Streitwert bei Verwendung von Fußballvereins-Logos Leitsatz Das Anbieten von Sportwetten auf Fußball-Bundesligaspiele unter Verwendung der Klublogos der ersten und zweiten Bundesliga, des Bundesliga-Logos sowie des Bildnisses eines bekannten Fußballers rechfertigt einen Hauptsachestreitwert von 700.000,- € Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 1. November 2019, 2-6 O 451/19, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Streitwert wird auf 467.000,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Gegenstand des Eilverfahrens ist ein auf die Verletzung von Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Bildrechten gestützter Unterlassungsanspruch. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 5.11.2019 auf 500.000,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung auf 100.000,00 € anstrebt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem kleinen Teil Erfolg. 1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 15.9.2016, I ZR 24/16 - Finanzsanierung = GRUR 2017, 212 ). Bei marken- und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen hängt dieses Interesse zum einen vom Wert der Marke und zum andern vom sogenannten Angriffsfaktor, also der Frage ab, in welcher Weise die Marke durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10 ) kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu. 2. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 700.000,00 € angegeben. Nach Abzug der gemäß § 51 Abs. 4 GKG vorgeschriebene Ermäßigung ergibt sich für das Eilverfahren ein Streitwert von 467.000,00 €. Der Senat bemisst den „Eilabschlag“ in ständiger Rechtsprechung mit 1/3. Lediglich insoweit war der Beschluss des Landgerichts abzuändern, der von einem leicht höheren Wert ausging. Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe des Hauptsachestreitwerts in der Antragsschrift übersetzt sein könnte, bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.