SG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 258/15 - Rn. 24 - Motivkontaktlinsen). b)
SG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer. Sie trifft grundsätzlich nicht den Antragsgegner als Händler (BGH, aaO, Rn. 18). Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler jedoch dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind (BGH, aaO, Rn. 23, 26, 28). c) Das angegriffene Produkt weist auf der Rückseite einen Aufkleber auf, der unter der logoartig gestalteten Bezeichnung „A.com“ eine Adresse, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse aufführt (Anlagen BRP3, 4). Diese Angaben sind ausreichend. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, bei „A.com“ handele es sich nicht um den Herstellernamen, sondern um eine Domain. Laut Impressum trete der Inhaber B unter der Firma „A“ auf. Es fehle auch der Rechtsformzusatz „e. K.“ Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist der Begriff des „Namens des Herstellers“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG nicht notwendig im handelsrechtlichen Sinn auszulegen, sondern am Schutzzweck des ProdSG.
SG vorgesehenen Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (BGH, aaO, Rn. 32). Der genannte Aufklebertext erfüllt diesen Zweck. Die Gestaltung des Aufklebers deutet klar darauf hin, dass mit „A.com“ das Herstellerunternehmen bezeichnet werden soll, nicht lediglich eine Internetseite. Es handelt sich offensichtlich um eine geschäftliche Bezeichnung, die neben der Firma verwendet wird. Der auf eine Domain hinweisende Zusatz ist insoweit unschädlich. Er erschwert die Herstelleridentifizierung nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.