergieanlagen bildeten keine Windfarm mit den in der Umgebung vorhandenen Bestandsanlagen. Dies ergebe sich bereits aus der Klarstellung des Gesetzgebers zum Begriff der Windfarm. Insbesondere bestehe kein funktionaler Zusammenhang mit den Bestandsanlagen in der Umgebung. Eine Kumulation und Mitbetrachtung der Bestandsanlagen sei daher nicht erforderlich gewesen. Dass der Beklagte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt habe und nicht nur eine standortbezogene Vorprüfung, sei unproblematisch, da die standortbezogene Vorprüfung in der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls enthalten sei. Die Beurteilung der Vorprüfung sei nun jedoch lediglich am Maßstab einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu beurteilen. Fragen des besonderen Artenschutzrechts, soweit sie ohne Schutzbezug sind, seien in dieser Prüfung irrelevant. Eine Schutzgebietsbeeinträchtigung sei vorliegend nicht ersichtlich. Die drei geplanten Anlagenstandorte befänden sich bereits nicht innerhalb eines ausgewiesenen FFH-Gebietes. Projektbedingte Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele der in der Umgebung liegenden FFH-Gebiete seien nicht ersichtlich. Dabei sei für die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete abzustellen. In den im Umkreis ermittelten Schutzgebieten „Wälder um Beverungen“, „Stahlberg und Hölleberg bei Deisel“ sowie „Hannoversche Klippen“ seien keine schlag- oder geräuschsensiblen Arten in den Schutzzielen der Gebiete aufgezählt. Soweit in dem FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ lebende Rot- oder Schwarzmilane durch außerhalb des Schutzgebietes stehende Windenergieanlagen gefährdet würden, sei dies keine Frage der Schutzgebietsverträglichkeit, sondern des allgemeinen Artenschutzrechts. Da in den umgebenden FFH-Gebieten Milane, Spechte oder der Raufußkauz nicht als Erhaltungsziel genannt seien, müssten diese auch nicht weiter berücksichtigt werden. Sofern die Klägerin vortrage, Rot- oder Schwarzmilane seien charakteristische Arten der Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ sei dies unzutreffend. Die Schutzziele des Naturschutzgebietes HX-007 seien für diese Prüfung ohne Relevanz. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch nicht für die Verkabelung der Anlagen durchzuführen. Die Netzanbindung des Vorhabens sei nicht Teil der Genehmigung. Darüber hinaus sei die Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch hinsichtlich etwaiger Denkmalschutzgebiete rechtmäßig. Dabei sei Prüfungsgegenstand nicht jedes Einzeldenkmal, sondern Denkmalschutzgebiete oder vergleichbar hervorgehobene schutzwürdige Bereiche. Der Beklagte habe die Denkmäler ordnungsgemäß ermittelt. Das 16 km entfernte Kloster Corvey sei bereits nicht durch die Anlage tangiert. Auch hinsichtlich der Burg Herstelle bestehe keine rechtlich relevante Beeinträchtigung. Die kritische Bewertung durch die Denkmalschutzbehörde zwinge den Beklagten dabei nicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung des Teilregionalplans Energie Nordhessen berühre das streitgegenständliche Vorhaben nicht. Abgesehen davon, dass der hessische Verwaltungsgerichtshof den Plan nicht für unwirksam erklärt habe, sei das hier maßgebliche Vorranggebiet KS-02 nicht Gegenstand des ergänzenden Verfahrens gewesen. 3. Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei ferner auch im Hinblick auf den Artenschutz
vollziehbar und zutreffend. Die durch die Beigeladene vorgelegten Datenerhebungen aus den Jahren 2011 bis 2013 seien hinreichend aktuell und aussagekräftig und überdies durch die
untersuchungen aus den Jahren 2016 und 2017 bestätigt worden. Die von der Klägerin vorgetragenen zwischenzeitlichen Änderungen der Nutzung von Ackerflächen und Lageänderungen von Vogelhorsten, stellten keine wesentlichen Veränderungen der Standortbedingungen dar. Der Beklagte habe sich bei der Erfassung und Beurteilung der naturschutzfachlichen Daten völlig zurecht am Leitfaden Windkraftanlagen in Hessen orientiert. Soweit in Details Abweichungen hinsichtlich der Ermittlungszeiten vorlägen, habe die Rechtsprechung entschieden, dass die Ergebnisse einer Bestandserfassung und deren an sie anknüpfenden Bewertung der Umweltauswirkungen nicht fehlerhaft seien, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Hinsichtlich der Vorkommen von Milanen seien umfangreiche Raumnutzungskartierungen und -analysen durchgeführt worden. Diese hätten gezeigt, dass die Flüge der im Untersuchungsgebiet brütenden Tiere eng um ihren jeweiligen Horst stattfänden und sich deutlich auf die Offenlandflächen ausrichteten. Sofern die Klägerin vortrage, die Rotmilane würden bei bestehenden Anlagen ihr Raumnutzungsverhalten ändern und von den Anlagen angelockt, sei diese Behauptung rein hypothetisch. Die von der Klägerin eingereichten Beobachtungen der Bürgerinitiative X. e. V. seien nicht fachgerecht erfolgt. Sie böten keine systematische und
vollziehbare Ermittlung, sondern es handele sich um eine Zusammenstellung von Zufallsbeobachtungen. Zu der Vielzahl von Fotos gebe es nur wenige Tagesprotokolle. Außerdem bestätigten diese Beobachtungen letztlich die durchgeführten Raumnutzungsanalysen. Denn die Rotmilane flögen überwiegend in dem Bereich des Offenlandes und nur ausnahmsweise in den Bereich des Vorranggebietes. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ergebe sich auch nicht aus den Ermittlungen zum Waldkauz und zur Hohltaube. Bei den Nebenbestimmungen im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid, Nistkästen aufzuhängen, handele es sich auch nicht um Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen, sondern um höchst vorsorgliche Maßnahmen zum Erhalt der Attraktivität des Waldes. Dies treffe auch für den Schwarzstorch zu. Ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet sei durch die vorgelegten Gutachten und Ortstermine nicht ermittelt worden. Auch lägen im Untersuchungsgebiet keine wesentlichen Nahrungshabitate der Tiere. Auf eine umfangreiche Untersuchung im Prüfbereich von 6 bzw. 10 km habe daher verzichtet werden können. Die durch die Bürgerinitiative X. gesichteten Exemplare stammten wahrscheinlich aus dem Reinhardswald. Der Schwarzstorch sei allein als Nahrungsgast erfasst worden. Auch die Klägerin erbringe keinen
weis für Brutvorkommen. Die vereinzelt gesichteten Tiere gehörten wahrscheinlich zu Brutvorkommen, die im mehr als 3,5 km entfernten Diemeltal horsten. Für den Wespenbussard seien keine erheblich
teiligen Umweltauswirkungen zu erkennen. Dieser sei bereits nicht schlaggefährdet. Außerdem brütete innerhalb des Untersuchungsgebietes keines dieser Tiere. Für den Mäusebussard gelte gleiches. Diese Vogelart sei nicht schlagopfergefährdet. Die Raumnutzungsanalysen zeigten zudem, dass die Flugaktivitäten in Richtung Offenland wiesen. Negative Auswirkungen auf den Raufußkauz seien ebenfalls nicht zu erwarten. Dieser gehöre schon nicht zu den windkraftsensiblen Vogelarten. Darüber hinaus befinde sich im Umkreis der geplanten Windenergieanlagen kein Habitat des Raufußkauzes. Die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ von Garniel und Mierwald aus 2010 könne vorliegend für die Störung des Raufußkauzes nicht herangezogen werden. Denn diese gelte nicht für Lärmquellen wie Windenergieanlagen, was die Arbeitshilfe selber feststelle. Dies gelte auch für die von der Klägerin genannten Spechtarten. Diese seien weder windkraft- noch geräuschsensibel. Eine Gefährdung von Wildkatze und Haselmaus könne ausgeschlossen werden. Dauerhafte Vorkommen dieser Arten hätten nicht ermittelt werden können. Ebenfalls sei eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse ausgeschlossen. Die verfügten Abschaltzeiten sowie das akustische Fledermaus-Monitoring entsprächen den Vorgaben des Leitfadens Windenergie
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Die Klägerin ist
Maßgabe des § 29 BNatSchG in der bis zum
RG fort. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Zwar ist die Klägerin nicht mit ihrem Klagevortrag präkludiert (1.). Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung wurde jedoch ordnungsgemäß durchgeführt (2.) und das Ergebnis ist
vollziehbar (3.). Die geplanten Anlagen verstoßen darüber hinaus weder gegen das Habitatschutzrecht (4.) noch gegen das Artenschutzrecht (5.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben.
trägliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie
träglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen.
träglich gewonnene Erkenntnisse sind für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom
RG insbesondere verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch
geholt worden ist.
RG wird eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichgestellt. Für die hier erfolgte Vorprüfung, die vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist, bestimmt sich der Maßstab nicht
dem aktuellen § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (UVPG, Neugefasst durch Bekanntgabe vom
(UVPG a. F, in der Fassung vom
beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis
vollziehbar ist.
F. (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn das Vorhaben
Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des UVPG a. F. aufgeführten Kriterien erhebliche
teilige und zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann.
F. (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls) gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
F. sind bei der Prüfung auch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Vorprüfung handelt es sich um eine überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG,
vollziehbar ist, § 3a Satz 4 UVPG a. F. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben und darf keine Rechtsfehler aufweisen, die die
vollziehbarkeit des Ergebnisses ausschließen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
F. stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens
F., andernfalls
Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob
den §§ 3b bis 3f UVPG a. F. für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Die behördliche Feststellung hat dabei gemäß § 3a Satz 1 UVPG a. F. unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3a UVPG,
F., hat die Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit durch die Behörde unverzüglich
Beginn des Zulassungsverfahrens zu erfolgen (§ 3a Satz 1 Var. 3 UVPG a. F.). Beginn des Zulassungsverfahrens ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3a UVPG,
der Antragsstellung entscheidet. Vielmehr hat diese unverzüglich zu entscheiden, wenn ihr Unterlagen in einer Qualität vorliegen, die es ihr ermöglichen, eine Vorprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. Denn die Vorprüfung darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können (BVerwG, Urteil vom
kartierung vom 12. Mai 2017, Bl. 707 der Behördenakte)
gefordert und Ortstermine (Vermerk Bl. 725 der Behördenakte) durchgeführt hat, war dies von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Diese Maßnahmen waren erforderlich, um die Genehmigungsbehörde bzw. die Obere Naturschutzbehörde in die Lage zu versetzen, das Vorhaben vollständig und ausreichend zu bewerten. Zudem lässt sich weder allein aus der Tatsache, dass während der Prüfung weitere umweltrelevante Stellungnahmen eingeholt wurden, noch aus dem negativen Ergebnis der Vorprüfung auf eine Umgehung der Beteiligungsrechte der Klägerin schließen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom
kartierung zur Raumnutzung des Rotmilans
gefordert (Bl. 707 der Behördenakte) und eigene Ortsbesichtigungen vorgenommen (Vermerk Bl. 725 der Behördenakte). Dies ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die Identität des streitgegenständlichen Vorhabens nicht angetastet. Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Umweltauswirkungen nicht ergebnisoffen geprüft hat. Einer solchen Gefahr wird letztlich durch die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen gewirkt (BVerwG, Urteil vom
dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich die bislang vorherrschende Rechtsprechung (insbesondere ausgehend von BVerwG, Urteil vom
Ansicht des Gesetzgebers habe diese weite Definition die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Umweltverträglichkeitsvorprüfung erheblich erschwert und sei mit den engeren Voraussetzungen der Kumulation nicht widerspruchsfrei gewesen (vgl. BT-Drs. 18/11948 S. 20 f.).
dem Willen des Gesetzgebers soll nun die Legaldefinition des Windparks in Anlehnung an die Kumulationsregelung erfolgen (vgl. § 3b Abs. 2 UVPG a. F., der auf Windparks eigentlich keine Anwendung findet: Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 3b UVPG,
F. galt, lediglich die weitere Anwendung der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, mithin der §§ 3a bis 4 UVPG a. F. an. Hinsichtlich des § 2 UVPG n. F. sowie der – durch die Novellierung des UVPG allerdings unveränderten – Nummer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG enthält die aktuelle Fassung des UVPG keine Übergangsbestimmung, so dass es bei deren Inkrafttreten zum 29. Juli 2017 verbleibt (vgl. hierzu Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017, BGBl. I, S. 2808; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 – 12 ME 105/18, Rn. 36, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 10 S 1681/17, Rn. 15, juris). Neben den gemeinsamen Einwirkungsbereichen muss demnach noch ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Windparks angenommen werden können. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn die Anlagen beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden (zu § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F.: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4.14 –, Rn. 25; zu § 10 Abs. 4 UVPG: Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 10 UVPG, Rn. 17). Der geforderte funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(
5 Satz 2 UVPG n. F. vor, da die streitgegenständlichen Anlagen nicht mit den Bestandsanlagen in einem gemeinsamen Vorranggebiet liegen. Darüber hinaus ist auch kein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der unterschiedlichen Anlagenbetreiber ersichtlich. Allein, dass die Beigeladene auf die Umweltverträglichkeitsprüfung der Bestandsanlagen zurückgegriffen hat, bedeutet noch kein koordiniertes Vorgehen. Auch aus einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt lässt sich dies nicht ableiten, da ein hierdurch vermittelter Zusammenhang allein auf technischen Gegebenheiten beruht und letztlich zufällig wäre. 2.3. Der Umstand, dass der Beklagte keine
dem Vorstehenden allein gebotene standortbezogene, sondern eine weitergehende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
F. durchgeführt hat, begründet keinen Verfahrensfehler
RG. Denn die standortbezogene Vorprüfung ist in der hier durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls mit enthalten. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG – Merkmale der Vorhaben (Nummer 1), Standort der Vorhaben (Nummer 2) und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Nummer 3) – in den Blick zu nehmen, während die standortbezogene Vorprüfung für Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung lediglich besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zu berücksichtigen hat (OVG Koblenz, Urteil vom
vollziehbar. Weder steht das Vorhaben den Schutzzielen des Natura 2000- und FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ (3.1.), noch sonstigen Schutzgebieten (3.2.) entgegen. Auch aus den Auflagen und den sonstigen Nebenbestimmungen folgt keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (3.3.) Schließlich ergibt sich dies auch nicht aus denkmalschutzrechtlichen Aspekten (3.4.). Prüfungsgegenstand der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles sind allein die Schutzkriterien
Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung
F. ist der Frage
zugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a. F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche
teilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG a. F. bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Dies zeigt sich daran, dass der Begriff der "Schutzkriterien" klar neben die, in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls genannten Begriffe der "Nutzungskriterien" und "Qualitätskriterien" tritt. Die in den Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien sind damit nicht heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18, Rn. 30, juris). Der Grund hierfür liegt in der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3c, Rn. 16). Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben
teilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfassten Gebiete oder Einzelobjekte haben kann, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
RG daher im Ergebnis nur beansprucht werden, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Überprüfung der Auswirkungen auf ausgewiesene Schutzgebiete oder ähnliche sensitive Lebensräume nicht
gekommen ist. Es ist nur für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des betreffenden Gebiets befürchten lassen. Dabei sind nur solche Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (vgl. dazu auch: VGH Kassel, Beschluss vom
Anhang II der FFH-Richtlinie nur den Frauenschuh, den Hirschkäfer und den Kammmolch aus. Da diese Arten nicht windkraftsensibel sind, stehen diese dem Vorhaben nicht entgegen. 3.1.2. Als andere wichtige Tierarten weist der Standard-Datenbogen die Vogelarten Rotmilan, Schwarzmilan und den Schwarzspecht aus. Diese sind jedoch keine charakteristischen Arten des Natura 2000- und FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“. Zwar werden diese in der Beschreibung des Natura 2000- und FFH-Gebiets genannt. Die Nennung erfolgt jedoch nur unter der Rubrik „Bedeutsame Vorkommen von Vogelarten im Gebiet“. Aus der Gebietsbeschreibung und der Darstellung der Lebensraumtypen ergibt sich nicht, dass sie vom spezifischen Schutzzweck des FFH-Gebiets „Wälder um Beverungen“ umfasst sind. Da diese nicht im schutzgebietsspezifischen Erhaltungsziel genannt sind, sind sie im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nicht zu berücksichtigen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der allgemeinen Nennung im Rahmen der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ (NSG: NW-HX-007), welches das Natura 2000- und FFH-Gebiet „Wälder um Beverungen“ umfasst (vgl.: http://nsg.naturschutzinformationen.nrw.de/nsg/de/fachinfo/ gebiete/gesamt/HX_007; Stand 17.2.2020). Selbst wenn man aus der Auflistung der drei Vogelarten ein Erhaltungsziel ableiten würde, wären erheblich
teilige Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten nicht ersichtlich. 3.1.2.1. Eine erhebliche
teilige Auswirkung auf den Rot- und Schwarzmilan ist vorliegend ausgeschlossen. Grundlage für die Gefährdungsbewertung bildet in Hessen der Leitfaden Windenergie 2012. In diesem werden die wissenschaftlichen Maßstäbe und die
den vorhandenen Erkenntnissen zu fordernde Sachverhaltsermittlung beschrieben. Er enthält eine Zusammenstellung der bestehenden fachlichen Standards, die der behördlichen und letztlich der gerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen sind (vgl. nur: VGH Kassel, Beschluss vom
vollziehbar und begründet darzulegen, ob es in diesem Bereich zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder der Nahbereich der Anlage, z. B. bei Nahrungsflügen, signifikant häufiger so beflogen wird, dass ein Kollisionsrisiko besteht. Ergibt die dazu durchzuführende Raumnutzungsanalyse nicht, dass der Standort der geplanten Windenergieanlagen gemieden oder selten genutzt wird, ist in diesem Bereich von einem erhöhten Tötungsrisiko auszugehen ( VGH Kassel, Beschluss vom
kartierung der Beigeladenen vom 12. Mai 2017 (Bl. 707 der Behördenakte). Die
kartierung bestätigt damit die zuvor durchgeführten Untersuchungen. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Milane ihr Flugverhalten
Brutbeginn ändern und vermehrt den Bereich um die Anlagen ansteuern, da sie typischerweise Offenlandjäger sind. Dies wird auch durch die durchgeführten Ortstermine der Oberen Naturschutzbehörde bestätigt (Vermerk Bl. 725 der Behördenakte). Danach waren die Rotmilane ausschließlich über dem Offenland zu sehen. Darüber hinaus erkennt auch die Obere Naturschutzbehörde kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko (Stellungnahme der ONB vom 29. Mai 2017, Bl. 724 der Behördenakte). Ein ähnliches Bild zeigen letztlich auch die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Raumnutzungskartierungen (Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). An diesem Befund ändern auch die vorgelegten Sichtungen der Bürgerinitiative X. e. V. nichts. Sofern sie den Zeitraum
Erteilung der Genehmigung betreffen, sind sie nicht zu berücksichtigen, da es – wie dargestellt – auf den Zeitpunkt der Genehmigung ankommt. Darüber hinaus sind die Sichtungen nur bedingt aussagekräftig. Zwar zeugen die vorgelegten Protokolle von einem außerordentlichen Engagement, das das Gericht sehr wohl anerkennt. Jedoch empfiehlt der Leitfaden Windenergie 2012, dass die Beobachtungen von zwei Fixpunkten aus erfolgen und die Beobachtungsdauer drei Stunden pro Tag betragen sollten. Bei den vorgelegten Protokollen handelt es sich dagegen um Einzelbeobachtungen, die maximal 140 Minuten andauerten, meist jedoch nur 30 bis 60 Minuten. Außerdem fällt bei den Beobachtungskarten auf, dass die Flugbewegungen nur sehr vereinzelt und dann meist im Wald und in Richtung der geplanten Anlagen eingezeichnet sind. Dies widerspricht jedoch nicht nur den von der Beigeladenen vorgelegten Raumnutzungsanalysen, sondern auch den Beobachtungen der Oberen Naturschutzbehörde.
den vorgelegten Beobachtungen der Bürgerinitiative X. e. V. scheint sich der Rotmilan hauptsächlich im Waldgebiet aufzuhalten. Dies wäre jedoch eher untypisch für ihn als Offenlandjäger (vgl. LAG VSW – Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, Stand April 2015, Berichte zum Vogelschutz, Band 51
vollziehbar und vertretbar, dass der Beklagte, den durchgeführten Raumnutzungsanalysen folgend, von keiner Gefährdung des Rot- und Schwarzmilans ausgeht. 3.1.2.2. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schwarzspechtes ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar wird auch er nicht in der Beschreibung des Schutzgebiets erwähnt, sondern nur als bedeutsames Vorkommen. Jedoch wird er als charakteristische Art in den Erhaltungszielen der Lebensraumtypen Waldmeister-Buchenwald
der naturschutzfachlich begründeten und
vollziehbaren Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist eine Beeinträchtigung jedoch nicht ersichtlich. So wird der Schwarzspecht im Leitfaden Windenergie 2012 schon nicht als windkraftsensible Vogelart gelistet (dies bestätigend: VG Arnsberg, Urteil vom
Anhang I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens) Kalktuffquellen
SchG in Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2016 (im Folgenden: Leitfaden FFH-Verträglichkeitsprüfung NRW) werden für die genannten Lebensraumtypen in Nordrhein-Westfalen charakteristische Arten genannt. Windkraftrelevant sind dabei in den Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
vollziehbar, dass der Beklagte den Raufußkauz nicht als charakteristische Art des Schutzgebiets „Wälder um Beverungen“ berücksichtigt und insofern auch keine Gebietsbeeinträchtigung festgestellt hat. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob der Raufußkauz überhaupt zu den windkraftsensiblen Arten zählt (dies verneinend: VG Arnsberg, Urteil vom
vollziehbar und plausibel ausgeschlossen werden.
dem Leitfaden Windenergie 2012 (S. 59 f.) wird die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr aufgrund der geringen nächtlichen und saisonalen Aktionsräume sowie der Strukturgebundenheit im Flug in Höhen unter Baumkronenniveau als nur gering kollisionsgefährdet eingestuft. Außerdem konnte die Bechsteinfledermaus im Vorhabengebiet nur in geringen Vorkommen festgestellt werden. An der Art der Erfassung bestehen keine Bedenken. Sie erfolgten
den unter „
vollziehbar und begründet ausgeführt, dass von den streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen keine Barrierewirkung ausgeht. So zeigt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom
vollziehbar und überzeugend in seiner Umweltverträglichkeitsvorprüfung aus. Er führt unter Hinweis auf die vorgelegte FFH-Vorprüfung aus, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für die sonstigen Schutzgebiete in der Umgebung zu erwarten sind. Es ist aufgrund der Entfernung zu den Schutzgebieten
vollziehbar und überzeugend, dass eine Beeinträchtigung des 1.200 m entfernt liegenden Naturschutzgebiets „Stahlberg und Hölleberg bei Deisel, das gleichzeitig als FFH-Gebiet (4322-301) ausgewiesen ist, und des NSG/FFH-Gebiet/LSG „Flohrberg und Ohmsberg bei Deisel“ nicht zu besorgen sind (UVP-VP Vermerk vom 10.10.2019, Bl. 511 der Gerichtsakte). Dies bestätigen auch der Kreis Höxter für die in Nordrhein-Westfalen liegenden Schutzgebiete (Schreiben vom
teilige Auswirkungen auf die Umwelt mit Verhinderungs- und/oder Vermeidungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden können (§ 3c Satz 3 UVPG a. F.) und aus diesem Grund keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht schon dann, wenn sich im laufenden Genehmigungsverfahren Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in der Gestalt von Auflagen und Nebenbestimmungen als notwendig erweisen ( VGH Kassel, Beschluss vom 3. November 2015 – 9 B 1051/15 , Rn. 43 , juris). 3.4. Die UVP-Vorprüfung begegnet auch im Hinblick auf die denkmalschutzrechtliche Bewertung der Burg Herstelle und der Unesco-Welterbestätte Reichsabtei Kloster Corvey
F. i. V. m. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 des UVPG a. F. keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin kann im Rahmen des Aufhebungsanspruches aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG denkmalschutzrechtliche Aspekte rügen, da diese Bestandteile der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls sind. Die Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG nennt ausdrücklich in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, wozu die Burg Herstelle und die Unesco-Welterbestätte Kloster Corvey unstreitig zählen. Als Anhaltspunkt für die Frage, ob eine erhebliche
teilige Umweltauswirkung in Bezug auf Denkmäler angenommen werden muss, kann auf das jeweilige Fachrecht abgestellt werden.
G (zur Rechtslage in NRW: § 9 Abs. 1 DSchG NRW) bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals u. a. Anlagen errichten will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.
G (vgl. § 9 Abs. 2 DSchG NRW) ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes dem nicht entgegenstehen. Zuständig für die Beurteilung denkmalschutzrechtlicher Belange ist wegen der Konzentrationswirkung im Immissionsschutzrecht
SchG das Regierungspräsidium Kassel als Genehmigungsbehörde. Zwar hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen. An diese Stellungnahme ist sie jedoch nicht gebunden (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BImSchG,
F. ist hingegen die Prognose, ob erhebliche Umweltauswirkungen
dem obigen Maßstab zu erwarten sind ( VG Kassel, Beschluss vom
dem Urteil eines fachkundigen Betrachters (Davydov, in: Viebrock, HDschG, § 18, Rn. 24 m. w. N.), zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom
vollziehbar und plausibel. Hinsichtlich der Unesco Welterbestätte Kloster Corvey sind keine Bedenken angezeigt. Das Kloster liegt ca. 16 km von den geplanten Anlagen entfernt, sodass diese allenfalls am Horizont neben den Bestandsanlagen sichtbar sind (vgl. hierzu auch die Stellungnahme zur möglichen Betroffenheit vom Kulturweltwerbe Corvey und Baudenkmälern im Landkreis Höxter vom Mai 2016, Antragsordner 2; Fachbeitrag Denkmalschutz vom November 2016, wonach erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können, S. 16, Antragsordner 2). Hinsichtlich der Burg Herstelle ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ebenfalls
vollziehbar. Die Burg Herstelle ist von den streitgegenständlichen Anlagen 2.600 bis 2.800 m entfernt. Damit halten die Anlagen einen Abstand von mehr als der 10-fachen Anlagenhöhe ein. Die geplanten Anlagen liegen damit nicht mehr im engeren Bereich des Denkmals.Die architekturgeschichtliche, volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung der Burg bleibt durch die in dieser Entfernung errichteten Windenergieanlagen unberührt. Der vorgelegte Fachbeitrag Denkmalschutz, der zu dem Ergebnis kommt, dass die geplanten Anlagen „bedingt vertretbar“ sind (Bl. 33, Antragsordner 2), ändert hieran nichts. Zwar ergibt sich aus der Beschreibung des Denkmals (Fortschreibung der Eintragung in der Denkmalliste der Stadt Beverungen gemäß § 3 DSchG NRW vom
Prüfung der visualisierten Darstellungen grundsätzlich dem Gutachten der Y. GbR zum Windpark Trendelburg mit drei Windenergieanlagen, Fachbeitrag Denkmalschutz, an. Erhebliche Beeinträchtigungen durch die geplanten drei Windenergieanlagen werden nicht erwartet. Das Vorhaben wird daher von der Unteren Denkmalschutzbehörde als bedingt vertretbar eingestuft.“ Ferner ist hierbei die durch die Vielzahl der Bestandsanlagen bestehende Vorbelastung zu berücksichtigen. In der Zusammenschau dieser Faktoren ist es
vollziehbar, dass der Beklagte von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.
RG ein Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung
RG gegen eine Entscheidung
RG nur begründet, wenn eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Klägerin kann sich jedoch hinsichtlich nicht UVP-pflichtiger Vorhaben auf ihr subsidiäres Klagerecht
RG berufen, das ihr eine auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften beschränkte Kontrolle eröffnet (BVerwG, Urteil vom
vollziehbar, dass die Abschaltauflage
Nr. 6.13 des Bescheides Tötungen des ohnehin nur gelegentlich auftretenden Abendseglers zuverlässig ausschließt. 5.3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe die Gefährdung des Schwarzstorches durch die geplanten Anlagen falsch eingeschätzt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar sind gelegentliche Sichtungen des Schwarzstorchs belegt. Ein Brutvorkommen konnte im Untersuchungsbereich um die Anlagen nicht festgestellt werden. Die durchgeführten Untersuchungen haben zudem in den Jahren 2011 bis 2013 sowie 2016 und 2017 keine Schwarzstörche beobachten können. Vor diesem Hintergrund bestand keinerlei Anlass dazu, eine Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch unter Zugrundelegung eines Prüfbereichs von 10.000 m
dem Leitfaden Windenergie 2012 durchzuführen. Es ist daher
vollziehbar und plausibel, dass der Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei den Sichtungen um (seltene) Einzelereignisse handelt, die keine Gefährdung des Schwarzstorches begründen können. 5.4. Die Kammer hält es für hinreichend
vollziehbar, dass ein erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard nicht angenommen wird. Zwar werden sechs Brutvorkommen im weiteren Umkreis um die geplanten Anlagen festgestellt. Der Mäusebussard ist jedoch nicht windkraftsensibel (so auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom
GO aus Billigkeitsgründen als erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. den Streitwertempfehlungen des Bundesverwaltungsgerichts 2013. Das Gericht bewertet den Klageantrag zu 1.
Nr. 1.2 und Nr. 19.2, 2.2.2 der Streitwertempfehlung mit 15.000 EUR und den Antrag zu 2. mit dem Auffangstreitwert von 5.000 EUR. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000725
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.