Verstoß gegen Diskriminierungsverbot durch Nichtaufnahme eines Produktes in Arzneimitteldatenbank Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 14. November 2012, 3-8 O 191/12, Urteil Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.11.2012, Az. 3-08 O 191/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) betreibt eine Arzneimittel-Datenbank, die Grundlage aller Arzt- und Apothekensoftwaresysteme ist. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist Herstellerin von Generika.Sie hat gegen die Beklagte im Wege der Einstweiligen Verfügung Ansprüche aus § 20 GWB geltend gemacht, weil die Beklagte ein Arzneimittel der Klägerin („D“) erst mit Wirkung vom 15.10.2012 in ihre Datenbank aufgenommen hatte, ein wirkstoffgleiches Konkurrenzprodukt („E“) hingegen bereits zum 1.10.2012, obwohl beide Arzneimittel die Zulassung am selben Tag, nämlich dem 18.9.2012, erhalten hatten. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat am 28.09.2012 eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt werde, „D 10 mg Filmtabletten“, „D 20 mg Filmtabletten“, „E 10“ und „E 20“ im Hinblick auf die ab 01.10.2012 gültige Veröffentlichung in ihrer Datenbank (der so genannten „IFA-Datenbank“) unterschiedlich zu behandeln.“ Nach Widerspruch der Beklagten haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012 übereinstimmend die Hauptsache ab 15.10.2012 für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Hauptsache zum 15.10.2012 erledigt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, vorliegend sei ausnahmsweise das Begehren einer Leistungsverfügung zulässig, weil ein Verweis des Verletzten auf sekundäre Schadensersatzansprüche hier für einen effektiven Rechtsschutz nicht genügten. Der wettbewerbliche Nachteil, den die Klägerin dadurch erleide, dass das am selben Tag zugelassenes Arzneimittel der C GmbH 14 Tage früher in die Datenbank eingestellt worden sei, könne durch einen sekundären Schadensersatz nicht ausgeglichen werden, weil ein Schaden insoweit weder festgestellt noch nach § 287 ZPO geschätzt werden könne. Der Klägerin habe bis zur Erledigung der Hauptsache ein Unterlassungsanspruch nach §§ 20 Abs. 1, 33 Ab. 1 Satz 1 GWB zugestanden. Die Beklagte sei Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbotes. Dadurch, dass sie das Arzneimittel der C GmbH zum 1.10.2012 in die IFA-Datenbank aufgenommen habe, das Arzneimittel der Klägerin trotz gleicher Voraussetzungen hingegen nicht, habe sie diese ohne sachlichen Grund im Geschäftsverkehr ungleich behandelt. Darauf, ob die Beklagte diese Ungleichbehandlung zu vertreten habe, komme es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Durch das am 24.9.2012 versandte Blitz-Fax sei die Ungleichbehandlung nicht geheilt worden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Gleichbehandlung nicht umsetzbar gewesen sei. Gegen das ihr am 17.12.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.12.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 14.03.2013 begründet. Sie begehrt die vollständige Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Mit der Berufung rügt die Beklagte zunächst, die ausgesprochene Leistungsverfügung beinhalte eine unzulässige sofortige und endgültige Erfüllung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens. Im Übrigen liege keine Ungleichbehandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB vor. Die Klägerin sei mit allen anderen Unternehmen gleich behandelt worden, die am 10.09.2012 nicht über einen Zulassungsnachweis verfügt hätten. Ein Vergleich mit einem Unternehmen, das sich die Zulassung zur Datenbank „erschlichen“ habe, sei mit dem Normzweck des § 20 Abs. 1 GWB nicht vereinbar. § 20 Abs. 1 GWB gebiete keine Gleichbehandlung im Unrecht. Jedenfalls sei die Ungleichbehandlung bei der gebotenen Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen sachlich gerechtfertigt. Auf Seiten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass das angewandte System und dessen Handhabung in sich diskriminierungsfrei sei. Die Beklagte habe auch allen Unternehmen eindeutige Eintragungsvoraussetzungen mitgeteilt, die von diesen auch eingehalten würden, so dass man mit dem Verhalten der Fa. C GmbH nicht habe rechnen müssen und dies deshalb bei der kursorischen Unterlagenprüfung nicht aufgefallen sei. Mit der Versendung des Blitz-Faxes, das auch an Großhandel und Apothekensoftwarehäuser sowie an die Verbände der gesetzlichen und privaten Krankenkassen gegangen sei, habe die Beklagte alles ihr technisch Mögliche getan, um den Interessen der Klägerin gerecht zu werden. Damit habe die Beklagte auch alle vorprozessualen Begehren der Klägerin erfüllt. Den ursprünglichen Antrag auf Aufnahme zum 1.10. (der wegen Fehlen des Zulassungsbescheides überhaupt noch nicht habe gestellt werden dürfen) habe die Klägerin wieder zurückgenommen. Dem Antrag auf Veröffentlichung zum 15.10. habe die Beklagte entsprochen; ebenso sei auftragsgemäß das Blitzfax versandt worden. Eine eigene Aufnahme zum 1.10. habe die Klägerin nicht beantragt. Eine nachträgliche Löschung der Eintragung des Konkurrenzprodukts sei nach dem 24.9.12 nicht mehr möglich gewesen, da sich die zu veröffentlichenden Daten nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Beklagten befunden hätten. Außerdem sei angesichts des geringen Zeitraums zwischen dem 1.10. und dem 15.10.2012 sowie des versandten Blitzfaxes eine etwaige Benachteiligung der Klägerin nicht spürbar. Des Weiteren meint die Beklagte, im Rahmen des Verstoßes nach § 20 Abs. 1 GWB müsse auch ein Verschulden festgestellt werden, das hier nicht vorliege. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie bestreitet, dass die Beklagte nach dem 24.9. keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf die Veröffentlichung zum 1.10. Einfluss zu nehmen. Im Übrigen sei das Blitzfax keinesfalls ausreichend gewesen, weil der Empfängerkreis nicht identisch sei und es auch im Übrigen nicht denselben Informationsgehalt und dieselbe Wirkung habe wie der Inhalt der Datenbank. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1) Die einstweilige Verfügung war nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte. Die Parteien haben die Erledigung ausdrücklich mit Wirkung ab dem 15.10.2012 für die Zukunft erklärt, und zwar im Hinblick darauf, dass sich das beanstandete Verhalten der Beklagten durch Zeitablauf erledigt hatte. Damit kann die einstweilige Verfügung als Titel für die Zeit bis zum 15.10.2012 bestehen bleiben. Im Hinblick auf den gestellten Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung zu bejahen (vgl. BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt). 2) Das Landgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch der Beklagten aus §§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 GWB bejaht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.