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AG Darmstadt Einzelrichter 303 C 954/96 Urteil Angemessenes Schmerzensgeld für Opfer eines gemeinschaftlich verübten Raubüberfalls §§ 823 Abs. 1, 253

Angemessenes Schmerzensgeld für Opfer eines gemeinschaftlich verübten Raubüberfalls Leitsatz Bei einem vergleichsweise brutal ausgeführten gemeinschaftlichen Raub (Schlag mit voller Wucht ins Gesicht des weiblichen Opfers in Gegenwart ihres 4 1/2 Jahre alten Kindes, dadurch ausgelöste Todesangst des Opfers, die im Anschluss - neben der ärtzlichen Behandlung der erlittenen Gesichtsverletzungen - auch eine ca. sechs Monate dauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich machte) kann die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgesldes die Zubilligung eines Betzrages angemessen erscheinen lassen, der kompensatorische Maßnahmen ermöglicht, die über den üblichen Lebenszuschnitt des Opfers hinausgehen. Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die vom Beklagten zu 1., bereits gezahlten 3.500,--DM hinaus, weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,--DM nebst 4% Zinsen seit dem 28.03.1996 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an die Klägerin DM 522,14 nebst 4% Zinsen seit den 28.03.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 12 % und die Beklagten 88 % als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von DM 4.000,-- vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 150,-- abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Streitwert: 3.400,14 DM. Tatbestand Am 23.02.1995 gegen 15.40 Uhr betraten die beiden Beklagten in Darmstadt- Eberstadt die Kinderboutique "Kinderoase“ in der Schwanenstraße

  1. Dort war die Klägerin als Verkäuferin und Ihr damals 4 1/2 Jahre alter Sohn anwesend. Die Beklagten gaben vor, Socken kaufen zu wollen. Als die Klägerin daher die Kasse zur Entgegennahme des Kaufpreises für diese Socken öffnete, um das Geld - 8,95 DM - entgegenzunehmen, schlug ihr der Beklagte zu 1) mit voller Wucht die Faust ins Gesicht, so daß die Klägerin nach hinten viel und umzufallen drohte. Dies konnte sie nur dadurch verhindern, daß sie sich an einem Regal festhielt. Gleichzeitig griffen beide Beklagten in zuvor gefaßter Absicht in die Kasse und entnahmen aus dieser mindestens DM 550,-- an Bargeld. Unmittelbar hierauf rannten sie dem Geschäft und flüchteten. Infolge des Faustschlages brach die Brille der Klägerin vollständig entzwei, auch die Gläser wurden zerstört. Die Klägerin wurde, durch den Faustschlag und den sich anschließenden Sturz verletzt. Sie erlitt Prellmarken mit deutlichem Druckschmerz an der Nase und im Bereich des linken Jochbeines und im Bereich des Oberlides links eine ca.2,5cm lange oberflächliche Rißwunde. Außerdem hatte die Klägerin Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Insoweit auf die ärztlichen Atteste vom
  2. und 24.02.1995 des Dr. C, Bl. 9 u. 10 d. A., verwiesen. Am 13.03.1995 konsultierte die Klägerin im Hinblick auf die Schlageinwirkung im Gesichtsbereich und die zerstörte Brille den Augenarzt Dr. F in A, welcher zu diesem Zeitpunkt noch keine genaue Diagnose abgeben konnte, da die Klägerin noch Schwellungen im Gesicht hatte. Es war daher eine weitere Behandlung am 22.02.1995 bei Herrn Dr. F erforderlich. Darüber hinaus erlitt die Klägerin durch diesen Überfall einen Schock und litt in der Zukunft unter Angstzuständen. Sie befand sich zunächst zwischen dem 23.
  3. und 10.04.1995 wegen der körperlichen Verletzungen und seelischen Beeinträchtig und neunmal in Behandlung bei Herrn Dr. C. Infolge der traumatischen Angstzustände war die Klägerin ab dem 15.05.1995 bis zum 08.09.1995 bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med D in Behandlung. Wegen der Symptome im einzelnen wird auf das ärztliche Attest vom 15.09.1995 (BI, 10 d.A.) verwiesen. Die Beklagten wurden im sich anschließenden Strafverfahren vor Amtsgericht in X mit seit dem 18.05.1995 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts X vom 10.05.1995 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Körperverletzung verurteilt, wobei dem Beklagten zu 1) auferlegt wurde, an die Klägerin einen Betrag von 3.000,-- DM zahlbar in monatlichen Raten á 500,-- DM, zu zahlen. Der Beklagte zu 1) zahlte daraufhin vom 11.07.1995 bis 22.12.1995 insgesamt 7 Raten á 500,-- DM, insgesamt 3.500,-- DM. Mit der Klage verlangt die Klägerin weiteres Schmerzensgeld in Höhe von noch 2.500,-- DM und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 900,14 DM. Dieser Schadenersatzbetrag setzt sich zusammen aus DM 559,90 für die Neuanschaffung der beim Überfall zerstörten Brille (BI. 11 d.A.), Attestgebühren in Höhe von 20,--DM, Fahrtkosten in Höhe von 240,24 DM gemäß Aufstellung Bl. 13 und 15 d.A., einer Kostenpauschale in Höhe von 50,--DM und weiteren 30,--DM Parkplatzgebühren. Die Klägerin ist der Ansicht ihr stünde ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,--DM zu für die durch den Überfall erlittenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen. Sie behauptet, in der Zeit des streitgegengständlichen Vorfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Sie beantragt: die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld an die Klägerin zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, abzüglich gezahlter DM 3.500,-- nebst 4% Zinsen seit Zustellung der Klageschrift; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 900,14 nebst 4% Zinsen hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Anspruche der Klägerin seien allesamt mit den im Rahmen des Strafverfahrens gezahlten 3.500,--DM abgegolten. Er ist der Ansicht, der geltend gemachte Schadenersatzbetrag für die bei dem Überfall zerstörte Brille sei nicht ausreichend dargelegt. Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, Schmerzensgeld jedenfalls nicht in der Höhe, der Beklagte zu 1) zu schulden, nachdem er zwar wegen gemeinschaftlicher Tat verurteilt worden sei, selbst aber am fraglichen Tage keine Gewalt gegen die Klägerin ausgeübt habe. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 30.04.1996 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zum einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB wegen des streitgegenständlichen Vorfalles vom 23.02.
  4. Dieser ist im wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig, wobei auch der Beklagte zu 2), der mit rechtskräftigem Urteil wegen gemeinschaftlich mit dem Beklagten 1) begangener Tat verurteilt wurde, die Verantwortung für die letztlich auf dem Vorfall beruhenden gesundheitlichen Konsequenzen für die Klägerin trägt. Der Beklagte zu 2) hat unstreitig zusammen mit dem Beklagten zu 1) die Tat geplant und durchgeführt, wobei er sich als Mittäter das Verhalten des Beklagten zu 1), auch wenn er es nicht in allen Einzelheiten billigte, zurechnen lassen muß. Das Gericht geht davon aus, daß der Klägerin für die im Zusammenhang mit dem Überfall erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,--DM zusteht, weshalb die Beklagten als Gesamtschuldner noch 2.500,--DM zu zahlen haben, nachdem dar geklagte zu 1) unstreitig vorprozessual bereits 3.500,--DM an die Klägerin gezahlt hat. Das Gericht hat dabei die besondere Brutalität der Tatausführung berücksichtigt, die sich darin ausdrückt, daß zwei kräftige und ausgewachsene junge Männer eine Frau, die sich allein mit ihrem 4 ½-jährigen Kind in einem Ladengeschäft befindet, überfallen. Die Beklagten haben sich offensichtlich weder Gedanken darüber gemacht, daß sie die Klägerin für Ihre eigene Person und auch noch für die Person ihres Kindes in Todesangst gestürzt haben. Dies, obwohl beiden Beklagten die Situation bewußt war, nachdem sie sich längere Zeit in dem Laden aufgehalten hatten das Kleinkind der Klägerin mithin bemerkt haben. Die Klägerin hat aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls schwerwiegende Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, die im wesentlichen von den Beklagten auch nicht bestritten werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Klägerin in der Zeit bis zum 10.04.1995 wegen des Vorfalls arbeitsunfähig krankgeschrieben war oder nicht, bzw. ob diese Krankschreibung möglicherweise euch mit anderen Erkrankungen zusammenhängt. Selbst wenn die Klägerin nicht über diesen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre, rechtfertigen die im übrigen unstreitigen Verletzungen und seelischen Beeinträchtigungen, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Überfall erlitten hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,--DM. Es ist nachvollziehbar und im übrigen gerichtsbekannt, daß Opfer derartiger Gewalttaten über längere und nicht unerhebliche Zeiträume hinaus unter schwerwiegenden seelischen Beeinträchtigungen wie Angstzuständen, Schlafstörungen und dadurch bedingten körperlichen Reaktionen wie Herzklopfen und Schweißausbrüchen zu leiden haben, die oftmals – wie auch in diesem Fall - nur durch psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung gemildert und letztendlich "geheilt" werden können. Es dürfte für jeden Menschen, der halbwegs sensibel fähig ist, sich die streitgegenständIiche Situation vor Augen zu führen, nachvollziehbar sein, daß die mit einem solchen Vorfall verbundenen seelischen Beeinträchtigungen oftmals – wie auch in diesem Fall – viel schwerer wiegen, als die bei dem Überfall mit körperlichem Angriff direkt erlittenen körperlichen Verletzungen. Es ist jedenfalls vorstellbar und nachzuvollziehen, daß die Klägerin aufgrund des Vorfalls bei einem Zeitraum und wahrscheinlich auch noch heute das grundsätzliche Vertrauen, das sie gegenüber jedem Kunden, der den Laden betreten hat, aufgebracht hat, verloren hat. Zukünftig wird - vielleicht mit der Zeit in abgemilderter Form - bei jedem Kunden, der den Laden betritt, der Gedanke im Hintergrund stehen, daß dieser auch böse Absichten verfolgen könne. Mit diesem grundsätzlichen Mißtrauen und den damit verbundenen Ängsten gegenüber ihren Mitmenschen hat die Klägerin über einen längeren Zeitraum leben müssen und muß wahrscheinlich partiell noch damit leben. Hinzu kommt, daß die Klägerin eine Situation durchleben mußte, in der sie sich für sich selbst und für ihr Kind vollständig hilflos und der Willkür anderer ausgeliefert gefühlt hat und dies real auch war. Das Gericht ist der Auffassung, daß für die erlittenen Beeinträchtigungen nur ein Betrag angemessen sein kann, der kompensatorische Maßnahmen, wie z.B einen längeren Urlaub ermöglicht, die über das hinausgehen, was sich die Klägerin im Rahnen ihres üblichen Lebenszuschnitts leisten kann und will. Demgegenüber überzeugen die von den Beklagten aufgeführten Gründe für eine Verringerung des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin nicht. Diese genannten Gründe mögen im Strafverfahren relevant sein und haben dort sicherlich auch Berücksichtigung gefuden, im Rahmen des zivilrechtlichen Ausgleichs können die persönlichen Umstände der Täter nicht dazu führen, daß berechtigte Ausgleichsansprüche des Opfers reduziert bzw. „kleingeredet" werden. Es mag sein, daß die Beklagten sich nunmehr in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden. Auf der anderen Seite sind sie allein für diese finanziellen Schwierigkeiten in der Folge nach dem Vorfall vom 23.02.1995 verantwortlich. Für ihre zukünftige hoffentlich stattfindende Stabilisierung kann es nicht entscheidend sein, ob sie ein Schmerzensgeld an die Klägerin in Höhe von 3.500,--DM, 5.000,--DM oder 6.000,--DM zahlen. Die Beklagten sind im übrigen gemäß § 823 Abs. 1 als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet, der von der Klägerin in Höhe von insgesamt 523,14 DM schlüssig dargelegt wurde. Soweit die Klägerin Schadenersatz in Höhe von weiteren 377,--DM verlangt, war die Klage abzuweisen, die Klägerin hat insoweit schlüssig nicht vorgetragen, daß ihr ein Schaden entstanden ist. Klägerin hat zum einem Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie neue Brillengläser anschaffen mußte, die bei dem Vorfall zerstört wurden, wie sich aus der Bescheinigung des Augenoptikers vom 24.02.1995 (BI.11d.A.) ergibt. Soweit der Beklagte zu 1) bestreitet, daß euch Brillengläser zerstört worden seien, ist sein Vortrag unsubstantiiert in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Die Klägerin kam allerdings die ihr durch die neuen Gläser entstandenen Kosten in Höhe von 212,90 DM verlangen. Einen weiteren Schadenersatzanspruch wegen der zerstörten Brille hat sie in ausreichender Weise nicht dargelegt. Trotz Hinweises des Gerichts im Termin vom 30.04.1996 hat die Klägerin nicht vorgetragen, wie alt das bei dem Überfall zerstörte Brillengestell gewesen ist bzw. was es seinerzeit gekostet hat. Dem Gericht ist es sofern nicht möglich, den der Klägerin entstandenen Schaden, die sie sich – zumindest wegen des Brillengestells auch einen Abzug Neu für Alt gefallen lassen muß, zu berechnen. Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf im übrigen unstreitige Attestgebühren in Höhe von 20,--DM, unstreitige Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 240,24 DM und der von ihr verlangten Kostenpauschale in Höhe von 50,--DM. Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin weitere Kosten im Zusammenhang mit Parkgebühren – 30,--DM – geltend macht. Solche Kosten sind in der Kostenpauschale, die der Klägerin neben den extra ausgewiesenen und im übrigen unstreitigen Fahrtkosten zusteht, enthalten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §284 Abs. 1, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich für die Klägerin aus §709 ZPO, für die Beklagten aus §§ 708 Ziff.11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000875

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