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LG Darmstadt 13. Zivilkammer 13 O 414/18 Urteil § 274 Abs. 2 BGB, §§ 756, 765 ZPO, §§ 495, 356b, ...

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollst

§ 12Abs.

1 EGBGB) entspricht. Insbesondere hat die Beklagte in der Widerrufsinformation den Passus aufgenommen, dass dem Darlehensgeber im Falle eines wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags keine Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer zustehen. Die Beklagte kann sich zudem auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 § 6 Abs.

§ 12Abs.

1 EGBGB berufen, da diese das gesetzliche Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs.

§ 12Abs.

1 EGBGB) verwendet hat. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. Und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0,00 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg , Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, juris u. OLG Köln , Urt. v. 06.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Zudem verhindert der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nicht den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. Und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b), da diese Regelung nicht geeignet ist, den Verbraucher über die Reichweite seines Widerrufsrechts sowie den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren zu lassen. Insbesondere hat die Beklagte die Annahme des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, deren Erhalt die Klägerin wiederum durch Gegenzeichnung erklärt hat (vgl. Bl. 151 der Akte). Ferner steht auch die eingeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen, da selbst die Unwirksamkeit einer solchen Regelung sich nicht auf das Widerrufsrecht auswirkt bzw. die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht. Zuletzt belehrt die Beklagte auch ordnungsgemäß darüber, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Wortlaut des 4. Punktes der Anlage 4 zum EGBGB entspricht. Die genaue Übernahme der dortigen Ausdrucksweise wäre reiner Formalismus. Aus S. 3 des Darlehensvertrages ergibt sich eindeutig, dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Dort heißt es nämlich: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen.“ Diese Formulierung entspricht auch der Formulierung des gesetzlichen Musters für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge. Die übrigen Anträge sind aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs gleichfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000770

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