Leitsatz Eine Kühlzelle, die aus Fertigteilen in einem Volumen von ca. 2,5 m * 2,5 m * 3 m montiert wird, damit darin in Lebensmittelgeschäftigen oder Betrieben der Systemgastronomie Lebensmittel gekü
§ 1Tarifverträge: Bau) .
Die Abschirmgehäuse sind nach dieser Rspr. nicht Teil eines Bauwerks, wie beispielsweise bei einem Reinraum, sondern notwendiger und integraler Bestandteil des medizinischen Geräts „Kernspintomograph“. Tomograph und Hochfrequenzkabine bildeten eine notwendige technische Einheit (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - Rn. 21, AP Nr.
§ 1Tarifverträge: Bau) .
Dem entspricht auch die in der Rspr. des BAG vorgenommene Unterscheidung zwischen baulichen Leistungen und Arbeiten im Anlagenbau. Arbeiten an anderen Teilen industrieller Anlagen außerhalb des Rohrleitungsbaus - z.B. wenn Gegenstand des Auftrags die Montage eines Kraftwerkkessels ist - erfüllen die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht (vgl. BAG
- Dezember 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 24, NZA-RR 2015, 307) . Vergleichbar ist die Sachlage im vorliegenden Fall. Die Beklagte erstellt zwar aus vorgefertigten Bauteilen ein raumähnliches Gebilde; dieses ist aber - nach der Verkehrsanschauung - nicht ein „Gebäude“ im bereits vorhandenen Bauwerk, sondern eine „Kühlzelle“ und damit funktional ein technisches Gerät. Die Wände und Decken dienen der Abschirmung und Schaffung eines Kühlvolumens. Kühlaggregat und „Kühlbox“ bilden eine notwendige Einheit. Kein wesentliches Kriterium ist es, dass die Kühlzellen zum Betreten von Menschen geeignet sind; dies war auch im Fall des Kernspintomographen nicht anders (vgl. BAG
- Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - Rn. 21, AP Nr.
§ 1Tarifverträge: Bau) .
Zumindest im Jahr 2017 sind die Kühlzellen nach dem nicht substantiert bestrittenen Vortrag der Beklagten durchschnittlich im Format wie folgt aufgebaut worden: 2.785 mm Breite, 2.507 mm Höhe und 2.279 mm Tiefe. Schon diese Größenverhältnisse legen den Vergleich mit einem großen „Schrank“ als Möbelstück nahe und nicht mit einem „Kühlhaus“ im bereits errichteten Haus. Ein solche „Bauwerk im Bauwerk“ gibt es grds. nicht. Es gibt hingegen auch Schränke, die begehbar sind; diese bleiben nach der Verkehrsanschauung und funktional deshalb immer noch ein Schrank. Die Kühlzellen sind auch nicht einem normalen Raum oder einer „Vorratskammer“ vergleichbar, sondern sie sind auf den besonderen Zweck der Kühlung besonders ausgerichtet. Die verwendeten Materialien müssen niedrigen Temperaturen bis zu Minus 40 Grad gut standhalten. Die Kühlzellen müssen über eine besondere Isolierfähigkeit zum Schutz vor Kälteverlust verfügen. Die verwendeten Dämmmaterialien sind ausweislich der Montageberichte auf die besonderen Bedürfnisse ausgerichtet und z.B. FCKW frei geschäumt. Boden, Decken und Wände bilden zusammen mit der Kühlvorrichtung eine notwendige technische Einheit, um den Zweck der Kühlung von Produkten zu gewährleisten. Ausweislich der vorgelegten Montageberichte verfügen die Kühlzellen häufig auch über eine besondere Unterbodenlüftung. Dass die Kühlaggregate - teilweise - nachträglich in die Konstruktion eingehängt wurden, steht der hier vorgenommenen Betrachtungsweise nicht entgegen. Es kann keinen entscheidenden Unterschied machen, ob die Kühlzellen ggf. erst in mehreren Arbeitsschritten hergestellt wurden oder nicht. Die Kühlzellen dienen unstreitig nicht allgemein als Aufbewahrungslager bzw. Abstellraum, sondern sie dienen der Kühlung der darin befindlichen Produkte. Gegen die Annahme eines Bauwerks spricht es auch, dass die Kühlzellen rückstandslos - wie ein Möbelstück - wieder abgebaut werden können. Die Kühlzellen sind letztlich funktional wie ein „großer Kühlschrank“ zu betrachten, der seinerseits unstreitig auch nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen würde.
- cc)Nach Auffassung der Kammer kommt man im vorliegenden Fall nicht umhin, eine Grenze festzusetzen, bei deren Überschreiten man nicht mehr funktional von einer einem großen Kühlschrank vergleichbaren Kühlzelle sprechen kann, sondern von einem vom Tarifvertrag erfassten Kühlraum. Die Begrifflichkeiten helfen insoweit nicht weiter, weil auch bei einer Kühlzelle, die durch Menschen begehbar ist, vom Wortsinn von einem Kühlraum gesprochen werden kann. Jedenfalls bis zu einer Grenze von maximal 10.000 mm x 10.000 mm x 2.500 mm erscheint es noch möglich, bei dem Raumgebilde von einer Kühlzelle zu sprechen, die einem begehbaren „Schrank“ vergleichbar ist, während bei Raumgebilde, die über diese Größenordnung hinausgehen, ein solch funktionaler Vergleich nicht mehr trägt.
- c)Bei dieser Sachlage war Beweis zu erheben. Die Beweisaufnahme ist zulasten des Klägers ausgegangen. Die Zeugen haben nicht bekundet, arbeitszeitlich betrachtet überwiegend große Kühlhäuser oder Kühlhallen errichtet zu haben. Die Zeugen haben insbesondere angegeben, dass die von ihnen in bestehende Räumlichkeiten montierten Kühlzellen ein Raumvolumen von deutlich unter 10.000 mm x 10.000 mm x 2.500 mm aufwiesen.
- aa)Der Zeuge F (Bl. 777 der Akte) sagte aus, dass er Kühlräume mit einer Größe von 7 bis 15 qm errichtet habe. Diese seien meistens in Küchen für Restaurants oder auch im Einzelhandel, z.B. für C, aufgebaut worden. Zu ca. 2 % seiner Tätigkeit habe er größere Kühlräume im Umfang von 30 bis 40 qm aufgebaut. Größere Räumlichkeiten z.B. in der Landwirtschaft habe er nicht aufgebaut. In der Regel hätten die Elemente Ausmaße von 2,25 * 2,40 m gehabt. Er habe auch mal bei der Firma D ausgeholfen, dabei handele es sich allerdings um andere Paneele, die verschraubt und nicht mit Schlössern verbunden würden. 20 % der Stückzahlen seien ohne Bodenprofile verbaut worden, also praktisch nur ein „U“ auf den Boden gesetzt worden. Damit hat der Zeuge die Behauptungen des Klägers allenfalls zu 2 % seiner Arbeitszeit bestätigt. Der Zeuge G (Bl. 770 der Akte) gab an, dass er für die Beklagte Kühlhäuser im Bereich der Gastronomie und in Supermärkten montiert habe. Es habe sich im Prinzip um größere Kühlschränke gehandelt im Umfang von 3 bis 15 qm. Zu ca. 50 % seien die Elemente ohne einen Boden verbaut worden. Zu ca. 30 % seiner Tätigkeit hätten sie auch Kühlaggregate, etwa in Kitas, eingehängt. Zweimal habe er eine größere Zelle über mehrere Räume gebaut. Damit hat der Zeuge ebenfalls die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Größere Kühlräume hat der Zeuge nach seinen eigenen Angaben zwei Mal montiert. Der Zeuge H (Bl. 770 der Akte) gab an, seine Tätigkeit habe darin bestanden, für die Beklagte aus fertigen Elementen Kühlräume mit einer Grundfläche von 10 – 14 qm für Discounter oder Restaurants zu montieren. Über einen Umfang von 10 x 10 m sei er seiner Erinnerung nach nie gekommen. Es habe auch kleinere Einheiten mit beispielsweise 1 x 1 m gegeben. Im Normalfall hätten die Kühlzellen eine Höhe von 2,25 bis 2,40 m gehabt. In ca. 10 % der Fälle habe er ein Kühlaggregat eingehängt. Der Aufbau habe ca. sechs bis sieben Stunden gedauert und sei an einem Tag abgeschlossen gewesen. Ca. zwei- bis dreimal habe er auch für die Fa. D ausgeholfen. Dort sei mit Industriepaneelen gearbeitet worden. Die Türen hätten alle einen Notknopf, so dass man in dem Raum nicht eingeschlossen werden könnte. Auch dieser Zeuge hat die Behauptungen der Beklagten-, nicht aber der Klägerseite bestätigt. Der Zeuge I (Bl. 780 der Akte) sagte aus, dass er auf 450-Euro-Basis gearbeitet und auch geholfen habe, die Kühlzellen aufzubauen. Bei diesen Kühlräumen handele es sich um Maße von 3 x 3 m oder 3 x 4 m. Größere Räume habe er nicht aufgebaut. Es habe welche gegeben mit oder ohne Boden. Manchmal seien auch Kühlaggregate eingebaut worden. Bei Tankstellen seien die Türen manchmal auch aus Glas gewesen. Auch dieser Zeuge hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Der Zeuge J (Bl. 780 der Akte) gab an, dass er in der Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten Fertigbauteile zu Kühlzellen mit einem Nutfederschlosssystem zusammengesetzt habe. Die Kühlzellen hätten eine Grundfläche von ca. 3 x 4 m gehabt. Es habe Kühlzellen mit und ohne Boden gegeben. Auch dieser Zeuge bestätigte die Angaben der Beklagten, nicht des Klägers. Der Zeuge K (Bl. 780 der Akte) sagte aus, dass er mit den Kühlzellen nichts zu tun gehabt habe. Er habe Fahrzeuge gewartet. Der Zeuge L (Bl. 801 der Akte) erklärte, er habe Kühlzellen für C-Märkte und Tankstellen aufgebaut. Er habe eine kleine Kühlzelle von 2 x 3 m, aber auch eine Kühlzelle von 8 x 8 m aufgebaut. Auch dieser Zeuge hat das Beweisthema nicht bestätigt. Der Zeuge M (Bl. 802 der Akte) sagte aus, dass er Kühlzellen vor allem bei C montiert habe. Die Größen variierten zwischen 1,5 m x 3,5 m. Im Maximalbereich hätten diese einen Umfang von 4,5 m gehabt. Bei C seien es im Durchschnitt 2 bis 3 m gewesen. Maximal seien es 3 bis 4 m gewesen. Auch dieser Zeuge hat das Beweisthema nicht bestätigt. Der Zeuge N (Bl. 805 der Akte) gab an, dass er bei der Beklagten als Monteur beschäftigt sei und Kühlzellen montiert habe. Es sei wie ein großes Legosystem gewesen, was man zusammengesteckt habe. Kunden seien C, E und O gewesen. Bei der Größenordnung gab der Zeuge an, es habe sich in etwa um 2/3 des Gerichtsraumes (der 6,50 x 4,30 m maß) gehandelt.Auch dieser Zeuge hat das Beweisthema nicht bestätigt. Der Zeuge P ist nicht vernommen worden.
- bb)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweisaufnahme zulasten des Klägers ausgegangen ist. Auf den Zeugen P kommt es maßgeblich nicht mehr an. Insoweit kann unterstellt werden, dass dieser vollständig die Behauptungen des Klägers bestätigt hätte. Auch dann wäre die Beweisaufnahme nicht zu Gunsten des Klägers ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen nicht glaubwürdig seien oder deren Aussage unglaubhaft, liegen nicht vor. Die vernommenen Zeugen haben durchweg nicht bestätigt, große Kühlhallen und -häuser, insbesondere zur Aufbewahrung von landwirtschaftlichen Produkten, montiert zu haben. Die Zeugen haben vielmehr übereinstimmend und in Kongruenz mit dem Vorbringen der Beklagten bekundet, dass sie Kühlzellen insbesondere für Auftraggeber im Lebensmittelbereich, wie z.B. C, Restaurants, Tankstellen etc. montiert haben. Bei den Größenangaben haben sich die Zeugen im Durchschnitt auf ein Volumen von ca. 2,50 x 3,00 m bezogen. Dies deckt sich auch mit den vorgelegten Montageberichten Bl. 60 ff. der Akte. Bei dieser Sachlage ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet. Die Kühlzellen stellen kein Bauwerk dar, sondern sind, wie ein Kernspintomograph, Teil einer technischen Anlage, nämlich eines begehbaren Raumgebildes, welches funktional einem (großen) Kühlschrank vergleichbar ist. Der Zeuge H hat auch bekundet, dass die Türen alle einen Notknopf hätten, so dass man in dem Raum nicht eingeschlossen werden könnte. Auch dies zeigt, dass die Kühlzellen in erster Linie nicht zum Aufenthalt von Menschen errichtet worden sind, sondern zum Kühlen von Lebensmitteln und Getränken. Dies ist der vorrangige Zweck der Einheiten. Wesentlich ist, dass Raumgebilde errichtet wurde, welche den besonderen Anforderungen an den Kühlzweck entsprachen. Dazu zählen - auch ausweislich der vorgelegten Montageberichte - eine besonders dicke Dämmschicht, die Verwendung von wasserfesten Leim, Einbau eines Notknopfs, ggf. eine Unterbodenbelüftung etc. Nach den Zeugenaussagen ist auch klargeworden, dass es unterschiedliche Modelle der Kühlzellen gab. Eine Variante war, dass die Fertigmodulteile wie ein „U“ auf den vorhandenen Boden aufgebracht wurden und die Kühlzelle somit keinen „eigenen“ Boden besaß. Ein solches System lässt den Vergleich zu einem begehbaren Schrank noch näher erscheinen. Der Vergleich mit einem Schrank drängt sich ferner in den Fällen auf, in denen die Tür, wie dies häufig in Tankstellen der Fall war, aus Glas war, so dass die Produktpalette gut zu sehen war. Insoweit lässt sich terminologisch auch von Kühlvitrine sprechen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten des Klägers zuzulassen. Die tarifliche Einordnung der Montage von Kühlzellen ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000736