den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Die 1981 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis
G). Sie ist mit dem 1980 geborenen C. A. verheiratet und beide sind die Eltern der 2012 geborenen D. A. Die Klägerin war ab dem
1 BEEG anzurechnen sei. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 betrage sodann 1.012,29 €. Das monatlich gewährte Elterngeld i.H.v. 678,23 € entspreche 67 % dieses Einkommens. Am 8. Mai 2013 legte die Klägerin das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12. April 2013 vor, womit die Masseverbindlichkeiten
O) für die Zeit vom
BEEG ab. Bei der Bescheiderteilung am
gezahlt worden. Zahlungen, die in einem Kalenderjahr für das Vorjahr
gezahlt würden, seien steuerrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Gemäß § 2c Satz 2 BEEG würden jedoch Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt würden, bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht berücksichtigt. Die
trägliche Überprüfung habe somit ergeben, dass bei Erlass des bindenden Bescheides vom
zahlung nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, sondern im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens erfolgt sei, in welchem man sich geeinigt habe, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2012 fortzuführen. Insoweit handele es sich bei den
zahlungen nicht um sonstige Bezüge, sondern um gewöhnliche Gehaltsansprüche. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG würden die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Hierzu zählten neben anderen Einmalzahlungen auch
- und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamt- oder ein Teilbetrag der
- oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume beziehe, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten. Da die Auszahlung des Gehalts bis zum 30. November 2012 erst im Folgejahr erfolgt sei, gälten für die Besteuerung das Zuflussprinzip und mithin auch die im Ausschüttungsjahr maßgeblichen Steuermerkmale. Die
zahlung für die Zeit ab dem 25. Juni 2012 sei mithin als sonstiger Bezug besteuert worden. Anders als
der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage seien im Lohnsteuerabzugsverfahren
G) steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei die tatsächliche steuerliche Verbuchung. Mit der am 26. August 2013 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage verfolgte die Klägerin weiterhin ihr Ziel der Gewährung von Elterngeld auf der Grundlage der vorgelegten Abrechnung des Insolvenzverwalters. Zur Begründung führte sie aus, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs eine Vereinfachung der Elterngeldberechnung habe erreichen wollen. Alles was der Arbeitgeber in den Lohnabrechnungen als sonstige Bezüge ausweise, sollte hiernach bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mehr berücksichtigt werden. Eine weitergehende Einschränkung, die auf den tatsächlichen Bezugszeitraum abstelle, sehe das Gesetz nicht vor. Dies ließe sich im Übrigen auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung vereinbaren. Die Nichtberücksichtigung
träglich gezahlter Einkünfte führe nicht zu der bezweckten Verwaltungsvereinfachung. Bei der vorliegenden
zahlung handele es sich ausweislich der vorgelegten Bescheinigung um den normalen Grundlohn und nicht um sonstige Bezüge im Sinne des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG. In diesem Zusammenhang habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits ausgeführt, dass es nicht angebracht erscheine, die Einkommensbemessung von rechtswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitgebers abhängig zu machen. Eine solche Handhabung ließe sich im Übrigen weder mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Gleichbehandlung noch mit den europarechtlichen Richtlinien zur Gleichbehandlung vereinbaren. Voraus- bzw.
zahlungen von laufendem Arbeitslohn seien damit jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den (und nicht in dem) die jeweilige Zahlung erfolge. Auf die tatsächliche steuerliche Verbuchung komme es gerade nicht an. Mit Urteil vom 30. Januar 2019 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neuberechnung und mithin auch keinen Anspruch auf weitere Auszahlung von Elterngeld. Der Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass die Gehaltsnachzahlung aus dem Jahr 2012
Abrechnung am
der bis zum
dem modifizierten Zuflussprinzip die erfolgte Gehaltsnachzahlung bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen. Die Verfahrensweise bei der
zahlung von Grundvergütungen habe der Gesetzgeber mit der Änderung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht speziell aufgreifen wollen. Die Frage, ob die
zahlung des Grundlohns zu berücksichtigen sei, lasse sich nicht mit dem verfolgten Gesetzeszweck verneinen. Es stelle keine Mehrarbeit dar, wenn die Grundvergütung
träglich belegt werde. Auch unterscheide sich die
zahlung etwa von der Provision, mit welcher sich der Großteil der BSG-Rechtsprechung beschäftige. Sie befasse sich regelmäßig nur mit Neben- und Zusatzleistungen. Es sei gesetzeskonform sicherzustellen, dass jedenfalls die Grundvergütung unabhängig vom Zahlungszeitpunkt als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei. Die Elterngeldberechnung dürfe nicht dem Gutdünken privater Dritter, wie dem Arbeitgeber, unterstellt werden. Dies würde die Grenze zur unzulässigen Fremdbestimmung überschreiten. Das in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Willkürverbot gebiete hier, jedenfalls die
zahlung der Grundvergütung bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
seiner Auffassung zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts sowie die Entscheidung des BSG vom
1 Satz 1 SGB X ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hierin spiegelt sich die Abgrenzung zu § 44 SGB X wider. Während § 44 SGB X die Fälle der anfänglichen Rechtswidrigkeit erfasst, betrifft § 48 SGB X regelmäßig Dauerverwaltungsakte, die bei ihrem Erlass rechtmäßig waren und deren Unvereinbarkeit mit dem Gesetz erst
träglich aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Der Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 2012 ist nicht von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 44 SGB X gewesen. Denn zum Zeitpunkt seines Erlasses war nicht absehbar, dass später eine
zahlung von Arbeitsentgelt durch den Insolvenzverwalter für den Bemessungszeitraum erfolgen würde (Bay. LSG, Urteil vom 11. September 2018, Az. L 9 EG 16/16, juris). Die Klägerin macht hier vielmehr eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
Erlass der Bewilligungsentscheidung geltend, so dass § 48 SGB X grundsätzlich einschlägig ist. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Bewilligung von Elterngeld für 12 Monate um einen Dauerverwaltungsakt. Sofern der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtmäßig ergangen ist, ist eine Änderung regelmäßig dann „wesentlich“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn durch sie dem ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt
träglich die Rechtsgrundlage entzogen wird. Daher sind in der Regel alle Änderungen wesentlich, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986, Az. 7 RAr 55/84, juris). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand des materiellen Rechts (vgl. BT-Drucks. 8/2034, Seite 35 zu § 46). Ausgehend hiervon ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht eingetreten. Die Klägerin hat weiterhin dem Grunde
Anspruch auf Elterngeld für den
1 Satz 1 BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom
1 BEEG a.F., wer
G anspruchsberechtigt im Sinne von § 1 Abs. 7 Nr. 1 BEEG a.F. Streitig ist allein die Frage, ob für die Berechnung des Elterngeldes weiteres Einkommen in Gestalt der Gehaltsnachzahlung für die Zeit vom 25. Juni 2012 bis 10. Oktober 2012 mit der Abrechnung vom 12. April 2013 im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen ist. Dies ist auch
Auffassung des Senats zu verneinen. Elterngeld wird
1 Satz 1 BEEG a.F. in Höhe von 67 Prozent des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist
7 Satz 1 BEEG a.F. der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags
G anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden
Satz 2 der Vorschrift nicht berücksichtigt. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F.). Unberücksichtigt bleiben
Satz 6 der Vorschrift auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld
der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist zunächst festzustellen, dass Bemessungszeitraum für das begehrte Elterngeld der vom Beklagten berücksichtigte Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 ist. Der Kalendermonat Oktober 2012 hat wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt zu bleiben (§ 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG a.F.). Der Beklagte hat das für diesen Bemessungszeitraum zu berücksichtigende durchschnittliche monatliche Nettoerwerbseinkommen der Klägerin in dem Bescheid vom 13. Dezember 2012 in zutreffender Weise ermittelt. Die Gehaltsnachzahlung gemäß der Abrechnung vom 12. April 2013 ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind, welche bei der Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum keine Berücksichtigung finden. Die
der Abrechnung vom
Jahresende für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Jahres zugeflossener Arbeitslohn als sonstiger Bezug im Folgejahr bezeichnet wurde, im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG nicht zu übernehmen war. Hieran hält der erkennende Senat für die streitentscheidende Rechtslage
dem HBeglG 2011 unter dem Eindruck der weiteren Gesetzesentwicklung und der zwischenzeitlich auch durch das BSG (Urteil vom
der Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, auch elterngeldrechtlich so behandelt werden. Aus dieser Gesetzesentwicklung hat das BSG gefolgert, dass der Gesetzgeber die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren, sondern in vollem Umfang und mit bindender Wirkung auf das materielle Steuerrecht verweisen will, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat. Wegen dieses vom Gesetzgeber verfolgten steuerakzessorischen Regelungskonzepts ist eine einschränkende Auslegung im Sinne eines elterngeldrechtlich modifizierten lohnsteuerrechtlichen Begriffs der sonstigen Bezüge nicht mehr möglich. Sie würde sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den darin klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Sie überschritte damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, beide in juris). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich nunmehr auch der erkennende Senat
eigener Prüfung vollumfänglich an. Ist eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlung des Arbeitgebers oder vorliegend des Insolvenzverwalters danach als sonstiger Bezug zu bewerten, kann er dem Bemessungsentgelt nicht zugeordnet werden, unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber (oder vorliegend der Insolvenzverwalter) die
zahlung schuldet oder der Arbeitnehmer diese "erwirtschaftet" oder "erarbeitet" - also "erzielt" - hat. Für die Anwendung des modifizierten Zuflussprinzips bleibt kein Raum. Nicht zu beanstanden ist in diesem Kontext, dass die konkrete Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge nicht im Gesetz selbst vorgenommen wird, sondern allein in den LStR, denen keine Normqualität zukommt.
7 GG kann die Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt. Neben diesem Umstand der verfassungsrechtlichen Legitimation und der im Rahmen des BEEG vorgenommenen gewährenden Staatstätigkeit ist nicht erkennbar, inwieweit ein darüberhinausgehender Parlamentsvorbehalt nötig wäre, zumal dem Gesetzgeber des BEEG dieser Umstand bekannt war (Schütz, jurisPR-SozR 22/2019 Anm. 5). Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist in vollem Umfang und mit bindender Wirkung anhand des materiellen Steuerrechts vorzunehmen, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren im Einzelfall konkretisiert hat. Daraus folgt gemäß den §§ 38a Abs. 1, 39b EStG i.V.m. den in der Fassung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 vom 23. November 2010 (BStBl I, Seite 1325) R39b.2 Abs. 1, dass sonstige Bezüge immer dann vorliegen, wenn kein laufender Arbeitslohn gegeben ist. Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere: Monatsgehälter, Wochen- und Tagelöhne, Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge und Zulagen, geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,
zahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des
folgenden Kalenderjahres zufließt. Sonstige Bezüge liegen gemäß der LStR R39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 dagegen dann vor, wenn
zahlungen von Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume eines abgelaufenen Kalenderjahres erfolgen und dabei später als drei Wochen
Ablauf dieses Jahres zufließen. Bei der Gehaltsnachzahlung für die Zeit vom
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, Az. 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92). Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss sonstiger Bezüge durch § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. alle anspruchsberechtigten Eltern gleichermaßen trifft, die im Bemessungszeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben. Sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinn sind weder bei der Bemessung noch im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Der Ausschluss sonstiger Bezüge ist auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt. § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. dient zudem dem legitimen Anliegen einer generalisierenden Gesetzgebung. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren, indem er
wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte zusammenfasst und Besonderheiten generalisierend vernachlässigt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az.: B 10 EG 7/17 R m.w.N.). Dass der der Regelung
LStR R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 und R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 immanente Stichtag zu einer Härte für die Klägerin führt, weil der
zahlungsbetrag für die Zeit vom
zahlung des Insolvenzverwalters vor Ablauf von drei Wochen
Ende des Kalenderjahres 2012 der Bemessung des Elterngelds als laufender Arbeitslohn zugrunde gelegt worden wäre, vermag ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit der Regelung zu begründen. Stichtage bedingen ihrer Natur entsprechend stets Härten, ohne die dadurch benachteiligten Personen in ihren Grundrechten zu verletzen, wenn sie nicht sachwidrig gewählt wurden (BVerfG Beschluss vom
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort und der Insolvenzverwalter tritt in den gesamten Rechte- und Pflichtenkreis des Arbeitgebers gem. § 80 InsO ein. Hierbei ist es nicht Aufgabe der Elterngeldbehörden, den Umständen einer Lohn- oder Gehaltsnachzahlung
zugehen, ggf. sogar aufwändige Ermittlungen anzustellen, ob sich der Arbeitnehmer hinreichend bemüht hat, eine Verschiebung der Zahlung in das Folgejahr zu vermeiden, wann dem Arbeitgeber alle erforderlichen Informationen für die korrekte Bemessung des Lohns oder Gehalts vorgelegen haben oder ob ein Arbeitgeber schuldhaft die (
-)Zahlung hinausgezögert hat. Eine entsprechende Ermittlungstätigkeit der Elterngeldstellen würde das vom Gesetzgeber mit seinem steuerakzessorischen Regelungskonzept verfolgte legitime Ziel der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität im Bereich des BEEG unterlaufen (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.