den derzeit geltenden Rahmenbedingungen grundsätzlich zumutbar. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
GO abgelehnt, durch die der Antragsgegnerin untersagt wird, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen bis von Seiten der Antragsgegnerin ein Arbeitsschutzkonzept vorgelegt worden ist, das den in den Unterpunkten a) bis c) des erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrags bezeichneten Anforderungen
Normen des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Die Beschwerde ist zulässig, soweit mit ihr die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beansprucht und eine Neuentscheidung über dieselben Anträge nunmehr in zeitlicher Hinsicht weiter eingeschränkt bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag wiederholt werden. Insoweit ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
GO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung erforderlich ist, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt
der in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheint, wenn also der Antragstellerin bei einer Verweisung auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbare und möglicherweise nicht wiedergutzumachende
teile drohen und darüber hinaus ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom
folgenden Gründen keinen Erfolg. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde. Der Senat lässt offen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung besteht. Das erscheint zweifelhaft, weil zwar eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs in den Grundschulen ab dem
aktuellem Stand regulär zum Einsatz im Unterrichtsfach Sport vorgesehen ist, das noch ausgesetzt ist. Zweifel bestehen zudem, weil die Antragstellerin ihre Begehren nicht vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes beim Dienstherrn geltend und offenbar auch nicht von ihren Rechten
SchG Gebrauch gemacht hat. Die Zweifel können auf sich beruhen, weil jedenfalls ein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt, die Antragstellerin vom Präsenzunterricht freizustellen, bis die im Antrag bezeichneten Maßnahmen (insbesondere Gefährdungsbeurteilung, Schutzkonzept und dessen Implementierung, schriftliche Dokumentation, Unterweisung der Antragstellerin und aller Beschäftigten der Schule) getroffen hat. Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes gelten grundsätzlich auch im Bereich des öffentlichen Dienstes und damit im Schulbetrieb ( § 83 Abs. 1 HBG , § 20 Abs. 1 ArbSchG). Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mithin auch die Verordnung über Arbeitsstätten vom
den Umständen im jeweiligen Einzelfall (vgl. statt aller: Klostermann, Jungblut, Sieben in: Handbuch Betrieb und Personal, 235. Lieferung 2002, Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz/Gesundheitsschutz - zit.
juris; Beck-Online Kommentar - BeckOK - ArbR, BGB § 618 Rn. 39 f.; Fuhlrott, Arbeitsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang der Coronavirus-Epidemie, GWR 2020, 107, Anm. 2; Belling/Riesenhuber in Erman, BGB,
Beck-Online und m.w.N.). Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung zu erhalten, ist abzuwägen mit dem Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der beanspruchten arbeitsrechtlichen Schutzpflichten. Entsprechendes gilt im öffentlichen Dienstrecht, wo die von der Antragstellerin beanspruchte durch arbeitsschutzrechtliche Regelungen konkretisierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem vergleichbaren Verhältnis zu ihrer beamtenrechtlichen Einsatzpflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG) steht. Ein Recht zur Verweigerung der Arbeits- oder Dienstleistung besteht nur, wenn diese bei Nichteinhaltung der Schutzvorschriften unzumutbar ist. Das ist
dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht der Fall. Dem Antragsgegner obliegt - als Pendant zur Schulpflicht von Kindern im Grundschulalter - die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags für Grundschülerinnen und Grundschüler durch Gewährleistung von Unterricht an den Grundschulen. Das ist nur möglich, indem er diese Aufgabe Grundschullehrerinnen und -lehrern anvertraut, denen die Erteilung von Unterricht gegenüber Schülerinnen und Schüler in persönlicher Präsenz als Kernaufgabe ihrer Dienstverpflichtung obliegt. Die Antragstellerin wiederum ist
StG verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung für Grundschülerinnen und Grundschüler zu erfüllen.
StG obliegt dem Dienstherrn im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl seiner Beamten zu sorgen und diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom
1a der Zweiten Verordnung zur Coronabekämpfung ist vorgesehen, dass der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erfolgen hat, so dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen sichergestellt ist. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Alters oder individuellen Stands der Entwicklung und Fähigkeiten nicht zur Einhaltung der Schutzvorschriften in der Lage sind, wird ein Fernbleiben vom Unterricht angeordnet. Seitens des Hessischen Kultusministeriums ist ein Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen vom
Trennung der Jahrgänge vorsehen, durch die Schulleitung vorgestellt worden. Vor dem Hintergrund der aus allgemeinen Quellen ohne weiteres zugänglichen Erkenntnissen zur potentiellen Gefährdung durch die Ansteckung mit dem Corona-Virus Sars 2 und zu den beschriebenen Schutzmaßnahmen erscheint es in jeder Hinsicht
vollziehbar, dass die ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, das Risiko einer Ansteckung gerade auch für Grundschullehrerinnen und -lehrer grundsätzlich auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen. Die Antragstellerin legt auch in der Beschwerdebegründung nicht plausibel dar, in welcher Weise die ergriffenen Maßnahmen unzureichend oder nicht genügend sein sollen und welche zusätzlichen Maßnahmen aus welchen Gründen unabdingbar geboten sind. Der Senat hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Infektionsrisiko ein solches Maß aufweisen wird, dass die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in den Grundschulen unter den gegebenen Bedingungen sachlich unvertretbar und die Antragstellerin dadurch einem nicht hinnehmbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt ist. Das bisherige Infektionsgeschehen in Hessen bietet hierfür keinen Anhalt (vgl. zu dessen Entwicklung die Übersicht unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/ corona-hessen/taegliche-uebersicht-der-bestaetigten-sars-cov-2-faelle-hessen, Stand: 13. Mai 2020). Der Antragsgegner hat durch den Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen vom 22. April 2020, der ausweislich der Vorbemerkung die schulische Hygiene ergänzt, Vorsorge getroffen, damit die Wiedereröffnung der Schulen im Einklang mit dem Infektionsschutz und den Hygienevorschriften erfolgen kann und durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule Beteiligten beigetragen. Neben verstärkten Hygienemaßnahmen ist unter anderem ein eingeschränkter Präsenzschulbetrieb mit reduzierten Klassengrößen vorgesehen. Auch
Einschätzung des Robert-Koch-Instituts als sachverständiger Stelle ist die Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen einschließlich der Grundschulen unter Beachtung auch hier ergriffener inhaltlicher Schutzmaßnahmen vertretbar (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 19/20 v.
vollziehbarkeit - zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs, keinen Präsenzunterricht leisten zu müssen, nicht. Die Abhaltung von Präsenzunterricht entspricht dem Kern der Dienstverpflichtung der Antragstellerin und ist dementsprechend offensichtlich eine amtsangemessene Tätigkeit. Unabhängig davon ist nicht
vollziehbar, inwieweit das Anhalten von Grundschulkindern zur Einhaltung grundlegender Hygienevorschriften sowie des Abstandsgebots und häufigen Händewaschens spezielle Fachkenntnisse voraussetzt, die die Antragstellerin nicht hat. Es sind gerade Grundschulpädagoginnen und -pädagogen aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, entsprechende Fertigkeiten an Kinder im Grundschulalter zu vermitteln. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlich gestellten Antrag zusätzlich als Hilfsantrag beansprucht, bis zum Ergreifen der dort näher bezeichneten arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht außerhalb einer Notbetreuung eingesetzt zu werden, ist der so formulierte neue Hilfsantrag als Einschränkung des geltend gemachten Hauptantrags im Beschwerdeverfahren zulässig, jedoch aus den gleichen Gründen unbegründet. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals isoliert die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Einhaltung der in dem Hauptantrag genannten arbeitsschutzrechtlichen Regelungen beansprucht, ist dies eine Antragserweiterung, die im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (st. Rspr. vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
3 Satz 1 Nr. 2 GKG bestehenden Befugnis Gebrauch, die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen dementsprechend abzuändern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000788
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