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VG Darmstadt 6. Kammer 6 L 4907/17.DA Beschluss Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage Art 9

Obsah (16)§ 19§ 12§ 3§ 45§ 3a§ 44§ 3c§ 17§ 80a§ 8§ 1§ 74Art. 11§ 80§ 2§ 3e

Klage eines Umweltverbandes gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit

reichungen und Ergänzungen vom 03.05.2016 und 23.11.2016, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Antragsgegner die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) bestehend aus fünf einzelnen Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Nordex N-131 mit einer Nennleistung von 3,3 MW, einer Nabenhöhe von ca. 134 m und einem Rotordurchmesser von ca. 131 m auf den Grundstücken Gemeinde C (FTG 01 und FTG 02), Gemeinde A, D (FTG 03) und Gemeinde B, E (FTG 04 und FTG 05) (Windpark F). Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Standorts (Nr. 5 und Nr. 18 des Antrags) und der vorgelegten Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen betreffend den Lärm- und sonstigen Immissionsschutz (Nr. 13 des Antrags), die Prüfung natur- und artenschutzrechtlicher (Nr. 19 des Antrags), und wasserschutzrechtlicher (Nr. 17 des Antrags) Belange sowie hinsichtlich der Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, Nr. 20 des Antrags) wird auf die vom Antragsgegner mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen Bezug genommen. Danach liegt der geplante Windpark in einem Gebiet, das im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird. Der in Aufstellung befindliche und als Entwurf vorliegende „Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien“ (TPEE) des Regionalplans sieht den geplanten Standort als Vorranggebiet für Windenergienutzung vor. FTG 01 und FTG 02 liegen innerhalb der Zone III der ausgewiesenen Wasserschutzgebiete „Quelle G“ (Verordnung vom 06.11.1980, StAnz. 49/1980 S. 2303) und „H“ (Verordnung vom 01.08.1988, StAnz. 30/1988 S. 1676). FTG 03 liegt in der Zone III der Wasserschutzgebiete „Quelle 11 I“ (Verordnung vom 30.03.1982, StAnz. 17/1982 S. 870) und „Quelle 16 J“ (Verordnung vom 11.05.2984, StAnz. 24/1984 S. 1161). Gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 11 der 9. BImSchV beteiligte der Antragsgegner die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Wegen der im Zuge der (wiederholten) Beteiligung im Laufe des Verwaltungsverfahrens jeweils aktualisierten Einschätzungen der beteiligten Fachbehörden wird auf deren zu den Behördenvorgängen gelangten Stellungnahmen Bezug genommen. Das Ergebnis der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (UVP-Vorprüfung) hielt der Antragsgegner in einem Vermerk fest, der auf den 13.12.2016 datiert. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben könne und daher kein Erfordernis zur Durchführungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Von dritter Seite, insbesondere von der Bürgerinitiative F, wurden Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben, die u.a. den Natur- und Artenschutz betreffen. Insoweit wurden Sichtungen von windkraftrelevanten Vogelarten mitgeteilt. Mit Stellungnahme vom 29.12.2016 erhob der Antragsteller Einwendungen zu dem geplanten Vorhaben. Mit Bescheid vom 29.12.2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren

§ 19BIm

SchG die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen (FTG 01 – FTG 05) entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen. Die Genehmigung schließt unter anderem die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Mäusebussard (Buteo buteo) gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG, eine Rodungsgenehmigung

§ 12Abs.

2 Hessisches Waldgesetz für eine Rodungs- und Umwandlungsfläche von insgesamt 37.621 m² und Ausnahmen von den betroffenen Wasserschutzgebietsverordnungen ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen unter anderem betreffend Schallimmissionen (Nebenbestimmungen Kap. IV.2.), Lärmmessungen (Nebenbestimmungen Kap. IV.3.), Natur- und Artenschutz (Nebenbestimmungen Kap. IV.12.) und Wasserrecht (Nebenbestimmungen Kap. IV. 15.) versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nebenbestimmungen sowie der Begründung der Genehmigung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 20.01.2017 zeigte die Rechtsvorgängerin den erfolgten Wechsel der Betreibereigenschaft auf die Beigeladene an. Diese erhob am 27.01.2017 Klage beim beschließenden Gericht (Az. 6 K 512/17.DA) gegen näher bezeichnete Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid vom 29.12.2016.

außergerichtlicher Einigung wurden in dem Verfahren prozessbeendende Erklärungen abgegeben. Der außergerichtliche Vergleich sieht eine Änderung der Nebenbestimmung unter Kap. IV.2.2 dahin vor, dass in Bezug auf den Immissionsort IO 10 „K“ nur noch ein Immissionswertanteil von

ts 49 dB(A) festgelegt werden soll. Außerdem ist vorgesehen, zwei brandschutzrechtliche Vorschriften abzuändern. Die vereinbarten Änderungen sollen erst

Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Genehmigung umgesetzt werden. Bereits am 05.01.2017 hatten die Gemeinde L sowie eine Privatperson Klagen gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhoben. Die Klage der Gemeinde L wird bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 88/17.DA geführt. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt daraufhin am 16.02.2017 die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 29.12.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen in A und B (Windpark F) mit Ausnahme der Nebenbestimmungen in Kap. IV. Nr. 15.53 und Kap. IV. Nr. 15.56 an. Diese sehen in Bezug auf die H den Einbau eines zweistufigen Filters an der Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde L sowie die Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung vor. Zur Begründung wird angeführt, dass sich der Genehmigungsbescheid als formell und materiell rechtmäßig erweise. Das überwiegende berechtigte Interesse der Beigeladenen liege darin, dass eine Verzögerung der Vollziehung des Bescheids durch die erhobenen Anfechtungsklagen mit erheblichen wirtschaftlichen

teilen verbunden wäre, die unter Umständen auch zu einem vollständigen Scheitern des Windkraftprojekts führen könne. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wurde in der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und der Bedeutung der Anlagen für den Klimaschutz gesehen.

dem die Beigeladene am 27.06.2017 ein von ihr in Auftrag gegebenes Ersatzwasserkonzept der Ingenieure M vom 23.06.2017 vorgelegt und die Gemeinde L rein vorsorglich dem Einbau der bereitstehenden Filteranlagen zugestimmt hatte, erstreckte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Entscheidung vom 28.08.2017 die angeordnete sofortige Vollziehung der Genehmigung auch auf die Nebenbestimmungen Kap. IV.15.53 und 15.56. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Gemeinde L vom 20.02.2017 lehnte die beschließende Kammer mit Beschluss vom 19.09.2017 (Az. 6 L 1031/17.DA ) ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2018 (Az. 9 B 2012/17 ) zurückgewiesen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen seit August 2013 tätigen und seit September 2013 als gemeinnützig anerkannten Verein, der seine Aktivitäten im Bereich Umwelt-, Landschafts- und Artenschutz u. a. durch Stellungnahmen, Studien und Gutachten ausübt. Mit Schreiben vom 08.11.2016, beim Umweltbundesamt am 10.11.2016 eingegangen, beantragte der Antragsteller seine Anerkennung als Umweltvereinigung gemäß Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

dem das Umweltbundesamt mit Schreiben vom 28.11.2016 beim Antragsteller weitere Informationen und Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen angefordert hatte, reichte der Antragsteller diese mit Schreiben vom 31.01.2017 beim Umweltbundesamt ein. Mit Bescheid vom 17.05.2017 erteilte das Umweltbundesamt dem Antragsteller die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen

dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Am 17.10.2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 4835/17.DA geführt wird. Am 23.10.2017 hat er zudem um vorläufigen Rechtsschutz

gesucht. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Eilantrag sei zulässig. Die Antragsbefugnis folge grundsätzlich auch ohne eigene Rechtsverletzung aus seiner Stellung als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG lägen vor. Soweit die Richtigkeit der Anerkennungsentscheidung bezweifelt werde, sei dies aufgrund der Tatbestandswirkung unerheblich. Auf eine Äußerung bzw. Äußerungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG komme es nicht entscheidend an. Diese Vorschrift sei

dem Urteil des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) mit dem Unionsrecht insofern unvereinbar, als die Klagebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt werde, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht worden seien. Das Urteil habe zur Folge, dass sich die Verbände grundsätzlich nicht mehr an dem einschlägigen Verwaltungsverfahren zu beteiligen bräuchten, um die Möglichkeit zu wahren, Rechtsbehelfe gegen die abschließenden behördlichen Entscheidungen einzulegen. Es fehle auch nicht an der Voraussetzung, dass der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) UmwRG zur Beteiligung berechtigt war. Ein Beteiligungsverfahren habe es nicht gegeben, weil die Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG erteilt worden und fälschlicherweise von einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen worden sei. Dennoch habe er sich in das Verfahren eingebracht und mit Schreiben vom 29.12.2016 Einwendungen vorgebracht. Es treffe zwar zu, dass der Antragsteller erst mit Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 17.05.2017 anerkannt worden sei. Dies stehe dem Rechtsbehelf jedoch nicht entgegen, wie sich aus § 2 Abs. 2 UmwRG ergebe. Auch die Kammer habe in ihrem Beschluss vom 29.03.2018 in dem Verfahren 6 L 3548/17.DA die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG unionsrechtskonform dahin auszulegen sei, dass die Zulässigkeit zu bejahen sei, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf eine Anerkennung des Umweltverbandes

§ 3Umw

RG vorliege. Dem Antragsteller fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar könne auch schon vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO analog eine Geltendmachung von Rechtsbehelfen verwirkt sein. Die Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Da bereits mehrere Rechtsbehelfe gegen den Windpark F bei Gericht anhängig seien, habe der Antragsteller zunächst davon abgesehen, das Gericht mit weiteren Verfahren zu beschäftigen, denn er sei davon ausgegangen, dass in dem Verfahren 6 L 1031/17.DA der Gemeinde L auch der Artenschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung auf dem Prüfstand ständen.

Ablehnung des dortigen Antrags habe sich der Antragsteller jedoch zum Handeln gezwungen gesehen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne darin nicht gesehen werden. Der Antrag sei auch begründet. Die erteilte Ausnahme

§ 45Abs. 7 Nr. 5 BNat

SchG von dem Verbot des Tötens gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Mäusebussard sei rechtswidrig, denn die Vorschrift verstoße

der Rechtsprechung des EuGH gegen höherrangiges Unionsrecht. Die Möglichkeit des Erteilens von Ausnahmen von den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen oder wirtschaftlichen Interesses sei in den abschließenden Ausnahmetatbeständen des Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht erwähnt. Daraus ergebe sich, dass eine Ausnahmegewährung

§ 45Abs. 7 Nr. 5 BNat

SchG unionsrechtswidrig sei, soweit der Anwendungsbereich der Vogelschutzrichtlinie betroffen sei. Zur näheren Begründung verweist der Antragsteller u.a. auf ein Rechtsgutachten seiner Prozessbevollmächtigten, das als Anlage ASt 4 vorgelegt wurde. Es könne auch nicht auf die Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 Nr. 4 BNatSchG abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners beinhalte der Begriff der öffentlichen Sicherheit nicht die Energieerzeugung durch Windenergie. Es wäre eine Umgehung des klaren gesetzgeberischen Willens, den Klimaschutz durch die Errichtung von WEA in den Begriff der öffentlichen Sicherheit hinein zu lesen. Im Übrigen sei der Ausbau der Windenergie (zumal im Odenwald) zur globalen Dekarbonisierung nicht geeignet. Vielmehr sei es das Ergebnis einer lobby-getriebenen Energiepolitik. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnahme nicht vor. Der Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen“ vom 29.11.2012 (WKA-Leitfaden) enthalte eine Zusammenstellung der bestehenden fachlichen Standards, die der behördlichen Prüfung und der Ausübung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zugrunde zu legen seien. Hieran müsse sich die Ausnahmeerteilung messen lassen. Der WKA-Leitfaden (Seite 8) setze für eine Ausnahmeerteilung zwingend ein öffentliches Interesse und Alternativlosigkeit voraus. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Das zwingende öffentliche Interesse knüpfe an die Ausweisung eines Vorhabengebiets mit Ausschlusswirkung in den Regional- oder Flächennutzungsplänen an. Außerhalb dieser Vorranggebiete bestehe im Grundsatz kein öffentliches Interesse. Vorliegend sei der WEA-Standort aber als Vorranggebiet für Forstwirtschaft und Vorbehaltsgebiet für Grundwasserschutz im geltenden RPS/RegFNP 2010 ausgewiesen. Der Entwurf des „Sachlichen Teilplans erneuerbare Energien“ sei noch nicht rechtskräftig. Alternativstandorte seien nicht geprüft worden. Dass solche vorhanden seien, ergebe sich bereits aus der Regionalplanung, in der zahlreiche Vorrangflächen für Windenergieanlagen in der näheren Umgebung vorgesehen seien. Auch in Bezug auf den Mäusebussard sei es keinesfalls so, dass in anderen Vorranggebieten immer Ausnahmen vom Tötungsverbot erteilt werden müssten. Im Übrigen seien die Tötungsgefahr und die Folgen für die jeweilige Population nicht in jedem Gebiet gleich, so dass eine vergleichende Alternativprüfung erforderlich sei. Dadurch seien Belange des Artenschutzes berührt, der zu den Zielen gehöre, die der Antragsteller

seiner Satzung fördere. Darüber hinaus sei von diversen Verstößen gegen das Störungs- und Tötungsverbot gemäß § 44 BNatSchG betreffend die Vogelarten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Rauhfußkauz und Schwarzstorch auszugehen. Das ergebe sich aus den zahlreichen Beobachtungsberichten, die im Genehmigungsverfahren nicht ausreichend verwertet worden seien. Zum Zeitpunkt der Genehmigung hätten der Behörde keine ausreichenden artspezifischen Einzelfalluntersuchungen vorgelegen. Vielmehr seien von dem Gutachter der Vorhabenträgerin N voreilige Schlussfolgerungen zum Vorkommen der kollisionsgefährdeten Arten vorgenommen worden, ohne eine leitfadenkonforme Untersuchung und Bewertung durchzuführen. Die anderslautenden Beobachtungsberichte Dritter seien in kurzen Stellungnahmen schlicht wegen unzureichender Methodik abgewiesen worden. Dies sei rechtlich nicht haltbar, da die Anforderungen überspannt worden seien. Die vorgelegten Unterlagen seien durchaus geeignet gewesen, die Feststellungen von N in Zweifel zu ziehen. Dessen Angaben in den Beobachtungslisten seien unvollständig, da er seine Beobachtungen ohne die nötige Aufmerksamkeit durchgeführt habe. Aufgrund der vielen Hinweise aus der Bevölkerung hätte er seine Untersuchungen zum Schwarzstorch im Prüfbereich von 10 km (gemäß Anlage 3 WKA-Leitfaden) durchführen müssen. Der Abstand seiner vier Fixpunkte habe aber nur maximal bei 6 km gelegen. Aufgrund der diversen Berichte von Privatpersonen und Schwarzstorchsichtungen der Vogelschutzwarte aus dem Jahr 2012 habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass die geforderten Prüfbereiche von kollisionsgefährdeten Vogelarten bei einer Raumnutzungsanalyse einfach vermindert werden könnten. Seine Schlussfolgerung, dass das WEA-Planungsgebiet in einem ungeeigneten Habitat für Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Schwarzstorch und Uhu liege, sei nicht

vollziehbar. Einfach zu vermuten, dass es sich um Gastvögel handele, sei schlicht haltlos. Auch das Vorkommen des Uhus hätte aufgrund von Sichtungen, Beutefunden und des Vorhandenseins eines alten Steinbruchs in einem Abstand von ca. 1,6 km gemäß Anlage 6 des WKA-Leitfadens im Prüfbereich von 6 km näher untersucht werden müssen. In den Jahren 2017 und 2018 habe durch weitere Beobachtungen und Bildnachweise belegt werden können, dass der Raum rund um den F zunehmend von Schwarzstorch und Rotmilan als Habitat genutzt werde. Insoweit verweist der Antragsteller auf Stellungnahmen und Gutachten des O vom 18.06.2016 (Anlage ASt 18), vom 13.11.2016 (Anlage ASt 19), vom 27.12.2016 (Anlage ASt 20) sowie vom 01.09.2017 (Anlage ASt 6) und vom 22.04.2018 (Anlage ASt 17). Im Frühjahr 2018 seien im Prüfbereich des Standorts F drei Horste des Schwarzstorchs mit zwei erfolgreichen Bruten

gewiesen worden. In der Stellungnahme des NABU sei auch darauf hingewiesen worden, dass mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Altvögel zu rechnen sei, da die WEA zwischen den verschiedenen Nahrungshabitaten bzw. Brut- und Nahrungshabitaten liege. Schwarzstörche wiesen kein Meideverhalten auf. In der gutachterlichen Stellungnahme von O vom 18.06.2018 (Anlage ASt 22), werde aufgezeigt, wie im Rahmen des hiesigen Verfahrens versucht werde, Fehler weg zu diskutieren. Zwar komme es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an,

träglich gewonnene Erkenntnisse seien jedoch zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Gutachten von O ergäben sich lediglich spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Außerdem habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den Anforderungen der Dokumentationspflicht und sei folglich nicht

vollziehbar. Durch die Unterscheidung zwischen UVP-Akte und Genehmigungsakte sei das Ergebnis der UVP-Vorprüfung nicht

vollziehbar und damit auch nicht plausibel, da wesentliche Vorgänge in der Genehmigungsakte nicht vorhanden seien. Dies gelte umso mehr, als der abschließende UVP-Vermerk ebenfalls nicht in der Genehmigungsakte vorhanden sei. Der Bearbeitungsverlauf könne von Antragsgegnerseite selbst nicht schlüssig

vollzogen werden, wenn Mutmaßungen über ein falsches bzw. altes Datum des UVP-Vermerks angestellt würden. Auch die separate Akte über die UVP-Vorprüfung sei nicht vollständig, da der Vermerk die Stellungnahme des HLNUG vom 12.12.2016 in Bezug nehme, diese aber weder in der Verfahrensakte noch in der UVP-Akte enthalten sei. Die

vollziehbarkeit fehle auch deshalb, weil wesentliche Vorgänge, die der Dokumentationspflicht unterlägen, angeblich telefonisch geklärt worden seien. Insbesondere hätte die Formulierung der Fachbehörde „erheblich betroffen“ nicht telefonisch wegdiskutiert werden dürfen. Außerdem sei die Entscheidung nicht

§ 3aSatz 3 2.

HS UVPG bekannt gemacht worden. Durch das signifikant erhöhte Kollisionsrisiko für die europäische Vogelart Mäusebussard (Buteo buteo) bringe das Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen mit sich. Diese artenschutzrechtlichen Belange des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien auch in die standortbezogene Vorprüfung einzubeziehen. Sie fielen unter Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG – Belastbarkeit der Schutzgüter. Darüber hinaus verweise § 3c Satz 2 UVPG nicht nur auf die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG, sondern es würden auch die Kriterien der Nr. 2.2 in Bezug genommen. Unter die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG fielen auch solche Lebensräume, die unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensibel seien wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gestellten Gebiete und Einzelobjekte. Zu diesen besonders sensiblen Lebensräumen gehörten auch am Vorhabenstandort befindliche Habitate der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere der besonders oder streng geschützten Arten. Das Vorhandensein solcher Habitate stelle eine ökologische Besonderheit des Vorhabenstandorts dar, aus der eine spezifische Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen folge. Weder aus der UVP-Richtlinie noch aus Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine auf enge Ausnahmefälle beschränkte Auslegung. Konkret betroffen sei vorliegend insbesondere der Mäusebussard, für den ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko eintrete. Das Habitat des Mäusebussards sei unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensibel wie die in Nr. 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten Schutzbereiche. Das ergebe sich aus dem Gutachten der P vom 28.12.2016 (Anlage ASt 5) sowie aus den Gutachten des O vom 13.11.2016 sowie vom 18.07.2016. Da in Bezug auf den Mäusebussard gegen das Tötungsverbot

§ 44BNat

SchG verstoßen werde, könne nicht der Schluss gezogen werden, erhebliche

teilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten. Außerdem seien Revierzentren des Rotmilans, des Schwarzmilans und des Schwarzstorches vorhanden, so dass nicht

vollziehbar sei, wie man zu dem Ergebnis habe kommen können, die Erheblichkeitsschwelle sei nicht überschritten. Gleiches gelte unter Bezugnahme auf das Gutachten von P vom 28.12.2016 für die Betroffenheit der Haselmaus. Weiter sei eine erhebliche Betroffenheit der Schutzgüter der ausgewiesenen Wasserschutzgebiete (Wasser und aufgrund der Trinkwasserversorgung auch die menschliche Gesundheit) zu bejahen. Das ergebe sich bereits aus der Stellungnahme des HLNUG vom 09.09.2016 (Bl. 640 ff.BA). Die Möglichkeit von erheblichen Umwelteinwirkungen zeige sich auch an den 56 Nebenbestimmungen, unter welchen erst eine Ausnahme von den in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen enthaltenen Verboten habe erteilt werden können. Aus der Vielzahl der Schutz- und Vorsorgemaßnahmen hätte der Schluss gezogen werden müssen, dass erhebliche

teilige Umweltauswirkungen zu befürchten seien und eine UVP durchzuführen sei. Die Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde vom 14.12.2016 habe zum Zeitpunkt des Aktenvermerks vom 13.12.2016 noch nicht vorgelegen. Außerdem sei die Nebenbestimmung Kap. IV.15.56, wonach eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen sei, gänzlich unbestimmt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung und der UVP-Vorprüfung habe auch noch nicht festgestanden, wie die jeweiligen Filter einzubauen seien und ob die Gemeinden ihre Zustimmung hierfür erteilen werden. Letzteres gelte auch für die Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung. Bei der UVP-Vorprüfung gehe es um die Feststellung eines Besorgnispotenzials. Es solle nicht geklärt werden, ob es tatsächlich zu erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen kommen werde, sondern festgestellt werden, ob solche Auswirkungen überhaupt möglich seien. Vorliegend erweise sich die Vorprüfung auch deshalb als fehlerhaft, da die möglichen erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen während des Genehmigungsverfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in einer solchen Tiefe durchermittelt und bewertet worden seien, wie es eigentlich im Rahmen einer UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen habe. Die Genehmigungsbehörde habe eine Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung zu Gunsten einer Ausnahme getroffen und daraus den Schluss gezogen, die zu erwartenden Umweltauswirkungen seien nicht erheblich. Gleiches gelte im Übrigen auch für den betroffenen Mäusebussard. Insbesondere anhand der umfangreichen Ausführungen zur Beeinträchtigung der jeweiligen Wasserschutzgebiete und der detaillierten Nebenbestimmungen zeige sich, dass die Genehmigungsbehörde bzw. die Fachbehörde sich derart tief mit den Umweltauswirkungen auseinandergesetzt habe, dass von einer überschlägigen Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen nicht mehr die Rede sein könne. Zwar sei bei der Vorprüfung

§ 3c

Satz 2 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden können. Bei den aufgenommenen Nebenbestimmungen handele es sich jedoch nicht um vom Träger des Vorhabens vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, sondern um Auflagen, unter welchen eine Ausnahme von den Wasserschutzgebietsfestsetzungen getroffen worden sei. Außerdem stellten der Filtereinbau und die Ersatzwasserversorgung keine Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen, sondern Ausgleichsmaßnahmen für den Fall dar, dass die Minderungsmaßnahmen nicht greifen. Außerdem sei die erforderliche Offensichtlichkeit nicht gegeben, da zum Zeitpunkt der Entscheidung die Umsetzbarkeit der Maßnahmen nicht absehbar gewesen sei. Es habe lediglich eine Absichtserklärung vorgelegen und noch keine konkretisierten Maßnahmen, die darüber hinaus von der Zustimmung eines Dritten abhängig gewesen seien. Konkrete Konzepte zur Umsetzung der Nebenbestimmungen seien erst

gängig erstellt worden. Außerdem müsse eingewendet werden, dass die vorgesehenen Auflagen nicht dazu führen könnten, dass erhebliche

teilige Umweltauswirkungen bezogen auf die Wasserschutzgebiete bzw. damit verbunden die Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden könnten. Dies ergebe sich aus dem hydrogeologischen Gutachten für die Wasserversorgung der L Ortsteile R von Herrn Prof. Dr. rer. nat. habil. S vom 04.08.2017, dort insbesondere Seite 10 ff., aus dem Gutachten der P vom 28.12.2016 und 26.04.2017 (Anlage ASt 5 und 7) und der Stellungnahme der Bürgerinitiative F vom 24.01.2017 (Anlage ASt 8) sowie der Stellungnahme des HLNUG vom 12.12.2016 (Anlage ASt 16). Zu den Zielen des Antragstellers gehörten ausweislich des Genehmigungsbescheids der Umweltschutz und auch der Schutz der (menschlichen) Gesundheit. Das Umweltrecht umfasse alle Vorschriften, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit sei. Der Begriff des Umweltschutzes umfasse damit auch den Schutz vor Lärm in Bezug auf Menschen. Die vorliegende Lärmimmissionsprognose beruhe auf dem alternativen Verfahren und sei somit nicht belastbar. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die in den Nebenbestimmungen festgesetzten Immissionsrichtwerte sicher eingehalten werden können. Es hätte das so genannte Interimsverfahren angewendet werden müssen, um zu einer realistischen Lärmimmissionsprognose zu gelangen. Am Immissionspunkt IO 4 schöpften die beantragten Windkraftanlagen den festgelegten nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) voll aus. Unter Anwendung des so genannten Interimsverfahrens müssten die Prognosewerte um bis zu ca. 3 dB korrigiert werden, so dass der maßgebliche Richtwert deutlich überschritten sei. Darüber hinaus sei die „T“ nicht berücksichtigt worden. Am Immissionsstandort „U“ (Immissionspunkt IO 3) werde sogar gemäß der vorliegenden Immissionsprognose der Richtwert

ts überschritten. Eine Schallausbreitungsberechnung für das obere V sei in der Hauptwindrichtung gar nicht vorgenommen worden. Somit hätten zum Genehmigungszeitpunkt keine ausreichenden Erkenntnisse zur Beurteilung der zu erwartenden Schallimmissionen vorgelegen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.10.2017 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 29.12.2016 wiederherzustellen, im Wege einer Zwischenverfügung – „Hängebeschluss“ – einen vorläufigen „Baustopp“ anzuordnen und die Inbetriebnahme der WEA zu untersagen, bis über den vorliegenden Antrag entschieden wird, um zu verhindern, dass bereits vor Abschluss des Verfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Anträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da er nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) UmwRG zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt gewesen sei. Die Anerkennung als Umweltvereinigung sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Genehmigungsbescheid bereits erlassen gewesen sei. Außerdem sei dieser gemäß § 19 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden, das keine Verbandsbeteiligung vorsehe. Das Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 29.12.2016 sei im Übrigen erst bei der Genehmigungsbehörde eingegangen, als der Genehmigungsbescheid bereits erlassen gewesen sei. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel an der Anerkennung des Antragstellers als Umweltvereinigung, da er kein klar umgrenztes Tätigkeitsgebiet habe. Außerdem erwecke er vorrangig den Eindruck, primär eine Zielrichtung gegen die Errichtung von Windenergieanlagen zu verfolgen. Zudem bestünden Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da die Anträge erst rund 10 Monate

Genehmigungserteilung gestellt worden seien. Dies vertrage sich nicht mit der Rolle als Anwalt der Natur, die von dem Antragsteller in Anspruch genommen werde. Die Anträge seien zudem unbegründet. Die UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht liege nicht vor. Die maßgeblichen Unterlagen, wesentlichen Prüfschritte und gewonnenen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zu den

teiligen Umweltauswirkungen seien in dem ausführlichen Vermerk vom 13.12.2016 festgehalten worden. Das Ergebnis, keine UVP durchzuführen, sei entgegen der Auffassung des Antragstellers auch

vollziehbar. Aus dem gesamten Sachzusammenhang der UVP-Akte ergebe sich, dass der UVP-Vermerk endgültig erst am 21.12.2016 fertiggestellt worden sei, die Sachbearbeiterin lediglich vergessen habe, das aktuelle Datum einzusetzen. Das sei zum einen dem Telefonat mit einem Kollegen vom Bodenschutz-Dezernat 41.5 vom 14.12.2016, in dem die Formulierung in der Stellungnahme „erheblich betroffen“ abgeklärt worden sei, zu entnehmen. Die Stellungnahme des Dezernats Grundwasser 41.1 sei am 15.12.2016 beim Genehmigungsdezernat eingegangen und basiere auf der Stellungnahme des HLNUG vom 12.12.2016, die als fachliche Stellungnahme an das Grundwasserschutz-Dezernat zum dortigen Verbleib und zur weiteren Verwendung gesandt worden sei. Der daraufhin fertig gestellte UVP-Vermerk sei am 15.12.2016 der zuständigen Juristin übersandt worden, deren Änderungsvorschläge und noch zwei weitere offene Punkte am 21.12.2016 in den Vermerk eingearbeitet worden seien. Die Bekanntmachung des Ergebnisses gemäß § 3a Satz 3 2. HS UVPG sei bedauerlicherweise in der Tat zunächst nicht erfolgt, werde aber umgehend

geholt und könne daher einen Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1lit. b) UmwRG nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, die sich im Gegensatz zur allgemeinen Vorprüfung auf die Frage reduziere, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche

teilige Umweltauswirkungen erwarten lasse. In Bezug auf die Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG seien durch das streitbefangene Vorhaben lediglich die Nrn. 2.3.8 und 2.3.11 betroffen, weil drei der fünf WKA in der Zone III von Wasserschutzgebieten lägen und weil im Einwirkungsbereich des Vorhabens in amtlichen Listen oder Karten erfasste Denkmäler bekannt seien. Letzteres spiele im Verfahren jedoch keine entscheidende Rolle. Alle übrigen Schutzkriterien seien durch das Vorhaben nicht betroffen, da es außerhalb von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten liege und auch keine Natura 2000-Gebiete berühre. Naturschutzrechtliche Belange wie der Artenschutz seien deshalb in diesem Zusammenhang aufgrund fehlender Schutzgebietsausweisungen nicht relevant. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien in der Nr. 2.3 nicht als relevante Schutzkategorie des Gebietsschutzes genannt. Entsprechend habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.08.2016 (Az. 9 B 974/16 ) ausgeführt, dass artenschutzrechtliche Belange im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn die Arten vom Schutzzweck bzw. Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3 ff. explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete oder von einem vergleichbar schutzbedürftigen Lebensraum/Habitat erfasst werden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Annahme, dass ein solches, gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet vorliege, könne

Auffassung des Hessische Verwaltungsgerichtshof nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt werden, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung. Die Meldung der Natura 2000-Gebiete seien von der EU unbeanstandet abgeschlossen worden. Aus der erteilten Ausnahme von dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Mäusebussard könne nicht auf besonders schutzbedürftige Lebensräume geschlossen werden. Auch die Nennung weiterer Artvorkommen spreche nicht per se für ein schutzbedürftiges Gebiet im oben beschriebenen Sinne. Auch hinsichtlich der wasserrechtlichen Aspekte sei eine UVP nicht erforderlich gewesen. Das beschließende Gericht sei in seiner Eilentscheidung vom 19.09.2017 in dem Verfahren 6 L 1031/17.DA der Gemeinde Mossautal der sachkundigen Einschätzung des HLNUG und der Oberen Wasserbehörde gefolgt, dass mit den Nebenbestimmungen eine Verunreinigung des Grundwassers und eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht zu erwarten seien. Damit werde die zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfungsstellungnahme erfolgte Einschätzung hinsichtlich der nicht zu erwartenden erheblichen

teiligen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser bzw. die Trinkwasserversorgung bestätigt. Es sei zulässig gewesen, im Rahmen der überschlägigen UVP-Vorprüfung die aus fachlicher Sicht vorgesehenen und notwendigen Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen einzubeziehen sowie die von der beigeladenen Vorhabenträgerin zugesicherten Maßnahmen bei der Beurteilung der zu erwartenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Eine größere Anzahl von vorgesehenen oder notwendigen Nebenbestimmungen zum Schutz des Wassers sei noch kein zwingendes Indiz für zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen. Es sei auch nicht entscheidend, ob die Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen Teil der Antragsunterlagen seien oder deren Regelung als Nebenbestimmungen zu erwarten gewesen sei. Außerdem habe die Vorhabenträgerin ausdrücklich die Übernahme der Maßnahmen als Teil des eigenen Vorhabens vor der Genehmigungserteilung erklärt. Gleiches gelte für die

sorgenden Anforderungen zum Schutz des Trinkwassers. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei dem geforderten und zugesagten Filtereinbau nicht lediglich um eine Ersatzmaßnahme. Denn im Falle einer höchstvorsorglich unterstellten Trübung des für die Trinkwasserversorgung vorgesehenen Grundwassers verhindere der von der Betreiberseite zugesagte Filtereinbau eine Beeinträchtigung des Trinkwassers und sei daher im Rahmen der UVP-Vorprüfung als offensichtlich wirksame Vermeidungs- oder zumindest Verminderungsmaßnahme zu berücksichtigen. Der Filtereinbau und die

Auffassung des Hessische Verwaltungsgerichtshof als Zielvorgabe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ausreichende und vorsorgliche Forderung

einer Ersatzwasserversorgung seien höchst vorsorgliche Ergänzungen eines mehrfach abgesicherten Systems von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die lediglich für den unwahrscheinlichen und in der Praxis nicht aufgetretenen Fall einer fehlenden umfassenden Wirksamkeit der Maßnahmen zusätzlich vom Anlagenbetreiber zugesagt bzw. verbindlich im Genehmigungsbescheid aufgenommen worden seien. Im Rahmen der UVP-Vorprüfungen seien die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser unter Zugrundelegung der örtlichen Verhältnisse herausgearbeitet worden. Gleichzeitig sei aber auch legitimerweise geprüft worden, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen erhebliche

teilige Auswirkungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten und ob es sich dabei um ein realistisches Beurteilungsszenario handele. Angesichts der umfassenden vorgesehenen und zu erwartenden Schutz- und Vorsorgemaßnahmen habe diese Frage mit

vollziehbarer Begründung verneint werden können. Ein Verstoß gegen grundlegende und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe sei hinsichtlich dieses Ergebnisses nicht erkennbar. Der UVP-Vorprüfung seien keine sachwidrigen Prüfmaßstäbe zugrunde gelegt worden. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung erfolge eine Prognoseentscheidung auf vorläufiger Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Erkenntnisse. Vorliegend sei es angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes legitim gewesen, auf die vorläufigen Ergebnisse der parallelen Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen zurückzugreifen. Eine UVP-Vorprüfung werde nicht dadurch fehlerhaft, dass sie im Einzelfall auf vertieften Prüfungen und konkreten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen basiere. Ein Durchentscheiden in der Sache stelle das nicht dar. Im Übrigen habe sich die vorläufige Prognose hinsichtlich der nicht zu erwartenden

teiligen Auswirkungen bisher auch im Praxistest als zutreffend erwiesen. Im Übrigen sei eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch das genehmigte Windkraftvorhaben weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht zu erwarten. Die im Genehmigungsbescheid konzentrierten Ausnahmeentscheidungen hinsichtlich einzelner Verbote von Wasserschutzgebietsverordnungen seien rechtmäßig. Dies habe das Gericht mit Beschluss vom 19.09.2017 in dem Verfahren 6 L 1031/17.DA der Gemeinde L sowie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem zugehörigen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.02.2018 – 9 B 2012/17 – bestätigt. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass es durch die mittlerweile abgeschlossenen Boden- und Fundamentarbeiten und die Errichtungsarbeiten zu keinerlei Beeinträchtigungen der Trinkwasseranlagen trotz widriger Wetterverhältnisse gekommen sei. Die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die europäische Vogelart Mäusebussard sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zu Recht erfolgt. Die Vorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG verstoße nicht gegen Unionsrecht. Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 26.01.2012 (C-192/11) in Bezug auf das polnische Naturschutzgesetz festgestellt, dass zwingende Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art nicht zu denjenigen gehörten, die in Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt seien. Die Abweichungen aufgrund von Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie müssten jedoch in Verbindung mit den Zielvorgaben dieser Norm gelesen werden, so dass bei entsprechender systematischer Auslegung sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht ausgeschlossen seien. Auch unter Beachtung des in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei davon auszugehen, dass dieser Ausnahmegrund bei europäischen Vogelarten Geltung habe. Ansonsten käme es innerhalb des Unionsrechts zu nicht

vollziehbaren Wertungswidersprüchen hinsichtlich der Ausnahmegründe der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie. Dies widerspräche im Ergebnis auch Art. 7 FFH-Richtlinie, der eine Vereinheitlichung des Schutzregimes beider Richtlinien anstrebe. Im Übrigen könne die Ausnahmeerteilung auch auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG gestützt werden, da der Begriff der öffentlichen Sicherheit, wie er in Art. 9 Abs. 1 lit. a) der Vogelschutzrichtlinie verwendet werde, auch die Energieerzeugung durch Windenergie umfasse. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers könne der WKA-Leitfaden der erteilten Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für den Mäusebussard nicht entgegengehalten werden. Das Merkmal der Alternativlosigkeit liege vor. Der Mäusebussard sei eine sehr häufige Art, die außerhalb der hochurbanen Räume regelmäßig und flächendeckend vorkomme. Deshalb trete das signifikant erhöhte Tötungsrisiko in Bezug auf Windenergieanlagen regelmäßig auf. Zumutbare Alternativen drängten sich nicht auf. Im WKA-Leitfaden werde zwar ausgeführt, dass an der Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb ausgewiesener Vorranggebiete für die Windenergienutzung ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe (Seite 8 letzter Absatz). Tatsächlich seien jedoch noch keine Vorranggebiete für Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung festgelegt worden. Daher sei auf Seite 17 des WKA-Leitfadens zu verweisen, wo ausgeführt werde, dass die Errichtung von WKA grundsätzlich im öffentlichen Interesse gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG liege. Auch im Übrigen lägen keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das genehmigte Windkraftvorhaben vor. Von Bürgern seien keine stichhaltigen Belege für artenschutzrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit dem Schwarzstorch eingebracht worden. Zu konkreten Brut- und Fortpflanzungsstätten des Schwarzstorchs sei nicht vorgetragen worden. Es seien lediglich einzelne, unsubstantiierte Sichtbeobachtungen angeführt worden, die keine Schlussfolgerungen in Bezug auf artenschutzrechtliche Konflikte zugelassen hätten. Die im Gutachten „Erfassung von Revierzentren und Analyse der Raumnutzung für relevante Großvogelarten“ des N (August 2016) dokumentierte Vorgehensweise bei der Erfassung des Schwarzstorchs sei nicht zu beanstanden. Aus Spalte 3 der Anl. 2 und 3 des WKA-Leitfadens gehe nicht hervor, dass die Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch auf den gesamten Prüfbereich von 10 km hätte ausgedehnt werden müssen. Anhand der Prüfbereiche und Mindestabstände der Anlagen 2 und 3 des WKA-Leitfadens sei lediglich zu entscheiden, ob eine relativ abstrakte Prüfung von Nahrungshabitaten der Art genügen könne (Brutvorkommen im Prüfbereich) oder ob stattdessen eine umfangreiche Raumnutzungsanalyse (Brutvorkommen innerhalb des Mindestabstandsradius) erforderlich sei. Trotz fehlender

weise von Brutvorkommen des Schwarzstorchs in einem Radius von 3 km wie auch von 10 km um das streitige Vorhaben sei von dem Büro für Umweltplanung vorsorglich eine vollständige Raumnutzungsanalyse für die Art durchgeführt worden. In methodisch nicht zu beanstandender Weise hätten die durchgeführten Beobachtungen im Wirkraum des Windparks keinen einzigen Sichtnachweis der Art erbracht. Gutachterliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite seien nicht erkennbar. Dem Schreiben des W vom 15.06.2018 ließen sich keine Informationen darüber entnehmen, wo konkret die benannten zwei Schwarzstorchhorste liegen. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um den möglichen Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für den Schwarzstorch zu prüfen. Der Prüfbereich für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate betrage

den Anlagen 2 und 3 des Windkraftleitfadens 10 km. Es könne jedoch nicht pauschal gesagt werden, dass bei der Lage eines Horstes innerhalb dieses Radius stets die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten. Zu den weiteren Vogelarten sei im Zulassungsverfahren durch Dritte ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen worden. Es seien keine konkreten Brut- und Fortpflanzungsstätten eingebracht worden. Auch hinsichtlich des Uhus habe keine Prüfung regelmäßig aufgesuchter Nahrungshabitate gemäß Anlage 2 Spalte 3 WKA-Leitfaden durchgeführt werden müssen, da kein konkretes Brutvorkommen der Art innerhalb des Prüfbereichs von 6 km bekannt sei. Auch

Genehmigungserteilung seien keine konkreten Brut- und Fortpflanzungsstätten von Rotmilan und Schwarzstorch in das Verfahren eingebracht worden, auf deren Basis hinlänglich sicher auf ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko oder die Verwirklichung einer erheblichen Störung zu schließen gewesen sei. Zwar sei den einzelnen Beobachtungen verschiedener Einzelpersonen zu entnehmen, dass der Schwarzstorch in der Umgebung des Windparks vorkomme, es mangele jedoch an einem

weis der regelmäßigen Raumnutzung der Art im Bereich des Windparks. Hinsichtlich der geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen trägt der Antragsgegner vor, eine rückwirkende Anwendung der neuen LAI-Hinweise komme nicht in Betracht, da grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich sei. Eine Novellierung der TA-Lärm, die als Prognosemodell die ISO 9613-2 vorgebe, habe noch nicht stattgefunden. Das Interimsverfahren sei noch keine DIN-Norm und mit den aktualisierten LAI-Hinweisen sei noch kein abschließender wissenschaftlicher Erkenntnisstand hinsichtlich der Schallausbreitung von Windenergieanlagen erreicht. Zudem komme es letztendlich auf die realen Messwerte an. Der angefochtene Bescheid lege Immissionswerte fest, die sich aus den Gebietstypen der Nr. 6.1 der TA Lärm ergäben und die nicht überschritten werden dürften. Im Rahmen der Überwachung würde es Emissionsmessungen und Berechnungen auch

dem sogenannten Interimsverfahren geben. Bei Feststellung von Überschreitungen werde erforderlichenfalls mittels

träglicher Anordnungen der Anlagenbetrieb zu modifizieren sein (z.B. Änderung der Betriebsmodi,

tabschaltungen usw.). Dies sei jederzeit möglich, ohne die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Anlagen infrage stellen zu müssen. Eine akustische Abnahmemessung werde obligatorisch

Inbetriebnahme der Anlagen durchgeführt. Es treffe nicht zu, dass die T nicht berücksichtigt worden sei. Bei dem Anwesen handele es sich um eine Pflegeeinrichtung, so dass gemäß Z. 6.1 lit. f) TA Lärm der maßgebliche Immissionsrichtwert bei 35 dB(A) für die

tzeit liege. Aufgrund der Lage im Außenbereich sei das Anwesen im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme analog eines allgemeinen Wohngebiets eingestuft worden, so dass ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 40 dB(A) angesetzt worden sei. Der Immissionspunkt IO 3 (Café Bauer) liege im Außenbereich der Gemeinde Grasellenbach, so dass die Festsetzung der Immissionsrichtwerte entsprechend den Vorgaben für den Außenbereich erfolgt sei. Auch die Behauptung, das Marbachtal (Hiltersklingen) sei nicht berücksichtigt worden, treffe nicht zu, da der Immissionsort IO 12 genau dort liege. Die mit Beschluss des Gerichts vom 24.10.2017 beigeladene Anlagenbetreiberin hat keinen Antrag gestellt, trägt jedoch wie folgt vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Voraussetzungen des § 2 UmwRG lägen nicht vor, da der Antragsteller entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) UmwRG nicht zur Beteiligung berechtigt gewesen sei. Dies gelte zum einen deswegen, weil er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens noch nicht als Umweltvereinigung anerkannt gewesen sei. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass ein Beteiligungsrecht der Vereinigung bereits während des laufenden Verwaltungsverfahrens bestanden haben müsse. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.06.2017 – 3 A 1.16) habe gefordert, dass die Vereinigung bereits im Verfahren zur Beteiligung berechtigt gewesen sei oder zumindest die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt habe. Vorliegend sei der Antragsteller bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 29.12.2016 noch nicht als Umweltvereinigung anerkannt gewesen und habe auch noch nicht alle Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt gehabt, weil die

forderungen des Umweltbundesamtes vom 28.11.2016 erst am 31.01.2017 beantwortet worden seien. Zum anderen sei vorliegend ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden, so dass auch

dem einschlägigen Fachrecht kein Recht zur Beteiligung bestanden habe. Anerkannte Umweltvereinigungen seien, wie § 2 Abs. 9 Satz 1 UVPG n.F. bzw. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG a.F. ausdrücklich klarstelle, Bestandteil der (betroffenen) Öffentlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 07.10.2009 – 7 B 28/09) habe hervorgehoben, dass es gerade Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens

§ 19BIm

SchG sei, eine Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen und eine Beteiligung der Verbände diesem Zweck gerade zuwiderliefe. Der Antragsteller wäre daher allenfalls im Rahmen eines Verfahrens mit bestehender UVP-Pflicht oder im formellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015, das lediglich die materielle Präklusion des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG a.F., also den Fall, dass ein Verband zur Beteiligung berechtigt war, sich tatsächlich aber nicht geäußert habe, für unvereinbar mit der UVP-Richtlinie erklärt habe. In Reaktion auf das Urteil des EuGH habe der Gesetzgeber die fragliche Vorschrift dahingehend abgeändert, dass es nunmehr nicht mehr auf die tatsächliche oder potentielle Beteiligung, sondern nur noch auf das Recht zur Beteiligung ankomme (BT-Drs. 18/9526, S. 38). An der Unionsrechtskonformität dieser Anpassung des Verbandsklagerechts könnten keine begründeten Zweifel bestehen, da es den Mitgliedstaaten aus Gründen der Verfahrenseffizienz freigestellt sei, spezifische Verfahrensvorschriften zu erlassen. Die Zulässigkeit ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss der Kammer vom 29.03.2018 in dem Verfahren 6 L 3548/17.DA , denn die dort angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks X sei im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt worden. Aufgrund dieses Umstandes habe die beschließende Kammer unter teleologischer Extension des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ein Recht zur Beteiligung des Antragstellers im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren angenommen. Das hiesige Verfahren betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks F unterscheide sich jedoch dadurch, dass es im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. Zudem sei der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, weil sie zunächst nahezu zehn Monate untätig geblieben sei und erst

Ablehnung des unter dem Az. 6 L 1031/17.DA geführten Verfahrens der Gemeinde L um Rechtsschutz

gesucht habe. Denn Rechtsbehelfe seien grundsätzlich so zeitig einzulegen, wie dies zum Schutze der Umwelt und Natur geboten sei. Das Verfahren der Gemeinde L habe jedoch nur den Grund- und Trinkwasserschutz zum Gegenstand gehabt. Das verdeutliche, dass es dem Antragsteller nur um die Verhinderung eines Windparks aus politischen Gründen gehe. Der Antrag sei zudem unbegründet. Die Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 BNatSchG hinsichtlich des Mäusebussards sei nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG sei nicht unionsrechtswidrig. Die Vogelschutzrichtlinie fordere keinen individuell bezogenen Schutz, sondern nehme nur den Schutz von Vogelarten in den Blick. Diesen populationsbezogenen Schutz greife § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG auf, dessen einschränkende Voraussetzungen die Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben sicherstelle. Darüber hinaus nehme § 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 3 der Vogelschutz-Richtlinie (VRL) Bezug, um auch hier einschränkend die Unionsrechtskonformität sicherzustellen. Außerdem greife § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG den Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 lit.

  1. c)der FFH-Richtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013 auf, der im Verhältnis zu Art. 9 Abs. 1 VRL in der Fassung vom 30.11.2009 als lex posterior vorrangig anzuwenden sei. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gehe die Rechtsprechung daher von einer Parallelität der Ausnahmevorschriften in Art. 9 Abs. 1 VRL und Art. 16 Abs. 1 lit.
  2. c)FFH-Richtlinie aus. Außerdem sei die Argumentation des Antragsgegners zutreffend, wonach das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit den Umweltschutz mit umfasse. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit sei im Lichte des Art. 191 AEUV weit auszulegen. Substantiierte Hinweise auf die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote durch den Betrieb der Windenergieanlagen des Windparks F könnten auch dem Schreiben von O vom 29.04.2018 nicht entnommen werden. Es fehlten eindeutige Fotografien mit GPS-Koordinaten und Datumsangabe für die am 28.04.2018 angeblich erfolgte Sichtung eines Brutpaares des Schwarzstorchs. Außerdem beziehe sich das Schreiben auf eine Sichtung im artspezifisch planungsrelevanten Prüfungsraum, womit der Untersuchungsraum von 10 km gemeint sein dürfte. Dies entspreche rechnerisch einer Kreisfläche von rund 300 km² um den Windpark, in der eine Schwarzstorchsichtung nicht verwunderlich sei. Damit sei jedoch noch nichts zu einem Vorkommen im Bereich des Windparks geschweige denn zu einer Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gesagt. Gleiches gelte für die Stellungnahme des W vom 15.06.2018. Außerdem sei es eine bloße Behauptung, dass sich entlang der J und des Y regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate befänden. Eine fachlich und methodisch fundierte Raumnutzungs- oder Nahrungsflächenanalyse liege nicht vor. Selbst bei Vorliegen derartiger Nahrungshabitate könne nicht von der Verwirklichung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen WEA ausgegangen werden. Denn Schwarzstörche wiesen regelmäßig ein Meideverhalten gegenüber WEA auf, so dass die jüngste Erhebung zu Schlagopfern an WEA der staatlichen Vogelschutzwarte beim Landesamt für Umwelt Brandenburg, Stand 19.03.2018, deutschlandweit lediglich vier Schlagopfer für die Art Schwarzstorch ausweise. Angesichts dessen könne bei über 28.600 Windenergieanlagen nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden. Die Entwertung eines Nahrungshabitats könne nur dann zur Verwirklichung des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, wenn sie infolge einer tatsächlichen, dauerhaften und erheblichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulation als erhebliche Störung zu qualifizieren sei. Hiervon könne aufgrund der pauschalen Angaben nicht ausgegangen werden. Außerdem könnten

trägliche Sichtungen des Schwarzstorchs die Rechtmäßigkeit einer erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entfallen lassen, da es für den Erfolg der Drittwiderspruchsklage maßgeblich auf die Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankomme. Es habe auch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Es sei lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, so dass es nur darauf ankomme, ob durch Errichtung und Betrieb der fünf Windkraftanlagen allein aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien

teilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Belange des Artenschutzes seien daher nicht zu berücksichtigen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich darüber hinaus nicht, dass es sich bei dem Vorhabengebiet um ein besonders ökologisch sensibles handele. Vielmehr seien erhebliche

teilige Auswirkungen auf Schutzkriterien nicht zu besorgen. Im Übrigen sei der Aktenvermerk vom 13.12.2016 über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalles

vollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch die Wasserschutzgebiete seien im Rahmen der UVP-Vorprüfung berücksichtigt und in

vollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise eine Besorgnis des Eintritts erheblicher

teiliger Umweltauswirkungen verneint worden. Die Tauglichkeit der vom HLNUG in der Stellungnahme vom 12.12.2016 vorgeschlagenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, auf die sich die Behörde beziehe, seien bereits Gegenstand des Verfahrens der Gemeinde L gewesen und sowohl von der beschließenden Kammer als auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Sowohl bei dem Filtereinbau (Nebenbestimmung Kap. IV.15.53) als auch bei der Ersatzwasserversorgung (Nebenbestimmung Kap. IV.15.56) handele es sich um Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung. Die Ausführungen zum Thema Lärm könnten dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn sie inhaltlich zutreffend sein sollten, bestünde kein Aufhebungsanspruch gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, sondern unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes komme lediglich der Erlass

träglicher Anordnungen

§ 17Abs. 1 BIm

SchG in Betracht, beispielsweise in Form schallreduzierter Betriebsmodi für die

tzeit. Es komme daher nicht darauf an, ob die

dem sog. Alternativen Verfahren erstellte schalltechnische Immissionsprognose „auf der sicheren Seite“ liege oder

dem sog. Interimsverfahren hätte erstellt werden müssen. Das Alternative Verfahren gemäß der DIN ISO 9613-2 werde im Anhang 2.3.4 der TA Lärm weiterhin als das anzuwendende Verfahren bei Schallimmissionsprognosen vorgeschrieben. Selbst wenn man berücksichtige, dass mittlerweile unter anderem das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) die Regierungspräsidien mit E-Mail vom 22.11.2017 angewiesen habe, die neuen LAI-Hinweise bei der Beurteilung der von WEA ausgehenden Geräusche zu berücksichtigen, könne dies nur für künftige oder allenfalls für gegenwärtig laufende Genehmigungsverfahren gelten. Eine rückwirkende Anwendung auf bereits abgeschlossene Genehmigungsverfahren komme nicht in Betracht. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier in Streit stehenden Genehmigung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der 29.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt hätten die neuen LAI-Hinweise noch nicht vorgelegen. Vielmehr habe es noch der Empfehlung des LAI und der ständigen Rechtsprechung entsprochen, die DIN ISO 9613-2 anzuwenden. Die Anwendung des Interimsverfahrens zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der WEA würde auch keine berücksichtigungsfähige

trägliche Erkenntnis, sondern eine verfassungswidrige echte Rückwirkung darstellen. Die Frage der Methode der Schallausbreitungsberechnung sei nämlich Bestandteil des materiellen Immissionsschutzrechts. Das anzuwendende Verfahren sei in Nr. 2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm klar und eindeutig als die DIN ISO 9613-2 definiert, so dass es für die Anwendung des Interimsverfahrens der Änderung der TA Lärm durch den Bundesgesetzgeber bedürfe. Am IO 3 (U) werde der nächtliche Richtwert ausweislich des

trags zur schalltechnischen Immissionsprognose vom 23.06.2016 eingehalten. Im Unterschied zur Prognose vom 14.12.2015 sei beim

trag vom 23.06 . 2016 aufgrund der mittlerweile erfolgten einfachen Vermessung des Anlagentyps Nordex N-131 im Nennleistungsbetrieb lediglich ein Messunsicherheitszuschlag von 0,5 dB vorzunehmen gewesen. Hieraus habe sich eine Zusatzbelastung am IO 3 von 44 dB(A) bei einem nächtlichen Richtwert von 45 dB(A) ergeben. Im Übrigen habe die Beigeladene für die von dem Antragsteller beanstandeten Immissionsorte IO 3 und IO 4 eine Schallausbreitungsberechnung

dem Interimsverfahren durchgeführt mit dem Ergebnis, dass sich bei einem zugrunde gelegten Schalldruckpegel von 106,4 dB(A) bei 95 % Nennleistung und Außerachtlassung der Bodendämpfung für den IO 3 (U) ein Beurteilungspegel von 44 dB(A) und für den IO 4 (T) einer von 40 dB(A) ergebe. Außerdem müsse am IO 4 aufgrund der ländlichen Prägung richtigerweise ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A) für ein faktisches Dorfgebiet zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sei die T sehr wohl mit dem IO 4 in der immissionstechnischen Schallprognose vom 14.12.2015 und auch im

trag vom 23.06.2016 berücksichtigt worden. Es treffe auch nicht zu, dass eine Schallausbreitungsberechnung für das östlich der WEA gelegene obere V und den Ortsteil Q fehlerhafterweise nicht vorgenommen und auch vom Antragsgegner nicht

gefordert worden sei. In der schalltechnischen Immissionsprognose vom 14.12.2015 sei der IO 10 (K) berücksichtigt worden, welcher östlich der Anlagen und – durch einen bewaldeten Höhenzug getrennt – westlich des Ortsteils A1 liege. Darüber hinaus seien im

trag vom 23.06.2016 vier zusätzliche Immissionsorte (IO 11-14) berücksichtigt worden. Der IO 12 sei am Ortsweg 6 im L Ortsteil A1 verortet, mithin auf einem in unmittelbarer Nähe zum B1 gelegenen Grundstück. In beiden Fällen werde der maßgebliche nächtliche Richtwert deutlich unterschritten. Gegenstand der Beratung sind neben der Gerichtsakte zu diesem Eilverfahren auch die Gerichtsakte zum Klageverfahren mit dem Az. 6 K 4835/17.DA sowie die Behördenakten des Antragsgegners betreffend den Windpark F (Band 1 bis 6 und ein Band UVP-Vorprüfung) nebst Antragsunterlagen (ursprünglich zwei Ordner, vom Gericht

Auseinanderbrechen derselben aufgeteilt in drei Ordner) sowie die Gerichtsakten der Verfahren der Gemeinde L mit den Aktenzeichen 6 K 88/17.DA sowie 6 L 1031/17.DA und die Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 512/17.DA gewesen. II. Der Antrag

§ 80aAbs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Vw

GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller am 17.10.2017 erhobenen Klage (Az.: 6 K 4835/17.DA) gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit fünf Windkraftanlagen (WKA) (Windpark F) ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Dem Antragsteller steht das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - zu. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG in der

§ 8Umw

RG maßgeblichen Fassung vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, 1298) kann eine

§ 3Umw

RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe

Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung

§ 1Abs.

1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung

§ 1Abs.

1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung

§ 1Abs.

1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie in einem Verfahren

§ 1Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 lit. a). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung

§ 1Abs.

1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist vorliegend in zweifacher Hinsicht eröffnet.

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) Umw

RG findet das Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die

dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der angefochtenen Genehmigung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Zu den Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, zählen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben war gemäß § 3c Satz 2 UVPG in der

§ 74Abs.

1 und 2 UVPG anzuwendenden Fassung vom

  1. Oktober 2010 - UVPG a.F -. i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist zudem aufgrund des mit der Novellierung des Gesetzes vom
  2. Mai 2017 neu eingeführten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet.

dieser Vorschrift werden Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, vom Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit umfasst. Hiervon erfasst werden beispielsweise nicht UVP-pflichtige Anlagengenehmigungen gemäß § 19 BImSchG (vgl. Schlacke, Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905, 906). Durch die Ergänzung des Anwendungsbereichs mit den Nummern 4 bis 6 des § 1 Abs. 1 Satz 1 des UmwRG beabsichtigte der Gesetzgeber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK) vom 25.06.1998, die bisher noch nicht erfolgt war (vgl. Schlacke, Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905, 907; BT-Drucks. 18/9526 S. 31). Art. 9 Abs. 3 AK ist

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20.12.2017 – C-664/15 – [Protect], juris) maßgeblich, wenn keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. auch Franzius, Genügt die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes den unionsrechtlichen Vorgaben?, NVwZ 2018, 219, 220). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist daher europarechtskonform so auszulegen, dass auch diejenigen Vorhaben erfasst werden, bei denen erst eine UVP-Vorprüfung ergibt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 AK, wonach jede Vertragspartei zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des Art. 9 AK genannten Überprüfungsverfahren eine gerichtliche Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen sicherstellt, die gegen umweltrechtliche Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Der Antragsteller ist auch eine anerkannte Vereinigung, da er mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 17.05.2017, mithin vor Klage- und Antragserhebung, als Umweltverband gemäß § 3 UmwRG anerkannt wurde. Für eine eigene Prüfung des Gerichts auf Vorliegen der Anerkennungskriterien besteht mit Erlass des Anerkennungsbescheids aufgrund der dann eintretenden Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten kein Raum mehr (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 – 8 B 900/08.AK –, juris Rn. 13; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UmwRG, Rn. 47; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 43 Rn. 16 ff.). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG liegen ebenfalls vor. Der Antragsteller macht geltend, dass die Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er rügt die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Verletzung von Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG, zu Unrecht erteile Ausnahmen von Wasserschutzgebietsverordnungen und die Beeinträchtigung des Grundwassers und der menschlichen Gesundheit durch die Gefährdung der Trinkwasserversorgung sowie durch Geräuschimmissionen. Bei Verletzung der jeweils zugrunde liegenden Rechtnormen wäre die immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraussichtlich aufzuheben. Der Antragsteller hat zudem geltend gemacht, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Der Zulässigkeit steht auch nicht die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) UmwRG entgegen. Danach ist die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs weiter davon abhängig, dass die Vereinigung in Verfahren

§ 1Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war. In Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 (NVwZ 2015,1665,1670, Rn. 81) hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes die fragliche Vorschrift dahingehend abgeändert, dass es nunmehr nicht mehr auf die tatsächliche oder potentielle Beteiligung, sondern nur noch auf das Recht zur Beteiligung ankommt (BT-Drs. 18/9526, S. 38). Die Vorschrift verlangt mithin, dass eine Beteiligungsmöglichkeit abstrakt eröffnet war. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rn. 39; Kment, Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen, NVwZ 2018, 924). Anders als im Verfahren 6 L 3548/17.DA des Antragstellers betreffend die WEA X, in dem auf Antrag des dortigen Anlagenbetreibers gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG durchgeführt worden war, ist die verfahrensgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG erteilt worden, das eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorsieht. Dies hätte zur Folge, dass eine anerkannte – oder als anerkannt geltende – Umweltvereinigung in Bezug auf den Prüfungsgegenstand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG nicht antrags- bzw. klagebefugt und damit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen ausgeschlossen wäre, in denen gerade streitig ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Dies steht im systematischen Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 lit. a) UmwRG, der gerade Entscheidungen über Vorhaben mit umfasst, in denen erst eine Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Außerdem hätte es der Vorhabenträger über § 19 Abs. 3 BImSchG in der Hand, ob anerkannten Vereinigungen der Zugang zu Gericht gewährt werden kann. Ob der damit einhergehende Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) UmwRG mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, bedarf vorliegend keiner Klärung.

Art. 11

der Richtlinie 2011/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EU 2012 Nr. L 26 (UVP-Richtlinie neu) obliegt es zwar den nationalen Gesetzgebern in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie, die Voraussetzungen zu bestimmen,

denen eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, ein Anfechtungsrecht haben kann. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen jedoch entsprechend Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 AK einen „weiten Zugang zu den Gerichten“ sicherstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, Az.: C-263/08, unter Ziff. 45, juris). Außerdem dürfen

gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 08.03.2011 – C-240/09 -, unter Ziff. 48, juris) die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatlichen Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Die Frage der Unionskonformität kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Antragsteller jedenfalls in Bezug auf den Prüfungsgegenstand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antrags- und klagebefugt ist. Er macht mit seinen Rügen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend. Hierbei handelt es sich gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Vorliegend werden die Umweltbestandteile Wasser und Artenvielfalt sowie der Faktor Lärm angesprochen. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften gehören zudem die umweltbezogenen Verfahrensrechte wie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 31.10, juris Rn. 21; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rn. 16). Der Antragsteller kann daher auch im Rahmen dieses Prüfungsgegenstandes die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen. Insgesamt verliert der Antragsteller durch das Abstellen auf den Prüfungsgegenstand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und der damit einhergehenden Einschränkungen des Satzes 2 der Vorschrift keine vorgebrachte Rüge, da er ausschließlich die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. Die hier mangels öffentlicher Bekanntgabe gemäß § 1 Abs. 3 UmwRG geltende Klagefrist von einem Jahr

Kenntniserlangung wurde eingehalten. Der Antragsteller hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt. Zwar hat er die Klage erst nahezu zehn Monate

Erlass der verfahrensgegenständlichen Genehmigung erhoben. Die Verwirkung setzt jedoch neben dem bloßen Zeitmoment auch einen darüber hinausgehenden Vertrauenstatbestand auf Seiten des Verfahrensgegners (so genanntes Umstandsmoment) voraus, aufgrund dessen der Verfahrensgegner nicht mehr mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Rechtsmittelfrist rechnen muss (vgl. BVerwGE 44, 339, 443 f.; 52, 16, 25; 69, 227, 237; BayVGH, Urteil vom 7.08.2001 – 8 A 01.4004 – NVwZ-RR 2002, 426f.; Kment, Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen, NVwZ 2018, 927). Ein solcher Vertrauenstatbestand, der die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe, kann nicht in dem Umstand gesehen werden, dass der Antragsteller zunächst den Ausgang des Eilverfahrens der Gemeinde L (Az. 6 L 1031/17.DA ) abgewartet hat. Denn im Falle eines Erfolges wäre ein eigenes Rechtsschutzersuchen nicht nötig gewesen. Dass in dem Verfahren weder die UVP-Vorprüfung noch artenschutzrechtliche Sachverhalte gerügt wurden, konnte dem Antragsteller allenfalls von dritter Seite bekannt gewesen sein. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seine Rechte

dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ausschließlich deshalb wahrnimmt, um das Windkraftvorhaben der Beigeladenen zu blockieren. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen.

§ 80Abs. 3 Satz 1 Vw

GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich und auf den konkreten Fall abstellend, mithin nicht lediglich „formelhaft“ zu begründen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 f.). Das besondere Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsakts wurde im Einklang mit den genannten Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die von dem Antragsgegner in den Entscheidungen über die Anordnung des Sofortvollzugs vom 16.02.2017 und 28.08.2017 angegebenen Gründe lassen in

vollziehbarer Weise und nicht nur formelhaft die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Er führt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen die erheblichen wirtschaftlichen

teile der Beigeladenen an, die mit einer Verzögerung der Vollziehung verbunden wären und unter Umständen auch zu einem vollständigen Scheitern des Windkraftprojekts führen könnten. Zum anderen wird auf das öffentliche Interesse der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und der Bedeutung der Anlagen für den Klimaschutz abgestellt. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig. Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in seinen

§ 2Abs. 4 Umw

RG rügefähigen Rechten verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Bleiben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage verstößt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der der Beigeladenen genehmigten WEA weder gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG noch gegen umweltbezogene materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften, so dass sich die Anfechtungsklage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 29.12.2016 voraussichtlich als unbegründet erweist. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind Rechtsbehelfe einer anerkannten Umweltvereinigung begründet, soweit die Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umw

RG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung

ihrer Satzung fördert. Die Genehmigung vom 29.12.2016 leidet nicht an formellen Mängeln, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten. Insbesondere kann er nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.

  1. b)i.V.m. Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung wegen der geltend gemachten fehlerhaften Durchführung der UVP-Vorprüfung verlangen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
  2. b)i.V.m. Satz 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) Umw

RG dann verlangt werden, wenn eine

den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht

geholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der bis zum

  1. Mai 2017 geltenden Fassung vom
  2. Februar 2010 – UVPG a.F. - (BGBl. I, S. 94) genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung im Sinne dieser Vorschrift gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

§ 74Abs.

1 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808) – UVPG n.F. - sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall

§ 3c

oder

§ 3eAbsatz 1 Nr.

2 UVPG a.F.- wie hier - vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3a Satz 4 UVPG a.F. bestimmt, dass die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls

§ 3cUVPG a.F.

beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis

vollziehbar ist. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist also in Fällen wie dem vorliegenden nur, ob eine Vorprüfung korrekt durchgeführt worden ist und deren Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine

vollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Daraus folgt, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur darauf hin zu überprüfen ist, ob die Verfahrensbestimmungen und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, der erhebliche Sachverhalt im erforderlichen Umfang und zutreffend ermittelt wurde, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Vom Gericht ist nur eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass

träglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 29; Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 -, juris Rn. 24 ). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt wird dem Antragsteller

der vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren weder die Rüge der Fehlerhaftigkeit des Verzichts auf die Durchführung einer UVP noch die Rüge einer unzureichenden Dokumentation im Hauptsacheverfahren zum Erfolg verhelfen. Soweit der Antragsteller

Vorlage der UVP-Akte, die erst mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.01.2018 erfolgte, an der Rüge, die Entscheidung des Antragsgegners über die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den Anforderungen der Dokumentationspflicht und sei folglich nicht

vollziehbar, festgehalten hat, kann er damit nicht durchdringen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Antragsgegner seiner Dokumentationspflicht im gesetzlich geforderten Umfang

gekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Umfang der Dokumentationspflicht folgendes ausgeführt: „

§ 3c

Satz 6 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06 S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die

vollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975 Rn. 49), Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über

teilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind“ (BVerwG, Beschluss v. 28.02.2013 - 7 VR 13/12, juris Rn. 15). Diesem Rechtsverständnis schließt sich das beschließende Gericht an. Den danach aufgestellten Maßstäben für eine rechtskonforme Dokumentation hat der Antragsgegner mit der Führung einer UVP-Akte und seinem Aktenvermerk über das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls unter dem Datum vom 13.12.2016 Genüge getan. Dem Vermerk allein lässt sich zwar nicht entnehmen, welche Unterlagen der Vorprüfung zugrunde gelegt worden sind. Dies ergibt sich jedoch aus der Zusammenschau mit der geführten UVP-Akte, in der die abschließenden Stellungnahmen der Fachbehörden zur UVP-Vorprüfung und weitere Unterlagen, soweit sie für die durchgeführte Prüfung relevant waren, abgeheftet sind. Auch die Vermerke über geführte Telefonate mit Sachbearbeitern der Fachbehörden genügen der Dokumentationspflicht. Im UVP-Vorprüfungs-vermerk sind dann die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über

teilige Umweltauswirkungen und die unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen letztendlich gezogenen Schlussfolgerungen dargelegt worden. Aus dem Sachzusammenhang der UVP-Akte und dem Inhalt des Vermerks über die UVP-Vorprüfung ergibt sich auch, dass das Datum (13.12.2016), unter dem der Vermerk ergangen ist, offensichtlich falsch ist und auch die danach erstellten fachlichen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Denn die Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde vom 14.12.2016 (Bl. 35 der UVP-Akte), auf die es hier im Wesentlichen ankommt, wurde vollständig, teilweise sogar wörtlich, in den Vermerk eingearbeitet. Daraus erklärt sich auch die Bezugnahme auf die Ausführungen des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie – HLNUG – vom 12.12.2016, die der Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde zugrunde lag. Das Fehlen des Schreibens des HLNUG vom 12.12.2016 sowohl in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsakte als auch in der UVP-Akte stellt daher keine unzureichende Dokumentation dar, da es an die Obere Wasserbehörde gerichtet war und dieser Behörde der Abgabe ihrer fachlichen Stellungnahme diente. Ebenso wenig führt das falsche Datum des Vermerks – bei dem es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelt – zu einer Verletzung der Dokumentationspflicht, da sich in der Zusammenschau mit der UVP-Akte inhaltlich eindeutig entnehmen lässt, welche Unterlagen dem UVP-Vermerk zugrunde gelegt wurden. Die

vollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalles wird durch die Führung einer separaten UVP-Akte nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil fördert diese Verfahrensweise

Auffassung der beschließenden Kammer die Übersichtlichkeit, da die einzelnen Stellungnahmen der Fachbehörden zur UVP-Vorprüfung nicht in der umfangreichen Genehmigungsakte zusammengesucht werden müssen. Dadurch fehlen der Genehmigungsakte auch keine wesentlichen Vorgänge, da es sich trotz der separaten Dokumentation um einen Bestandteil der Behördenvorgänge zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren des Windparks F handelt, die mit zu berücksichtigen sind. Der Vermerk ist zwischenzeitlich auch im Staatsanzeiger Nr. 6 vom 05. Februar 2018 (S. 259) bekannt gemacht worden. Das Ergebnis der Vorprüfung, dass die durch das Vorhaben zu besorgenden

teiligen Umwelteinwirkungen nicht erheblich sind und daher eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, wird sich

der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage im Hauptsacheverfahren auch inhaltlich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass vorliegend lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a Satz 1 i.V.m. § 3c Satz 2 UVPG a.F. und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG a.F. durchzuführen war, da lediglich ein Vorhaben mit fünf Windkraftanlagen beantragt und genehmigt worden ist. Auch für die mit dem Vorhaben verbundene Rodung von 1,83 ha Wald bedurfte es gemäß Nr. 17.2.3. des Anhangs 1 zum UVPG a.F. lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung.

Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG a.F. muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche

teilige Umweltauswirkungen haben kann, die

§ 12UVPG a.F.

zu berücksichtigen wären. Das gilt

§ 3cSatz 2 UVPG a.F.

auch für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles, jedoch mit der zusätzlichen Einschränkung, dass aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche

teilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

§ 3cSatz 3 UVPG a.F.

ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche

teilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie

Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge

§ 12UVPG a.F.

zu berücksichtigen sind. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 27 ff. mit weiteren

weisen; Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 -, juris Rn. 23 ). Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG a.F. voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung

§ 3cSatz 1 UVPG a.F.

- also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Es ist daher lediglich der Frage

zugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Schutzkriterien erhebliche

teilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG a.F. bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn im Unterschied zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles

§ 3cSatz 1 UVPG a.F.

wird für den Fall der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine

teiligen Umweltwirkungen ausgehen. Der gesetzlich vorgesehene Prüfungsumfang wird weiter dadurch eingeschränkt, dass zudem verlangt wird, dass - allein - aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien

teilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es sind mithin nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 -, juris Rn. 14 ; Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 – m.w.N., juris; Bay.VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 25.01.2018 – 10 S 1681/17 –, juris Rn. 18; a.A. wohl OVG NRW, Urteil vom 18.05.2017 – 8 A 870/15 –, juris Rn. 88 ff.). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab einer standortbezogenen Vorprüfung ist die UVP-Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und im Ergebnis

vollziehbar. Unerheblich ist zunächst, dass die vom Antragsgegner durchgeführte UVP-Vorprüfung auch Elemente einer allgemeinen Vorprüfung

§ 3cSatz 1 UVPG a.F.

enthält. Dies macht die UVP-Vorprüfung nicht fehlerhaft. Gerichtlich überprüft wird die UVP-Vorprüfung allerdings lediglich anhand der Maßstäbe einer standortbezogenen Vorprüfung. Denn es besteht in rechtlicher Hinsicht keine Möglichkeit für die Genehmigungsbehörde, anstelle der gesetzlich vorgesehenen standortbezogenen Vorprüfung eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen bzw. die standortbezogene Vorprüfung zu einer allgemeinen Vorprüfung auszuweiten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25.01.2018 – 10 S 1681/17 –, juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Formulierung in der Stellungnahme des Dezernats Bodenschutz vom 11.11.2016 (Bl. 27 f. der UVP-Akte), insgesamt sei das Schutzgut Boden im Bereich der Anlagen erheblich betroffen, telefonisch „wegdiskutiert“ werden durfte. Denn es ist nicht ersichtlich, welche standortbezogenen Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a.F. hier betroffen sein könnten. Im Übrigen geht das Gericht wie der Antragsgegner davon aus, dass durch die folgende Formulierung, dass durch entsprechende in den Antragsunterlagen beschriebene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen die Verluste und Beeinträchtigungen jedoch auf das Notwendigste minimiert werden, keine erhebliche Betroffenheit im Sinne des UVPG vorliegt. Denn Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen waren zuvor bei der Feststellung der

teiligen Auswirkungen des Vorhabens noch nicht berücksichtigt worden. Außerdem bestanden aus Sicht des vorbeugenden Bodenschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine solche Unklarheit in der Formulierung telefonisch ausgeräumt wird. Soweit der Antragsteller natur- und artenschutzrechtliche Belange geltend macht, ist eine Fehlerhaftigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung nicht feststellbar. Der Antragsgegner ist ausweislich des Aktenvermerks über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 13.12.2016 (Bl. 55 ff. der UVP-Akte) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anlagenstandorte am F außerhalb von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten liegen und auch keine Natura 2000-Gebiete durch das Vorhaben berührt werden. Das ergibt sich bereits aus dem Landschafspflegerischen Begleitplan der C1 vom August 2016 (S. 13 f.) und der FFH-Prognose der C1 vom Oktober 2016 sowie der von der Beigeladen in Auftrag gegebenen UVP-Vorprüfung der C1 vom September 2016 (S. 16 ff.), die insoweit von dem Antragsteller auch nicht in Frage gestellt werden. Daraus ergibt sich, dass weder am Standort der fünf WKA noch in deren Einwirkungsbereich eine Schutzgebietsausweisung vorhanden ist, die als Erhaltungsziel den Schutz der

Ansicht des Antragstellers gefährdeten Tierarten zum Gegenstand hat. Insbesondere dient weder das in einer Entfernung von 580 m nächstgelegene FFH-Gebiet D1 noch das 850 m entfernt gelegene FFH-Gebiet E1 dem Schutz windenergieempfindlicher Vogelarten wie dem Schwarzstorch, dem Rotmilan, dem Schwarzmilan oder dem Mäusebussard. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten von P vom 18.12.2016, der davon ausgeht, dass der F zum Wassereinzugsgebiet der beiden FFH-Gebiete gehört. Dadurch werden die genannten Greifvogelarten dennoch nicht Bestandteil der Schutz- und Erhaltungsziele der ausgewiesenen FFH-Gebiete. Die Feststellungen des UVP-Vermerks werden zudem bestätigt durch eine zuvor erneut durchgeführte Prüfung durch das Naturschutzdezernat des Antragsgegners, das anlässlich einer Eingabe der Bürgerinitiative F eine erneute Auswertung des Natureg vorgenommen hat. Ausweislich der E-Mail vom 08.09.2016 (Bl. 15 der UVP-Akte) wird der Bereich des geplanten Windparks nicht von Naturschutzgebieten oder von geschützten Landschaftsbestandteilen überlagert. Auch Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope seien nicht vorhanden. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt

den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aber nur dann Relevanz zu, wenn

teilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nrn. 2.3.1 ff. der Anlage 2 zum UVPG a.F. explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ausnahmsweise kann sich trotz fehlender normativer Schutzgebietsausweisung die Pflicht zur Durchführung einer UVP

§ 3cSatz 2 UVPG a.F.

ergeben, wenn ein vergleichbar ökologisch sensibler und schutzbedürftiger Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist. Die Aufzählung der in Nrn. 2.3.1 ff. der Anlage 2 zum UVPG a.F. angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte ist

dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung nämlich nicht abschließend. Aber auch unter Beachtung dieses Grundsatzes ist eine Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung nicht festzustellen. Die Annahme, dass ein solches, gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängende Unterschutzstellung. Denn ansonsten droht die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 15 und vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 10 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 -, juris, Rn. 94; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 25.01.2018 – 10 S 1681/17 –, juris Rn. 21). Eine solche sich förmlich aufdrängende Unterschutzstellung lässt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung vorliegend nicht feststellen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Vorhabengebiet um einen ökologisch ähnlich sensiblen und gleichermaßen schutzbedürftigen Lebensraum handelt wie die in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gestellten Gebiete und Einzelobjekte. Zu diesen besonders sensiblen Lebensräumen zählen jedenfalls nicht einzelne am Vorhabenstandort befindliche Habitate der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere der besonders oder streng geschützten Arten (so aber OVG NRW, Urteil vom 18.05.2017 – 8 A 870/15 –, juris, Rn. 88 ff.). Denn dies würde die Anzahl der Ausnahmefälle in einer Weise erweitern, dass es der Ausweisung der besonderen Schutzgebiete in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG a.F. eigentlich nicht mehr bedürfte. Außerdem ist die Schutzbedürftigkeit einzelner Habitate nicht vergleichbar mit den in Nrn. 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten Schutzgebieten, die deshalb als solche ausgewiesen wurden, weil sie besondere ökologische Voraussetzungen erfüllen. Etwas anderes könnte gegebenenfalls gelten, wenn sich am Vorhabenstandort Dichtezentren der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere der besonders oder streng geschützten Arten befinden (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.09.2017 – 5 K 587/17 –, juris Rn 34). Das Vorliegen eines Dichtezentrums lässt sich vorliegend jedoch weder für den Rotmilan und den Schwarzmilan noch für den Schwarzstorch feststellen.

dem Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 29.11.2012 (im Folgenden: WKA-Leitfaden, hier S. 25 f.) liegt ein Schwerpunktvorkommen mit hoher avifaunischer Dichte bei Rotmilanschlafplätzen mit mindestens 30 Tieren sowie Schwarzmilanschlafplätzen mit mindestens 100 Tieren, die zumindest für eine Woche oder über einen längeren Zeitraum (mehrere Wochen) hinweg besetzt sind. Zur Rastfunktion des Vorhabengebiets wurde jedoch weder etwas vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Ein Rotmilangebiet mit sehr hoher Dichte liegt

dem WKA-Leitfaden weiterhin vor ab dem 1,5fachen der durchschnittlichen Siedlungsdichte für die jeweilige Region. Die Herleitung der Dichte muss im konkreten Fall fachlich

vollziehbar sein und sich im Ergebnis größenordnungsmäßig an den Werten für Dichtezentren der Art im landesweiten Avifauna-Gutachten orientieren (PNL 2012). Danach liegt für den Rotmilan und den Schwarzmilan ein Bereich mit hoher Dichte ab vier bis sieben Revierpaaren pro Messtischblatt-Viertel vor. Das N geht in dem avifaunischen Gutachten vom August 2016, das unter Berücksichtigung der Revierkartierung vom August 2016 erstellt wurde, von drei Revierzentren des Rotmilans mit jeweils einem Horst im Prüfbereich außerhalb der 1000 m-Zone und von einem Horst des Schwarzmilans im 3000 m-Suchraum aus. Ein Dichtezentrum im Vorhabengebiet lässt sich danach nicht feststellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem avifaunischen Gutachten des O vom 13.11.2016, der auch von mindestens drei aktuellen Revierzentren ausgeht. Ein weiteres Vorkommen des Rotmilans wurde jedoch fachlich nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des Schwarzstorchs ist

dem WKA-Leitfaden ein hohes Konfliktpotenzial bereits dann anzunehmen, wenn ein Brutvorkommen im Mindestabstandsbereich von 3000 m festgestellt wird, weil die Art sehr selten vorkommt. Zwei konkrete Horstnachweise – allerdings im Prüfbereich bis 10.000 m – sind zwar im Frühjahr 2018 gelungen, wobei vom Antragsteller jedoch nicht mitgeteilt wird, wo genau diese Horste zu verorten sind. Damit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung eines Brutvorkommens im Mindestabstandsbereich. Im Übrigen handelt es sich um eine

träglich gewonnene Erkenntnis, die – wie oben bereits dargelegt – für die Tragfähigkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung nicht maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 29; Hess.VGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 9 B 2522/16 -, juris Rn. 24 ). Hinsichtlich des Mäusebussards kann ein vergleichbar ökologisch sensibler Lebensraum bereits wegen des günstigen und stabilen Erhaltungszustands der Population und des hohen Verbreitungsgrades nicht festgestellt werden. Vom Antragsteller unwidersprochen geht der Antragsgegner auf der Grundlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags des N vom November 2016 davon aus, dass der Mäusebussard als ein sehr häufig vorkommender Greifvogel gilt, der abgesehen von hochurbanen Bereichen die Gesamtfläche Hessens in einer hohen Dichte besiedelt. In Bezug auf die Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a.F. sind durch das streitbefangene Vorhaben mithin lediglich die Nrn. 2.3.8 und 2.3.11 betroffen, weil drei der fünf WKA in der Zone III ausgewiesener Wasserschutzgebiete liegen und weil im Einwirkungsbereich des Vorhabens in amtlichen Listen oder Karten erfasste Denkmäler bekannt sind. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Denkmalschutzes wurden vom Antragsteller jedoch keine Einwendungen erhoben. Soweit der Antragsteller geltend macht, die UVP-Vorprüfung sei deshalb fehlerhaft, weil erhebliche

teilige Umweltauswirkungen bezogen auf die Wasserschutzgebiete bzw. den damit verbundenen Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu befürchten seien, ist dieser Einwand unbegründet. Vielmehr ist das im Vermerk mit Datum vom 13.12.2013 dargelegte Ergebnis der UVP-Vorprüfung, in Bezug auf das Schutzgut Wasser seien unter Berücksichtigung von vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine erheblichen

teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten,

vollziehbar und plausibel. Dem Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalles mit Datum vom 13.12.2016 lässt sich zunächst entnehmen, dass der Antragsgegner diesen Gebietsschutz erkannt hat. Es wird zudem ausgeführt, dass für die Errichtung der Fundamente ein Eingriff bis in den Grundwasserleiter des Buntsandsteins erforderlich wird und es mit der Beseitigung des Bodens zu einer wesentlichen Minderung der Grundwasserüberdeckung sowie zu einer erhöhten Gefährdung des Grundwassers kommt. Außerdem wird gesehen, dass die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) als überwiegend hoch eingeschätzt wird. Dadurch könnten bei Starkregen Trübungen und bakterielle Verunreinigungen ins Grundwasser gelangen. Durch geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen an den vier betroffenen Quellfassungen wie den Einbau zweistufiger Filter vor den UV-Anlagen sowie dem Einbau einer Sonde zur Trübungsmessung und jeweils eines Elektroschiebers zur automatischen Außerbetriebnahme könnten Trübungen und bakterielle Verunreinigungen vermieden werden. Dieses Ergebnis beruht – wie bereits ausgeführt – auf der fachbehördlichen Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde vom 14.12.2016, dem die fachliche Stellungnahme der technischen Fachbehörde HLNUG vom 12.12.2016 zugrunde lag, und ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nebenbestimmungen für das Gericht plausibel und

vollziehbar. Das HLNUG geht zwar von einer erheblichen Grundwasserrelevanz der Anlagen aus. Deshalb müsse im Falle der Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des Eingriffs in den Untergrund eine Ersatzwasserversorgung gewährleistet werden. Gleichzeitig werden in Hinweisen und Empfehlungen eine Vielzahl von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zur ausreichenden Reduzierung der möglichen Gefährdungen des Grundwassers aufgeführt. Auf der Grundlage dieser fachtechnischen Bewertung formulierte die Obere Wasserbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 19.12.2016 Auflagen, zu denen auch der Einbau eines zweistufigen Filters und die Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung zählen. Diese Auflagen sind vollständig als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Eine Verunreinigung des Grundwassers und eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung sind danach – wie das Gericht mit Beschluss vom 19.09.2017 in dem Verfahren 6 L 1031/17.DA der Gemeinde L bereits festgestellt hat - nicht zu erwarten. Bei den 56 wasserrechtlichen Nebenbestimmungen in Kap. IV.15 des Genehmigungsbescheids handelt es sich um in Auflagen gegossene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die gemäß § 3c Satz 3 UVPG a.F. bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist dabei, ob die Maßnahmen bereits in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers enthalten sind oder auf Hinweis der Fachbehörden übernommen wurden. Bei den Nebenbestimmungen Kap. IV.15.1 bis 15.51 handelt es sich um präventive Maßnahmen im Vorfeld von und im Zusammenhang mit Bodeneingriffen, während des Betriebs der Anlage und

Betriebseinstellung sowie um allgemeine Anforderungen, die eindeutig der Vermeidung oder zumindest der Verminderung einer Grundwasserbeeinträchtigung dienen. Aber auch bei den Nebenbestimmungen Kap. IV.15.53 bis 15.55 handelt es sich – jedenfalls in Bezug auf den Trinkwasserschutz – um Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen. In der Nebenbestimmung Kap. IV.15.53 bis 15.55 wird der Einbau eines zweistufigen Filters gefordert, der sicherstellen soll, dass eventuell auftretende Trübungen den Betrieb der UV-Anlage an den Quellfassungen der Trinkwassergewinnungsanlagen nicht beeinträchtigen. Weiter ist eine Sonde zur Trübungsmessung und ein Elektroschieber zur automatischen Außerbetriebnahme der Quelle fest einzubauen. Der Einbau der Filteranlagen wurde von Betreiberseite mit Schreiben vom 16.12.2016 (Bl. 1024 f. der BA) auch ausdrücklich zugesagt. Es handelt sich hierbei um

sorgende Maßnahmen für den Fall, dass es während der Bauphase und - wegen der Fließdauer des Grundwassers - für eine bestimmte Zeit danach trotz der vorbeugenden Maßnahmen zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Grundwassers und der Quellen kommen sollte. In Bezug auf das Schutzgut Grundwasser trifft der Einwand des Antragstellers mithin zu, dass es sich um eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für den Fall handelt, dass die Maßnahmen unter Kap. IV.15.1 bis 15.53 nicht greifen. Gleichzeitig ist jedoch das mit den Wasserschutzgebietsverordnungen vorrangig verfolgte Ziel des Trinkwasserschutzes in den Blick zu nehmen. Der vorsorglich für den Fall einer Trübung des Grundwassers vorgesehene Filtereinbau verhindert eine Beeinträchtigung des Trinkwassers und stellt damit ebenfalls eine Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme dar, die im Rahmen der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigen ist. Die in Nebenbestimmung Kap. IV.15.56 für alle betroffenen Quellfassungen vorgesehene Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung stellt eine höchst vorsorgliche Ergänzung eines mehrfach abgesicherten Systems von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen dar und ist damit für die Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung zu erwarten ist, nicht allein ausschlaggebend. Sie greift für den Fall ein, dass es trotz der präventiven Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung einer Quelle kommen sollte und gleichzeitig die Inbetriebnahme der Filteranlage nicht funktioniert. Damit stellt sie ein geeignetes Mittel dar, um Gesundheitsgefährdungen für die Einwohner der betroffenen Ortsteile bei der Versorgung mit Trinkwasser wirksam zu begegnen und ist insoweit ebenfalls als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme anzusehen. Auch die gemäß § 3c Satz 3 UVPG a.F. erforderliche Offensichtlichkeit ist gegeben, da die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen geeignet sind, erhebliche Umweltauswirkungen auszuschließen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss 26.02.2017 in dem Beschwerdeverfahren 9 B 2012/17 der Gemeinde L entschieden, dass die Ersatzwasserversorgung als Zielvorgabe ausreichend bestimmt und grundsätzlich umsetzbar ist. Dem schließt sich die Kammer an. Das

träglich erstellte Ersatzwasserversorgungskonzept betrifft daher ebenso wie die dort dargestellte Funktionsweise der Filteranlage lediglich die Umsetzung der jeweiligen Nebenbestimmung. Zudem hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung klargestellt, dass die Gemeinde als für die Trinkwasserversorgung ihrer Einwohner verantwortliche Hoheitsträgerin die für sie kostenfreien und grundsätzlich begünstigenden Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr hinzunehmen hat, freilich ohne ihr das Recht abzusprechen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen. Die 56 Nebenbestimmungen allein sind auch noch kein ausreichendes Indiz für die Möglichkeit von erheblichen Umwelteinwirkungen. Vielmehr stellen die wasserrechtlichen Nebenbestimmungen vorliegend ein System von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen dar, das den Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung mehrfach und gestuft gewährleisten soll. Dabei hat die Vorhabenträgerin den Einbau der Filteranlagen ausdrücklich zugesichert und somit als Teil des eigenen Vorhabens noch vor Genehmigungserteilung anerkannt. Dieses System der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durfte bei der überschlägigen UVP-Vorprüfung auch berücksichtigt werden und stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Verfahrensgrundsatz dar, dass die Behörde im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen darf. Die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen führten zu der

vollziehbaren und plausiblen Annahme, dass erhebliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Schutzgut Wasser ausgeschlossen werden können. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung vorhandenen Erkenntnisse. Damit war gleichzeitig erkennbar, dass eine Ausnahme von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen erteilt werden kann. Denn bereits aufgrund der geeigneten und ausreichenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durfte davon ausgegangen werden, dass eine Verunreinigung des Grundwassers und eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht zu besorgen ist. Weitere Ermittlungen beispielsweise zum Umfang zu erwartender Beeinträchtigungen oder zur Geeignetheit einzelner Maßnahmen bedurfte es danach nicht mehr. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung, dass durch das Vorhaben keine erheblichen

teiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten sind und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, ist aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen mithin nicht zu beanstanden. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 29.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf dem F stellt sich voraussichtlich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn

  1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
  2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen lagen für die von der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb des Windparks F beantragte Genehmigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vor. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen vermag die Kammer einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften nicht festzustellen. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

§ 44BNat

SchG erfüllt sind, ist der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren bezieht (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.11.2013, - 7 C 40.11 – juris; BVerwG, Urteil v. 27.06.2013, - 4 C 1.12 – juris; Hess.VGH, Beschluss vom 28.01.2014, - 9 B 2184/13 - juris). Die behördliche Einschätzungsprärogative hat zur Folge, dass die Annahmen der Genehmigungsbehörde einer nur eingeschränkten Kontrolle zugänglich sind. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 09.07.2008, - 9 A 14.07 - juris). Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Die einzufordernde Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Jedenfalls benötigt die entscheidende Behörde Daten, denen sich in Bezug auf das Untersuchungsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.06.2013, - 4 C 1.12 - juris). Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative - insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos gegeben ist - steht der Genehmigungsbehörde deshalb zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urteil v. 09.07.2008, - 9 A 14.07; Urteil v. 27.06.2013, - 4 C 1.12; Urteil v. 21.11.2013, - 7 C 40.11 – juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist

den tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der von der Beigeladenen vorgelegten und vom Antragsgegner geprüften und zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides gemachten artenschutzrechtlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der festgesetzten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen die Einschätzung des Antragsgegners, eine vorhabenbedingte Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sei nicht zu erwarten, nicht zu beanstanden.

§ 44Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG ist es u.a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. Der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist dabei aber nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Risiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (BVerwG, Urteil v. 12.03.2008, - 9 A 3.06 -; Beschluss vom 08.03.2018 – 9 B 25/17 -, beide juris). Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann dabei aber durch bereits im Genehmigungsverfahren aufgezeigte Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden (vgl. HessVGH, Beschluss v. 04.08.2016, - 9 B 2744/15 – juris; VG Kassel, Urteil v. 02.03.2016, - 1 K 1122/13.KS - juris). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es u.a., wild lebende Tiere der streng geschützten Arten während der für die Arterhaltung sensiblen Phasen erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies erfordert eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rdnr. 12). § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG untersagt es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. In Bezug auf die artenschutzrechtliche Betroffenheit der Haselmaus wurde im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des N vom November 2016

vollziehbar dargelegt, dass keiner der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintritt. Zwar konnten für die Standorte WKA 01 und WKA 03 Vorkommen der Haselmaus belegt werden. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann jedoch bereits dadurch vermieden werden, dass eine schonende Rodung erfolgt. Hierzu werden die im Eingriffsraum vorhandenen Geh

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