dem Besuch des Gymnasiums E-Stadt erlangte der Beklagte im Jahr 00 die Allgemeine Hochschulreife. Im Anschluss daran studierte der Beklagte F. an der G.. Sein Diplom im Fach F. erlangte er am 00.00.00 mit dem Gesamturteil „x“. Am 00.00.00 erlangte er
ordnungsgemäß abgeschlossenem Promotionsverfahren den Grad des Doktors der H. (xxx.) mit dem Prädikat „I.“. Im Rahmen eines Seiteneinstiegs erlangte er am 00.00.00 die Anerkennung seines Diploms und der Promotion als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in dem ersten Fach Physik und in dem zweiten Fach Mathematik mit der Note „x“. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und der J. in D-Stadt zur Dienstleistung zugewiesen. Daraufhin erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verkürzung der Probezeit mit Wirkung vom 00.00.
1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 HDG belehrt. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zu dem disziplinarrechtlichen Vorwurf zu äußern, machte der Beklagte zunächst keinen Gebrauch gemacht. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am
dem Ergebnis der Ermittlungen davon auszugehen, dass sich der Beklagte vermutlich am 03. Februar 2010 mit der Schülerin O.. in P-Stadt getroffen habe, danach mit dieser in D-Stadt essen gegangen sei und sie später in seine Wohnung in Q-Stadt verbracht habe, wo es zwischen der Schülerin und ihm zu wechselseitigem oralen Geschlechtsverkehr sowie zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei (Bl. 163 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D-Stadt, Az. xxx). Dies folge aus den anhand der anerkannten Kriterien der Aussagepsychologie als eindeutig glaubhaft zu bewertenden Angaben der Zeugin O. sowie den mittelbar erhobenen Aussagen der N.. N. habe
dem Ergebnis der Ermittlungen keinerlei persönlichen Bezug zu der Zeugin O., sondern ihre Informationen augenscheinlich unmittelbar von dem Beklagten selbst erhalten. Die Handlungen seien jedoch nicht strafbar.
GB sei der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nur strafbar, solange das Obhutsverhältnis bestehe.
erfolgter Akteneinsicht durch die Ermittlungsführerin K. wurde mit Vermerk vom
Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens fortgesetzt werde. Die Ermittlungsführerin Frau K. enthob den Beklagten
vorheriger Anhörung durch Verfügung vom
Angabe des Beklagten auch weitere Schülerinnen und Schüler kommen sollten. Er werde die Schülerin auch mit dem Auto abholen und mit zu dem Treffen nehmen, da diese kein Geld für ein Zugticket habe. Dies sei auch eine Gelegenheit, sich persönlich zu unterhalten, statt immer nur zu schreiben. Hierbei sei dem Beklagten von vornherein bewusst gewesen, dass ein Kurstreffen nicht stattfinden werde. Bei der Ankündigung habe es sich lediglich um einen Vorwand gehandelt, um sich das Vertrauen der Schülerin zu erschleichen und auf diese Weise ein privates Treffen mit ihr zustande kommen zu lassen. Die gutgläubige Schülerin habe dem Beklagten vertraut, in das Treffen eingewilligt und sich darauf gefreut, in dem Glauben, in dem Beklagten einen Gesprächspartner gefunden zu haben, der sich für ihr Wohlergehen interessiere und dabei die Sachlichkeit wahre. Am 03. Februar 2010 habe der Beklagte die Schülerin dann mit dem Auto an dem zuvor vereinbarten Treffpunkt in AA-Stadt abgeholt und sei mit ihr
P-Stadt gefahren. Auf dem Weg
P-Stadt habe der Beklagte der Schülerin im Auto auf der Bundesstraße x eröffnet, dass das vermeintliche Kurstreffen nicht wie ursprünglich angekündigt stattfinden werde. Das Kurstreffen falle aus. Andere Schülerinnen und Schüler würden nicht kommen. Die plötzliche Wendung des vermeintlichen Kurztreffens habe die Schülerin verunsichert. Sie habe sich jedoch vor dem Beklagten keine Blöße geben wollen und ihre Verunsicherung und Verängstigung angesichts des ihr plötzlich und erst im Fahrzeug des Beklagten von diesem eröffneten, sich nun gänzlich anders darstellenden Umstandes bezüglich des Treffens nicht gezeigt. Aus diesem Grund habe sie auf die Mitteilung des Beklagten keinerlei Einwände erhoben, die Fahrt unter diesen Umständen mit dem Beklagten alleine fortzusetzen. In P-Stadt habe der Beklagte dann mit der Schülerin zunächst die BB. aufgesucht, wo er mit ihr eine Mahlzeit eingenommen habe. Währenddessen habe er ihr von seiner Freundin N. und davon erzählt, wie die Beziehung mit dieser zustande gekommen sei. Er habe sie kennengelernt, weil sie eine Schülerin an der J. gewesen sei. Daraus habe sich eine Beziehung entwickelt.
dem Aufenthalt in P-Stadt sei der Beklagte mit der Zeugin O.
D-Stadt gefahren. In D-Stadt habe er mit ihr das Café CC. aufgesucht und sei dort mit ihr essen gegangen. Dort habe er der Schülerin viel von seiner geschiedenen Frau und seinem Sohn sowie von seiner Z., von einem Dating-Kurs, den er einmal besucht habe, und seinen hierdurch erzielten sexuellen Erfolgen bei Frauen erzählt. Im Anschluss habe der Beklagte in Begleitung der Schülerin eine DD.-Party im EE. in D-Stadt aufgesucht. Die Schülerin habe sich dabei unwohl gefühlt, sich jedoch nicht getraut, dies offen gegenüber dem Beklagten zu zeigen. Während des gesamten Treffens sei die 17-jährige Schülerin stets bemüht gewesen, trotz der ihr unangenehmen Situation die Fassade einer selbstbewussten und auf Augenhöhe mit dem Beklagten agierenden Person zu wahren. Im Laufe des Abends habe die Schülerin mehrere alkoholische Getränke in Form von Cocktails zu sich genommen, die der Beklagte bezahlt habe. Der Beklagte selbst habe während des gesamten Abends keinen Alkohol konsumiert. Im Anschluss an die Veranstaltung im EE. habe der Beklagte die Schülerin in seine Wohnung Q-Stadt verbracht. Als Begründung für die Fahrt zu seiner Wohnung habe der Beklagte gegenüber der Schülerin angegeben, wegen seiner Freundin etwas bei Skype überprüfen zu müssen. In der Wohnung angekommen habe sich der Beklagte zunächst dem Computer gewidmet. Währenddessen habe sich die Zeugin O. Fotos und CDs in der Wohnung angeschaut. Der Beklagte sei sodann zu der Zeugin O. zurückgekehrt, habe ihr weitere alkoholische Getränke angeboten und versucht, sie in ein Gespräch zu verwickeln. Die Zeugin O. sei daraufhin zunächst in den Flur hinausgetreten. Der Beklagte sei ihr gefolgt, habe auf sie eingeredet und sich verstärkt körperlich genähert. Sodann habe der Beklagte begonnen, die Zeugin O. zu küssen. Er habe sie gegen die Wand im Flur gedrückt. Die Zeugin habe dies ohne Gegenwehr geschehen lassen. Der Beklagte habe die Zeugin sodann im Flur aufgefordert, „ihm einen zu blasen“.
dem es der Zeugin O. nicht gelungen sei, die Hose des Beklagten zu öffnen, habe der Beklagte sich selbst Hose und Slip heruntergezogen. Die Zeugin O. habe sich vor ihn gekniet, seinen Penis in den Mund genommen und Oralverkehr an dem Beklagten ausgeübt. Währenddessen habe der Beklagte die Zeugin wiederholt gelobt und ihr gesagt, was es für ihn bedeute und wie gut sie das mache. Dann habe der Beklagte in den Mund der Zeugin O. ejakuliert. Anschließend habe sich der Beklagte mit der Zeugin zunächst in das Wohnzimmer begeben, wo er ihr weiteren Alkohol angeboten habe. Wiederum habe die Zeugin Alkohol konsumiert, während der Beklagte selbst keinen Alkohol zu sich genommen habe. Sodann habe der Beklagte die Zeugin
oben in sein Schlafzimmer geführt, um sich mit ihr dort schlafen zu legen. Unten auf der Couch habe die Zeugin O.
Angaben des Beklagten nicht schlafen können, da dort der Mitbewohner des Beklagten - der Zeuge FF. - seinen Schlafplatz habe. Der Beklagte und die Zeugin O. hätten sich zunächst gemeinsam auf das Bett des Beklagten gelegt. Dort habe der Beklagte der Zeugin O. Aktbilder seiner Freundin N. gezeigt. Auf diesen sei jene in Reizwäsche zu sehen gewesen und wie sie sich einen Dildo in den Mund und in die Vagina eingeführt habe. Der Beklagte habe die Zeugin O. gefragt, ob sie gern solche Wäsche möge. Die Zeugin habe darauf sachlich und emotionslos geantwortet, was dem Beklagten missfallen habe. Sodann hätten sich der Beklagte und die Zeugin schlafen gelegt.
dem der Beklagte das Licht ausgemacht habe, habe er begonnen, die Zeugin an den Brüsten und im Genitalbereich zu berühren. Er habe die Zeugin geküsst und ihr gesagt, sie solle seine Finger ablecken, damit er sie besser fingern könne. Die Zeugin habe getan, was der Beklagte ihr gesagt habe. Daraufhin habe er seine Finger in ihre Vagina eingeführt. Es seien eine Reihe weiterer sexueller Handlungen gefolgt, im Rahmen derer es zu vaginalem Geschlechtsverkehr in verschiedenen Positionen sowie von dem Beklagten an der Zeugin O. ausgeübten oralen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Versuch, von hinten auf der Seite liegend in die Vagina der Zeugin einzudringen, sei zunächst gescheitert. Der Beklagte sei daraufhin zornig geworden, was der Zeugin Angst bereitet habe, der Beklagte werde ihr wehtun. Sodann sei der Beklagte von vorne in die nunmehr auf dem Rücken liegende Zeugin O. eingedrungen, was ihr Schmerzen bereitet habe. Eingeschüchtert angesichts des Zorns des Beklagten über sein vorheriges Unvermögen, seitlich in die Zeugin einzudringen, habe die Zeugin den Geschlechtsverkehr ohne Gegenwehr über sich ergehen lassen. Tatsächlich habe sie den Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten abgelehnt und sich vor ihm geekelt. In ihrer jugendlich-naiven Vorstellung, die Situation nicht auf andere Weise souverän beenden zu können, habe sie den äußeren Anschein der Einvernehmlichkeit gewahrt. Auf die Frage, warum sie den Geschlechtsverkehr geduldet habe, habe die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung geantwortet: „Um was darzustellen, um cool zu sein, eine Frau zu sein, aus Trotz, um nicht zu verlieren.“ Während des Geschlechtsverkehrs habe sich die Zeugin geschämt und sich Vorwürfe gemacht, da es ihr angesichts ihres jugendlichen Reifegrades und der daraus resultierenden fehlenden Souveränität nicht gelungen sei, sich den Absichten des Beklagten zu entziehen und die Situation zu beenden. Daher, so die seinerzeitige Vorstellung der Zeugin, habe sie den Geschlechtsverkehr nunmehr zu dulden gehabt, da sie sich selbst in diese missliche Situation gebracht habe. Auf Aufforderung des Beklagten habe die Zeugin dann das Geschlechtsteil des Beklagten in die Hand genommen. Hieran habe sich der Beklagte erregt.
dem der Beklagte mehrfach zum Orgasmus gekommen sei, sei er eingeschlafen. Die Schülerin sei im Anschluss an den Geschlechtsverkehr noch lange im Schlafzimmer des Beklagten und bis zum nächsten Morgen in der Wohnung des Beklagten geblieben. Am nächsten Morgen habe der Beklagte, der ebenso wie die Zeugin selbst Unterricht gehabt habe, diese mit dem Auto zur Schule gebracht. Die Zeugin O. habe daraufhin die Freundin des Beklagten – N. - über soziale Netzwerke darüber informiert, dass es zwischen ihr und dem Beklagten zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. In der Folgezeit sei es noch zu mehreren weiteren Treffen zwischen dem Beklagten und der Zeugin O. gekommen, von denen eines in der Wohnung des Beklagten stattgefunden habe. Der Zeuge FF., der seinerzeit bei dem Beklagten zur Untermiete gewohnt habe, habe am Abend jenes zweiten Treffens eine Person mit langen dunklen Haaren auf dem Sofa liegend vorgefunden. Diese Person sei mit einem Mantel bekleidet gewesen und habe dem Zeugen FF. den Rücken zugewandt. Dieser sei daraufhin
oben gegangen, wo der Beklagte gerade am PC beschäftigt gewesen sei. Der Beklagte habe dem Zeugen FF. erklärt, unten schlafe eine Schülerin, die er später
Hause fahren werde. Wenig später habe der Zeuge FF. das Schließen der Wohnungstür gehört. Als er wieder
unten gegangen sei, sei niemand mehr da gewesen. Ein weiteres Treffen habe stattgefunden,
dem der Beklagte die Schülerin O. vom Ballettunterricht abgeholt habe. Am 05. Februar habe sich der Beklagte mit der Zeugin S. im Skype-Chat getroffen, mit der er regelmäßig private Kontakte gepflegt habe. Hierbei habe er der Zeugin S. berichtet, letztes Wochenende jemanden „abgeschleppt“ zu haben. Es habe sich bei der Person, mit der der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, um ein 18-jähriges Mädchen gehandelt, welches intelligent, sehr sexy und Balletttänzerin sei. Sie sei jünger als seine Freundin gewesen. Er habe seiner Freundin den Geschlechtsverkehr mit der süßen 18-jährigen daraufhin gebeichtet. Das Mädchen habe dem Beklagten
dem Geschlechtsverkehr angeboten, seine heimliche Geliebte zu sein. Seine Freundin sehe seitdem Konkurrenz und strenge sich an. Einige Wochen später sei es über Freundinnen der Zeugin S.
der Schule zu einem spontanen Zusammentreffen zwischen der Zeugin O. und der Zeugin S. sowie deren Freunden in der Wohnung der Zeugin S., welche in der Nähe des Schulgeländes der J. gelegen gewesen sei, gekommen. In Schülerkreisen sei bekannt gewesen, dass die Zeugin S., die seinerzeit selbst Schülerin des Beklagten gewesen sei, private Kontakte zu dem Beklagten pflege. Die Zeugin O. habe ein Gespräch über ihre privaten Kontakte zu dem Beklagten mit der Zeugin S. begonnen. Im Laufe dieses Gesprächs habe die Zeugin S. unter anderem die Äußerungen des Beklagten aus dem Chat am 05. Februar 2010 über den Geschlechtsverkehr mit einer 18-jährigen Balletttänzerin, die er am vorangegangenen Wochenende abgeschleppt habe und die laut Angabe des Beklagten ihm anschließend angeboten habe, seine heimliche Geliebte zu sein und sich
der mit dem Beklagten verbrachten
t von ihrem Freund, mit dem sie seit zwei Jahren liiert gewesen sei, habe trennen wollen, erzählt. Die Zeugin O. habe daraufhin entgegnet, bei der Balletttänzerin handele es sich um sie selbst. Als Beleg habe sie der Zeugin S. Fotos auf ihrem Handy gezeigt, die sie und den Beklagten in P-Stadt zeigten und die entstanden seien, als der Beklagte sie in P-Stadt von ihrem Ballettunterricht abgeholt habe. Hierbei habe sich die Zeugin O. über das Verhalten des Beklagten echauffiert. Die Zeugin S. habe daraufhin entgegnet, dass die Zeugin O. zwischen körperlicher und emotionaler Vergewaltigung unterscheiden müsse. Kurz vor ihrem Abitur 2011 habe die Zeugin O. anonym einen vermeintlichen Liebesbrief an die Zeugin U. geschrieben, von der sie gehört habe, dass sie lesbisch sei und angeblich ein Verhältnis mit einer Schülerin gehabt habe. Zum Zeitpunkt des Abfassens des Briefes habe die Zeugin eine große Menge Alkohol zu sich genommen. Es habe sich um den Tag unmittelbar vor ihrem Geburtstag gehandelt. In dem Brief an die Zeugin U. habe die Zeugin O. vorgegeben, in diese verliebt zu sein. In dem Brief habe sie unter anderem eine Aufzählung der Dinge vorgenommen, die in ihrem Leben schiefgelaufen seien, unter anderem, bei dem Beklagten zu Hause gewesen zu sein und sich seine Ausführungen über sein Leben angehört zu haben. Andeutungen sexueller Handlungen habe dieser Brief nicht enthalten. Den vermeintlichen Liebesbrief habe die Zeugin O. am folgenden Tag in das Fach der Zeugin U. im Lehrerzimmer gelegt. Wenig später habe die Zeugin U. den Brief in ihrem Fach vorgefunden. Da sie dessen Inhalte im Zusammenhang mit der Person des Beklagten bedenklich gefunden habe, habe diese den Brief an die Schulleiterin zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Die Zeugin O. habe sich im
hinein für den Brief geschämt. Sie habe alles rückgängig machen wollen. In der Hoffnung, dem Lauf der Dinge hierdurch Einhalt zu gebieten, habe sie die Zeugin U. aufgesucht, sich als Verfasserin des anonymen Briefes zu erkennen gegeben und sie gebeten, die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Brief der Zeugin GG. (der Schulleiterin) jedoch bereits vorgelegen. Die Zeugin U. habe die sehr aufgelöst wirkende Zeugin O. daraufhin beruhigt und erklärt, dass der Brief für sie mit Blick auf das bevorstehende Abitur der Zeugin O. kein Problem darstelle und sie sich deswegen keine Sorgen machen müsse. Sodann sei die Zeugin O. zunächst
draußen gegangen, wo sie eine Zigarette geraucht habe. In dem hierbei fortgesetzten Gespräch mit der Zeugin U. sei es dann zu einem schlagartigen Themenwechsel gekommen. Nicht mehr der vermeintliche Liebesbrief und die darin geschilderten Inhalte, sondern nur noch der Beklagte und das Treffen zwischen ihm und der Zeugin O. seien von der Zeugin O. zum Gegenstand des Gesprächs gemacht worden. Aus Sicht der Zeugin U. völlig überraschend und ohne erkennbaren Zusammenhang zu diesem Brief sei es aus der Zeugin O. herausgebrochen, dass der Beklagte mit ihr ausgegangen sei, versucht habe, sie zu küssen, sie bei ihm übernachtet habe und er sich nackt an ihr gerieben habe. Die Zeugin O. habe dabei aufgeregt, unkontrolliert und fahrig gewirkt. Daraufhin habe die Zeugin U. der Zeugin O. erklärt, sie müsse das soeben Geschilderte unbedingt der Schulleitung melden. Die Zeugin O. habe sich zunächst geweigert. Daher habe die Zeugin U. erneut die Schulleiterin (Zeugin GG.) aufgesucht und ihr von dem Gespräch, das sie soeben mit der Schülerin geführt habe, berichtet. Die Zeugin GG habe entgegnet, sie könne nur dann etwas unternehmen, wenn die Zeugin O. ihre Aussagen verschriftliche. Dies habe die Zeugin U. an die Zeugin O. weitergegeben und sie aufgefordert, ihre Aussage sofort in der Schule niederzuschreiben. Die Zeugin O. sei dem auf beharrliche Aufforderung durch die Zeugin U. schließlich
gekommen und habe die in den Zeugenaussagen als „Brief 2“ beschriebene Niederschrift der Ereignisse gefertigt. Mit diesem Schreiben habe die Zeugin O. dann bei der Zeugen GG. erscheinen müssen. Auf deren Aufforderung habe die Zeugin O. nochmals mündlich geschildert, was sie niedergeschrieben habe. Die Zeugin GG. habe die Niederschrift an sich genommen und sie angesichts der Brisanz des Falles und in der Vorahnung, dass sie möglicherweise für spätere Ermittlungen benötigt werde, aufgehoben. Im Gespräch mit der Zeugin O. habe die Zeugin GG. der Zeugin O. die Dimensionen und die möglichen Folgen der nunmehr schriftlich vorliegenden Schilderungen für den Beklagten aufgezeigt. Die Zeugin O. solle bedenken, was der Vorwurf für die Zukunft des Beklagten bedeute. Die Zeugin O. habe entgegnet, dass sie unter keinen Umständen wolle, dass das, was sie in der Schilderung beschrieben habe, öffentlich werde. Sie werde alles abstreiten, solle es zu einem Verfahren kommen. Sie wolle nur in Ruhe ihr Abitur machen und nichts mehr mit der Sache zu tun haben. Sie bedauere es sehr, den Brief der Zeugin U. gegeben zu haben. Daraufhin habe die Zeugin GG. den Beklagten über die gegen ihn vorliegenden Vorwürfe, die die Zeugin O. auf Aufforderung verschriftlicht habe, informiert. Die Zeugin GG. habe den Beklagten zu einem Dienstgespräch eingeladen und ihn unter Vorhalt der Niederschrift der Zeugin O. aufgefordert, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dem sei der Beklagte mit einigem zeitlichen Abstand
gekommen, indem er eine undatierte Stellungnahme ohne Unterschrift vorgelegt habe. Darin habe der Beklagte zugegeben, sich privat mit der Zeugin O. getroffen zu haben, dies vor dem Hintergrund, dass die Schülerin ihm von ihren Problemen berichtet habe und er sich als Zuhörer und Gesprächspartner zur Verfügung habe stellen wollen. Sexuelle Kontakte mit der Schülerin habe der Beklagte jedoch abgestritten. Die Zeugen GG meldete diesen Vorfall nicht bei dem Staatlichen Schulamt. Des Weiteren wird dem Beklagten vorgeworfen, im Jahr 2009 eine Schülerin über Facebook ausfindig gemacht und kontaktiert zu haben. Dabei handele es sich um die Schülerin X., die den Unterricht des Beklagten im Jahr 2009 besucht habe, um sich die Schule vor ihrem am
StG obliegende Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig
bestem Gewissen wahrzunehmen und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere, in mehrfacher Weise verletzt habe.
dem Ergebnis der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Beklagte mit der damals 17-jährigen Schülerin O. am letzten Januarwochenende 2010 oder am 03.02.2010 Oral- und weiteren Geschlechtsverkehr ausgeübt habe. Hierbei müsse
Würdigung aller Beweise davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit Kalkül, unter gezielter Ausnutzung der Lage der Schülerin sowie unter Missbrauch seiner Stellung als Lehrkraft gehandelt habe. Dies belege die Vortäuschung der falschen Tatsache, er würde die Schülerin mit zu einem Kurstreffen
P-Stadt nehmen, welches weder stattfand noch jemals tatsächlich angesetzt gewesen sei. Planung und Kalkül des Beklagten würden sich weiter in seiner gezielten Auseinandersetzung mit möglichen rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr zeigen. So habe er gegenüber der Zeugin HH. geäußert, dass der Geschlechtsverkehr mit der Schülerin O. nicht strafbar sei, da diese zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht mehr seine unmittelbare Schutzbefohlene gewesen sei. Es bleibe festzuhalten, dass der Beklagte in vollem Unrechtsbewusstsein die Unerfahrenheit und die durch das Schulverhältnis bedingte hierarchische Unterlegenheit von Schülerinnen gezielt dazu ausgenutzt habe, private Kontakte zu Schülerinnen aufzubauen und Geschlechtsverkehr mit einer Schülerin auszuüben. Wiederholt und ohne Einsicht trotz vorangegangener Warnungen habe der Beklagte sich in verschiedenen Fällen, die im Zuge der Ermittlungen zu Tage getreten seien, zusätzlich zu dem mit der Schülerin O. vollzogenen Geschlechtsverkehr gegenüber weiteren Schülerinnen sexuell übergriffig verhalten. Dies zeige sich im Fall X.. Eine Lehrkraft habe es zu unterlassen, Schülerinnen privat in sozialen Netzwerken
zustellen. Dass der Beklagte auch mit weiteren (nunmehr ehemaligen) Schülerinnen noch während ihrer Schulzeit einen sehr engen freundschaftlichen Kontakt gepflegt und Gespräche über sehr persönliche und sehr private Probleme geführt habe, wie der Beklagte selbst einräume, lasse erkennen, dass er die professionelle Distanz zu Schülerinnen entgegen der hierzu bestehenden Pflicht nicht gewahrt habe. Manifest werde das untragbare Verhalten des Beklagten auch in den zum Gegenstand der Ermittlung gemachten Skype-Protokollen zwischen dem Beklagten und der Zeugin S.. Wiederholte Beschwerden aus der Schülerschaft über sexuelle Anzüglichkeiten und darauf folgende Dienstgespräche mit der unmittelbaren Dienstvorgesetzten hätten zu keiner Besserung des Verhaltens des Beklagten geführt. Der Beklagte handele mit zielgerichtetem Kalkül, wenn es darum gehe, seine privaten, vor allem sexuell motivierten Interessen durchzusetzen. Dies zeige das Maß an Planung hinsichtlich der Auswahl der betroffenen Schülerinnen, der Kalkulation der berufs- und strafrechtlichen Risiken sowie der konkreten Realisierung seiner Kontaktabsichten (Einsatz sozialer Medien zur Anbahnung von Kontakten zu Schülerinnen, Planung von Verabredungen), jedoch ohne Selbstreflexion, wenn sein Verhalten im Rahmen von diesen Gesprächen thematisiert worden sei. Die Gesamtauswertung des Beweismaterials ergebe ein Persönlichkeitsbild des Beklagten, das geprägt sei von Manipulation, fehlender Selbstkontrolle und persönlicher Instabilität. Der Drang des Beklagten, gerade gegenüber Untergebenen auf ein sexuell auffälliges Niveau abzugleiten, sei aufgrund der erhobenen und gewürdigten Beweise offenkundig.
StG müsse das Verhalten eines Beamten - innerhalb wie außerhalb des Dienstes - der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das sein Beruf erfordere. Für einen Lehrer bedeute dies unter anderem, dass er gegenüber seinen Schülern die gebotene Distanz zu wahren habe. Die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit seiner Schülerin sei damit schlechterdings unvereinbar. Ohne Bedeutung für die Qualifizierung als schweres Dienstvergehen sei die Frage, ob die Schülerin zum Zeitpunkt der Begehung voll- oder noch minderjährig gewesen sei. Gleichfalls ohne Bedeutung für die Qualifizierung als schweres Dienstvergehen sei die Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen der Schülerin und dem Beklagten im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe ( § 16 Abs. 2 HDG ). Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten beziehe sich nicht nur auf dessen allgemeinen Status als Beamter, sondern auch auf seinen konkreten Tätigkeitsbereich.
ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung beträfen sexuelle Übergriffe von Lehrern an den ihnen anvertrauten Schülern den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten und machten den Beamten regelmäßig untragbar. Überschreite ein Lehrer die ihm gesetzten klaren Grenzen im sexuellen Bereich gegenüber Schülerinnen und Schülern, so liege regelmäßig ein Verstoß gegen die ihm in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule
G) obliegende Vorbildfunktion vor.
Abwägung aller Umstände sei im vorliegenden Fall ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Der Beklagte habe vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Er habe die ihm übertragenen Aufgaben nicht uneigennützig
bestem Wissen wahrgenommen, sondern habe das durch das Schulverhältnis bestehende Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis und die jugendliche Naivität der Schülerin zu seinem Vorteil in Form seiner sexuellen Befriedigung ausgenutzt. Zu Ungunsten des Beklagten sei neben der perfiden Vorgehensweise des Vertrauensbruchs, der Auswahl ihm besonders hilfsbedürftig erscheinender Schülerinnen mit schwieriger Kindheit und Jugend und wenig sozialem Rückhalt Folgendes zu berücksichtigen: Der Beklagte habe keinerlei Einsicht gezeigt. Zu Ungunsten des Beklagten seien weiterhin seine Versuche zu berücksichtigen, auf unlautere Weise auf Zeugen des Verfahrens einzuwirken und sie gezielt zur Falschaussage zu seinen Gunsten zu bewegen (vgl. E-Mail der Zeugin HH. vom 14. Mai 2014, Vernehmungsprotokolle S., HH.). Zu Gunsten des Beklagten könne lediglich die fachliche Qualifikation angeführt werden,
der der Beklagte ein guter F, II. und JJ. sei. Belastend trete zudem hinzu, dass ein Lehrer, der die von ihm in überzeugender Weise vorzulebenden Werte dergestalt verletze, zugleich das Vertrauen in die Integrität amtlicher Aufgabenträger erschüttere. Eine Lehrkraft, die Geschlechtsverkehr mit einer Schülerin ausübe und trotz deutlicher dienstrechtlicher Warnungen immer wieder weitere Schülerinnen sexuell belästigt habe, beeinträchtige nicht nur das Ansehen als Erzieher, Wissensvermittler und Vorbild erheblich, sondern auch das des Beamtentums als solchem. Zudem verletze er die Würde und Ehre der Betroffenen - vorliegend vor allem die der Zeugin O. - in erheblicher Weise. Zwar hätten die Handlungen vorliegend nicht den strafrechtlich relevanten Bereich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen betroffen. Hierauf komme es jedoch nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass junge Menschen im Schulverhältnis vor jeglichen sexuellen Übergriffen durch eine Lehrkraft geschützt werden müssten. Durchgreifende Milderungsgründe, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Auch der Umstand, dass die fachlichen Leistungen des Beklagten als gut bewertet worden seien und Disziplinarstrafen gegen den Beklagten bisher nicht vorliegen würden, würde keine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte das erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn unwiederbringlich erschüttert. Darüber hinaus sei auch das Vertrauen, das die Allgemeinheit in die Integrität von Lehrkräften setze, durch das Verhalten des Beklagten
haltig zerstört worden. Aufgrund aller genannten Umstände sei festzustellen, dass es sich nicht um ein einmaliges Versagen in einer Ausnahmesituation gehandelt habe. Es bestehe keine Gewähr dafür, dass es bei einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zu einer Wiederholung ähnlicher Vorfälle kommen könne. Vielmehr sei angesichts des Ergebnisses der Ermittlungen von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Die im vorliegenden Fall begehrte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstoße auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 HDG seien Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hätten, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis sei die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin für den Beamten liegende Härte sei nicht unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er Beklagte vor, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt teilweise bestritten werde. Zutreffend gehe der Kläger davon aus, dass es außerschulische Kontakte zwischen dem Beklagten und der Schülerin O. gegeben habe, insbesondere über Facebook. Richtig sei auch, dass die Kommunikation einen zunehmend persönlichen Verlauf genommen habe, was allerdings nicht zu beanstanden sei und von der Gegenseite auch nicht beanstandet werde. Ebenso sei ohne Belang für das Klagebegehren, dass der Beklagte die Schülerin mit
P-Stadt genommen habe und auf der Rückfahrt mit ihr verschiedene Lokalitäten besucht und sie, weil er noch etwas zu erledigen gehabt habe, kurzzeitig mit in seine Wohnung genommen habe. Dem Sachvortrag des Klägers sei allerdings darin zu widersprechen, dass, wie in der Klageschrift behauptet werde, der Beklagte die Fahrt
P-Stadt gegenüber der Schülerin mit einem Vorwand erschlichen habe. Zu Unrecht werde in der Klageschrift ausgeführt, dass der Beklagte der Schülerin einen schulischen Anlass, und zwar ein Kurstreffen, vorgetäuscht habe. Die Zeugin sei zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr die Schülerin des Beklagten gewesen. Es sei deshalb objektiv überhaupt nicht möglich, dass noch ein Kurstreffen hätte stattfinden können. Hintergrund der Fahrt
P-Stadt sei die Tatsache gewesen, dass sich der Beklagte und die Schülerin seit Anfang 2010 über Facebook angenähert hätten. Auch persönliche Sachen und Beziehungsprobleme seien dabei besprochen worden. Der Beklagte habe den Eindruck gehabt, dass die Schülerin aus Gründen, wegen derer sie die Schule gewechselt habe, Hilfe benötigt habe. Die körperlichen Annäherungen und sexuellen Kontakte bestreite der Beklagte
haltig. Der Beklagte habe zu diesem Fragenkomplex bereits mit Schreiben vom 30. Juli 2015 an das staatliche Schulamt D-Stadt ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei jedoch bei Abfassung der Klageschrift nicht berücksichtigt worden. Diese beschränke sich auf die Darstellung des eigenen Standpunktes. Sie stelle nur belastende Umstände dar, ohne sich um entlastende Umstände oder Argumente des Beklagten zu kümmern. Hintergrund der Aussage der Schülerin seien die offensichtlich äußerst emotional geprägten Verhaltensweisen und die spätpubertären Fantasien eines Mädchens, das sich unter anderem mit einem Liebesbrief an Frau U., eine Lehrerin, gewandt habe. Die Aussage des Zeugen FF. sei nicht in ausreichendem Maße gewürdigt worden.
dessen Aussage müsse die Aussage der Schülerin O. als widerlegt gelten. Es komme hinzu, dass die verschiedenen Äußerungen und Aufzeichnung der Schülerin O. durchaus nicht, wie es von einer glaubhaften Zeugenaussage zu erwarten sei, kongruent seien. Die Aussagen wiesen erhebliche Widersprüche auf, die darauf hindeuten würden, dass die Aussage zumindest teilweise frei erfunden sei. So habe die Zeugin in ihrer ersten handschriftlichen Aufzeichnung die Reihenfolge der Ereignisse ganz anders als in späteren Äußerungen dargestellt. Zunächst einmal sei man in einer Cocktailbar in D-Stadt gewesen, dann sei man beim Beklagten gewesen und anschließend im EE.. Von dort sei man zum Beklagten zurückgegangen. Danach sei die Zeugin am selben Abend zweimal bei dem Beklagten gewesen, was in den anderen Aussagen völlig anders dargestellt werde.
dem Ermittlungsbericht der Klagepartei sei die erste Äußerung zu den streitgegenständlichen Vorfällen in Anwesenheit von Frau U. in einem emotionalen Erguss über die Zeugin hereingebrochen. Dieser Gesichtspunkt der emotionalen Erregtheit spreche für eine hohe Glaubwürdigkeit der in diesem Ausnahmezustand getroffenen schriftlichen Aussage. Diese Aussage enthalte weder Angaben dazu, dass die Zeugin O. unter dem Vorwand eines schulischen Anlasses - noch dazu an einem Sonntag, an dem schulfrei sei -
P-Stadt gelockt worden sei. Von P-Stadt aus sei es dann zurück
D-Stadt gegangen. Anschließend habe man sich zu dem Beklagten
Hause und dann erst in den EE. begeben. Anschließend habe man sich dann zum 2. Mal zu dem Beklagten
Hause begeben, wo die Zeugin auch übernachtet habe. Als belastender Sachverhalt bleibe
dieser Aussage nur noch eines übrig, nämlich dass sich der Beklagte in der
t nackt an ihr gerieben, dass sie dies nicht gewollt und dass er sie daraufhin in Ruhe gelassen habe. Die Klagepartei, für die es sich durchweg um erwiesene Tatsachen handele, habe zunächst einmal klären müssen, warum die Zeugin O. nicht gleich die Karten auf den Tisch gelegt habe. Der Zeugin O. seien desto mehr Einzelheiten eingefallen, je größer der zeitliche Abstand zu den jeweiligen Vorfällen sei. Sogar das C. sei der Auffassung, dass dies umgekehrt sein müsse. Die ergiebigste Vernehmung sei
diesen Grundsätzen diejenige, die durch Frau K. durchgeführt worden sei. Die Ergiebigkeit liege allerdings weniger am aufgefrischten Gedächtnis der Zeugin als vielmehr daran, dass Frau K. sehr penetrant längst beantwortete Fragen immer wieder gestellt habe, was selbst die Zeugin O. gestört habe, die mehrfach darauf habe hinweisen müssen, die gestellten Fragen längst beantwortet zu haben. Die Wiederholung von Zeugenaussagen in zeitlichem Abstand konfrontiere zudem mit dem Problem, ob der Zeuge später noch einen Unterschied machen könne zwischen seiner Erinnerung an das tatsächliche Geschehen und seiner möglicherweise davon abweichenden Erinnerung an den Inhalt einer früheren eigenen Zeugenaussage. Den Rest beweise der Brief der Zeugin O. an die Zeugin U.. Die Zeugin O. sei damals einem Überschwang der Gefühle ausgesetzt gewesen, den sie nicht in den Griff bekommen habe. Offensichtlich sei es der Zeugin O.
träglich sehr peinlich und unangenehm gewesen, dass sie diesen Brief verfasst habe. Die Zeugin O. habe dann die Gelegenheit genutzt, das Thema zu wechseln, weil sie sich andernfalls gegenüber der Zeugin U. und auch gegenüber Frau GG. mit ihrem peinlichen Brief an Frau U. habe auseinandersetzen müssen. Sie habe somit die Gelegenheit genutzt, von sich selbst abzulenken und die Aufmerksamkeit auf den Beklagten zu richten. Nicht unerwähnt dürfe in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Brief an die Zeugin U. nicht einmal Andeutungen sexueller Handlungen mit dem Beklagten enthalten habe. Solche Andeutungen sexueller Handlungen enthalte auch der Chat-Verlauf mit der Zeugin S. nicht, dessen Inhalt in der Klageschrift unzutreffend und verfälscht wiedergegeben werde. Das Chat-Protokoll, das die Zeugin S. zum Vernehmungstermin mitgebracht habe, enthalte den Begriff „Geschlechtsverkehr“ an keiner einzigen Stelle. Es handele sich dabei um eine Schlussfolgerung der Klagepartei, die nicht berechtigt sei. Aus dem Chat-Protokoll ergebe sich nur, dass der Beklagte den Begriff des Abschleppens gebrauche. Dieser Begriff sei vieldeutig. Nur vorsorglich und ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass in solchen Protokollen die Betroffenen gerne Sachverhalte übertreiben, um dem anderen Teil zu imponieren. Folgende aufklärungsbedürftigen Merkwürdigkeiten hätten sich ergeben: Die Zeugin S. habe zu ihrer Vernehmung am 27. Oktober 2014 ein Chat-Protokoll mitgebracht, das keineswegs in der Zeit vor dieser Vernehmung angefertigt worden sei. Der Protokollausdruck sei bereits am 11. Februar 2011 erstellt worden, somit ca. 3,5 Jahre vor der Vernehmung am 27. Oktober 2014. Diesbezüglich stelle sich die Frage, warum die Zeugin dieses Protokoll bereits zu dem genannten Datum ausgedruckt haben wolle und welches Interesse bei ihr an dem Ausdruck des Protokolls bestanden habe. Es gebe allerdings noch eine ganz andere Möglichkeit, nämlich dass sämtliche Daten im Protokoll überhaupt nicht richtig seien. Außerdem habe die Zeugin S. angegeben, der Chat-Kontakt habe im Juni 2010 und zwar abends, stattgefunden. Diese Zeitangabe stimme nun überhaupt nicht mehr überein mit dem Protokoll, das auf den 05. Februar 2010 datiert sei. Auch sei unklar, weshalb sie angebe, der Kontakt habe abends stattgefunden. Tatsächlich sei im Chat-Protokoll ein Zeitpunkt
23:00 Uhr genannt. Der Chat-Kontakt habe also nicht abends, sondern kurz vor Mitternacht stattgefunden. Des Weiteren stelle sich die Frage, warum die Zeugin das Protokoll nicht bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung oder bei den Gesprächen mit Frau U. und der Schulleiterin GG. vorgelegt habe, wenn das Protokoll bereits zu einem derart frühen Zeitpunkt ausgedruckt worden sei. Unabhängig davon seien Zweifel an der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Angaben der weiteren Zeugen, insbesondere der Schülerin O. gerechtfertigt. Die Zeugin S. habe in ihrer Vernehmung davon berichtet, dass die Zeugin O. an ihrer alten Schule mit einem Lehrer ein Verhältnis angefangen habe. Es sei allerdings nicht bekannt, dass dieses behauptete Verhältnis zu Folgen für den betroffenen Lehrer geführt habe. Daraus könne nur geschlossen werden, dass die Zeugin zu Übertreibungen neige und gerne mit Beziehungen zu Lehrern prahle. Sofern die Schülerin als Zeugin vernommen werden sollte, sei es deshalb unbedingt erforderlich, ihre Glaubwürdigkeit und Aussagetüchtigkeit zuvor einer gutachterlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Wertungen in der Klageschrift seien fehlgeleitet. Soweit dem Beklagten das Verhalten gegenüber der Schülerin X. vorgeworfen werde, sei zu bemerken, dass auch die Rektorin, Frau GG., Internetkontakt zu Mitschülern pflege, wie er mittlerweile bei der Mehrzahl der Lehrer an der Mehrzahl der Schulen üblich und selbstverständlich sei, und zwar gerade über Facebook. Das scheine bei der Klagepartei nicht bekannt zu sein. Die klagende Partei stehe in der Erklärungspflicht dafür, inwiefern das Verhalten des Beklagten als weiterer grenzüberschreitender Vorfall zu bewerten sein solle. Einzig was die Zitate aus vom Beklagten verfassten Texten, die er auf Facebook veröffentlicht habe, betreffe, müsse der Beklagte die Kritik der Gegenseite teilweise anerkennen. Dies gelte jedoch nicht für die Beschwerde des F.. Der Beklagte habe die Schüler insbesondere wegen möglicher Manipulationen sensibilisieren und durch Demonstrationen ein kritisches Bewusstsein bei den Schülern erzeugen wollen.
der Beweisaufnahme/Zeugenbefragung trägt der Beklagte weiter vor, dass die im gerichtlichen Verfahren zunächst schriftlich getätigte Zeugenaussage der Zeugin O. nicht glaubwürdig erscheine. Tatsächlich könne sich die Zeugin durchaus an das Geschehen erinnern. Im Übrigen sei diese Aussage unwahr. So behaupte die Zeugin O. nunmehr, dass sie „mit vollem Bewusstsein, klarem Kopf und Freude“ darauf eingestiegen sei. Das widerspreche aber den zuvor getätigten Aussagen der Zeugin. Außerdem müsse sich der Kläger die Fragen gefallen lassen, warum der Frage nicht
gegangen worden sei, ob die Zeugin schon einmal ein Verhältnis mit einem Lehrer gehabt oder dies behauptet habe. Hierauf replizierte der Kläger, dass selbst wenn die Nähe damals von der Schülerin X. vermeintlich selbst gesucht worden sei und der Beklagte den Eindruck gehabt habe, sie brauche Hilfe, dies an der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten nichts zu ändern vermöge.
HDG müsse die Disziplinarklage die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt werde, geordnet darstellen. Einzig der Sachverhalt, aus dem das Dienstvergehen hergeleitet werde, müsse demnach hinreichend bestimmt dargestellt werden. Die Zeugenaussagen der Zeugin O. und des Zeugen FF. würden sich nicht widersprechen. Im Übrigen könne nicht erwartet werden, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigte Aussagen der Zeugen völlig identisch seien. Dass der Protokollausdruck, den die Zeugin S. angefertigt habe, auf dem 11. Februar 2011 datiere, lasse sich schlicht damit erklären, dass die Zeugin - eigens so im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung erklärt - für den 11. Februar 2011 in das Büro der Zeugin GG. bestellt worden und
von der Zeugin O. bereits erwähnten schriftlichen Beweisen für einen sexuellen Kontakt zwischen dem Beklagten und der Zeugin O. gefragt worden sei. Das Protokoll sei am 11. Februar 2011 um 16:27 Uhr erstellt worden, demnach
dem Gespräch, dass die Zeugin S. mit der Zeugin GG. am Vormittag des gleichen Tages geführt habe. Der Zeugin S. eine Fälschung der Protokolle zu unterstellen, entbehre jeder Tatsachengrundlage. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass die vorgenannten Unterlagen gefälscht worden seien. Bei der Angabe der Zeugin S. am Vernehmungstag des
dem die Schülerin dem Beklagten eine Freundschaftsanfrage über Facebook schickte. Über Facebook tauschten die Schülerin O. und der Beklagte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen
richten aus, wobei drei- bis viermal ein intensiver, über mehrere Stunden andauernder Austausch von
richten erfolgte. Der Beklagte schlug der Schülerin O. schließlich vor, sich privat in P-Stadt zu treffen, wobei er der Schülerin keinen schulischen Anlass nannte. Der Beklagte holte die Schülerin O. dann mit seinem Pkw zu Hause ab und fuhr mit ihr gemeinsam
P-Stadt. In P-Stadt besuchten die beiden die BB.. Dort sprachen die beiden über das Leben des Beklagten und eine Sängerin der Band „No Angels“. Anschließend besuchten die beiden gemeinsam eine Lokalität in D-Stadt, wobei unklar ist, ob dieser Besuch unmittelbar im Anschluss an den Ausflug
P-Stadt oder an einem anderen Tag erfolgte. Zudem besuchten der Beklagte und die Schülerin O. gemeinsam eine Schwulen- und Lesbenparty im EE. in D-Stadt. Am
dem 03. Februar 2010 fuhren die Schülerin O. und Beklagte mit dessen Pkw gemeinsam zum Haus des Beklagten. Dort trank die Schülerin O. Wein und die beiden hörten Musik. Schließlich tanzten die beiden zu dem Lied „Billie Jean“ von Michael Jackson. Der Beklagte zeigte der Schülerin O. anschließend ein Urlaubsbild, auf dem er gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin N., zu sehen war. Die Schülerin O. und der Beklagte unterhielten sich anschließend über die Zeugin N.. Schließlich kam es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Schülerin O. und dem Beklagten im Bett des Beklagten. Zudem kam es zu wechselseitigem Oralverkehr zwischen der Schülerin O. und dem Beklagten in der Wohnung des Beklagten. Anschließend legten sich die beiden im Bett des Beklagten schlafen und fuhren am nächsten Morgen gemeinsam zur Schule. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Aussagen der Zeugen O., N., S. und FF. und der weiteren schriftlichen
weise fest. Die Disziplinarkammer wertet die Aussage der Zeugin O. als glaubhaft und erkennt keinerlei Belastungstendenzen. Die Zeugin O. schilderte, dass es einvernehmlich zu vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beklagten gekommen sei. Tatsächlich könne es sein, dass sie damals den Kontakt zu dem Beklagten gesucht und diesem eine Facebookanfrage geschickt habe. Auch gehe sie nicht davon aus, dass der Beklagte einen schulischen Anlass vorgeschoben habe, um mit ihr
P-Stadt zu fahren. Auch soweit die Zeugin O. schließlich von einem abendlichen Treffen in der Wohnung des Beklagten berichtet, an dem es zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll, ist die Disziplinarkammer von der Richtigkeit der Angaben der ehemaligen Schülerin des Beklagten überzeugt. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin O. in der Vergangenheit Mitschülern oder Lehrern nicht von sexuellen Kontakten oder gar Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten berichtete. Es erscheint
vollziehbar, dass eine Schülerin, die sexuelle Kontakte zu ihrem Lehrer unterhält, dies nicht gegenüber Mitschülern und anderen Lehrern oder der Schulleitung offenlegt. Die Zeugin O. beabsichtigte, das Abitur an der J. zu machen und wollte Ärger von sich und dem Beklagten fernhalten. Auch in der Beweisaufnahme am 18. Oktober 2018 zeigte sie keinerlei Interesse daran, den Beklagten für sein Verhalten zu bestrafen. Vielmehr erweckte die Zeugin den Eindruck, dass sie sich mittlerweile im Erwachsenenalter im Rahmen einer Therapie mit sich selbst und dem damaligen Geschehen auseinandergesetzt und dabei reflektiert hat, welchen Eigenanteil sie gegebenenfalls an dem damaligen Geschehen hatte. Wut über das Verhalten des Beklagten war indes nicht erkennbar. Vielmehr berichtete die Zeugin sachlich über das Erlebte, wobei sie in Punkten auch einräumte, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Die Disziplinarkammer hält es insofern für fernliegend, dass sich die Zeugin, wie der Beklagte meint, ihr schauspielerisches Talent zu Nutze machte, um den Beklagten bloßzustellen. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es üblich sei, dass die Erinnerungen eines Zeugen
mehreren Jahren verblassen, spiegelt sich dies in der Aussage der Zeugin O. wider, die teilweise darauf hinweist, dass sie sich an einzelne Abläufe oder die Anzahl der Treffen nicht mehr erinnern könne. Im Kerngeschehen kann sich die Zeugin O. jedenfalls daran erinnern, dass es an dem Abend, an dem sie sich in der Wohnung des Beklagten befand, sowohl zu oralem als auch zu vaginalem Geschlechtsverkehr kam. Dabei konnte sie sich noch an die Aufteilung des Hauses des Beklagten sowie auch daran erinnern, was sie damals in der Situation empfand, als es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten kam. Die glaubhafte Zeugenaussage der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten, der Zeugin N., stützt ebenfalls die Feststellungen des Gerichts, dass es Anfang 2010 zu sexuellen Kontakten zwischen der Zeugin O. und dem Beklagten gekommen ist. Zwar berichtete die Zeugin N., dass der Beklagte ihr gegenüber geäußert habe, dass es zu Oralsex mit der Zeugin O. in der Wohnung der Zeugin O. gekommen sei. Dies spricht indes nicht gegen die Feststellung der Disziplinarkammer, dass es tatsächlich zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Beklagten kam und nicht - wie es der Beklagte der Zeugin N. berichtete - in der Wohnung der Zeugin O. lediglich zu Oralverkehr. So erscheint es durchaus
vollziehbar, dass der Beklagte seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin N., gegenüber den Seitensprung lediglich in abgeschwächter Form beichtete, ohne davon zu berichten, dass dies im gemeinsamen Schlafzimmer geschehen und es auch zum vaginalen Verkehr gekommen ist. Indes überzeugt die Kammer nicht, dass der Beklagte den Vorfall lediglich deshalb frei erfunden haben will, um die Zeugin N. zum oralen Geschlechtsverkehr zu bewegen, dem sich die Zeugin N. zum Bedauern des Beklagten bislang abgeneigt zeigte. Vielmehr bestätigt die Aussage der Zeugin N. die Aussagen auch diverser anderer Zeugen, wonach es zu privaten Treffen zwischen der Zeugin O. und dem Beklagten gekommen sei und die beiden sich angenähert hätten. Gestützt wird die Feststellung des Gerichts, dass es Anfang 2010 zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beklagten und der Zeugin O. gekommen ist, auch durch die Aussage der Zeugin S.. Die Zeugin war 2010 ebenfalls Schülerin der J. und unterhielt private Kontakte zu dem Beklagten, insbesondere über Skype. Die Zeugin O. war eine Mitschülerin der Zeugin S.. Diese Aussage der Zeugin S. deckt sich mit den bereits im Rahmen des Strafermittlungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens getätigten Aussagen sowie auch dem vorgelegten Chat-Protokoll. Es bestehen
Einschätzung der Disziplinarkammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage wahrheitswidrige Behauptungen enthält. Soweit der Beklagte ausführt, dass bereits das Chat-Protokoll gegebenenfalls gefälscht sei, weil die Zeugin S. dies bereits im Jahr 2011 ausgedruckt, aber erst lange Zeit später vorgelegt habe, lässt sich dies dadurch erklären, dass die Zeugin das Protokoll offenbar
dem Gespräch mit der Zeugin GG ausdruckte und erst später vorlegte. Dass die Zeugin einmal berichtete, der Chatkontakt mit dem Beklagten habe im Juni 2010 abends stattgefunden, rechtfertigt
der Überzeugung der Disziplinarkammer ebenfalls nicht den Schluss, dass es sich bei dem Protokoll um eine Fälschung handelt. Tatsächlich ist das Protokoll auf den 05. Februar 2010 datiert und nennt einen Zeitraum
23.00 Uhr. Soweit die Zeugin schilderte, dass der Chat im Juni 2010 erfolgte, geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin sich schlicht im Datum vertan hat. Soweit sie angab, dass der Chat abends erfolgte, ist die Zeugin offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei einem Zeitpunkt zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr um eine Zeit am Abend gehandelt hat. Auch tatsächlich handelte es sich um einen Zeitpunkt am (späten) Abend, so dass die Kammer hieraus nicht den Schluss zu ziehen vermag, dass die Zeugin das Protokoll gefälscht habe. Vielmehr wertet die Disziplinarkammer die Aussage der Zeugin S. als insgesamt glaubhaft. Die Zeugin räumte ohne Zögern ein, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, ob sexuelle Handlungen ein Thema bei der Schilderung der Zeugin O. gewesen seien und zeigte auch im Übrigen keine Belastungstendenzen hinsichtlich des Beklagten. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die Zeugin sich teilweise an Einzelheiten des Geschehens in 2010 bzw. in 2011 nicht mehr erinnern konnte. Inhaltlich wird durch die Aussage der Zeugin S. nochmals bestätigt, dass der Beklagte ihr gegenüber damals äußerte, „er habe eine abgeschleppt, sie sei jung, schön, sexy und eine Balletttänzerin“. Die Zeugin O. habe ihr erzählt, dass sie die Balletttänzerin sei und einmal bei dem Beklagten übernachtet habe. Der Beklagte habe bei dieser Gelegenheit die Decke weggezogen. Er habe nackt geschlafen. Frau N., die damalige Lebensgefährtin des Beklagten, habe sich ihr gegenüber als Betrogene geäußert. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Zeugin O. der Zeugin S. nicht von sexuellen Kontakten mit dem Beklagten berichtete, steht dies der Überzeugung der Disziplinarkammer, dass es Anfang 2010 zu sexuellen Kontakten und zum vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr zwischen der Zeugin O. und dem Beklagten gekommen ist, nicht entgegen. So erscheint es durchaus
vollziehbar, dass die Zeugin O. ihre Mitschülerin nicht darüber in Kenntnis setzen wollte, dass sie Geschlechtsverkehr mit einem Lehrer hatte. Durch die Aussage der Zeugin S. wird bestätigt, dass die Zeugin N. von dem Beklagten tatsächlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er sie mit einer Schülerin, der Zeugin O., betrogen habe. Schließlich stützt auch das seitens der Zeugin S. vorgelegte Protokoll des Skype-Chats mit dem Beklagten vom 05. Februar 2010 die Feststellungen des Gerichts. Dort schilderte der Beklagte der Zeugin S., dass er eine abgeschleppt habe. Das habe er seiner Freundin erzählt. Seine Freundin habe gesagt, dass das abzusehen gewesen wäre. Er, der Beklagte, sei ein Frauentyp und sie könne ihm nicht genug bieten. Also habe sie ihm verziehen. Die andere Frau sei jünger als seine Freundin, sehr sexy, Tänzerin (Ballett), intelligent und habe
einer
t mit ihm ihren Freund verlassen und bei ihm bleiben wollen. Trotzdem sei er bei seiner Freundin geblieben. Soweit der Beklagte der Zeugin S. im Chat schrieb, dass er „eine abgeschleppt habe“ und von einer gemeinsamen
t berichtet, spricht auch dies dafür, dass es tatsächlich zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beklagten und der Schülerin O. gekommen ist. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Verwendung des Wortes „abschleppen“ nicht zwingend bedeute, dass es zu sexuellen Kontakten gekommen sei, mag dies zutreffen. Angesichts des Gesamtgeschehens ergibt sich jedoch ein Bild, das es naheliegend erscheinen lässt, dass der Beklagte mit der Bezeichnung „abschleppen“ nicht meinte, dass er jemanden schlicht
Hause gebracht hat. Auch mag es generell möglich sein, dass jemand im Chat übertreibt, um sich in einem besseren Licht darzustellen. Vorliegend erscheint es jedoch auch unter Berücksichtigung der weiteren Zeugenaussagen naheliegend, dass der Beklagte die Zeugin S. im Chat wahrheitsgemäß unterrichtete. Schließlich steht auch die Aussage des Zeugen FF. der Feststellung der Disziplinarkammer, dass es Anfang 2010 zu sexuellen Kontakten und dabei zum vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr zwischen der Zeugin O. und dem Beklagten kam, nicht entgegen. Wie auch der Beklagte selbst geht die Disziplinarkammer von der Glaubwürdigkeit des Zeugen FF. aus. Dass der Zeuge FF. keine Kenntnis von sexuellen Kontakten zwischen der Zeugin O. und dem Beklagten hat, steht den Feststellungen des Gerichts nicht entgegen. So erscheint es durchaus möglich, dass der Zeuge FF schon die neue Wohnung bezogen hatte oder nicht zu Hause war, als es zu dem Treffen und letztlich auch sexuellen Kontakten zwischen der Zeugin O. und dem Beklagten im Haus des Beklagten kam. Auch die Tatsache, dass der Zeuge FF. einmal eine Schülerin in der Wohnung gesehen hat, die auf dem Sofa lag, spricht nicht gegen die Feststellungen des Gerichts. So unterhielt der Beklagte private Kontakte auch zu anderen Schülerinnen, wobei nicht einmal feststeht, dass es sich bei der Schülerin, die auf dem Sofa lag, um die Zeugin O. handelte. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass die Zeugin O. zweimal in der Wohnung des Beklagten war.
Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen, die die Disziplinarkammer allesamt als glaubhaft erachtet, und auch der schriftlichen
weise, insbesondere des Chat-Verlaufs mit der Zeugin S., ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass es bei den privaten Treffen des Beklagten mit der Zeugin O. nicht bei Gesprächen verblieb, um die Schülerin in einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen, sondern vielmehr mindestens bei einem Treffen in der Wohnung des Beklagten auch zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beklagten und der Zeugin O. kam. Wie der glaubhaften Schilderung der Zeugin O. entnommen werden kann, kam es dabei sowohl zu vaginalem als auch zu oralem Geschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und der Zeugin O.. Nicht weiter
zugehen war in diesem Zusammenhang der Frage, ob die Zeugin O. schon einmal ein Verhältnis mit einem anderen Lehrer an ihrer alten Schule gehabt hat. Selbst wenn die Zeugin O. schon einmal eine Beziehung mit einem Lehrer gehabt hätte, würde dies nichts an dem dem Beklagten zur Last gelegten Verhalten ändern. Im Übrigen stellte die Zeugin O. klar, dass ihr Exfreund sein Referendariat in LL-Stadt an der MM. gemacht habe. Deshalb habe es dann geheißen, sie habe etwas mit einem Lehrer gehabt. Auch der Beklagte räumt ein, dass es zwischen ihm und der Zeugin O. außerschulische Kontakte gegeben habe, insbesondere über Facebook. Richtig sei auch, dass die Kommunikation einen zunehmend persönlichen Verlauf genommen habe. Zudem stellt der Beklagte nicht in Abrede, die Schülerin O. mit
P-Stadt genommen, mit ihr verschiedene Lokalitäten besucht und, weil er noch etwas zu erledigen gehabt habe, die Schülerin kurzzeitig mit in seine Wohnung genommen zu haben. Soweit der Beklagte bestreitet, dass es zu wie auch immer gearteten sexuellen Kontakten zwischen ihm und der Schülerin O. gekommen sei, stehen dem die glaubhaften Aussagen der Zeugen gegenüber. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten stellt einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG dar und erfüllt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
StG ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es
den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Begriffsbestimmung des außerdienstlichen Dienstvergehens in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schränkt die disziplinarrechtliche Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens ein. Der Regelung liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten gewandelt haben. Von ihnen wird kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Daher ist außerdienstliches Fehlverhalten nicht mehr generell geeignet, das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten des Beamten beschreibt die Generalklausel des § 34 Satz 3 BeamtStG. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, sind inhaltlich in Einklang mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu konkretisieren. Sie ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinn, d.h. aus seinem dienstlichen Aufgabenbereich, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies
heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es bei fallbezogener Würdigung
teilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ansonsten verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG hat disziplinarrechtliche Bedeutung, wenn die qualifizierten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten
teiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die
teile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
dem 18. Geburtstag der Zeugin O. und nur einmal gekommen ist. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin O. auch
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der sexuellen Kontakte zwischen ihr und dem Beklagten, die entweder kurz vor oder kurz
ihrem 18. Geburtstag stattfanden, aufgrund ihres damaligen Entwicklungsstandes nicht der Lage war, das gegebene Ungleichverhältnis zu kompensieren. So führte auch der Beklagte selbst aus, dass er den Kontakt zu der Zeugin unterhalten habe, weil sich diese in einer problematischen Lebenssituation befunden habe. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht erkennbar. Er handelte damit auch rechtswidrig und mit Schuld. Soweit dem Beklagten weitere Handlungen zur Last gelegt werden, scheidet das Gericht diese gemäß § 61 HDG aus. Gemäß § 61 HDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Das festgestellte Dienstvergehen stellt sich als derart schwerwiegend dar, dass die weiteren dem Beklagten seitens des Klägers zur Last gelegten Handlungen (Kontaktieren der Schülerin X, Bemerkungen im Rahmen des F, Veröffentlichung frauenfeindlicher und sexistischer Texte im Internet) für die Art und Höhe der Maßnahme nicht ins Gewicht fallen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere
der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen ( § 16 Abs. 1 HDG ). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 16 Abs. 1 HDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom
seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, juris). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie
der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen
seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 –, juris). Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und
Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt schwer. Sexuelle Übergriffe auf Schüler sind in zweifacher Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Sie stellen einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung der Betroffenen dar, den diese wegen ihrer noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht verarbeiten können. Derartige Verhaltenswiesen greifen in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährden
haltig die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Dem Opfer werden – typischerweise – erhebliche zumindest seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zugleich benutzt der Täter die Betroffenen als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. Eine solche Herabminderung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden zu einem bloßen Objekt der Sexualität verletzt deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht in elementarster Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom
emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom
stellungen oder Übergriffen von Lehrern sicher sind. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Ablehnung eines solchen Lehrers könnte ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nur dadurch aufrecht erhalten werden, dass sich der Dienstherr darum bemühte, eine Kenntnisnahme der Eltern von dem Fehlverhalten des Beamten zu verhindern. Sollte es zu weiteren Vorfällen kommen, müsste er dann jedoch mit – berechtigten – Vorwürfen rechnen, Schüler sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung ausgesetzt zu haben (vgl. OVG RP, Beschluss vom
alledem versagt ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an Schülern vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führt zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust herbei (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 3 A 11064/02 –, juris Rn. 38). Derartige Dienstvergehen haben daher in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 –, juris, Rn. 38). Erschwerend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Zeugin O.
den Geschehnissen einer jahrelangen Psychotherapie unterzogen hat. Milderungsgründe, die möglicherweise ein Absehen von der disziplinarischen Höchststrafe rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es nur einmal zu Geschlechtsverkehr zwischen der Zeugin O. und dem Beklagten gekommen ist, rechtfertigt dies nicht den Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis. Die Gesellschaft steht sexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Schülern auch dort, wo sie nicht strafbewehrt sind, derart ablehnend gegenüber, dass solche Handlungen die Überwindung einer erheblichen Hemmschwelle erfordern. Schon ein einmaliger Vorfall belegt ein Ausmaß an Pflichtvergessenheit, welches ein Vertrauen darauf, ein Wiederholungsfall sei ausgeschlossen, nicht mehr erlaubt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die privaten Kontakte zwischen der Zeugin O. und dem Beklagten offenbar über mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate geführt wurden. Letztlich kam es
einem längeren Ausflug mindestens einmal zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und der Zeugin O., die anschließend bei dem Beklagten übernachtete. Die Disziplinarkammer geht deshalb nicht davon aus, dass es sich etwa um ein Augenblicksversagen des Beklagten gehandelt hat. Zudem unterhielt der Beklagte auch zu weiteren Schülerinnen private Kontakte, die nicht den Schluss zulassen, dass der Beklagte nur in einem einzigen Fall die gebotene Distanz zu seinen Schülerinnen nicht gewahrt habe. Beispielhaft sei hier nur der nächtliche Chat mit der Schülerin S. erwähnt, der eine Distanz vermissen verlässt, durch die ein Lehrer-Schüler-Verhältnis geprägt sein sollte. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf Familie und finanzielle Situation des Beamten nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.