März 2020 (GVBl. S. 214) – FFN 91-55, Besuchsverbot für Einrichtungen –, der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 161),
April 2020 (GVBl. S. 238) – FFN 91-57, Beschränkung sozialer Kontakte –, oder der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 (GVBl. S. 167),
April 2020 (GVBl. S. 238) – FFN 91-59, Schließung von Einrichtungen, Betrieben etc. –, näherliegend sein als in der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 150),
März 2020 (GVBl. S. 214) – FFN 91-54, Absonderung Funktionspersonal –, der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. März 2020 (GVBl. S. 166),
April 2020 (GVBl. S. 238) – FFN 91-58, Einschränkung nicht notwendiger medizinischer Eingriffe – oder der Verordnung zum Umgang mit und zur Einführung einer Meldepflicht von persönlicher Schutzausrüstung (Sechste Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus) vom 2. April 2020 (GVBl. S. 238) – FFN 91-60 –. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 2), „ein qualifiziertes Schutzkonzept vorzulegen, einen funktionierenden öffentlichen Nahverkehr und eine ausreichende medizinische Versorgung ... anzubieten“ folgt aus § 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 28 bis 31 IfSG nicht. Der Antragsteller verkennt, dass es hier um eingreifende, vorübergehende Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne sowie berufliche Tätigkeitsverbote geht, die dem Schutz der Bevölkerung dienen (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 1, 38, 39), und dadurch keine Leistungsansprüche begründet werden. Soweit Rechtsnormen eine konzeptionelle Geschlossenheit haben sollten, korrespondiert damit kein subjektiver Anspruch Betroffener genau hierauf; schon gar nicht ändern Eingriffsbefugnisse ihren Rechtscharakter und werden zu Bereichen leistender Verwaltung. Das bloße Ziel des Antragstellers, eine Verbesserung der eigenen Lebensumstände zu erreichen, genügt nicht, um etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, anderen Grundrechten oder Verfassungssätzen einen Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2) auf Erlass oder Ergänzung untergesetzlicher Rechtsnormen anzunehmen. Randnummer 7 Auch im Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit seiner Angabe des Vertretungsverhältnisses durch den Oberbürgermeister wirklich die Ordnungsbehörde oder nicht doch die Verwaltungsbehörde – den Magistrat, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst untere Gesundheitsbehörde ist und der nach § 2 Satz 2 HSOG sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr als allgemeine Verwaltungsaufgabe wahrzunehmen hat – der Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch nehmen will. Der Antragsteller verkennt zunächst, dass die Anwendung der im Verordnungsweg erlassenen Regelungen jedenfalls keinen subjektiven Anspruch auf ein „qualifiziertes Schutzkonzept“ bedingt. Soweit der Antragsteller das Angebot eines „funktionierenden öffentlichen Nahverkehrs“ begehrt, ist, abgesehen davon, dass eine ordnungsbehördliche Zuständigkeit dafür nicht ersichtlich ist, zu beachten, dass dessen Träger die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH unter dem Dach der Unternehmensgruppe Stadtwerke Frankfurt am Main GmbH sowie die Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH sind und eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Mehr als eine Einwirkung der Antragsgegnerin zu 1) über ihre Beteiligungsrechte (im Rhein-Main-Verkehrsverbund neben 25 weiteren Körperschaften) kann der Antragsteller insoweit nicht verlangen. Indes ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm diesbezüglich irgendwelche Rechte, die zu schützen wären, zustünden. Schließlich verhilft das Verlangen des Antragstellers, ihm eine „ausreichende medizinische Versorgung ... anzubieten“, unabhängig der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit dafür, nicht zum Erfolg. Unbeschadet der Frage, wie diese sich im Einzelnen darstellen solle – gerügt werden hierzu im Wesentlichen eine Doppelbelegung der Zimmer, der Ausstattung und das Fehlen jeglicher Grundhygiene in seiner derzeitigen Unterkunft – ist nicht ersichtlich, dass infektionsschutzrechtliche Abwehrmaßnahmen diesbezüglich Leistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) begründen würden. Randnummer 8 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Randnummer 9 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, von einem Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000784
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