(1)BNatSchG vom November 2016, das Avifaunistische Gutachten - BfU - vom August 2016, die Erfassung von Revierzentren und Analyse der Raumnutzung für relevante Großvogelarten - BfU - vom August 2016 und die Fachliche Beurteilung des von der BI vorgelegten Avifaunistischen Gutachtens zu planungsrelevanten Vogelarten im Rahmen eines WKA-Vorhabens (Y...,
- November 2016) - BfU - vom
- Dezember 2016 zugrunde gelegt und das Verwaltungsgericht hat die Einwendungen des Antragstellers, die Gutachten wiesen fachliche Mängel auf, umfangreich und in nicht zu beanstandender Weise auf Seite 50ff. des Entscheidungsabdrucks überprüft. Die Beschwerdebegründung stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Begutachtung des Büros für Umweltplanung (BfU) - Dr. X... - erfülle die an sie zu richtenden methodischen Anforderungen, nicht substantiiert in Frage. Auch der erneute Vortrag, der Gutachter Dr. X... habe bei seinen Beobachtungen beim Windpark Stillfüssel - der hier nicht streitgegenständlich ist - geschlafen, ändert daran nichts. Mit diesem pauschalen Vortrag wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder die Mangelhaftigkeit der hier zugrunde gelegten Gutachten dargelegt noch die Eignung des Gutachters an sich in Frage gestellt.
- Die von dem Antragsteller bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nunmehr auch mit Schriftsatz vom
- Juli 2019 vorgetragenen Beobachtungen des Schwarzstorchs durch Mitglieder der Bürgerinitiative bzw. weiteren Personen und die dazu vorgelegten Fotos verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn dass offenbar tatsächlich in der Umgebung der WKA-Standorte Schwarzstörche im Frühjahr 2018 erfolgreich gebrütet haben und sogar zwei Horste entdeckt worden sind, legt auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Seite 63 des Beschlussabdrucks) dar. Allerdings ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen worden, in welcher Entfernung zu den jeweiligen WKA-Standorten sich die Brutstätten des Schwarzstorchs befinden. Ob es sich insoweit um Sachverhalte handelt, aus denen Schlüsse für ein Schutz- und Vermeidungskonzept des Antragsgegners zu ziehen sind, muss deshalb der Klärung im noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob es zu Überflügen des Schwarzstorchs über die Windkraftanlagen auf dem Weg von seinen - bislang nicht bekannten - Brutplätzen zu seinen Nahrungshabitaten kommt und welche Folgen sich daraus ergeben.
- Der Vortrag in der Beschwerdebegründung hinsichtlich des Vorkommens des Uhus gibt lediglich die auch von dem Verwaltungsgericht dargelegten Hinweise auf ein Vorkommen wieder, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass ein konkretes Brutvorkommen innerhalb des Prüfbereichs von 6 km nicht bekannt ist.
- Ebenso wenig wird mit dem pauschal gehaltenen Vortrag, der Antragsgegner habe in der Genehmigung Hinweise des Gutachters Dr. X... auf eine spezielle Färbung der Rotorblätter und eine angepasste Befeuerung nicht aufgegriffen und es sei außerdem von diversen Verstößen gegen das Störungs- und Tötungsverbot des § 44 BNatSchG auszugehen, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage gestellt.
- Das Verwaltungsgericht hat in seine umfassende Prüfung auch die fachlichen Stellungnahmen bzw. die Gutachten von Y... einbezogen, wenn es daraus auch andere Schlussfolgerungen gezogen hat als der Antragsteller. Soweit von Y... hinsichtlich des Rotmilans ausgeführt worden ist, dieser habe während der Bauphase die Rodungsflächen nach Nahrung abgesucht und gezielt die WKA-Standorte angeflogen, so ist durch die erteilte Genehmigung einer aus diesem Verhalten folgenden Kollisionsgefahr für die Zeit nach Fertigstellung der WKA dadurch begegnet worden, dass mit der Nebenbestimmung 11.1 die Wiederaufforstung der temporär gerodeten Flächen verfügt worden ist.
- Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ergeben sich aus der fachlichen Stellungnahme von Herrn Y... vom
- September 2018 nicht die von dem Verwaltungsgericht auf Seite 52 des Beschlussabdrucks vermissten örtlichen Konkretisierungen der Horstfunde im Prüfbereich. Darauf weist der Verfasser auch selbst hin. Vielmehr wird in der Stellungnahme dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von einem Dichtezentrum für Rotmilane auszugehen sei und dass diese Voraussetzungen für den Bereich der Standorte der WKA gegeben seien, was sich anhand eines tabellarischen Protokolls der Sichtung von Rotmilanen am
- Mai 2016 ergeben soll. Ebenso wie im Fall des Schwarzstorchs wird im noch anhängigen Hauptsacheverfahren auch für den Rotmilan zu prüfen sein, ob aus den mitgeteilten Sachverhalten Schlüsse für ein Schutz- und Vermeidungskonzept des Antragsgegners zu ziehen sind. Auch hier wird zu prüfen sein, ob es zu Überflügen des Rotmilans über die Windkraftanlagen auf dem Weg von den - bislang nicht bekannten - Brutplätzen zu den Nahrungshabitaten kommt und ob sowie ggfs. welche Folgen sich daraus ergeben. D. Auch die Beschwerdebegründung hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Ausnahme für den Mäusebussard gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG stellt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung unter anderem die unter Punkt C aufgeführten Gutachten zugrunde gelegt und hat auf dieser Grundlage u.a. festgestellt, für die im Vorhabengebiet nachgewiesenen Brutvorkommen der europäischen Vogelart Mäusebussard ergebe sich zwar ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, es könne jedoch gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden, da der Erhaltungszustand dieser Art günstig und stabil, eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen dieser Art nicht zu erwarten sei und in der Abwägung die Bedeutung des öffentlichen Interesses des Vorhabens angesichts des häufigen Vorkommens der Art überwiege (Bl. 001147 BA). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsgegner seine Entscheidung ergänzend auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG gestützt und den Ausnahmegrund der öffentlichen Sicherheit herangezogen. Diese durch den Antragsgegner getroffenen Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht auf S. 65ff. des Entscheidungsabdrucks davon aus, die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahme begegne aller Voraussicht nach keinen Bedenken. Auf diese Begründung nimmt der Senat Bezug. Eine Rechtswidrigkeit der erteilten Ausnahme wird demgegenüber mit in dem der Beschwerde wiederholten Vorbringen, die erteilte Ausnahme könne nicht auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG gestützt werden, weil die Errichtung von Windenergieanlagen nicht unter den Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ fielen, nicht dargelegt. E. Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, aus dem Gutachten von Prof. Dr. Touissaint vom
- August 2017 ergebe sich, dass der Antragsgegner aufgrund falscher Annahmen das Gefährdungspotential falsch eingeschätzt habe, die tatsächlichen Gegebenheiten ließen nämlich den Schluss zu, dass es sich bei den betroffenen Bereichen der Wasserschutzsatzung der Schmerbachquelle um einen Bereich handele, der vielmehr der Wasserschutzzone II zuzuordnen sei, so dass sich die Frage stelle, ob die Maßnahmen, die auf ein Gebiet der Schutzzone III ausgerichtet seien, ausreichend seien, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Er beschränkt sich auf Andeutungen und stellt Fragen in den Raum, ohne darzulegen, woraus sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben soll. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 71 des Entscheidungsabdrucks hinsichtlich der in Nebenbestimmung Kap. IV 15.56 angeordneten Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung dargelegt, es sei für Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG anerkannt, dass Auflagen als Zielvorgaben formuliert werden können, und es ausreicht, wenn das Ziel hinreichend präzise bestimmt ist. Die Art der Umsetzung sei dem Adressaten zu überlassen und die Auflage, eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen, sei ausreichend bestimmt. Wenn in der Beschwerdebegründung sodann die Eignung des nachgängig vorgelegten Konzepts bemängelt wird, berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass die Umsetzung der angeordneten Maßnahme deren Rechtmäßigkeit nicht berührt. F. Der Hinweis des Antragstellers, es sei seitens des Verwaltungsgerichts trotz seines entsprechenden Antrages kein sog. Hängebeschluss ergangen, stellt die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Nachdem nunmehr mit dem vorliegenden Beschluss eine das Eilverfahren beendende Entscheidung in der Sache ergangen ist, bleibt für einen Hängebeschluss kein Raum. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000818