dem Maßstab des § 75 VwGO verspätet erlassener Widerspruchsbescheid in das Verwaltungsstreitverfahren einzubeziehen ist. 2. Das Beschlussverfahren
GO ist in analoger Anwendung der Vorschrift auch zulässig, wenn das Oberverwaltungsgericht einstimmig die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
GO für gegeben erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
GO dem Widerspruch stattgegeben oder der begehrte Verwaltungsakt erlassen werde - die Hauptsache für erledigt zu erklären sei. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO besage lediglich, dass Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt sei und zwar in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe. Daraus lasse sich nicht ableiten, was im Rahmen einer Untätigkeitsklage gelte, wenn erst
Klageerhebung ein Widerspruchsbescheid ergehe. Lediglich Verpflichtungsbegehren seien mit einer zulässigen Untätigkeitsklage bereits rechtshängig, nicht Anfechtungsbegehren. § 75 VwGO habe nicht den Zweck, den Kläger von der in § 74 VwGO normierten Verpflichtung (Anfechtungsklage innerhalb eines Monats
Zustellung des Widerspruchsbescheides) zu entbinden. Der Widerspruchsbescheid sei ein eigenständiger Verwaltungsakt, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt und Begründung gebe, z. B. hinsichtlich etwaiger Ermessenserwägungen. Gegen das ihm am
GO an die Behörde sei nicht erfolgt. Der innerhalb der Aussetzungsfrist des § 75 Satz 3 VwGO erlassene Ablehnungsbescheid sei bei seinem Erlass mit dem in der Untätigkeitsklage antizipierten Widerspruch behaftet. Der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung enthalte gleichzeitig den Antrag, den Kläger weiter als Hochschulprofessor zu beschäftigen und ergebe sich zwangsläufig aus der Aufhebung des angegriffenen Bescheides. Der im
gang erlassene Widerspruchsbescheid enthalte keine eigene und schützenswerte Regelung; das Widerspruchsverfahren habe seinen Zweck verloren. Die zulässige Erhebung der Klage begründe bereits eine verfahrensrechtlich geschützte Position. Ein neues, ggf. parallel Iaufendes Klageverfahren mit gleichem Inhalt vom gleichen Kläger gegen einen Bescheid der gleichen Behörde vom gleichen Sachbearbeiter mit gleichem Regelungsgegenstand und gleichen Argumenten ergebe keinen Sinn. Es verursache lediglich eine doppelte Rechtshängigkeit, die durch nichts geboten sei, vielmehr die Gefahr kontradiktorischer Entscheidungen berge. Die Rechtshängigkeit des Regelungsgegenstandes schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides stehe einem Eintritt von dessen Bestandskraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens entgegen, ohne dass es einer besonderen fristgebundenen Verfahrenshandlung des Klägers bedürfe. Die Einbeziehung müsse nur spätestens bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgen, was hier erfüllt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Dezember 2019 - 3 K 1578/15.WI - aufzuheben und die Sache
GO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen beträfen jeweils andere Konstellationen als die vorliegende und seien nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 4 B 232/83 -) habe etwa entschieden, dass im Fall beidseitiger Erledigungserklärung im Untätigkeitsverfahren die neue Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats
Zugang des Widerspruchsbescheides zu erheben sei. Dies spreche dafür, dass dies auch dann der Fall sei, wenn - wie hier - die Untätigkeitsklage einfach fortgeführt werde. Der Widerspruchsbescheid vom
träglich ergangenen Widerspruchsbescheides fortgeführt werden, doch müsse dies innerhalb der Frist des § 74 VwGO erfolgen. Denn die im Widerspruchsbescheid getroffene eigenständige Regelung sei noch nicht rechtshängig, aber maßgebend für die gerichtliche Kontrolle, etwa hinsichtlich Ermessenserwägungen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (Bl. 315 d. GA.) hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt
GO durch Beschluss zu entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, und
GO die Sache an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückzuverweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Das Berufungsgericht trifft diese Entscheidung in analoger Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss.
GO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das
dem Wortlaut des § 130a Satz 1 VwGO für die Sachentscheidung Geltung beanspruchende Beschlussverfahren ist in analoger Anwendung der Vorschrift auch zulässig, wenn das Oberverwaltungsgericht einstimmig die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
GO für gegeben erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die analoge Anwendung des § 130a VwGO auf die Zurückweisungsentscheidung
GO ist gerechtfertigt, da die Entscheidung durch Beschluss
GO (auch) der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dient und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber die demselben Zweck dienende Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz
GO von der Entscheidungsform durch Beschluss bewusst ausgeschlossen hat, vielmehr insoweit bei vergleichbarer Interessenlage eine planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
GO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen und bei Abwägung des Gesichtspunkts der Entlastung der Berufungsinstanz von Aufgaben, die in erster Linie der ersten Instanz obliegen, mit dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung das Verwaltungsstreitverfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen ist. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Noch nicht in der Sache entschieden im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat ein Verwaltungsgericht jedenfalls dann, wenn es die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen hat. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage des Klägers gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die am 12. November 2015 als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2015 ist zulässig. Der Umstand, dass der Kläger (erst) am 7. Januar 2016 - und damit nicht innerhalb eines Monats
der während des gerichtlichen Verfahrens am
GO voraus, dass die Klage innerhalb eines Monats
Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben worden ist. Die Vorschrift geht vom gesetzlichen Regelfall aus, in dem ein belastender Verwaltungsakt erlassen und auf den
GO erforderlichen Widerspruch des Bürgers hin ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Für den Ausnahmefall einer (bereits)
GO zulässigen (Untätigkeits-)Anfechtungsklage, bei der gerade die Klage abweichend von § 68 VwGO -
erhobenem Widerspruch also ohne Ergehen eines Widerspruchsbescheids - zulässig ist, beansprucht § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO indes keine Geltung. Die Untätigkeitsklage
GO ist das durch die Garantie effektiven Rechtsschutzes
4 GG gebotene Korrektiv, wenn die Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht über einen vom Betroffenen erhobenen Widerspruch entscheidet und hierdurch wegen der Anknüpfung der Fristbestimmung des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO an das Vorliegen eines Widerspruchsbescheids allein durch Untätigkeit den Rechtsweg zum Gericht versperrt.
GO ist eine Anfechtungsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Anfechtungsklage kann gemäß § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden.
GO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären, § 75 Satz 4 VwGO. Hieran gemessen hat der Kläger zulässig (Untätigkeits-)Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2015 als ursprünglicher Verwaltungsakt erhoben. Die am 12. November 2015 erhobene Klage hat sowohl die grundsätzliche Sperrpflicht von drei Monaten
GO als auch die Wartefrist
GO gewahrt. Hat - wie hier - das Verwaltungsgericht keine
frist
GO gesetzt, gilt die Drei-Monate-Frist des § 75 Satz 2 VwGO als die angemessene Frist i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO, in der über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO entfällt nicht dadurch, dass die Beklagte
Ablauf der Fristen des § 75 Satz 1 und 2 VwGO den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
GO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Bezogen auf den Gegenstand der Anfechtungsklage erschöpft sich die Bedeutung des Widerspruchsbescheids dann darin, dem ursprünglichen Verwaltungsakt seine maßgebliche Gestalt zu geben. Vor diesem Hintergrund legt eine - wie hier -
Ablauf der Fristen des § 75 Satz 1 und 2 VwGO und damit
dem Maßstab des § 75 VwGO verspätete Widerspruchsentscheidung prinzipiell lediglich den für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung über die zulässige (Untätigkeits-) Anfechtungsklage fest. Allein im Hinblick darauf, dass der Widerspruchsbescheid mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine prozessuale Einheit bildet und beide als einheitliche Verwaltungsentscheidung Gegenstand einer einzigen Klage (sog. Einheitsklage) sind, ist der Widerspruchsbescheid in das Verfahren über die zulässige (Untätigkeits-) Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt einzubeziehen. Dahinstehen mag hier, ob nicht schon im klägerischen Aufrechterhalten der (Untätigkeits-)Anfechtungsklage
Ergehen des
dem Maßstab des § 75 VwGO verspäteten Widerspruchsbescheids konkludent dessen Einbeziehung in das die Entlassungsverfügung betreffende gerichtliche Verfahren gelegen hat. Denn der Kläger hat mit am
der dieser Widerspruchsbescheid mangels Wahrung der Klagefrist gemäß § 74 VwGO durch die Antragsergänzung in Bestandskraft erwachsen sei und aus diesem Grunde die Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung ihre Zulässigkeit eingebüßt habe, ist weder eine Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung noch
träglich eine Unzulässigkeit der zunächst zulässigen (Untätigkeits-)Anfechtungsklage eingetreten. Dies folgt daraus, dass der die Geltung des § 68 VwGO voraussetzende § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht anwendbar ist, wenn bei einer zulässigen Untätigkeitsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ein
dem Maßstab des § 75 VwGO verspätet erlassener Widerspruchsbescheid in das Verwaltungsstreitverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
GO zulässiger Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Für eine an die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebundene (erneute) Klage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, sei es auch in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, besteht rechtlich kein Raum. Eine dem Fristerfordernis des § 74 VwGO unterfallende isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids, dessen Regelung sich in der Zurückweisung des Widerspruchs erschöpft, sieht das Gesetz eben so wenig vor wie die Geltung dieser Frist für die Einbeziehung eines solchen Widerspruchsbescheids in das Verfahren über eine zulässige (Untätigkeits-)Anfechtungsklage. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts Vorbehalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der vorläufigen erstinstanzlichen Festsetzung im Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.