Bauvertrag: Abrechnung der Werklohnforderung bei gekündigtem Pauschalpreisvertrag Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
(1)VOB/B spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung vom 18.08.2009 bei der Beklagten fällig geworden. Denn die Beklagte hat es versäumt, Einwände gegen die Prüfbarkeit dieser Schlussrechnung fristgerecht geltend zu machen. Infolgedessen ist die Schlusszahlung - ungeachtet der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom 18.08.2009 - mit Ablauf der Prüffrist fällig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Prozess mit Schriftsatz vom 01.12.2014 eine weitere Schlussrechnung (Anlage K 29) erteilt hat. Durch eine neue Schlussrechnung des Auftragnehmers wird die - bereits eingetretene - Fälligkeit der Schlusszahlung nicht wieder aufgehoben und beseitigt (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2011, VII ZR 41/10, NZBau 2011, 227; Urt. v. 22.04.2010, VII ZR 48/07, NZBau 2010, 443; Hummel in: Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B,
- Aufl. 2016, Rn. 79 zu § 16 VOB/B). Dem Landgericht kann nicht in der Beurteilung beigepflichtet werden, dass die mit Schriftsatz vom 01.12.2014 vorgelegte Schlussrechnung (Anlage K 29) der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 1 VOB/B hinsichtlich der zugesprochenen Abrechnungspositionen prüffähig und im tenorierten Umfang berechtigt ist. Insoweit greifen die Berufungsrügen der Beklagten gegen die Richtigkeit der Schlussrechnung durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, muss das Gericht, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Ebenso bewirkt die Versäumung der Rügefrist, dass das Gericht die Richtigkeit der Schlussrechnung sachlich zu prüfen hat. Gegenstand dieser Prüfung ist auch die Prüfbarkeit der Abrechnung; soweit diese fehlt, ist die Klage als (endgültig, nicht derzeit) unbegründet abzuweisen. Beim gekündigten Pauschalpreisvertrag ist die erbrachte Teilleistung auf Basis der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung abzurechnen. Hierzu muss der - primär darlegungsbelastete - Auftragnehmer zunächst alle Teilleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung - notfalls im Wege der Nachkalkulation der Einzelleistungen - aufgliedern und preislich bewerten (BGH, Urt. v. 04.07.2002, VII ZR 103/01, NZBau 2002, 614, 615). Die Summe der Preise der Einzelleistungen muss dann den Pauschalpreis ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2000, VII ZR 53/99, NJW 2000, 2988, 2991; BGH, Urt. v. 14.11.2002, VII ZR 224/01, NJW 2003, 581, 582). Die Einzelpreise müssen sich aus der Kalkulation ableiten lassen, was nachvollziehbar darzustellen ist (vgl. Vogel in: Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B,
- Aufl. 2016, Rn. 57 zu § 8 VOB/B), ebenso der Umfang der erbrachten Teilleistung. Sodann obliegt es dem Auftraggeber, die Richtigkeit der Abrechnung substantiiert zu bestreiten (vgl. BGH, Versäumnisurt. vom 13.07.2006, VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753, zit. nach juris, Rn. 9; BGH, Urt. v.
- 11.2004, VII ZR 394/02, BauR 2005, 385, zit. nach juris, Rn. 22). Ob das Bestreiten erheblich ist, unterliegt der Würdigung im Einzelfall. Für ein erhebliches Bestreiten ist jedenfalls nicht zu verlangen, dass der Auftraggeber eine vollständige Gegenrechnung vornimmt (BGH, Urt. v. 25.08.2016, VII ZR 193/13, BauR 2016, 2088, zit. nach juris, Rn. 14). Welche Anforderungen an die Darlegung des Bautenstandes, d. h. der tatsächlich erbrachten Teilleistungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt von dem Vertrag, den seinem Abschluss, seiner Durchführung und Abwicklung zugrundeliegenden Umständen und vom Informationsbedürfnis des Bestellers ab. Sie ergeben sich auch daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt (BGH, Urt. v. 14.01.1999, VII ZR 277/97, zit. nach juris, Rn. 14). Sie können deshalb nicht schematisch etwa in der Weise festgelegt werden, dass die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nur durch ein Aufmaß möglich ist. Vielmehr kann sich diese Abgrenzung auch aus Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.1999, VII ZR 91/98, zit. nach juris, Rn. 11). Ebenso wenig kann schematisch die Bewertung der erbrachten Leistungen durch eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit entsprechenden Preiszuordnungen nach Art eines Einheitspreisvertrages gefordert werden. Notwendig und ausreichend ist eine Bewertung, die den Besteller in die Lage versetzt, sich sachgerecht zu verteidigen, und die einem Beweis zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.1999, VII ZR 91/98, NJW 1999, 2036, zit. nach juris, Rn. 12). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, die Klägerin habe in ihrer - mit Schriftsatz vom 01.12.2014 eingereichten - (zweiten) Schlussrechnung, die auf den 24.08.2009 datiert ist (Anlage K 29), die erbrachten Teilleistungen von den - nach Vertrag zu erbringenden - Gesamtleistungen nachvollziehbar abgegrenzt. Diese Schlussrechnung ist von der Klägerin im Schriftsatz vom 29.01.2015 (Bl. 713 ff. da.) erneut durch Bezugnahme auf Anlage K 31 (Bl. 725 ff.) korrigiert worden. Schon die auf dem Deckblatt dieser Anlage unter „Angebotssumme“ angeführten Beträge widersprechen den auf der Folgeseite angegebenen (für die Reihenhäuser 512.605,04 € einerseits, 570.770,69 € andererseits, für das Mehrfamilienhaus 581.512,61 € einerseits, 523.406,58 € andererseits). Entscheidend ist, dass die Klägerin die als teilweise ausgeführt behaupteten Teilleistungen nicht klar genug beschrieben hat, um der Beklagten eine sachgerechte Verteidigung und dem Senat eine Beweisaufnahme zu ermöglichen. Wie das Landgericht auf Seite 11 der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, fehlt es an einem Aufmaß, erst recht an einem gemeinsamen. Ein Aufmaß erfordert regelmäßig eine Massenermittlung vor Ort. Zudem hat die Massenermittlung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 VOB/B 2006 nach den Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen zu erfolgen. Es gelten danach - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Vertrag - die VOB/C und dort insbesondere die jeweiligen Abschnitte 5 der jeweiligen einschlägigen ATV, nachrangig Abschnitt 5 der DIN 18299 (vgl. Kandel, in: Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B,
- Aufl. 2016, Rn. 10 zu § 14 VOB/B). Dem wird die Leistungsaufstellung der Klägerin jedenfalls hinsichtlich derjenigen Positionen, die teilweise fertiggestellt sein sollen, nicht gerecht. Die Klägerin hat sich insoweit jeweils auf die Angabe eines Prozentsatzes beschränkt, zu dem sie die betreffende Position erbracht haben will. Das konnte die Beklagte nicht prüfen, hierauf konnte sie nicht sachgerecht erwidern, über die Prozentangabe konnte kein Beweis erhoben werden. Es ist beispielsweise unklar, was konkret damit behauptet werden soll, das Verfüllen und Verdichten der Baugrube sei zu 50 %, der Einbau der Lichtschächte sei zu 65 %, die Eindeckung des Dachs sei zu 95 % und die Stahl-Holzkonstruktionstreppe sei zu 80 % erbracht. Dass die Rechnung der Klägerin insoweit nicht prüfbar ist, hat die Beklagte wiederholt in der ersten Instanz zutreffend beanstandet und diese Rüge in der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat ihren Vortrag dazu nicht ergänzt. Die Frage war ausgiebig Gegenstand der Berufungsverhandlung. Hinsichtlich dieser Positionen, die nach dem Klagevortrag nur prozentual erbracht worden sein sollen, steht der Klägerin danach keine Vergütung zu. Die durch die bloße Prozentangabe herbeigeführte Unklarheit der Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht mehr erbrachten Leistungen führt - nach Beweislastgrundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002, VII ZR 224/01, NJW 2003, 581, 582; Vogel, ebd.) zur vollständigen Abweisung des Zahlungsantrags. Denn die Rechnungspositionen für die - in Ermangelung einer nachvollziehbaren Bautenstandsangabe - nicht substantiiert dargelegten Teilleistungen übersteigen - unter Berücksichtigung der rechtskräftig vom Landgericht abgewiesenen Position 02.09.01 (Leistungsstand von 80%) - die Verurteilung bei weitem. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Teilobsiegen der Klägerin hinsichtlich der Verurteilung zur Herausgabe der Bürgschaften hat der Senat entsprechend der Angabe in der Klageschrift und der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung vom
- 2017 (Bl. 1061 d. A.) mit einem Wert in Höhe von 26.000 € berücksichtigt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000783