← Deutschland

LG Frankfurt 3. Zivilkammer 2-03 S 26/15, 32 C 2882/14 (84) Urteil

Obsah (7)§ 204§ 97§ 852§ 97a§§ 195§ 209§ 102

Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main, 12. März 2015, 32 C 2882/14 (84), Urteil Tenor Auf die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 12.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfur

§ 204Abs.

1 Nr. 3 BGB am 30.06.2014 weggefallen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und sich hierfür auf die Verjährung der Ansprüche der Klägerin berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil ist begründet. Das amtsgerichtliche Urteil war daher abzuändern. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz

§ 97Abs. 2 Urh

G im geltend gemachten Umfang von € 400,- verlangen. Denn die Beklagte ist als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung anzusehen. Verjährung ist nicht eingetreten. a. Die Beklagte hat zwar abgestritten, dass sie die ihr zur Last gelegte Rechtsverletzung begangen hat.

der Rechtsprechung des BGH kann aber eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 8.7.2015 – 2-06 S 8/15; kritisch zur Vermutung Zimmermann, MMR 2014, 368, 369 f.). Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, die die ernsthafte Möglichkeit begründen würden, dass ein Dritter als Täter in Betracht kommt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die festgestellte IP-Adresse falsch sei, da sie eine statische IP-Adresse habe, verhilft das ihrer Verteidigung nicht zum Erfolg. Der BGH hat dem Beklagten im Falle der Ermittlung einer IP-Adresse im Falle einer Verteidigung auferlegt, konkrete Fehler vorzutragen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I, WRP 2016, 57). Diesen Anforderungen hat die Beklagte hier nicht genügt. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass „

ihrer Kenntnis“ ihre IP-Adresse statisch und im Jahre 2014 eine andere IP-Adresse zugewiesen gewesen sei als die von der Klägerin im Jahr 2010 ermittelte (Bl. 64 d.A.). Weiteren Vortrag hat sie hierzu nicht gehalten. Dieser recht pauschale Vortrag reichte angesichts der oben genannten BGH-Rechtsprechung nicht aus. Die Beklagte hätte nämlich zumindest näher darlegen müssen, warum ihr Anschluss über eine statische IP-Adresse verfügte, zumal sie selbst vorgetragen hat, dass „

Kenntnis der Beklagten“ eine statische IP-Adresse zugewiesen war. Es wäre der Beklagten

diesem Vortrag möglich und zumutbar gewesen, an zwei weiter auseinanderliegenden Zeitpunkten zu überprüfen, ob ihr Anschluss eine statische IP-Adresse aufweist, was im Übrigen äußerst unwahrscheinlich ist. Der von der Klägerin geforderte Betrag von € 400,- ist auch angemessen (vgl. LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431). Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. b. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Geltendmachung des Anspruch die Verjährung nicht entgegen. Im Grundsatz verjähren Schadensersatzansprüche

§ 97Abs. 2 Urh

G

Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem sie entstanden sind (BGH NJW 2015, 3165 Rn. 21 – Motorradteile; LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431). Allerdings findet gemäß § 102 S. 2 UrhG die Regelung des § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat.

§ 852

BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch

Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe

den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt frühestens innerhalb von zehn Jahren. So lag der Fall hier, so dass für den geltend gemachten Anspruch Verjährung nicht eingetreten ist. Es besteht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob § 852 BGB in Filesharingfällen Anwendung findet.

LG Bielefeld (GRUR-RR 2015, 429) und LG Frankenthal (LG Frankenthal, Beschl. v. 17.4.2015 – 6 S 18/15; LG Frankenthal ZUM 2016, 183) sowie einer Vielzahl von amtsgerichtlichen Entscheidungen (

weise bei LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431, 432) soll § 852 BGB unanwendbar sein, da die Fallkonstellation in der BGH-Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH GRUR 2012, 715) nicht übertragbar sei. Dem folgt die Kammer nicht. Der Fall der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“, der in ähnlicher Form bestätigt wurde durch die Entscheidung „Motorradteile“ (BGH NJW 2015, 3165 – Motorradteile), ist auf die Fälle des Filesharing anwendbar. Er unterscheidet sich hiervon nicht in erheblicher Weise (dazu eingehend LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431). Daher ist § 852 BGB auch bei Filesharing-Fällen anwendbar (ebenso LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431; LG Köln, Urt. v. 21.07.2015 – 14 S 30/15; LG Bochum, Urt. v. 27.11.2014 – I-8 S 9/14; LG Berlin, Urt. v. 31.03.2015 – 15 S 29/14). c. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. 2. Die Klägerin kann

§ 97aAbs. 1 Urh

G a.F. auch Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen, da ihr ein entsprechender Hauptanspruch zustand. Auch dieser Anspruch ist nicht verjährt. Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten verjähren

§§ 195, 199 Abs.

1 Nr. 1, 2 BGB binnen drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, hier des Zeitpunkts der Abmahnung im Jahre 2010 (vgl. LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431, 435). Die Klägerin hat hier ihre Abmahnung am 26.07.2010, also im Jahre 2010, ausgesprochen. Damit lief die Verjährungsfrist insoweit bis zum 31.12.2013. Am 17.12.2013 stellte die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, was zunächst zur Hemmung der Verjährung führte.

§ 204Abs.

1 Nr. 3 BGB ist nämlich entsprechend § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, wenn der Mahnbescheid „demnächst“ zugestellt wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 204 Rn. 18), was hier am 21.12.2013 der Fall war. Die Hemmung endet

§ 204Abs.

2 S. 1, 2 BGB sechs Monate

dem Stillstand des Verfahrens, der durch die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts gekennzeichnet wird. Hier hat das Gericht am 30.12.2013 den Kostenvorschuss angefordert. Dies war die letzte Verfahrenshandlung. Die Hemmung endete daher am 30.06.2014.

§ 209

BGB wird aber der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.

dem am 17.12.2013 Hemmung eingetreten war und diese am 30.06.2014 endete, ist dementsprechend der Zeitraum vom 17.12.2013 bis 30.06.2014, mithin 6 Monate und 15 Tage, nicht einzuberechnen. Verjährung wäre daher erst mit Ablauf des 15.07.2014, einem Dienstag, eingetreten. Als die Klägerin an diesem 15.07.2014 den Gerichtskostenvorschuss einzahlte, war der Anspruch noch nicht verjährt. Damit trat erneut Hemmung ein, so dass auch durch die erst am 23.11.2014 zugestellte Anspruchsbegründung Verjährung nicht eingetreten ist. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Revision war zuzulassen, da über die Rechtsfrage, ob

§ 102S. 2 Urh

G der § 852 BGB auf Filesharing-Fälle Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung hat und insoweit abweichende berufungsgerichtliche Entscheidungen vorliegen (siehe oben). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000848

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.