VW-Dieselskandal: Keine Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung bei Gebrauchtwagenkauf am Januar 2017 Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
(2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18). Die Klägerin ist mittelbar Geschädigte im vorstehenden Sinne, denn sie ist nicht die Ersterwerberin des Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidriges Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Software-Updates informiert. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in „gleichwertiger Weise berichtigt war“ . Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können . Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen. Der Senat vermag sich schließlich nicht der Ansicht anzuschließen, wonach die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten deswegen nicht als ausreichend zu bewerten sind, weil sie es unterlassen hat, in einer für Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Marken und Modelle aus welchen Baujahren konkret von der Abgasproblematik betroffen sind (so OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 52). Gerade durch die Einrichtung der Internetseite hat es die Beklagte vielmehr ermöglicht, auf einfache Art und Weise für jedes konkrete Fahrzeug zuverlässig zu ermitteln, ob es hiervon betroffen ist oder nicht. Diese Methode zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit erscheint deutlich einfacher als ein Abgleich mit langen Listen, die nach den betroffenen Marken, Modellen und Baujahren differenzieren. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Vertragshändler angewiesen, jeden Gebrauchtwagenkunden im konkreten Einzelfall entsprechend aufzuklären.
- bb)Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Darüber hinaus verfügte der von der Klägerin erworbene Pkw nach dem unstreitigen Aufspielen des Software-Updates jedenfalls nicht mehr über die unzulässige Abschalteinrichtung, über die die Beklagte ursprünglich getäuscht hatte. Damit hat die Beklagte zum - im Rahmen des Betrugstatbestandes maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags diese Tatsache weder falsch vorgespiegelt noch unterdrückt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 28). Soweit die Klägerin meint, eine Täuschungshandlung der Beklagten liege aber in Bezug auf das Software-Update vor, weil dieses möglicherweise negative Auswirkungen habe und der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs weiterhin nicht zulassungsfähig gewesen sei, kann dies ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der Vortrag zu möglichen Mängeln des Pkw nach Aufspielen des Software-Updates wenig konkret ist, trägt die Klägerin selbst vor, sie habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von möglichen negativen Auswirkungen des Software-Updates nichts gewusst, so dass ein entsprechender - für den objektiven Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ebenfalls erforderlicher - Irrtum der Klägerin schon nicht vorgelegen hat. Darüber hinaus ist aber auch insofern eine Täuschungshandlung der Beklagten zu verneinen. Eine relevante Täuschungshandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (BGH, Urt. v. 5.2.1963, 1 StR 533/62, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 34). Selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Ein entsprechender guter Glaube der Beklagten war auch objektiv gerechtfertigt, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden war.
- cc)Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat (ablehnend OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 38 f.). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist jedenfalls zu verneinen, da der Pkw dem genehmigten Typ entspricht. Selbst wenn der Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten würde, enthielte der genehmigte Typ sie auch. Zwar hätte in diesem Fall die Typengenehmigung nicht erfolgen dürfen, dies führt jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (s. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 34 ff.). Im Übrigen enthielt der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt des Erwerbs wegen des zuvor erfolgten Aufspielens des vom Kraftfahrt-Bundesamt gebilligten Software-Updates keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr. Damit konnte die Übereinstimmungsbescheinigung zum Erwerbszeitpunkt auch nicht mehr wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung unrichtig sein. Vielmehr entsprach der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand den gesetzlichen Vorschriften (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 37).
- dd)Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 831 BGB. Hiernach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aus den vorstehenden Gründen kommt jedoch auch ein deliktisches Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, das dieser nach § 831 BGB zuzurechnen wäre, nicht in Betracht.
- c)Unbegründet ist mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach auch der Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer „Aufwendungen und Schäden“ begehrt, die ihr aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des streitgegenständlichen Pkw entstanden sind. In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen scheidet eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, soweit die Klägerin den Ersatz von Aufwendungen begehrt, aber auch aus folgenden Erwägungen aus: Zwar umfassen deliktische Schadensersatzansprüche, die gerade das Vertrauen des Geschädigten schützen, dessentwegen die Aufwendungen des Geschädigten getätigt worden sind, grundsätzlich auch den Aufwendungsersatz (Staudinger/Schiemann, BGB