Produkthaftungsansprüche bei Handverletzung durch Papierreißwolf Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main,
- Januar 1997, 2-10 O 88/96, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.1.1997 (2/10 O 88/96) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000.-- DM nebst Zinsen in Höhe von 2,5 über dem Bundesbankdiskontsatz seit 3.4.1995 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer linken Hand am - XX.12.1994 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62,5 % und die Beklagte 37,5 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 40.000.-- DM, der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 8.000.-- DM abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist mit 75.000.--DM, die Beklagte mit 45.000.-- DM beschwert. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die minderjährige Klägerin macht gegen die Beklagte Produkthaftungsansprüche geltend, die daraus entstanden sind, dass die Klägerin mit ihrer linken Hand in einen von der Beklagten hergestellten Papierreißwolf geraten ist und sich hierbei erheblich verletzt hat. Bei der Papierschneidemaschine, die die Verletzungen der Klägerin verursacht- hat, handelt es sich um einen von der Beklagten hergestellten Aktenvernichter des Typs „…“. Das Gerät wurde von der Firma … GmbH, deren Geschäftsführer Herr … ist, bei der Firma …GmbH zu einem Preis von 1.137,72 DM am 23.9.1991 gekauft und von Herrn … im Arbeitszimmer seiner Wohnung benutzt. Das Gerät ist 64 cm hoch, 34 cm breit und 25 cm tief. Der Papierzuführungsschlitz befindet sich auf der Oberseite des Gerätes und ist 22,5 cm lang. Der laut Bedienungsanleitung 0,8 cm breite Einführungsschlitz verringert sich in der Mitte des Gerätes auf 0,65 cm und ist durch eine punktförmige Lichtschranke gesichert, so dass die Schneidemesser erst zu rotieren beginnen, wenn das eingeführte Papier die Lichtschranke durchbricht und das Gerät eingeschaltet ist bzw. sich im „stand-by“-Modus befindet. Der Abstand zwischen dem Einführschlitz und der Messerwalze beträgt 2 cm. Zur Ergänzung der Einzelheiten der Konstruktion des Gerätes wird auf die Bedienungsanleitung nebst Geräteskizze BI. 125 - 127 d. Ä. Bezug genommen. Am XX.12.1994 kam es zu einem Unfall, dessen Ablauf die Klägerin unterschiedlich geschildert hat. In der Klageschrift hat die Klägerin vortragen lassen, sie habe sich an diesem Tag zu den im selben Haus lebenden Nachbarn …, bei denen sie sich häufig besuchsweise aufhalte, begeben. In der Nachbarwohnung habe sie Herrn … angetroffen, der sie begrüßt und sich mit ihr kurz unterhalten habe und ihr dann gesagt habe, sie solle zu „…“ gehen, seiner in der Nähe befindlichen Ehefrau. Sie - die Klägerin - habe erwidert, sie gehe jetzt zu „…“ und habe sich entfernt. Wenig später hätten die Eheleute … gellende schreie der Klägerin gehört. Mit Schriftsatz vom 21.6.1996 hat die Klägerin diesen Unfallhergang korrigiert und vortragen lassen, sie habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht allein im Arbeitszimmer des Herrn … befunden. Vielmehr habe sie das Arbeitszimmer des Herrn … betreten, um diesem Zeugen „gute Nacht“ zu sagen. Herr … habe die Klägerin hochgehoben, ihr einen Gutenachtkuss gegeben und sie dann wieder auf den Boden herabgesetzt mit der Bemerkung, die Klägerin solle jetzt zu “…“ gehen und dann nach Hause ins Bett. Sie habe sich tatsächlich abgewendet und sei in Richtung Zimmertür gegangen, woraufhin Herr … sich von der Klägerin abgewandt und zum Boden gebückt habe, um dort einen Aktenordner aufzuheben und aufzuschlagen. In dieser Situation habe der Zeuge sodann gellende Schreie der Klägerin gehört, sich umgewandt und festgestellt, dass die Klägerin in Wahrheit nicht das Zimmer verlassen, sondern zum Papierreißwolf gegangen und sich dadurch schwer verletzt hatte. Die Klägerin fasste mit der linken Hand in den Zuführungsschlitz des Gerätes, welches dadurch in Gang gesetzt wurde. Sie erlitt dadurch schwere Verletzungen am kleinen Finger, dem Ringfinger und dem Mittelfinger, so dass ihr noch in einer am gleichen Tage durch die Kinderchirurgische Klinik … durchgeführten Operation die jeweiligen oberen Glieder der Finger amputiert werden mussten. Die Klägerin befand sich bis zum XX.12.1994 in stationärer Behandlung. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Gerät weise einen Konstruktionsfehler auf. Insbesondere sei die Schneidevorrichtung zu dicht hinter dem Einführschlitz angebracht worden, so dass mit schweren Verletzungen zu rechnen sei. Dieses Verletzungsrisiko, insbesondere die konkrete Verletzung der Klägerin, hätte durch geringe Konstruktionsänderungen, die nur mit geringen Zusatzkosten verbunden gewesen seien, verhindert werden können. So hätte man das Walzwerk mehr als eine Fingerlänge von dem Einführschlitz entfernen können, des Weiteren hätte man das Papier vom Einführschlitz aus in einer sanften Kurve dem Walzwerk zuführen können, der mit den Fingern der Hand nicht gefolgt werden könne. Der Papierzuführungsschlitz der Maschine sei zu breit, da eine Kinderhand bzw. eine schmale Erwachsenenhand diesen passieren könne. Auch der Einschaltschalter hätte anders konstruiert werden müssen. Insbesondere hätte dieser kindersicher sein müssen, um auszuschließen, dass Kleinkinder, wie die Klägerin, die Maschine unbemerkt in Gang setzen könnten. Die Klägerin hat weiterhin die Ansicht vertreten, die Beklagte habe einen Instruktionsfehler begangen, indem der Bedienungsanleitung des Gerätes ein Hinweis gefehlt habe, dass dieses ausschließlich außerhalb des Zugriffs und der Erreichbarkeit von Kindern aufzustellen und zu gebrauchen sei. Hierin sei ein Instruktionsfehler zu sehen, da Art und Ausmaß der Instruktion an dem am meisten schutzwürdigen Verbraucher auszurichten sei. Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld in angemessener Höhe nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zumindest in der Höhe von 4 % ab 3.5.1995 (hilfsweise ab Klagezustellung) zu zahlen für diejenigen Leiden, welche die Klägerin erlitten hat im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer linken Hand am XX.12.1994,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten auch für künftige oder sonstige Schäden und Leiden aus der in Ziff.
- genannten Verletzung. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, der Beklagten zu gestatten, eine von ihr gegebenenfalls zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürg0in zugelassenen Deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Gerät entspreche in vollem Umfang den sicherheitstechnischen Bestimmungen und Anforderungen der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. Es entspreche weiterhin den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und den "Sicherheitsregeln für Abfallzerkleinerung“. Ein Instruktionsfehler liege nicht vor, da die Gefahr eines bestimmungswidrigen Gebrauchs regelmäßig beim Produktbenutzer liege. Ferner sei ohne Weiteres ersichtlich, dass ein Kleinkind nicht in die Nähe eines Aktenvernichters gehöre. Außerdem treffe die Eheleute … als Aufsichtspersonen der Klägerin ein Mitverschulden in Höhe von 100 %, so dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht komme. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 17.1.1997 als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf BI. 136-139 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 3.2.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 6.2.1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die zugleich auch begründet wurde. Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, das Landgericht habe nicht geprüft, ob das Gerät bereits bei der Handhabung durch einen Erwachsenen ein unvertretbares Verletzungsrisiko berge. Das bei ihr verwirklichte Risiko sei nur ein Unterfall dieses allgemeinen Verletzungsrisikos. Die Hand des unvorsichtigen Benutzers werde in das Gerät regelrecht hineingezogen. Dies könne durch Verengung des Einführungsschlitzes oder dadurch verhindert werden, dass der Schlitz leicht gebogen werde. Die Maschine müsse auch so sicher sein, dass sie auch dem Übermüdungsrisiko und anderen Fehlbedienungen Rechnung trage. Einem Erwachsenen würden im Augenblick der Unaufmerksamkeit ebenfalls erhebliche Verstümmelungsrisiken drohen. Nicht einmal dem Landgericht habe sich die Risikoträchtigkeit des Papierwolfes erschlossen, so dass ein Warnhinweis erforderlich sei. Wäre ein solcher Warnhinweis angebracht gewesen, hätte er auch den Zeugen … angehalten, die Klägerin im Auge zu behalten und von der Maschine fernzuhalten. Die Beklagte müsse auch damit rechnen, dass Kleinkinder zu dem Gerät Zugang haben, da Papierzerkleinerer tausendfach in Privatwohnungen benutzt würden. Die Klägerin beantragt,
- unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld in angemessener Höhe nebst 2,5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zumindest in Höhe von 4 % ab 3.4.1995 (hilfsweise ab Klagezustellung) zu zahlen für diejenigen Leiden, welche die Klägerin erlitten hat im Zusammenhang mit der Verletzung der linken Hand am XX.12.1994,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten auch für künftige oder sonstige Schäden und Leiden aus der in Ziff.
- genannten Verletzung. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. sie ist insbesondere der Auffassung, dass der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs insoweit ungenügend sei, als diese ein etwaiges Verschulden der Beklagten nicht dargetan habe. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach den §§ 823 Abs. 1 i.V. m. 847 BGB zu. Für die Entscheidung des Senats spielt es im Ergebnis keine Rolle, welche der beiden von der Klägerin abgegebenen Unfallschilderungen zutreffend ist, denn die Beklagte hat schon in der Klageerwiderung eingeräumt, dass der von ihr hergestellte Aktenvernichter unfallursächlich war. Dies ergibt sich zudem aus beiden Unfallschilderungen der Klägerin. Die Beklagte hat ihr Geständnis im Sinne von § 288 ZPO auch nicht ausdrücklich widerrufen. Hierfür hätten auch die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht vorgelegen. Einer Beweisaufnahme über den genauen Unfallhergang bedurfte. es deshalb nicht. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Diese Pflichtverletzung lag im Inverkehrbringen eines unsicheren Produktes, nämlich des von der Beklagten hergestellten Aktenvernichters des Typs „…“. Mit dem Landgericht ist allerdings der Senat der Auffassung, dass der Beklagten kein schuldhafter Konstruktionsfehler zur Last zu legen ist. Die Klägerin lässt insoweit rügen, dass die Schneidevorrichtung so dicht hinter dem Einführungsschlitz liegt, dass bei versehentlichem Hineinlangen schwerste Verstümmelungsrisiken drohen. Sie meint, die Schneidevorrichtung müsse mindestens eine Fingerlänge entfernt. sein. Außerdem sei der Schlitz so breit, dass auch die Hand eines Erwachsenen verletzt werden könne. Grundsätzlich muss das Produkt so konstruiert sein, dass es für den ihm zugedachten Verwendungszweck - unter Sicherheitsgesichtspunkten - geeignet ist. Es muss betriebssicher sein und darf die nach dem Stand der Technik maßgebenden Mindestsicherheitsanforderungen nicht unterschreiten (MünchKomm. -Mertens, § 823, Rz. 283 m.w.N.). Von dem Produkt ausgehende Gefahren und schädliche Nebenwirkungen sind im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren einzuschränken. Maßstab für die Sicherheitsanforderungen ist der Erwartungshorizont des gefährdeten Benutzerkreises, d.h. in erster Linie die gefahrlose Verwendung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den durchschnittlichen Benutzer (Mertens, a.a.O. m.w. N.). Je gefährlicher ein Produkt ist in seiner konkreten Anwendungsweise, um so höhere Anforderungen sind an die Sorgfaltspflicht des Produzenten zu stellen. Ob das Produkt einen Konstruktionsfehler aufweist, richtet sich also in erster Linie nach dem Stand der Technik. Dieser Stand der Technik spiegelt sich häufig in technischen Regelwerken wieder. Dies können überbetriebliche technische Normen sein (z.B. DIN, VDE, VDI), Regelwerke öffentlich-technischer Ausschüsse oder Unfallverhütungsvorschriften (Foerste, Produkthaftungshandbuch Bd. I, § 24, Rz. 36-38). Die Wahrung des Sicherheitsstandards, der in einem Regelwerk verlangt wird, indiziert die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (BGH VersR 1960, 855). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der von ihr hergestellte Aktenvernichter der Unfallverhütungsvorschrift ZH 1/493 "Sicherheitsregeln für Abfallzerkleinerungsmaschinen" entspricht. Aus der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung vom 2.12.1987 und den Folgebescheinigungen geht hervor, dass das Gerät im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigungen durch die Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften den geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen genügt hat. Die Beklagte erhielt für dieses Gerät auch das GS-zeichen (geprüfte Sicherheit). Damit ist die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik indiziert. Die Beklagte hat auch überzeugend vorgetragen, dass sie bei der Herstellung des Gerätes über die Anforderungen in der Norm ZH 1/493 "Sicherheitsregeln für Abfallzerkleinerungsmaschinen" hinausgegangen ist und den Abstand zwischen Schneidevorrichtung und Einführungsschlitz auf 20 mm ausgelegt hat, obwohl nur 15 mm vorgeschrieben sind. Die Einhaltung dieses technischen Standards entbindet zwar den Hersteller nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung und einer ausreichenden Produktbeobachtung (BGHZ 8O, 199). Jedoch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass es dem Stand der Technik im Jahre 1994 entsprach, einen noch größeren Abstand vorzusehen. Es werden weder wissenschaftliche Aufsätze noch sonstige Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass nach Meinung von Fachleuten der Abstand von 20 mm nun unzureichend sei. Die Beklagte hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eine dreifache Sicherung vorgenommen, indem sie den Geräteschalter in ausreichendem Abstand von Einführungsschlitz positioniert hat. Außerdem hat sie durch Einbau einer Lichtschranke, die ebenfalls ein versehentliches Ingangsetzen verhindert, eine weitere Sicherung geschaffen. Darüber hinaus wurde der Einführschlitz auf 6,5 mm verengt. Diese Maßnahmen erscheinen ausreichend zur Sicherung der Benutzer. Eine noch stärkere Verengung des Einführschlitzes würde die Gebrauchsfähigkeit des Gerätes weiter einschränken. Es könnte nämlich wesentlich weniger Papier zerkleinert werden. Die Beklagte brauchte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht damit zu rechnen, dass dieses Gerät von Kindern, insbesondere von Kleinkindern benutzt wird, und musste deshalb bei der Konstruktion des Gerätes nicht berücksichtigen, dass Kinder mit ihren dünnen Fingern in die Schneidevorrichtung geraten. Ein Aktenvernichter ist ein Gerät, das vor allem in Verwaltungen und Büros benutzt wird. Zwar gibt es auch dort häufig Publikumsverkehr mit der Folge, dass auch Kleinkinder in Begleitung Erwachsener erscheinen, jedoch muss ein Hersteller nicht damit rechnen, dass der Inhaber eines Büros den Aktenvernichter betriebsbereit so abstellt, dass Kinder mit ihm in Kontakt kommen können. Nach den von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft aufgestellten Sicherheitsregeln für Abfallzerkleinerungsmaschinen muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass Abfallzerkleinerungsmaschinen so aufgestellt werden, dass eine Personengefährdung vermieden wird. Ein Hersteller muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Unternehmer sich an diese Vorschriften hält und das Gerät nur in einem Bereich anwendet, in dem mit Kindern nicht gerechnet werden kann. Beachtet ein Unternehmer diese Vorschrift nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig (so OLG Hamm, OLGZ, 94, 292). Das vorliegende Gerät wurde an eine GmbH geliefert und demzufolge auch im gewerblichen Bereich benutzt. Die Beklagte hat aber eine Instruktionspflichtverletzung begangen. Der Hersteller eines Produktes ist verpflichtet, Gefahren zu mindern, die sich trotz fehlerfreier Konstruktion und Fertigung durch naheliegenden unsachgemäßen Gebrauch oder für Einzelpersonen (z.B. aufgrund ihrer besonderen Konstitution) ergeben können, durch klare Instruktionen an den Verbraucher oder Benutzer (BGHZ 64, 46, 49). Er muss vor spezifischen, jedoch nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren des Produkts warnen (RGRK-Steffen, § 823, Rz. 281 m. w. N.). Gegen diese Pflichten hat die Beklagte verstoßen. Bei der von der Beklagten hergestellten Maschine handelt es sich um ein gefährliches Produkt. Je gefährlicher ein Produkt ist, umso höher müssen die Sorgfaltsanforderungen sein, die an den Hersteller zu stellen sind. Die Beklagte hat weder in ihrer Bedienungsanleitung noch durch Piktogramme oder andere Warnhinweise auf dem Gerät auf die Risiken des von ihr hergestellten Produktes hingewiesen. Der Produktverbraucher wird auf keinerlei Art und Weise für die Gefährlichkeit des Gerätes sensibilisiert. Die Risiken des Produkts bestehen sowohl bei sachgemäßer als auch bei unsachgemäßer Verwendung. Die Besichtigung des im Senatstermin vorgelegten Aktenvernichters hat ergeben, dass auch Erwachsene mit besonders dünnen Fingern in den Einführungsschlitz des Aktenvernichters gelangen können. Dass dies auch bei Kleinkindern der Fall ist, hat der streitgegenständliche Unfall bewiesen. Auf die Gefahr der Verletzung durch absichtliches oder unabsichtliches Hineinlangen hätte die Beklagte hinweisen müssen. Hierzu hätte die Anbringung eines entsprechenden Piktogrammes genügt, wie es heute an Aktenvernichtern üblicherweise vorhanden ist. Durch ein solches Piktogramm wären die Benutzer angehalten worden, das eingeführte Papier frühzeitig loszulassen, damit ihre Finger nicht in die Maschine hineingezogen werden. Auch der unaufmerksame Benutzer würde bei Erkennen des Piktogramms zu sorgfältiger Einführung des Papiers angehalten. Zwar muss grundsätzlich nicht auf Gefahren hingewiesen werden, die auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens liegen (BGH NJW 1986, 1863). Auch muss nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen völlig zweckwidrigen Anwendung hingewiesen werden (BGH NJW 1981, 2514). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich aber nicht um eine allgemein verbreitete Kenntnis, dass man nicht in die Einführöffnung eines Aktenvernichters fassen darf. Im Übrigen dient die Warnung vor allem dem unaufmerksamen und unsorgfältigen Benutzer, der möglicherweise über besonders dünne Finger verfügt und dessen Hand beim Festhalten des Papiers auch unbeabsichtigt in den Aktenvernichter eingezogen werden kann. Die Unterlassung der Hinweispflicht war auch ursächlich für den Schaden der Klägerin. Grundsätzlich ist die Verletzung der Hinweispflicht nur ursächlich für den Schaden, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden mit Sicherheit verhindert hätte. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH NJW 1975, 1827). Jedoch gelten zu Gunsten des Geschädigten die Grundsätze des Anscheinsbeweises, die für den Kausalitätsnachweis bei deliktischen Ansprüchen entwickelt wurden, Danach spricht bei fehlerhafter Instruktion eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei Einhalten der Instruktionspflichten der Schaden verhindert worden wäre (BGH NJW 1994, 517, 520). Auch der Senat geht davon aus, dass bei ordnungsgemäßer Anbringung eines entsprechenden Piktogramms, wie es heute an Aktenvernichtern üblich ist, der Schaden der Klägerin vermieden worden wäre. Der Streitverkündete … wäre bei jeder Benutzung des Gerätes daran erinnert worden, dass man mit den Fingern nicht in den Einführungsschlitz des Aktenvernichters geraten darf. Er hätte sicherlich bei. Anwesenheit der Klägerin in den Büroräumen der … GmbH das Gerät ausgeschaltet und so verhindert, dass die Klägerin in einem unbeobachteten Augenblick beim Einführen der Finger in den Schlitz Schaden erleidet. Bei ausreichender Warnung vor der Gefahr einer Verletzung durch Hineinlangen in den Einführungsschlitz hätte er dafür gesorgt, dass auch die Klägerin als Kleinkind nicht in den betriebsbereiten Aktenvernichter greift. Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch schuldhaft. Bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte die Beklagte erkennen können, dass trotz Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen Gefahren für die Benutzer des Aktenvernichters bestehen, insbesondere die Gefahr, dass Personen mit schmalen Fingern sich an der Maschine verletzen können. Sie hätte erkennen müssen, dass die Verbraucher vor diesen Gefahren zu warnen sind. Dieser Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld ist nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Die Klägerin selbst trifft kein Mitverschulden, da sie nicht schuldfähig ist. Sie muss sich auch nicht das Verschulden des Herrn … anspruchsmindernd anrechnen lassen. Zwar gilt nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB die Vorschrift des § 278 BGB entsprechend. Jedoch hat nach dem Wortlaut von § 278 BGB der Schuldner nur ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Herr … ist aber weder gesetzlicher Vertreter der Klägerin noch ihr Erfüllungsgehilfe. Auch bilden die Klägerin und Herr … keine Zurechnungseinheit, denn dies setzt Schuldfähigkeit des Geschädigten voraus (Palandt-Heinrichs, § 254, Rz. 63 m. w. N.). Der Klägerin steht wegen dieser Pflichtverletzung ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Klägerin hat vor allem von drei Fingern der linken Hand die beiden vorderen Fingerglieder verloren und musste einen Krankenhausaufenthalt vom XX.-XX.12.1994 über sich ergehen lassen. Die Klägerin ist im Schadenszeitpunkt noch sehr jung gewesen und wird deshalb sehr lange unter der Verstümmelung der Finger zu leiden haben. Wie aus dem Schreiben der … Kliniken … vom 23.2.1996 hervorgeht, kann eventuell sogar eine geringfügige Minderung der Erwerbsfähigkeit entstehen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hielt der Senat ein Schmerzensgeld von 25.000.-- DM für angemessen. Dieser Betrag ist mit 2,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Beklagte befindet sich aufgrund des Ablehnungsschreibens vom 29.3.1995 in Verzug. Sie hat deshalb der Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 BGB den Verzugsschaden zu ersetzen. Bei Beträgen dieser Größenordnung besteht ein Erfahrungssatz, dass der Gläubiger einen solchen Betrag verzinslich angelegt hätte (BGH NJW 1995, 733). Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, sie hätte den Betrag nach fachkundiger Anlageberatung zu einem Zinssatz von 2,5 % über dem Bundesbankdiskontsatz angelegt. Dieser Zins war ihr deshalb als Verzugsschaden zuzusprechen. Daneben kann die Klägerin auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen und künftigen immateriellen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Aus dem Schreiben der … Kliniken… vom 23.2.1996 geht hervor, dass die Dauerfolgen der Verletzung noch nicht abschließend beurteilt werden können, so dass durchaus noch die Gefahr von Spätschäden bestehen kann. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nach § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein Schmerzensgeld von 100.000.-- DM als angemessen angegeben hat und insoweit überwiegend unterlegen war. Andererseits war sie hinsichtlich des Feststellungsantrages erfolgreich. Diesen Feststellungsantrag bewertet der Senat mit 20.000.-- DM. Angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit von Spätschäden und des Umstands, dass eine eventuelle Erwerbsminderung unter 5 % liegt, erschien dieser Wert angemessen. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von
- 000.-- DM war die Klägerin in Höhe von 45.000.-- DM erfolgreich, was zu der ausgeurteilten Kostenquote führt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festzusetzen. Die Revision war auch für die Beklagte nach § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO zuzulassen, da der Senat den in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimisst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000881