Leitsatz 1. Wird ein bestimmender Schriftsatz auf elektronischem Weg über das EGVP nach dem 1. Januar 2018 bei den Gerichten für Arbeitssachen eingereicht und enthält dieser eine sog. Containersignatu
§ 1TVG Tarifverträge: Versorgungsbetriebe) .
Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. BAG 11. Juli 2019 - 6 AZR 460/18 Rn. 29, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Versorgungsbetriebe) .
Ihre größere Sachnähe eröffnet auch Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. BAG 11. Juli 2019 - 6 AZR 460/18 Rn. 29, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Versorgungsbetriebe) .
Hingegen sind die Anforderungen an die Grundrechtsbindung bei einem staatlichen Rechtssetzungsakt strenger. Es ist anerkannt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtssetzungsakt eigener Art (vgl. BVerfG
- Januar 2020 - 1 BvR 4/17 - Rn. 13, NZA 2020, 253) direkt an die Grundrechte gebunden ist (vgl. MünchArbR HdB/Klumpp
- Aufl. § 248 Rn. 36; Löwisch/Rieble TVG
- Aufl. § 5 Rn. 146) . Entsprechendes gilt für § 7 SokaSiG (offen gelassen in BAG
- August 2019 - 10 AZR 549/18 - Rn. 43, NZA 2019, 1732) . bb) Wie jedes staatliche Handeln muss gefragt werden, ob der durch die gesetzliche Normerstreckung bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 12 Abs. 1 GG) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Löwisch/Rieble TVG
- Aufl. § 5 Rn. 148) . Die Diskussion über die Rechtmäßigkeit von Ausschlussfristen drehte sich bislang um die Frage, welche Länge tarifliche Ausschlussfristen haben dürfen, damit die Arbeitnehmer noch eine ausreichende Möglichkeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Z.T. wird vorgeschlagen, Ausschlussfristen von unter zwei Monaten (vgl. ErfK/Franzen
- Aufl. § 4 TVG Rn. 48) oder unter einem Monat (vgl. Steffan in Henssler/Moll/Bepler Teil 5
(22)Rn. 18; allgemein hierzu NK-ArbR/Frieling § 1 TVG Rn. 164) als unverhältnismäßig anzusehen. Wenig diskutiert wurde bislang allerdings die Frage, welche Länge Ausschlussfristen zulasten von Arbeitgebern haben dürfen, die von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu Beiträgen herangezogen werden. cc) Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit des Arbeitgebers in Gestalt der unternehmerischen Handlungsfreiheit ( vgl. BAG 20. November 2018 - 1 AZR 189/17 - Rn. 24, NZA 2019, 402) . Die unternehmerische Handlungsfreiheit kann unverhältnismäßig eingeschränkt werden, wenn es nach dem VTV typischerweise möglich wäre, dass ein Arbeitgeber mit Beitragslasten konfrontiert wird, die ihn in die Gefahr der Insolvenz brächten.
(1)Dies kann insbesondere bei der rückwirkenden Inanspruchnahme der Fall sein. Denn in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber in aller Regel keine Rücklagen gebildet, um die Beiträge bedienen zu können. Wenn der Bauarbeitgeber sich nicht bei der ULAK gemeldet hat und laufend am Sozialkassenverfahren teilnimmt, besteht die Gefahr, dass die Sozialkasse auf einen Schlag die Beiträge der vorangegangenen Beitragsjahre einfordert. Dabei kommt dem Zeitraum, für welche Jahre die Beiträge rückwirkend eingefordert werden können, eine maßgebliche Bedeutung zu. Für die Ausschlussfrist gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VTV vom
- Mai 2013 wie bei der Verjährung, dass die Frist vier Jahre beträgt und der Lauf der Frist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis oder ohne große Fahrlässigkeit Kenntnis hat erlangen müssen. Wenn sich ein Betrieb nicht bei dem Kläger anmeldet, kennt die ULAK als Gläubigerin den Schuldner nicht. Sie kann ihn praktisch auch nicht kennen, da nicht verlangt werden kann, dass die Sozialkasse jedes Gewerberegister auf bauliche Tätigkeiten kontrolliert oder im Internet entsprechende Seiten überprüft. Auf der anderen Seite kann den Arbeitgebern auch nicht stets der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich rechtzeitig von sich aus hätten melden müssen. Denn es gibt durchaus eine Vielzahl von Fallkonstellationen, in denen bei einem Mischbetrieb unklar ist, ob die baulichen Arbeiten überwogen haben. Auch gibt es Tätigkeiten, deren rechtliche Einordnung nicht zweifelsfrei zu der Qualifikation als Baubetrieb führt. In einer solchen Ausgangssituation kommt der Ausschlussfrist eine entscheidende Bedeutung zu. Sie dient, wie alle Ausschlussfristen, der Rechtssicherheit. Der Schuldner soll rechtzeitig Klarheit erlangen, welche Beträge noch von ihm geschuldet sind. Innerhalb einer zumutbaren Zeit soll der Schuldner Beweise sichern können. Wenn - wie hier - die Beteiligten zuvor keinerlei sozialen Kontakt hatten, dient die Ausschlussfrist letztlich auch als Risikoregulativ nach Sphären: Die Sozialkasse kann für vier Jahre rückwirkend Beiträge fordern, die Arbeitgeber können damit rechnen, dass sie nach vier Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Ausschlussfrist dient damit der Planungssicherheit auf beiden Seiten. Problematisch wird die vierjährige Ausschlussfrist deshalb, weil sie i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen beginnt, wenn die ULAK von dem Betrieb Kenntnis erlangt. Solange dies nicht der Fall ist, läuft die Frist erst gar nicht an. Das hat zur Folge, dass die ULAK Beiträge für Kalenderjahre außerhalb von vier Jahren geltend machen kann. Begrenzt wird die rückwirkende Inanspruchnahme nur durch die absolute Zehnjahresfrist nach § 199 Abs. 4 BGB, die unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen läuft (vgl. Müko-BGB/Grothe
- Aufl. § 199 Rn. 55) . Das bedeutet, dass - soweit die ULAK erst im Jahr 2016 Kenntnis von einem Betrieb erlangt - Beiträge bis zurück in das Jahr 2007 ff. geltend gemacht werden können. Geht man für eine Modellrechnung von 10 Arbeitnehmern, einem Bruttogehalt von 2.000 Euro und einen gerundeten Beitragssatz von 20 % aus, ergibt sich für zehn Jahre - auf einen Schlag - eine Beitragsforderung von 480.000 Euro. Beitragsforderungen in einer solchen Dimension sind typischerweise geeignet, einen Betrieb an den Rand der Insolvenz zu bringen. Dies gilt umso eher, als die ULAK auch Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent der monatlichen Beitragsforderung erhebt (§ 20 Abs. 1 VTV/2013) . Das entspricht einem Zinssatz von 12 % pro Jahr. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB passt für die Beitragsbeziehung zwischen der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Bauarbeitgebern nur eingeschränkt. Die Regelung ist erkennbar auf vertragliche Beziehungen mit nur wenigen Personen zugeschnitten. Wenn zwei Personen durch einen Vertrag miteinander verbunden sind, ist die Gefahr, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen erst zu einem späten Zeitpunkt erfährt, typischerweise viel geringer, als wenn die Personen keinen Vertrag miteinander geschlossen haben. Zwischen den gemeinsamen Einrichtungen und den Arbeitgebern wird durch die Allgemeinverbindlichkeit eine Sonderbeziehung eigener Art begründet, die aber völlig losgelöst ist von der Kenntnis des einzelnen Arbeitgebers. Die Konstellation ist eher vergleichbar der Beitragsbeziehung im Sozialversicherungsrecht. Die dort einschlägige Regelung setzt in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Verjährungsfrist ebenfalls auf vier Jahre fest, macht deren Beginn aber (gerade) nicht abhängig von der Kenntnis des Versicherungsträgers von dem jeweiligen Beitragsschuldner (vgl. Udsching in Hauck/Noftz 01/12 § 24 SGB IV Rn. 3) . Anders ist dies, falls Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten werden, in dem Fall beträgt die Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV 30 Jahre. Bei einer rückwirkenden Inanspruchnahme für nahezu zehn Jahre kann auch der Zweck von Ausschlussfristen kaum mehr erreicht werden. Arbeitgeber können sich praktisch nicht mehr darauf einrichten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere wird es Arbeitgebern auch erschwert, Beweise zu sichern. Die Berechnung von möglichen Gegenforderungen wie Erstattungen von Urlaubsvergütung wird ebenfalls immer schwieriger, je länger die Zeiträume zurückliegen. Diese Überlegungen könnten dazu führen, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 7 SokaSiG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 VTV/2013 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Begrenzung in der Weise vorzunehmen, dass die ULAK Beiträge nur für vier Jahre rückwirkend seit Kenntnis von dem Betrieb geltend machen darf. Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass sie nur Beiträge für die Jahre 2014 bis 2016 nachträglich erheben dürfte.
(2)Trotz dieser Bedenken geht die Kammer davon aus, dass bei einer wortlautgetreuen Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch nicht die Grenze zur Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung überschritten wäre. Dafür spricht zunächst der Gedanke, dass die Tarifvertragsparteien die nach dem Gesetz geltende Verjährungsfrist und deren Berechnungsweise (lediglich) übernommen haben. Das gesetzliche Leitbild des Verjährungsrechts, das in allen Teilen des Zivil- und Arbeitsrechts gilt, kann schwerlich als unverhältnismäßig qualifiziert werden, wenn man dieses zugunsten einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien anwendet. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien auch Regelungsmechanismen vorgesehen, die einer wirtschaftlichen Überforderung der Bauarbeitgeber entgegenwirken. Der Anspruch auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfällt nach § 21 Abs. 3 VTV im Falle eines Rechtsstreits über den Geltungsbereich des VTV erst mit Abschluss des Jahres, in dem eine gerichtliche Entscheidung hierzu vorliegt. Nach § 18 Abs. 2 VTV soll die ULAK eine Verrechnung mit Erstattungsforderungen vornehmen. Wird also der Bauarbeitgeber rückwirkend auf Beitragszahlung in Anspruch genommen, kann er durch eine vollständige Meldung der Bruttolöhne und der Urlaubsvergütungen erreichen, dass eine Saldierung mit dem Anspruch auf Urlaubserstattungen nach § 12 VTV/2013 vorgenommen wird. Damit würde sich der Beitragsanspruch um ca. 70 % reduzieren (bei der Modellrechnung von 480.000 Euro auf 139.200 Euro). Es besteht für die Arbeitgeber insbesondere auch die Möglichkeit, die Bruttolohnsummen und Erstattungen unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung anzumelden. Auf einem solchen Weg kann die Gefahr einer wirtschaftlichen Überforderung erheblich abgemildert werden. Nach der neuen Regelung in § 18 Abs. 2 des VTV/2018 müssen für eine Saldierung auch nicht zuvor die Zinsen/Kosten bezahlt werden. Zwar handelt es sich nicht um eine Muss-, sondern nur um eine Sollbestimmung. Das hierbei auszuübende billige Ermessen wäre jedenfalls aber einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Es werden, z.B. bei der Festlegung eines Bonus, bei der betrieblichen Altersversorgung oder auch einem Anspruch auf Altersteilzeit nicht selten „Kann-Bestimmungen“ vereinbart, die dann anhand von § 315 BGB zu kontrollieren sind (vgl. zu Bonuszusagen BAG
- Februar 2019 - 10 AZR 341/18 - Rn. 17 ff., NZA 2019, 914; zur betrieblichen Altersversorgung BAG
- Mai 2019 - 3 AZR 150/17 - Rn. 23, NZA 2019, 1367; zur Altersteilzeit BAG
- Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 28, NZA-RR 2007, 397) . Es bestehen danach ausreichende Schutzmechanismen, die eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers bei einer rückwirkenden Inanspruchnahme von mehr als vier Jahren entgegenwirken. Damit sind die § 7 SokaSiG i.V.m § 21 VTV/2013 i.E. nicht notwendig verfassungskonform zu reduzieren.
- Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Es gilt nach § 21 Abs. 4 VTV/2013 eine vierjährige Verjährungsfrist. Sie läuft parallel mit der Ausschlussfrist, insbesondere gilt auch hier § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
- Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2008, 2010, 2012 und 2013 des VTV scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG bis zum
- Dezember 2014 aus. Die Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum
- Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG
- November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG
- März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; zuvor ebenso Hess. LAG
- Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; LAG Berlin-Brandenburg
- Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris) . Ferner sind auch die jeweils zugrunde liegende AVE 2015 (vgl. BAG
- März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris) und 2016 (vgl. BAG
- November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris) wirksam. Ab Januar 2015 kann sich der Kläger damit auch auf § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG stützen. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Da die teilweise Rücknahme in der ersten Instanz nicht maßgeblich ins Gewicht fällt, sind die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage einer Heilung eines Formfehlers bei elektronischer Klageeinreichung in der ersten Instanz, der nicht unter § 46c Abs. 6 ArbGG fällt, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Ebenfalls ist die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist, die es ermöglicht, dass eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien rückwirkend Beiträge bis zu zehn Jahren fordern kann, wenn ihr der Betrieb nicht bekannt war, ungeklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000776