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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 C 1823/15.T Urteil

Tenor Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom

  1. August 2015 für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) im Zuge der Bundesstraße 47 in der Fassung der Protokollerklärungen aus der mündlichen Verhandlung vom
  2. November 2019 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die fünf Kläger wenden sich mit ihrer gemeinsamen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  3. August 2015, mit dem der Neubau einer vierstreifigen Ortsumgehung im Süden von Rosengarten, einem Ortsteil von Lampertheim (Landkreis Bergstraße), im Zuge der Bundesstraße 47 planfestgestellt wurde. Der Kläger zu
  4. ist Haupterwerbslandwirt und Inhaber eines landwirtschaftlichen Familienbetriebs im Ortsteil Rosengarten (X...straße …), der neben der Produktion von Spargel, Gemüse (insb. Salat, Zwiebeln) und Obst auch die Direktvermarktung der erzeugten landwirtschaftlichen Produkte über einen Hofladen sowie einen Gaststättenbetrieb („…scheune“) zum Gegenstand hat. Der Kläger zu
  5. ist Haupterwerbslandwirt und seit 2002 Inhaber eines landwirtschaftlichen Familienbetriebs im Ortsteil Rosengarten (Y...straße …), der vornehmlich auf die Erzeugung von Sonderkulturen (Gemüse - insb. Zwiebeln, Salate, Kartoffeln) ausgerichtet ist und die eigenen landwirtschaftlichen Produkte durch eine Firmenkonstruktion (u.a. „… OHG“) an Großabnehmer wie die Küchen von Krankenhäusern selbst vermarktet. Der Kläger zu
  6. ist ebenfalls Haupterwerbslandwirt und seit längerem Inhaber des landwirtschaftlichen Familienbetriebs im Ortsteil Rosengarten (X...straße …), der hauptsächlich mit der Produktion von Sonderkulturen (vornehmlich Kürbisse, aber auch Zwiebeln und Bohnen) befasst ist. Daneben betreibt der Kläger über seinen Hofladen („…scheune“) die Direktvermarktung von selbst erzeugten Kürbissen. Der Kläger zu
  7. ist gleichfalls Haupterwerbslandwirt und seit geraumer Zeit Inhaber des landwirtschaftlichen Familienbetriebs im Ortsteil Rosengarten (Z...straße …), der schwerpunktmäßig auf den Ackerbau von Sonderkulturen, insbesondere auf die Produktion von Erdbeeren, Speisezwiebeln und Spinat, ausgerichtet ist. Auch der Kläger zu
  8. vermarktet die von ihm erzeugten landwirtschaftlichen Produkte selbst, indem er saisonal in der Region über Verkaufsstände täglich frischen Spargel, Kartoffeln, Zwiebeln, Erdbeeren und Erzeugnisse aus denselben (Erdbeerwein, Erdbeersecco) sowie Bartnelken anbietet. Daneben sieht sein Geschäftsmodell auf mehreren Feldern das Selbstpflücken von Erdbeeren vor. Die Klägerin zu
  9. ist Inhaberin des im Nebenerwerb betriebenen elterlichen Reiterhofs mit dem Namen „…hof“ im Ortsteil Rosengarten (Y...straße …). Der Betrieb umfasst einen Pensions-Pferde-Reitstall und setzt den Schwerpunkt auf das Freizeitreiten. Die Haltung der eingestallten Pferde erfolgt je nach Jahreszeit ganztägig auf Paddock oder auf der Koppel. Der Hof umfasst einen Dressurplatz mit "Spring-Ground-Boden“, eine funktionale Reithalle, einen Springplatz sowie einen Longierzirkel. Die Tochter der Klägerin arbeitet ebenfalls im Betrieb mit und kündigte im Planfeststellungsverfahren die Aufnahme eines Angebots zum therapeutischen Reiten an. Auf den zum Betrieb gehörenden 6 ha Grünland baut die Klägerin das Futter zur Versorgung der Pferde an. Den Klägern ist gemeinsam, dass in ihrem Eigentum stehende sowie von ihnen gepachtete landwirtschaftliche Flächen für den Bau der planfestgestellten Trasse sowie notwendige landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Rosengarten befindet sich in zirka 8 km Entfernung von der südöstlich gelegenen Stadt Lampertheim, in die der Ortsteil eingegliedert ist. In westliche Richtung in zirka 2 km Entfernung befindet sich – am anderen Ufer des Rheins – die Stadt Worms. Worms und Rosengarten werden im Zuge der B 47 über zwei Rheinbrücken verbunden, eine davon ist die Nibelungenbrücke. Über die historische Nibelungenbrücke mit dem Nibelungenturm führen seit der im Jahre 2013 vollendeten Sanierung zwei Fahrstreifen der B 47 in Richtung stadteinwärts. Die südlich hiervon (benachbart) in der Zeit 2005 bis 2008 neu errichtete Brücke trägt auf ebenfalls zwei Fahrstreifen den Verkehr in Richtung Rosengarten und weiter nach Bürstadt. Bürstadt ist in etwa 4,5 Kilometern Entfernung östlich von Rosengarten gelegen. Die B 47 bildet in der hier interessierenden Region Südhessen / Rheinland-Pfalz eine wichtige Ost-West-Achse zwischen den Städten Worms und Lorsch sowie den hierzu benachbarten Autobahnen A 61 (westlich von Worms) und A 67 (westlich von Lorsch) sowie A 5 (östlich von Lorsch). Der Streckenabschnitt ist seit geraumer Zeit durch einen überdurchschnittlich hohen Anteil des Schwerlastverkehrs gekennzeichnet. Das Vorhaben war und ist Gegenstand des (fortgeschriebenen) Bundesverkehrswegeplans

(2030); es wird unter dem nachfolgenden Link kurz dargestellt: http://www.bvwp-projekte.de/strasse/B47-G10-HE-T3-HE/B47-G10-HE-T3-HE.html . Ferner hat der Gesetzgeber im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen den vordringlichen Bedarf für einen vierstreifigen Neubau der B 47 im Zuge der Ortsumgehung Rosengarten festgestellt. Die planfestgestellte Neubautrasse der B 47 (große Südumgehung, Variante 3 des Variantenvergleichs) hat eine Baulänge von 3,6 Kilometern. Sie beginnt unmittelbar im Anschluss an die östliche Rheinaue in Höhe des – nördlich an die vorhandene Trasse der B 47 angrenzenden – Zigeunerwäldchens, bindet im weiteren Verlauf planfrei in Form einer „linksliegenden Trompete“ die von Hofheim aus nördlicher Richtung einmündende L 3261 ein und führt dann in Richtung Südosten kurvenförmig um den Ortsteil Rosengarten herum. Etwa in Höhe des Knotenpunkts mit dem Verbindungsweg Y...straße, der durch ein Brückenbauwerk über die dammlagige B 47 neu geführt werden soll, ändert sich die Trassenführung. Die Vorzugstrasse führt ab dort kurvenförmig in Richtung Nordosten um Rosengarten und bindet im weiteren Verlauf die aus Lampertheim kommende L 3110 planfrei in Form eines „unsymmetrischen halben Kleeblatts mit außenliegenden Linksabbiegespuren“ in den Streckenverlauf ein. Im weiteren Verlauf schneidet sie den zweistreifigen Verbindungsweg zwischen dem RWE-Umspannwerk im Südosten und der RWE-Siedlung im Nordwesten und nähert sich ab dort kurvenförmig der gegenwärtigen Trasse der B 47. Die Neubautrasse endet etwa an der Gemarkungsgrenze zu Bürstadt und schließt dort an den bereits 1971 planfestgestellten und mit der nördlichen Richtungsfahrbahn bereits hergestellten Streckenabschnitt der B 47 zur Ortsumgehung von Bürstadt an. Im Zuge des Planungsprozesses wurden neben der planfestgestellten Vorzugstrasse eine kleine Südumgehung (Variante 2) sowie die folgenden Ausbauvarianten der bestehenden Ortsdurchfahrt von Rosengarten erwogen: • vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt auf einer Länge von zirka 2,8 km mit einem geringeren Regelquerschnitt und aktivem Lärmschutz unter anderem durch hohe Lärmschutzwände, der mit einem unterschiedlich großen Eingriff von einem bis fünf Metern in das Grundeigentum der Anlieger einherginge (Variante 1 mit den Untervarianten 1a und 1b), • vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt unter Absenkung der innerörtlichen Fahrbahn bis zu 5 Metern unter die gegenwärtige Geländeoberfläche ab den Ortseingängen, sog. Troglösung (Variante 1a), • die Untertunnelung der Ortslage von Rosengarten auf einer Strecke von zirka 400 bis 435 Metern, wobei sich die Fahrbahn dabei am tiefsten Punkt zirka 3,90 Meter unter dem höchsten Grundwasserstand befindet, bei beidseitiger Rampenführung ab den Ortseingängen (Variante 4), • vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt mit Absenkung der Fahrbahnen durch Rampen und Einhausung derselben in der Ortsmitte, wobei das Dach dieser Einhausung plangleich mit der gegenwärtigen B 47 in der Ortslage von Rosengarten sein soll (Variante 5) • sowie der vierstreifige Ausbau der vorhandenen Ortsdurchfahrt unter Abriss der südlichen Häuserzeile (18 Gebäude) und Umsiedlung der betroffenen Bewohner, wobei die Landwirte von Rosengarten Ersatzland kostenfrei bereitstellen würden (Variante 6). Trotz der mit der Vorzugstrasse verbundenen artenschutzrechtlichen Konflikte und der größeren Betroffenheit der Belange der Landwirtschaft entschied sich die Vorhabenträgerin – und ihr folgend die Planfeststellungsbehörde – aus städtebaulichen Gründen, aufgrund der mit der Vorzugstrasse einhergehenden größeren Entlastung der Ortslage von Rosengarten vom Verkehrslärm sowie der mit den anderen Varianten des Ausbaus verbundenen höheren Kosten für die planfestgestellte große Südumgehung von Rosengarten. Die Kläger erhoben im Planfeststellungsverfahren anwaltlich vertreten zahlreiche, insbesondere durch RegioConsult sachverständig begründete Einwände gegen die Vorzugsvariante der Vorhabenträgerin, die sie im vorliegenden Klageverfahren aufgreifen und teilweise vertiefen. Unter Abwägung der von den Klägern geltend gemachten Belange stellte die Beklagte mit dem vorliegend streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2015, ausgefertigt am 28. August 2015, den Neubau der Ortsumgehung von Rosengarten in Form der vorstehend beschriebenen großen Südumgehung fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern jeweils am 4. September 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Am Montag, dem 5. Oktober 2015, haben die Kläger gemeinsam die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der festgestellten rückläufigen Verkehrsentwicklung fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Mit Blick auf besonders geschützte und in dem Bereich der planfestgestellten Trasse vorkommende Fledermausarten (insbesondere die Zwergfledermaus, die Breitflügelfledermaus und die Rauhautfledermaus) sowie die dortigen Vorkommen der Zauneidechse, der Haselmaus, des Rebhuhns und des Feldhamsters verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzes. Die zum Schutz der Fledermäuse festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen seien unzureichend. Die verkehrlichen Belange und die Belange der Landwirtschaft seien im Rahmen der Abwägung fehlerhaft ermittelt und gewichtet worden, dies insbesondere im Hinblick auf den gewählten flächenintensiven Regelquerschnitt 26. Zudem sei die Abwägung der Trassenalternativen fehlerhaft erfolgt, insbesondere habe die Vorhabenträgerin die Kosten der einzelnen Alternativen nicht gemäß den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums detailliert ermittelt und gegenübergestellt. Außerdem schließe der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht eine Existenzgefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe – die Betriebe der Kläger – durch die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen aus. Das Vorhaben setze sich gegenüber ihren betrieblichen Belangen durch, obwohl die Wirkung der Planung auf ihre Betriebe nicht hinreichend ermittelt und durch unabhängige Sachverständige zutreffend bewertet worden sei. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) im Zuge der Bundesstraße 47 vom 11. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss durch eine Protokollerklärung zur Inbetriebnahme der Ausgleichsmaßnahme A5 und zur Abänderung der Vermeidungsmaßnahme V8 ergänzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen in den Gerichtsakten (8 Bände), eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. August 2015 (2 Bände) sowie die beigezogenen Vorgänge zum Anhörungsverfahren (Ordner Nr. 1 bis 7), die beigezogenen Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde (Ordner Nr. 8 und 9), die beigezogenen Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin (Ordner Nr. 10 bis 16) sowie die planfestgestellten Unterlagen des Beklagten (Ordner Nr. 17 bis 21) Bezug genommen. Diese Vorgänge haben dem Senat zur Beratung vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Die Kläger sind als Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die von dem planfestgestellten Vorhaben in Anspruch genommen werden, gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, gemäß § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Kläger nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch ), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erheblich und kausal ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308, zit. nach juris Rn. 24; und vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 226, zit. nach juris Rn. 23 f.; Vorlagebeschluss vom 27. November 2018 – 9 A 10.17 –, zit. nach juris Rn. 11). Dies gilt auch, soweit die Kläger zu 3. und 5. durch den vorhabenbedingten Flächenentzug Betroffenheiten als Nebenerwerbslandwirte erfahren (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, zit. nach juris Rn. 6 und 76 f.). B. In der Sache hat die Klage überwiegend Erfolg. Der Antrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 11. August 2015 begehren, ist zwar unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Mangel, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte, vgl. §§ 17c, 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254). In dem Aufhebungsantrag der Kläger ist jedoch als "Minus" das Begehren enthalten, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, BVerwGE 121, 72, zit. nach juris Rn. 35). Dem war hier zu entsprechen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. August 2015 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden, weil er gegen zwingende Vorgaben des Artenschutzrechts verstößt und die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt für einen sachgerechten Kostenvergleich der verschiedenen Trassenvarianten nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt werden. I. Die Kläger haben erklärt, dass Verfahrensrügen nicht erhoben werden sollen (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 4). II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. August 2015 leidet an materiell-rechtlichen Fehlern, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. 1. Die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist aufgrund der Ausweisung der Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 neu im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlageband zu BGBl. I Nr. 54 vom 15. Oktober 2004), der als Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), beschlossen wurde, als neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs gegeben.
  1. a)Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich und so auch als Belang in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Das bedeutet zwar nicht, dass es nicht Belange geben könnte, die so gewichtig sind, dass sie in der Abwägung den kraft gesetzgeberischer Entscheidung feststehenden Bedarf überwinden können. Die Feststellung im Bedarfsplan schließt jedoch aus, dass die Planfeststellungsbehörde oder ein Gericht die Frage, ob ein Verkehrsbedarf für ein Vorhaben besteht, anders als der Gesetzgeber entscheidet. Die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz bindet hinsichtlich der Dimensionierung als zwei- oder, wie hier für das streitige Vorhaben, als vierstreifige Bundesstraße und im Hinblick auf die dort erkennbare Netzverknüpfung. Auch diese Bindungen gelten für das gerichtliche Verfahren (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 – 4 C 4.94 –, BVerwGE 98, 339, zit. nach juris Rn. 19; vom 18. Juni 1997 – 4 C 3.95 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, zit. nach juris Rn. 14; vom 19. März 2003 – 9 A 33.02 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173, zit. nach juris Rn. 23; vom 23. März 2011 – 9 A 9.10 –, zit. nach juris Rn. 18; und vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, BVerwGE 149, 31, zit. nach juris Rn. 32, jeweils m. w. N.).
  2. b)Der für die konkrete Betroffenheit der Kläger entscheidende "grundstücksgenaue" Verlauf der Trasse wird dagegen erst im Planfeststellungsverfahren bestimmt. Aus der Konkretisierung der Grundsatzentscheidung des Bedarfsgesetzgebers durch den Planfeststellungsbeschluss ergibt sich, ob das Vorhaben überhaupt durchgeführt wird und welche Grundstücke dafür gegebenenfalls in Anspruch genommen werden sollen. Im Rahmen dieser der Planfeststellungsbehörde obliegenden Entscheidung sind Raum, Einzelheiten der Trassenführung und mögliche Varianten sowie alle für und gegen das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt sprechenden Belange abzuwägen und zu prüfen, ob das Vorhaben in dieser konkreten Gestalt im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient. Hierbei kann eine nach der gesetzlichen Festlegung unter verkehrlichen Aspekten vorzugswürdige Trasse immer noch an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen scheitern. Das gilt auch im Hinblick auf eine im Verhältnis zu diesen Belangen vorzugswürdige Alternativtrasse, sog. "Null- Option" (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 – 1 BvR 650/97 und 830/98 –, zit. nach juris Rn. 7 f.).
  3. c)Die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfällt auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Anhaltspunkte dafür haben die Kläger nicht substantiiert dargetan und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs durch den Gesetzgeber evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998, a. a. O., Rn. 10 f.) oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2005 – 9 A 33.04 –, zit. nach juris Rn. 25; vom 23. März 2011 – 9 A 9.10 –, zit. nach juris Rn. 20; und vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, BVerwGE 149, 31, zit. nach juris Rn. 34, jeweils m. w. N.). Ein Gericht, das bei der Überprüfung einer Planfeststellung derartige gewichtige Anhaltspunkte für eine solche gesetzgeberische Fehlentscheidung sieht, hätte diesen nachzugehen und – nur im Falle ihrer Bestätigung – die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a. a. O., Rn. 23). Die Gesetzesbegründung zum Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (BT-Drs. 15/1657), der bereits durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) beschlossen wurde, lässt erkennen, dass sich der Gesetzgeber aufgrund der Ergebnisse der gemäß § 4 FStrAbG gebotenen regelmäßigen Überprüfung des Bedarfsplans durch das Bundesverkehrsministerium im Hinblick auf die Verkehrsentwicklung bei der Einstufung von laufenden und fest disponierten sowie neuen Vorhaben, die unter anderem der Gruppe eines verstärkten Baus von Ortsumgehungen unterfallen (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seite 8), als vordringlicher Bedarf von sachlichen Kriterien hat leiten lassen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, die neuen Vorhaben des vordringlichen Bedarfs würden insbesondere aufgrund ihres Nutzen-Kosten-Verhältnisses, aber auch aufgrund ihrer wesentlichen netzkonzeptionellen Wirkung, ihres fortgeschrittenen Planungsstands sowie ihrer Bedeutung für die Entwicklung strukturschwacher Räume (Raumwirksamkeitsanalyse) eingestuft. Beurteilungskriterien des gesamtwirtschaftlichen Bewertungsverfahrens seien neben dem Nutzen-Kosten-Verhältnis die Ergebnisse der Raumwirksamkeitsanalyse und der Umweltrisiko- sowie FFH-Verträglichkeitseinschätzung (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seite 18). Die Gesetzesbegründung führt zu den angelegten Maßstäben der Einstufung Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV), Raumwirksamkeitsanalyse (RWA) und Netzkonzeptioneller Maßstab weitere Einzelheiten aus (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seiten 18 f.). Für die Einstufung des planfestgestellten Vorhabens als vordringlicher Bedarf war wohl das hohe Nutzen-Kosten-Verhältnis ausschlaggebend (vgl. dazu die Darstellung des Vorhabens im Projektinformationssystem (PRINS) zum Bundesverkehrswegeplan 2030, abrufbar unter www.bvwp-projekte.de/strasse/B47-G10-HE-T3-HE/B47-G10-HE-T3-HE.html). Das Vorhaben war bereits Gegenstand des Bundesverkehrswegeplans 2003 und wurde von der Bundesregierung in Bezug auf das Nutzen-Kosten-Verhältnis mit dem Faktor 4,4 bewertet (vgl. BT-Drs. 16/3939, Seite 17).
  4. d)Die Kläger machen geltend , die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung sei verfassungswidrig, weil das planfestgestellte Vorhaben entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht vernünftigerweise geboten sei, da die verkehrlichen Gründe in der Abwägung mit dem in erheblichem Umfang erforderlichen Flächenverbrauch nicht gewichtig genug seien. Aufgrund der allgemeinen Verkehrsentwicklung seit dem Jahr 2000 sei der Bedarf für einen vierspurigen Ausbau der Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 nicht erkennbar. Die Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung habe bei der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 2006 hin zur Verkehrsuntersuchung 2013 deutlich nach unten korrigiert werden müssen. Der Ausbau sei entgegen der These im Planfeststellungsbeschluss nicht in der vorgesehenen Form zweckmäßig, da er den gültigen Richtlinien (RAL 2012) widerspreche. Die mit der Baumaßnahme verbundene Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Fläche mit zirka 14,89 Hektar Ackerland und 1,39 Hektar Grünland sei vermeidbar und unverhältnismäßig. Einschließlich der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Umfeld der Trasse werde durch das Vorhaben insgesamt eine Fläche von 30 Hektar beansprucht, wovon 21 Hektar als landwirtschaftlich wertvollste Fläche anzusehen seien und unter anderem von den Klägern genutzt würden. Mit der Aufnahme des Vorhabens in das Fernstraßenausbaugesetz liege eine offensichtlich fehlsame Entscheidung des Gesetzgebers vor. Die Kläger haben deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Fernstraßenausbaugesetzes in Bezug auf die Planung der Südumgehung von Rosengarten in Lampertheim eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
  5. e)Die von den Klägern für ihre Auffassung angeführten Aspekte geben dem erkennenden Senat indes nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit , die er gewinnen müsste, um das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 2 B 35.17 –, zit. nach juris Rn. 8 m. w. N.). Mit den Vorgaben des Grundgesetzes wäre es unvereinbar, den erkennenden Senat bereits dann zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG als verpflichtet oder auch nur als berechtigt anzusehen, wenn er selbst von der Verfassungsmäßigkeit des Fernstraßenausbaugesetzes und des hierzu als Anlage beschlossenen Bedarfsplans für Bundesfernstraßen ausgeht und die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes – wie hier von den Klägern – lediglich von einem Beteiligten im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 2 B 35.17 –, zit. nach juris Rn. 9). Die Kläger setzen sich nicht mit den vom Gesetzgeber seiner Entscheidung über die Einstufung eines Vorhabens als vordringlicher Bedarf zugrunde gelegten Kriterien auseinander, insbesondere gehen sie auf das festgestellte hohe Nutzen-Kosten-Verhältnis der planfestgestellten Trasse nicht ein. Soweit sie zur Begründung der Verfassungswidrigkeit auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2006 und 2013 abstellen, sind diese Untersuchungen für die bindenden Feststellungen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen zur Erforderlichkeit einer vierstreifigen Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 nicht erheblich. Zwischen der für die Bundesverkehrswegeplanung erstellten, auf das Fernstraßennetz bezogenen deutschlandweiten Verflechtungsprognose für die großräumigen Netzbeeinflussungen einerseits und den für die Planung einzelner Vorhaben erstellten (projektbezogenen) Verkehrsuntersuchungen andererseits muss differenziert werden. Zwar beziehen sich in der Regel beide auf denselben Prognosezeitraum. Letztere betrachten aber einen deutlich kleineren Planungsraum. In sie fließen zudem Daten über Verkehrsbeziehungen im regionalen und lokalen Straßennetz ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2018 – 9 C 1.17 –, BVerwGE 161, 180, zit. nach juris Rn. 15; und vom 27. April 2017 – 9 A 30.15 –, BVerwGE 159, 1, zit. nach juris Rn. 21). Zu der von den Klägern vertretenen These, die Belange der Landwirtschaft müssten sich gegenüber den verkehrlichen Belangen im vorliegenden Einzelfall durchsetzen, trifft der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen keine bindende Aussage. Die Abwägung zwischen diesen widerstreitenden Belangen ist nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben unter
  6. b)dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorbehalten. 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen zwingendes Recht. Er weist hinsichtlich der Bewältigung des artenschutzrechtlichen Konflikts nach Maßgabe des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – auch in der Fassung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Protokollerklärung einen Mangel auf, der zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt.
  7. a)Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss bewältigt den artenschutzrechtlichen Konflikt hinsichtlich der Fledermausarten nicht rechtsfehlerfrei. Unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstabs für die artenschutzrechtliche Prüfung durch ein Tatsachengericht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 und 1 BvR 595/14 –, BVerfGE 149, 407, zit. nach juris Rn. 24 ff.) gelangt der Senat hinsichtlich der Arten Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus zu der Erkenntnis, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zwar hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der ökologischen Bestandsaufnahme an keinen entscheidungserheblichen Mängeln leidet (dazu unter aa). Durch das Vorhaben wird jedoch das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht (dazu unter bb). Auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen (dazu unter cc). Die nachstehend aufgezeigten Mängel infizieren zugleich die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die fachplanerische Abwägung. Rechtsfolge ist nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
  8. aa)Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung zu den Fledermäusen bei Zugrundelegung der insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstäbe (dazu unter aaa) an keinen gerichtlich zu beanstandenden Mängeln (dazu unter bbb). aaa) Die Prüfung, ob einem Planungsvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer vorhandenen Lebensräume voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, BVerwGE 161, 263 ff., zit. nach juris Rn. 70 m.w.N.). Die Methode der Bestandserfassung ist bislang nicht durch eine untergesetzliche Maßstabsbildung vorgegeben. Es fehlt hierfür auch an einer auf einem breiten wissenschaftlichen Konsens beruhenden Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt. Die ökologische Bestandsaufnahme wird somit weiterhin maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls sowie der Art und Ausgestaltung des Vorhabens bestimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 − 4 A 16.16 −, Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2, zit. nach juris Rn. 58; vom 28. April 2016 − 9 A 9.15 −, BVerwGE 155, 91, zit. nach juris Rn. 129; und vom 10. November 2016 − 9 A 18.15 − BVerwGE 156, 215, zit. nach juris Rn. 75). Die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars ist hiernach nicht geboten. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt lediglich Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Die Planfeststellungsbehörde muss sich dagegen im Zuge ihrer Ermittlungen keine Gewissheit dahingehend verschaffen, dass Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auszuschließen sind. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist nur eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar, die den tatsächlichen Bestand nie vollständig abbilden können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017, a. a. O., Rn. 58 f.; und vom 12. August 2009 − 9 A 64.07 −, BVerwGE 134, 308, zit. nach juris Rn. 37 f. m. w. N.). bbb) Diesen Anforderungen genügt die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Bestandsaufnahme der Fledermausarten sowohl in ihrem grundsätzlichen methodischen Ansatz als auch in ihrer Durchführung. Die einzelnen artbezogenen Erfassungen sind – entgegen der Auffassung der Kläger – rechtlich nicht zu beanstanden.
(1)Den artenschutzrechtlichen Feststellungen und Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. dazu Abschnitt IV.1.1.4 und VII.2.4 des verfügenden Teils sowie Bl. 360 ff. der Entscheidungsgründe) liegen der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan der Landschaftsarchitekten Herrchen & Schmidt vom Juli 2012 (planfestgestellte Unterlage Nr. 13), die artenschutzrechtliche Grobabschätzung zur Umweltverträglichkeitsstudie derselben Landschaftsarchitekten vom 13. Juli 2012 (planfestgestellte Unterlage Nr. 18.1) und der Artenschutzbeitrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan dieser Gutachter vom Juli 2012 (planfestgestellte Unterlage Nr. 18.2) zugrunde. Grundlage der zur Tierwelt erhobenen und in diesen Fachbeiträgen bewerteten Daten waren das Faunistische Gutachten des Fachbüros für Faunistik und Ökologie ( Andreas Malten, Manfred Grenz und Matthias Fehlow ) vom Mai 2008 (Blatt 162 ff. der Beiakte 6; im Folgenden: Faunistisches Gutachten) aufgrund der im Jahr 2006 vorgenommenen Geländebegehungen und Kartierungen sowie die von diesem Fachbüro ( Andreas Malten ) dokumentierten Ergebnisse der ergänzend durchgeführten Baumhöhlenuntersuchung vom Januar 2011 (Blatt 158 ff. der Beiakte 6). Daneben stützt sich der artenschutzrechtliche Fachbeitrag auf Daten aus der zentralen NATIS-Datenbank von Hessen Forst – Servicezentrum für Forsteinrichtung und Naturschutz – (vgl. Artenschutzbeitrag, pfU Nr. 18.2, Seite 8; Erläuterungsbericht, pfU Nr. 13, Seiten 33 ff.). Ausweislich des Faunistischen Gutachtens von Malten et al. wurden u.a. zu den hier relevanten Arten von Kriechtieren, Vögeln und Säugetieren im Zeitraum vom 10. Januar bis 14. Oktober 2006 in dem zirka 420 ha großen Untersuchungsraum systematische Geländeerhebungen durchgeführt. Die Erhebungen zu den Tiergruppen mit Ausnahme der Fledermäuse erfolgten an insgesamt 18 Exkursionstagen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seiten 5 und 10). (
  1. a)Die dem Faunistischen Gutachten von Malten et al. zugrundeliegende Methodik der Untersuchungen zu den Fledermausarten ist nicht zu beanstanden. Art und Umfang der naturwissenschaftlich anerkannten Methoden zur Bestandserfassung von Fledermäusen sind nicht normativ festgelegt. Ihr Einsatz hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Für die Erfassung von Fledermäusen sind inzwischen zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen und dabei - soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen - auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91, zit. nach juris Rn. 129 m. w. N.). (
  2. b)Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Durchführung der Untersuchungen, die dem Faunistischen Gutachten von Malten et al. zugrunde liegen, existierte keine verbindliche Arbeitshilfe oder ein Leitfaden für das Land Hessen. Allerdings lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses der von Hessen Mobil herausgegebene Leitfaden der Erfassungsmethoden und -zeiträume bei faunistischen Untersuchungen zu straßenrechtlichen Eingriffsvorhaben in Hessen vom Dezember 2013 (abrufbar unter: https://mobil.hessen.de/sites/mobil.hessen.de/files/content-downloads/Kartiermethoden_Leitfaden_Dezember_2013_0.pdf; im Folgenden: Leitfaden Hessen 2013) vor. Dieser Leitfaden erhebt für sich den Anspruch, den damals aktuellen Stand der Erfassungsmethoden für faunistische Untersuchungen widerzuspiegeln (vgl. Leitfaden Hessen 2013, Seite 5). Ausweislich des Quellenverzeichnisses (vgl. Leitfaden Hessen 2013, Seite 20) gehen dessen Empfehlungen zum methodischen Vorgehen unter anderem auf den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Auftrag gegebenen unveröffentlichten Forschungsbericht „Fledermäuse und Verkehr“ – FE Projekt-Nummer 02.0256/2004/LR – mit Stand vom März 2010 (im Folgenden: Fledermäuse und Verkehr) sowie die einschlägigen Arbeitshilfen der Länder Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr: Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse, Leitfaden für Straßenbauvorhaben, 2012; im Folgenden: Leitfaden Sachsen), Schleswig-Holstein (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein: Fledermäuse und Straßenbau, Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein, Juli 2011; im Folgenden: Arbeitshilfe Schleswig-Holstein) und Rheinland-Pfalz (Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz: Fledermaus-Handbuch LBM – Entwicklung methodischer Standards zur Erfassung von Fledermäusen im Rahmen von Straßenprojekten in Rheinland Pfalz, 2011; im Folgenden: Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz) zurück. Nach dem sich aus diesen Quellen ergebenden Stand der Wissenschaft lässt sich das standardisierte methodische Vorgehen zur lückenlosen Bestandserfassung von Fledermäusen im Wesentlichen in drei zeitlich gestaffelte Untersuchungsblöcke gliedern: In einer ersten Phase ist vorrangig anhand der Auswertung von bereits zur Verfügung stehenden Daten etwa aus Datenbanken, vorhandenen Kartierungen und abgeschlossenen Untersuchungen eine Habitatanalyse durchzuführen. Hieran schließen sich in einer zweiten Phase die sommerlichen Erfassungen im Zuge von Geländebegehungen mit Detektoren und durch stationäre Erfassungssysteme an. In der nachgelagerten dritten Phase erfolgt schließlich die Erfassung der als Quartier geeigneten Strukturen in den Gehölzen und Bauwerken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 130; eine eingehende Darstellung hierzu enthält die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, S. 9 ff.). (
  3. c)Die Bestandserhebung von Malten et al. zur Ermittlung des Artenspektrums und zum Raumnutzungsmuster der vorhandenen Fledermausarten für das Faunistische Gutachten genügt dieser Standardmethode . Grundlage der Habitatsanalyse waren die Ergebnisse von zwei Befragungen der Arbeitsgemeinschaft für Fledermausschutz in Hessen ( Dirk Bernd, Heppenheim ) sowie die Auswertung vorhandener Daten zu Fledermausvorkommen des näheren Plangebietsumfeldes, die der NATIS-Datenbank, verfügbaren Literaturquellen sowie vorhandenen Gutachten entnommen wurden (vgl. Faunistisches Gutachten, Seiten 10 und 15). Die anschließenden sommerlichen Geländeuntersuchungen zur Erfassung der Flugrouten und der Jagdgebiete zur Ermittlung des Kollisionsrisikos beruhen auf Geländebegehungen des Gutachters Grenz an sechs Terminen (5. und 12. Mai, 25. und 26. Juni, 25. Juli und 2. August 2006), die jeweils sechs bis sieben Stunden dauerten und in der Regel in der frühen Abenddämmerung begannen. Jeder während einer Begehung wahrgenommene Fledermausruf wurde in einer Arbeitskarte verortet. Hierzu wurde der Fledermausdetektor Pettersson D 240x verwendet, der wahlweise im Mischer- und im Zeitdehnungsverfahren genutzt wurde. Einzelne Rufe wurden bei zehnfacher Zeitdehnung der tatsächlichen Ruflänge aufgezeichnet und einer PC-Lautanalyse mit Hilfe des Programms Bat Sound von Petterson (Version 3.3) unterzogen. Eine Rufaufnahme und Analyse erfolgte insbesondere bei der Gattung Myotis (Mausohren). Bei der Feldbestimmung wurden darüber hinaus die Bestimmungskriterien Hauptfrequenz, Klang, Dauer und Pulsrate der Rufe, Größe und Flugverhalten der beobachteten Art sowie das Habitat und der Erscheinungszeitpunkt herangezogen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 10). Die abschließende Untersuchung der Quartiersstrukturen im Januar 2011 wurde auf eine Baumhöhlenuntersuchung beschränkt, die im Bereich der RWE-Straße keine Befunde hervorbrachte (vgl. Gutachten zur Baumhöhlenuntersuchung, Seite 2). (
  4. d)Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger, die Erfassung der Flugrouten im Zuge von sechs Geländebegehungen unter Einsatz eines Detektors im Zeitraum vom 5. Mai bis 2. August 2006 genüge in zeitlicher Hinsicht nicht den wissenschaftlichen Standards. In dem die Vorhabenträgerin bindenden Leitfaden aus dem Jahre 2013 werden für die Detektorerfassung zur Bestimmung von Flugrouten zwei Begehungen in der Zeit von Mai bis August und zur Erfassung von Jagdgebieten vier bis sechs Begehungen im Zeitraum April bis September vorgegeben (vgl. Leitfaden Hessen 2013, Seiten 17 f.). Konkreter sind die Vorgaben in der von diesem Leitfaden in Bezug genommenen Arbeitshilfe aus Schleswig-Holstein, die für die sommerlichen Geländeuntersuchungen standardmäßig je nach Landschaftstyp vier bis sechs detektorgestützte, flächendeckende Begehungen im Zeitraum von Mai bis September vorgibt und dabei für den Landschaftstyp strukturarmes Offenland vier Begehungen ausreichen lässt (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 14 f.). Albrecht et al. (Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE 02.0332/2011/LRB im Auftrag des BMVBS, Schlussbericht Dezember 2013, Seite 78; im Folgenden: Albrecht et al., Leistungsbeschreibungen) schließen sich dieser nach dem Landschaftstyp differenzierten Betrachtung im Wesentlichen an und empfehlen, bei Planungsräumen mit geringer Strukturausstattung – wie vorliegend – und wenigen oder keinen bekannten Artvorkommen den Untersuchungsaufwand auf vier bis sechs Begehungen zu begrenzen. Dies entspricht auch dem aktuellen Kartiermethodenleitfaden der Vorhabenträgerin aus dem Jahre 2017 (vgl. Hessen Mobil, Kartiermethodenleitfaden Fauna und Flora bei straßenrechtlichen Eingriffsvorhaben in Hessen, 2. Fassung 2017, Seite 27; im Folgenden: Kartiermethodenleitfaden Hessen). Danach ist die von Malten et al. unternommene Anzahl von Begehungen in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Die sachverständigen Beistände der Kläger haben keine substantiierten Gründe vorgebracht, die die vorstehend wiedergegebene wissenschaftliche Erkenntnis in Zweifel ziehen könnten. Es begegnet im Ergebnis auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass Malten et al. ihre Geländebegehungen nicht über den 2. August 2006 hinaus bis Ende Oktober unternommen haben (vgl. dazu Kartiermethodenleitfaden Hessen, Seite 27; zum Meinungsstand hinsichtlich des notwendigen Untersuchungszeitraums vgl. auch Albrecht et al., Leistungsbeschreibungen, Seite 78). Die Wahl des Kartierzeitpunktes erlaubt Aussagen zu den unterschiedlichen Aktivitätsphasen der Fledermäuse. Die sensibelste Zeit ist die Phase der Jungenaufzucht, die schwerpunktmäßig bei jeder Kartierung abgebildet werden sollte. Sie umfasst die Monate Mai/Juni bis Juli/August (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 44). Diese Phase haben Malten et al. mit ihren Detektorbegehungen erfasst. Detektorbegehungen ab etwa Mitte August berücksichtigen die Phase des Paarungs- und Balzgeschehens . In dieser Zeit beginnt die Auflösung der Wochenstubenverbände und die Tiere verteilen sich zunehmend, um die Gegend zu erkunden und Paarungs- und Schwarmquartiere aufzusuchen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch viele Jungtiere unterwegs (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 44). Vor diesem Hintergrund wenden die sachverständigen Beistände der Kläger zwar zutreffend ein, Malten et al. hätten den Zeitraum des Paarungsgeschehens der von ihnen festgestellten Arten und deren Einwanderung in die Winterquartiere nicht erfasst. So findet etwa das Paarungsgeschehen der Breitflügelfledermaus im September und Oktober und das der Rauhautfledermaus von Ende August bis Anfang September statt (vgl. Dietz/Nill/von Helversen, Handbuch der Fledermäuse Europa und Nordwestafrika, 2007, Seiten 306 und 331). Ein Großteil der Jungtiere der Zwergfledermaus erreicht die Geschlechtsreife ebenfalls erst im Herbst (vgl. Dietz/Nill/von Helversen, a. a. O., Seite 293). Die artbezogene Erfassung der Wanderbewegungen im Rahmen des Paarungsgeschehens mittels Detektoren und stationärer Systeme ist aber nur dann planungsrelevant, wenn artbezogen stärker genutzte Flugrouten für großräumige Transferflüge in die Balz- und Winterquartiere im Eingriffsbereich einer Trasse zu erwarten sind. Zur Abschätzung derartiger potentieller Flugrouten ist es erforderlich, neben dem unmittelbaren Trassenbereich auch die weitere Umgebung auf bedeutende Schwarm‐ und Paarungsquartiere zu untersuchen. Nur für den Fall, dass aktuell besetzte oder potentiell geeignete Fortpflanzungsstätten im Wirkungsbereich der Trasse ausgemacht werden, müssen offensichtliche Leitstrukturen wie Gehölze oder morphologische Geländekanten, die von der Straße zerschnitten werden, auf eine mögliche Betroffenheit des Paarungsgeschehens einer Art näher überprüft werden (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 35). Malten et al. haben aufgrund der von ihnen ausgewerteten Daten und Befunde sowie im Rahmen ihrer systematischen Geländebegehungen keine Anhaltspunkte für größere Schwarm- und Paarungsquartiere der von ihnen festgestellten Arten im Untersuchungsraum gefunden. Dieser Befund deckt sich auch mit den Erhebungen der sachverständigen Beistände der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer , im Juni 2016, die abweichend von Malten et al. ihre Untersuchungen auf Teile der Siedlungslagen in der Gemarkung Rosengarten erstreckt haben. Die Beistände haben auch eine Quartiersuche in Gebäuden auf den Höfen der Kläger sowie eine Ein- und Ausflugkontrolle zur Feststellung von Gebäudequartieren in der Wochenstubenzeit durchgeführt. Konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Wochenstuben konnten sie dabei nicht ausmachen. Die sachverständigen Beistände der Kläger verweisen nur darauf, Quartiere mit der Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht ausschließen zu können (vgl. den Bericht von RegioConsult zu Fledermauserhebungen, Seite 7). Vor diesem Hintergrund bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Untersuchungsraum bedeutende Paarungs- und Winterquartiere der festgestellten Fledermausarten existieren, die ein großräumigeres Geschehen von Transferflügen zu diesen Quartieren auslösen und damit den wenigen Leitstrukturen eine weitergehende Bedeutung vermitteln könnten. Der sachverständige Beistand der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn , hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem nicht näher dargelegt, welche weitergehende Erkenntnis er mit der Erfassung des Paarungsgeschehens der festgestellten Arten im konkreten Fall verbunden und welche abweichende Bewertung er hierauf im Hinblick auf notwendige Vermeidungsmaßnahmen gestützt hätte (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 9). Der Senat geht deshalb davon aus, dass sich die mangelnde Erstreckung der detektorgestützten Geländebegehungen von Malten et al. auf den Herbst des Jahres 2006 jedenfalls im Ergebnis nicht nachteilig auf die artenschutzrechtliche Prüfung und die hieran anknüpfenden Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermäuse ausgewirkt hat. (
  5. e)Der Einwand der Kläger, der Bestandsaufnahme von Malten et al. mangele es an einer systematischen Erfassung der Flugrouten, weil unter anderem auf den Einsatz von Horchboxen verzichtet worden sei (vgl. RegioConsult, Analyse und Bewertung der artenschutzrechtlichen Untersuchung zur B 47n OU Rosengarten, März 2010, Seiten 5 f.), greift nach Auffassung des Senats im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der von der Vorhabenträgerin herausgegebene Leitfaden (vgl. Leitfaden Hessen 2013, Seiten 17 f.) zur Erfassung von Flugrouten und von Jagdgebieten neben der Detektorerfassung den Einsatz von stationären Systemen, etwa von Horchboxen, zur automatischen akustischen Erfassung von Fledermausaktivitäten vorsehen. Dem Leitfaden lassen sich jedoch keine konkreten Angaben dazu entnehmen, bei welchen naturräumlichen Gegebenheiten der Einsatz von Horchboxen stets zwingend neben der Detektorerfassung zu erfolgen hat. (
  6. aa)In den einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden wird der Einsatz von Horchboxen als Ergänzung zur Detektorbegehung betrachtet; Geländebegehungen mit Detektor seien demgegenüber das wichtigste Mittel, um die ökologische Bestandsaufnahme hinsichtlich der Fledermäuse vorzunehmen (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 68). Die Ausbringung von Horchboxen ist vor allem an potentiell geeigneten Leitstrukturen und sonst besonders kritischen Stellen vorgesehen. Der stationäre Aufbau solcher Geräte dient zur Erfassung des Artenspektrums und der Aktivitätsdichte an einem bestimmten Aufnahmepunkt. Ihr Einsatz über mehrere Nächte (und ggf. Wochen) führt zu einem deutlich breiteren Erfassungszeitraum als dies mit gleichem Aufwand mittels Detektorbegehungen möglich wäre. Im Ergebnis kann damit der Stichprobenumfang wesentlich erhöht werden (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 16 f. und 17 f.; Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seiten 47 ff.); mithin können wesentlich aussagekräftigere Daten zur Nutzungsintensität und -qualität einer bestimmten lokalen Stelle gewonnen werden. Aus der Aktivitätsverteilung im Tages- und Jahresverlauf lassen sich etwa Aussagen zur Bedeutung der Probestellen als Austauschbeziehung oder Nahrungshabitat ableiten. Hohe Aktivitäten zu den Ein- und Ausflugszeiten lassen auf die Nähe von Quartieren schließen. Mit derartigen Erkenntnissen kann die Bedeutung von Strukturelementen und damit der Bedarf von Schutzmaßnahmen, etwa von Fledermausbrücken oder von Irritationsschutz, beurteilt werden (vgl. Albrecht et al., Leistungsbeschreibungen, Seiten 80 ff.). (
  7. bb)Vor diesem Hintergrund war hier ein flächendeckender Einsatz von Horchboxen, wie von den Klägern pauschal gefordert, aufgrund des prägenden Charakters des Untersuchungsraums als strukturarmes Offenland nicht angezeigt. Ziel einer ökologischen Bestandserhebung ist es, diejenigen Daten zu erheben, die erforderlich sind, um alle artenschutzrechtlichen Konflikte zu erkennen, alle notwendigen Maßnahmen zu begründen und diese Maßnahmen abschließend zu konzipieren (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 9). Gutachterliche Untersuchungen zur Bestandsermittlung dienen hingegen nicht der Anlage von „Datenfriedhöfen“. Daher ist eine Beschränkung auf das Notwendige und für die planungsrechtliche Entscheidung Erforderliche sinnvoll und geboten. Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung in Bezug auf Fledermäuse nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen oder bevorzugte Jagdhabitate geschnitten werden, kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 133 m. w. N.). Die von den Klägern beauftragten Gutachter von RegioConsult haben nicht konkret aufgezeigt, an welchen Aufnahmepunkten und zu welchen Zeitpunkten der Einsatz von stationären Erfassungsgeräten weitergehende Erkenntnisse zum vorhandenen Artenspektrum oder zum Raumnutzungsmuster der vorhandenen Fledermausarten geliefert hätte, die Aufschluss über zusätzlich notwendige Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen gegeben hätten. Die Feststellung von Malten et al. , die Offenlandstrukturen im Bereich der geplanten Straßentrasse wiesen eine eher geringe Frequentierung durch Fledermäuse auf (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 51), weil hier eine weitgehend ausgeräumte Landschaft durch die Trasse durchschnitten werde, die eine Häufung artenschutzrechtlich bedeutender Lebensraumelemente nicht aufweise (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 52), haben die sachverständigen Beistände der Kläger nicht substantiell in Zweifel ziehen können. Diese Feststellung gilt auch in Ansehung der Ausführungen des sachverständigen Beistands der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn , in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift, Seiten 8 f.) und in dem vorgelegten Bericht zu den Fledermauserhebungen vom Juli 2016 (vgl. Blatt 1381 ff. der Gerichtsakte), die unter anderem auf zwei Detektorbegehungen in den Nächten am 10. und 11. Juni 2016 und dem Einsatz von Horchboxen, jeweils auch im Bereich des Verbindungsweges von der RWE-Siedlung zum „Langen Herzried“ (Umspannwerk) beruhen. Der Umstand, dass die von den sachverständigen Beiständen der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer , durchgeführte Erhebung den konkreten Nachweis für zwei weitere Arten, namentlich den Kleinen Abendsegler und die Wasserfledermaus, erbracht hat, vermag das Faunistische Gutachten von Malten et al. im Hinblick auf das festgestellte Artenspektrum nicht in Zweifel zu ziehen. Malten et al. beziehen das Vorhandensein dieser beiden Arten aufgrund der von ihnen ausgewerteten Datenlage, insbesondere des Messtischblatts TK 6316 Worms, in ihre gutachterlichen Überlegungen mit ein (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 15). Soweit der sachverständige Beistand der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn , auf Nachweise der Zwergfledermaus und des Kleinen Abendseglers im südlichen Bereich außerhalb der Ortslage Rosengarten in Richtung Stephansgraben abstellt, schlussfolgern er und Dr. Gebauer daraus lediglich, dass „mögliche Jagdgebiete im Bereich der geplanten Umgehungstrasse nicht auszuschließen“ seien (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seite 5). Dass hier ein bedeutendes Jagdgebiet oder eine relevante Flugroute dieser Arten zerschnitten wird, ergibt sich damit auch aus den eigenen Ausführungen der Kläger nicht. Die von den Beiständen der Kläger aufgestellte These „auch im Bereich des Stephansgrabens südlich der Trasse am Wirtschaftsweg“ werde „ohne Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben sein“ (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seite 7), wird nicht anhand wissenschaftlich anerkannter Kriterien zur Auswertung von Daten stationärer Erfassungen und durchgeführter Detektorbegehungen im Hinblick auf die Bedeutung einer Flugroute oder eines Jagdgebiets (vgl. dazu etwa Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 16 f. und 36 ff. ) untermauert. (
  8. cc)Allerdings wäre aufgrund der von Malten et al. im Zuge der Detektorbegehungen gewonnenen Erkenntnisse über die besondere Bedeutung der Gehölzstrukturen an der ehemaligen Bahntrasse in dem Abschnitt von der RWE-Siedlung bis zum Umspannwerk für die dort festgestellten Fledermausarten nach den vorstehend wiedergegebenen Kriterien (dazu vorstehend unter (aa)) in diesem Bereich der ergänzende Einsatz von stationären Erfassungsgeräten wissenschaftlich geboten gewesen, um die Bedeutung der Flugroute für die in diesem Bereich festgestellten Arten valide zu bestimmen. Dies gilt auch für die erforderliche Bestimmung der Qualität dieses Landschaftselements als Jagdgebiet für die dort festgestellten Arten, denn eine schematische Trennung zwischen den Funktionen einer Leitstruktur als „Flugroute“ oder als „Jagdgebiet“ ist nicht möglich, weil Fledermäuse bei entsprechendem Nahrungsangebot auch entlang der Flugrouten jagen (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 35). In dem faunistischen Gutachten von Malten et al. wird hierzu ausgeführt, Fledermausnachweise südlich der Nibelungenstraße beschränkten sich im Wesentlichen auf jagende Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse im Bereich der Siedlungslagen. Eine erhöhte Flugaktivität sei im Bereich einer mit Gehölzen bestandenen Trasse entlang der RWE-Siedlung zu verzeichnen. Diese von Gehölzen (unter anderem einer Baumreihe) gekennzeichneten Strukturen bildeten für Fledermäuse des Gebietes vermutlich wichtige Kontaktzonen (Vernetzungselemente) zwischen den Quartierstandorten sowie angrenzenden Jagdgebieten (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 15). Malten et al. schlussfolgern allein aufgrund ihrer Beobachtungen im Zuge der Geländebegehungen und der ausgewerteten Daten des eingesetzten Detektors, dass „die Gehölze entlang der Wege, etwa an der RWE-Siedlung, eindeutig Flugstraßen für die in der Siedlung übertagenden Arten“ seien (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 51). Mit dem Vorhaben seien für die Fledermäuse Beeinträchtigungen der Flugstraßen zwischen den Tagesquartieren und den Jagdgebieten zu erwarten. Diese seien durch geeignete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zu bewältigen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 52). Zur Art und zur Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen bleiben Malten et al. hingegen vage. Sie führen lediglich aus, Neuanpflanzungen von Hecken und anderen linearen Gehölzelementen zu bestehenden Unter- oder Überführungen könnten eine Möglichkeit sein, Fledermäusen zur sicheren Querung von Hauptverkehrsstraßen zu verhelfen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 52). Um aussagekräftige Parameter zur Bedeutung dieser Flugroute zu bekommen, wäre auch die Dokumentation der Anzahl der von einem stationären Erfassungssystem aufgenommenen Fledermauskontakte und Rufsequenzen innerhalb eines konkreten Zeitintervalls unerlässlich gewesen (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 17 und 30). Dies gilt entsprechend für die Ermittlung ausreichender Datengrundlagen zur Bewertung eines Jagdgebietes als bedeutend (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 36 f.). Denn an Stellen, an denen nur vereinzelte oder sporadische Flugaktivitäten von Fledermäusen zu verzeichnen sind, sind weder Kollisionsverluste über das allgemeine Lebensrisiko hinaus noch Störungen zu erwarten, die sich auf den Zustand einer lokalen Population erheblich auswirken oder zum vollständigen Funktionsverlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können. Für die aus der Bestandsaufnahme zu ziehenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf notwendige Vermeidungsmaßnahmen ist deshalb die Bestimmung der Bedeutung der einzelnen betroffenen Flugroute oder des betroffenen Jagdgebietes entscheidungserheblich (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 29 und 36 ff.). Malten et al. haben die von ihnen festgestellte Flugroute jedoch allein aufgrund ihrer Beobachtungen und der Begehungen mittels eines Detektors als bedeutend herausgestellt und geeignete Vermeidungsmaßnahmen zur Senkung des Kollisionsrisikos für notwendig erachtet. Ihnen sind Herrchen & Schmitt in ihrem Artenschutzbeitrag (pfU Nr. 18.2, Seiten 12, 27 und 30) mit der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme V8 gefolgt. Die Bewertung dieser Flugroute als bedeutend ohne die Einbeziehung von Daten eines stationären Erfassungssystems wirkt sich deshalb hier im Ergebnis nicht nachteilig auf die artenschutzrechtliche Prüfung und die hieran anknüpfenden Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermausarten aus. Der Einwand der Kläger, die Erfassungen von Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer vom Juni 2016 hätten im Bereich des Umspannwerks auch einen Nachweis für einen einzeln jagenden Kleinen Abendsegler erbracht (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seite 5), rechtfertigt keine andere Bewertung des methodischen Vorgehens von Malten et al . Insbesondere ist den Beiständen der Kläger nicht darin zu folgen, hieraus ergebe sich zusätzliches Konfliktpotential bezüglich der zu erwartenden Trassenquerungen (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seite 7). Da es sich bei der Erhebung von Daten im Wege der Geländebegehungen mittels Detektoren einerseits und dem ergänzenden Einsatz von stationären Erfassungssystemen andererseits naturgemäß nur um die Gewinnung von Daten im Wege von Stichproben handelt (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seiten 44 und 47), ist dieser Standardmethode immanent, dass zu einem anderen Zeitpunkt die Erhebung einer weiteren Stichprobe im Einzelfall auch einen abweichenden Befund erbringen kann. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, die nach methodisch einwandfreiem Vorgehen gewonnenen Daten aufgrund von Stichproben seien unvollständig oder lückenhaft. Zudem lässt sich aus der vereinzelt gebliebenen Dokumentation von Aktivitäten des Kleinen Abendseglers im Bereich des Umspannwerks nicht folgern, auch für diese Art stelle die vorhandene Gehölzstruktur an der Straße zur RWE-Siedlung eine wichtige Leitstruktur für eine dort befindliche Flugroute dar. Der Kleine Abendsegler gehört zu den Fledermausarten, die für ihren Ortswechsel auf lineare Landschaftsstrukturen nicht angewiesen sind und deshalb als wenig strukturgebunden fliegende Art mit einem niedrigen Kollisionsrisiko klassifiziert werden (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 31; Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seiten 85 f.). Woraus sich vor diesem Hintergrund zusätzliches Konfliktpotential aufgrund der planfestgestellten Trasse ergeben sollte, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. (
  9. f)Nicht durchzudringen vermögen die Kläger mit ihrer Kritik, für eine systematische Erfassung der Flugrouten der geschützten Fledermausarten im Untersuchungsraum wären auch Netzfänge und Quartiertelemetrie erforderlich gewesen. Netzfänge und Telemetrie zählen nicht zum Umfang der Standardmethode zur Erfassung der Fledermausbestände. Sie können im Einzelfall als zusätzliche Sonderuntersuchungen angebracht sein, etwa wenn die zu erwartenden Arten durch den Einsatz von stationären Erfassungssystemen und Geländebegehungen unter Einsatz von Detektoren schlecht zu identifizieren (z.B. Netzfänge zur sicheren Bestimmung von Arten der Gattung Myotis) oder wenn besondere Habitatfunktionen (z.B. die An- und Abwanderung von und zu bedeutenden Winterquartieren) zu erfassen sind (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 11, 20 und 22 f.). Der Einsatz von Telemetrie im Anschluss an durchgeführte Netzfänge kann im Einzelfall angezeigt sein, um sonst nicht auffindbare Wochenstuben im Untersuchungsraum zu lokalisieren oder das Raumnutzungsmuster einer Kolonie näher zu analysieren (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 24). Dass derartiger Aufklärungsbedarf bestand, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere haben deren sachverständige Beistände nicht aufgezeigt, welche weiteren Fledermausarten aufgrund der Auswertung vorhandener Daten und der Habitatanalyse zu erwarten gewesen wären, soweit diese nicht schon von Malten et al. konkret nachgewiesen und gutachterlich abgehandelt (vgl. dazu Faunistisches Gutachten, Seiten 15 ff.) sowie weitergehend von Herrchen & Schmitt als potentiell vorkommend unterstellt und deshalb im Artenschutzbeitrag (vgl. pfU Nr. 18.2, Seiten 31 ff.) bewertet wurden. Dies schließt den von den sachverständigen Beiständen der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer , im Zuge ihrer Geländebegehungen nachgewiesenen Kleinen Abendsegler (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seiten 5 f.) ein; er wurde artenschutzrechtlich von Herrchen & Schmitt betrachtet (vgl. pfU Nr. 18.2, Seiten 67 ff.). (
  10. g)Zu Unrecht machen die Kläger geltend, es sei lediglich eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige faunistische Potentialanalyse vorgenommen worden. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt (vgl. Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, zit. nach juris Rn. 48) sind vorliegend in dem Faunistischen Gutachten von Malten et al. umfangreiche Feststellungen zum vorhandenen Artenspektrum vor Ort getroffen worden. (
  11. h)Die von den sachverständigen Beiständen der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer durchgeführten Geländebegehungen und der Einsatz von Horchboxen haben zudem keine Erkenntnisse zu Tage gefördert, die den Schluss auf besondere Habitatfunktionen der im Untersuchungsraum vorhandenen Landschaftselemente zu rechtfertigen vermögen. Die sachverständigen Beistände des Beklagten, Dipl.-Biol. Malten und Dipl.-Ing. Raskop , haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass es in dem erweiterten Untersuchungsraum keine für Fledermausarten geeigneten Winterquartiere wie Höhlen oder Stollen gebe und für die Erfassung von geeigneten Baumhöhlen, Rissen und Spalten die im Januar 2011 von Malten et al. durchgeführte Geländebegehung (vgl. Baumhöhlenuntersuchung, Blatt 158 ff. der Beiakte 6) ausreichend gewesen sei (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 8). Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. (
  12. i)Anders als die Kläger meinen, kann der Einwand einer Untererfassung der Fledermausfauna auch nicht tragfähig mit Verweis darauf begründet werden, Malten et al. hätten ohne sachlichen Grund von einer notwendigen Untersuchung geeigneter Quartiere in den Siedlungslagen von Rosengarten und Umgebung, insbesondere der RWE-Siedlung, abgesehen. Hierzu haben die sachverständigen Beistände des Beklagten, Dipl.-Biol. Malten und Dipl.-Ing. Raskop , in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, das Vorhandensein von vereinzelten individuenarmen Wochenstuben und von Sommerquartieren der in Siedlungslagen üblicherweise vorkommenden Arten, hier insbesondere der Breitflügelfledermaus und der Zwergfledermaus, könne zwar für die Ortslage von Rosengarten und für die RWE-Siedlung nicht ausgeschlossen werden. Da das planfestgestellte Vorhaben jedoch die Siedlungslagen unberührt lasse und hiervon ausreichend Abstand halte sowie bedeutende Jagdhabitate wie die Auwälder und Wiesen der Rheinaue im Westen und die strukturreichen Stillgewässer zwischen der Nibelungenstraße und dem Bahnlachgraben nicht zerschneide, wäre mit einer eingehenden Untersuchung der Siedlungslagen kein weitergehender Erkenntnisgewinn verbunden gewesen (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 8). Diese Ausführungen überzeugen. Die Bedeutung erhobener Daten zu aktuell besiedelten Quartieren und potentiell als Quartier geeigneter Strukturen liegt in erster Linie in der Prüfung des Verbots der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 15 f. und 21). In dieser Hinsicht sind von dem planfestgestellten Vorhaben keine Beeinträchtigungen der Siedlungslagen zu erwarten. Dies gilt auch, soweit die Prüfung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Rede steht (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 39). Die Baufeldfreimachung berührt vorliegend die Siedlungslagen nicht. Das Vorhaben hält in den von den Klägern angesprochenen Bereichen – zum Hof der Klägerin zu 5. über 100 m und zur RWE-Siedlung zirka 200 m – ausreichend Abstand (vgl. dazu die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 12 und 15: 100 m-Korridor beidseitig des Eingriffsgebietes). Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass sich das Kollisionsrisiko im unmittelbaren Umfeld eines in den Siedlungslagen befindlichen Quartiers für flugunerfahrene Jungtiere während der Schwärmflüge um die Wochenstuben signifikant erhöhen könnte. Für Zwergfledermäuse wird eine ungestörte Zone von zirka 10 Metern um ein Wochenstuben- oder Paarungsquartier für essentiell bedeutend erachtet; nur dieser Bereich werde regelmäßig von den Tieren für das Schwärmen genutzt (vgl. Runge et al. , Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, Umweltforschungsplan 2007 - Forschungskennziffer 3507 82 080, Endbericht Juni 2010, Seite A 69; im Folgenden: Runge et al., Rahmenbedingungen). (
  13. j)Soweit die Kläger weiterhin rügen, die Planfeststellungsbehörde habe zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung im August 2015 über keine aktuellen Daten zur Fauna verfügt, dringen sie damit hinsichtlich der Bestandserhebung zu den Fledermausarten nicht durch. Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP), Ausgabe 2011 (eingeführt durch Allg. RdSchr. Nr. 13/2011 vom 18. Oktober 2011, Kapitel 4.4.2, Seite 24), davon ausgegangen, dass erhobene Daten zur Fauna nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bestandserfassung als „veraltet“ angesehen werden könnten, nach entsprechenden Veränderungen unter Umständen auch schon früher. Sie hat sich deshalb dafür entschieden, Herrchen & Schmitt mit einer Plausibilitätskontrolle der Verbreitungsangaben vor dem Hintergrund der Habitatentwicklung im Bezugsraum und einer Aktualisierung der Daten durch Geländeerfassung zu beauftragen (vgl. E-Mail des Referenten Brill an Hessen Mobil vom 9. April 2014, Blatt 18 des Ordners Nr. 9). Herrchen & Schmitt haben hierauf das Gutachten „Aktualisierung der Bestandserhebung im Mai und Juni 2014“ vom Juni 2014 vorgelegt (vgl. Blatt 41 ff. des Ordners Nr. 9), das die Planfeststellungsbehörde zur weiteren Grundlage für ihre Entscheidung gemacht hat. Dort wurde im Zuge der flächendeckenden Überprüfung der aktuellen Raumnutzungen und des bestehenden Biotopinventars im Untersuchungsraum (vgl. Aktualisierung, Seite 3 ff., Blatt 43 ff. des Ordners Nr. 9) festgestellt, dass die umfassendsten Veränderungen in Bezug auf die Tierwelt im Rheinvorlandbereich sowie an den Teichen im Nordosten von Rosengarten erfolgten. Aufgrund der Entfernung dieser Flächen zum Vorhaben und aufgrund der hiervon unterschiedlichen Strukturen der Flächen im Eingriffsbereich sei nicht damit zu rechnen, dass die möglichen Änderungen im Artenspektrum Auswirkungen auf die Planung hätten. Im Übrigen seien nur punktuelle, meist kleinräumige Veränderungen innerhalb bestehender Landschaftsstrukturen festzustellen gewesen, die keine Auswirkungen auf das Artenspektrum, etwa das Zuwandern von Tierarten oder die Verschiebung von bestehenden oder das Entstehen von neuen Austauschbeziehungen, zur Folge hätten (vgl. Aktualisierung, Seite 11, Blatt 51 des Ordners Nr. 9). Zur Betroffenheit der Fledermausarten heißt es in der Aktualisierung der Bestandserhebung von Herrchen & Schmitt , eine ganze Reihe von Veränderungen habe es im Bereich östlich des großen Einzelhandelsbetriebes (Kaufpark) im Nordosten von Rosengarten gegeben. Dabei habe die Veränderung des Teichs auf Löschteichgröße die größten Auswirkungen. Hier seien 2006 unter anderem Fledermäuse (Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus) nachgewiesen worden. Die aufgrund dieser Änderungen der Flächennutzung möglicherweise entstehenden Verdrängungswirkungen hätten keine Auswirkungen auf die Planung der Ortsumgehung, da ein Ausweichen der wassergebundenen Arten ausschließlich nach Norden möglich sei. Südlich der Bestandstrasse der B 47 fehlten geeignete Strukturen, während außer dem verbliebenen Teich östlich des Einzelhandelsbetriebs weitere Teiche im Norden existierten (vgl. Aktualisierung, Seite 10, Blatt 50 des Ordners Nr. 9). Für Fledermäuse, die sich in den Spalten oder Baumhöhlen einer südwestlich des Umspannwerks befindlichen alten, teilweise abgängigen Weide möglicherweise ansiedeln würden, bestehe keine zusätzliche Betroffenheit. Strukturgebunden fliegende Arten fänden neben dem Graben, der von dem Vorhaben nicht betroffen sei, nur die Gehölzstruktur auf der ehemaligen Bahnstrecke als Leitstruktur vor. Die Bedeutung dieser Struktur für die Fledermäuse sei bereits erkannt und der Konflikt planerisch bewältigt (Aktualisierung, Seite 11, Blatt 51 des Ordners Nr. 9). Das methodische Herangehen in dem Gutachten zur Aktualisierung der Bestandserhebung von Herrchen & Schmitt und die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen aktuellen fachwissenschaftlichen Standards (vgl. Lüttmann et al. , Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV NRW, Stand: 9. März 2017; im Folgenden: Lüttmann et al., Methodenhandbuch Artenschutzprüfung NRW). Danach ist in Fällen, in denen zwischen der faunistischen Bestandsaufnahme und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Planfeststellungsverfahren längere Zeiträume liegen, mindestens eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, auf deren Grundlage im Einzelfall eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer erneuten Kartierung getroffen werden muss. Die Plausibilitätskontrolle dient der Überprüfung der Ergebnisse aus der ursprünglichen Kartierung und der Angemessenheit der daraus abgeleiteten Konflikte und Maßnahmen. Grundlage hierfür ist eine Überprüfung der Lebensraumstrukturen im Gelände analog zur Potenzial-Analyse. In der Regel ist die fachkundige Beurteilung aufgrund einer einmaligen örtlichen Begehung und anhand von aktuellen Karten oder Luftbildern der betreffenden Flächen notwendig. Ziel der Untersuchung ist es, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der vorhergehenden Kartierung die vor Ort vorhandenen Lebensraumstrukturen auf eine zu erwartende Nutzung durch die relevanten Tierarten zu prüfen. Festgestellte Änderungen sind im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf das Artenspektrum oder die räumliche Verteilung gutachterlich zu bewerten. Diese Bewertung kann im Einzelfall die Erforderlichkeit einer erneuten aktuellen Kartierung ergeben. Werden jedoch – wie vorliegend von Herrchen & Schmitt – aufgrund der Überprüfung der Lebensraumstrukturen keine gravierenden Änderungen festgestellt und sind auch ansonsten keine relevanten neuen Sachverhalte bekannt, ist in der Regel keine erneute Bestandserfassung vorzunehmen (vgl. Lüttmann et al ., Methodenhandbuch Artenschutzprüfung NRW, Seite 24). In der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, BVerwGE 149, 289, zit. nach Rn. 68) ist zur Frage des Herangehens bei einer länger als fünf Jahre zurückliegenden Bestandserhebung zu einer festgestellten Fledermausart bereits geklärt, dass es keiner erneuten systematischen Erhebung des Arteninventars bedarf, sondern es ausreichend ist, die bei früheren Untersuchungen gefundenen Ergebnisse zu verifizieren und hierzu vorgefundene Abweichungen gutachterlich festzustellen, wobei sich die Aktualisierung auf die Funktionsräume entlang der Trasse beschränken kann. (
  14. k)Dem Beweisantrag der Kläger Nummer 5 war nicht zu entsprechen. Die Kläger haben die Einholung eines fledermausfachlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Thesen beantragt, dass bei der Erfassung der Arten und Individuen der Fledermäuse die im Trassenbereich fliegenden Individuen des Kleinen Abendseglers örtlich im Bereich des RWE-Umspannwerks und des Stephansgrabens, die Wasserfledermaus im Flug vom Hofgut des Klägers zu 1. in Richtung der Trasse, die Bartfledermaus, die Fransenfledermaus und an mehreren Orten der Trasse die Zwergfledermaus als Folge des Verzichts auf die fachlich geeigneten Methoden (erstens) der Auswertung von Horchboxen, (zweitens) des Netzfanges, (drittens) der Besenderung und (viertens) der Bestandserfassung auch während der Paarungszeit in dem Sommermonat August und im September übersehen wurden. Zur Begründung dieses Beweisantrags machen die Kläger geltend, ihre sachverständigen Beistände, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer , hätten durch systematische Bestandserfassung im Jahre 2016 mit dem gleichen Modell des Detektors, wie von Malten et al. im Jahre 2006 verwandt, die genannten Arten erfasst. Mit diesem Beweisantrag formulieren die Kläger der Sache nach keine klärungsbedürftige Tatsachenfrage, die sich zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO stellt, sondern zielen auf die rechtliche Bewertung der in dem Faunistischen Gutachten von Malten et al. vorgenommenen ökologischen Bestandsaufnahme zu den Fledermausarten nach Maßgabe der dargelegten rechtlichen Kriterien (vgl. dazu unter 2.
  15. a)aa)) ab. Beweisangeboten ist jedoch dann nicht nachzugehen, wenn der entsprechende Antrag der Sache nach auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 – 6 C 98.83 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177, zit. nach juris Rn. 14 m. w. N.). Ein solcher Beweisantrag, der nicht auf die Erforschung einer klärungsbedürftigen Tatsache abzielt, erfüllt schon nicht die von § 86 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten formellen Kriterien eines Beweisantrags (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 15 ZB 19.33171 –, zit. nach juris Rn. 19 und 21 m. w. N.).
  16. bb)Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung des Beklagten gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Der Senat geht davon aus, dass es auch in Ansehung der durch die Protokollerklärung erfolgten Modifikation der landschaftspflegerischen Vermeidungsmaßnahme V8 für die festgestellten Fledermausarten in dem Trassenbereich, der südlich der RWE-Siedlung die vorhandene Leitstruktur zerschneidet und damit eine bedeutende Flugroute dieser Arten beeinträchtigt, betriebsbedingt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse kommt. Diesem Tötungsrisiko ist der Beklagte nicht durch wirksame und fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen entgegengetreten. aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit der Trasse erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Der Tatbestand des Tötungsverbots ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einer Straßentrasse im Naturraum immer verbunden ist. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Bei der wertenden Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos können darüber hinaus auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art zu berücksichtigen sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16.16 –, Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2, zit. nach juris Rn. 72 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des 9. Senats des BVerwG). Der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägte Ansatz, dass Maßnahmen zur Risikovermeidung und –verminderung in die Beurteilung, ob eine signifikante Erhöhung des betriebsbedingten Tötungsrisikos eintritt, mit einzubeziehen sind, hat durch die gesetzliche Verankerung der Signifikanzschwelle in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) eine Bekräftigung erfahren, wie sich aus der im Wortlaut enthaltenen Bezugnahme auf die „Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen“ ergibt (vgl. Heugel in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 44 Rn. 48). Diese Rechtsänderung bestätigt daher den im vorliegenden Fall festgestellten Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (zur Berücksichtigungsfähigkeit späterer Rechtsänderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 − 4 A 1.18 −, zit nach juris Rn. 12 m. w. N.). bbb) Auf fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG zugunsten der im Bereich der RWE-Siedlung festgestellten Fledermausarten durfte die Planfeststellungsbehörde hier nicht verzichten. Sie hat sich zum einen die Einschätzung von Malten et al. zu eigen gemacht, dass es sich bei den Gehölzen entlang der Wege im Bereich der RWE-Siedlung eindeutig um bedeutende Flugstraßen für die in der Siedlung übertagenden Arten handele. Mit dem Vorhaben seien daher für die Fledermäuse Beeinträchtigungen der Flugstraßen zwischen den Tagesquartieren und den Jagdgebieten zu erwarten, die durch geeignete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zu bewältigen seien (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 51 f.). Zum anderen konnte hier auf eine wirksame Querungshilfe für die südlich der RWE-Siedlung festgestellten Fledermausarten wegen deren Strukturbindung nicht verzichtet werden. Bei der Zwergfledermaus, der Rauhautfledermaus und der Breitflügelfledermaus wird vertreten, es handele sich um bedingt strukturgebunden fliegende Arten (vgl. Brinkmann et al. , Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse, Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Stand: 31.12.2012, S. 27; im Folgenden: Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen). Tegethof et al. (in FGSV, Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen, Ausgabe 2008, Seite 26, Tabelle 6; im Folgenden: M AQ 2008) schätzen das schwerpunktmäßige Flugverhalten der Zwergfledermaus und der Rauhautfledermaus als überwiegend strukturgebunden ein, während sie die Breitflügelfledermaus als nicht strukturgebunden fliegende Art charakterisieren. Daneben wird die Strukturbindung der Breitflügelfledermaus und der Rauhautfledermaus beim Flug von Gessner et al. als leicht, die der Zwergfledermaus hingegen als eng bewertet (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 85). Daraus wird gefolgert, dass ein Kollisionsrisiko für die Zwergfledermaus und die Rauhautfledermaus vorhanden und für diese beiden Arten eine Querungshilfe erforderlich ist, während das Kollisionsrisiko für die Breitflügelfledermaus zum Teil als gering und damit die Notwendigkeit einer Querungshilfe als weniger erforderlich eingeschätzt wird (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seiten 40 f.). Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass für die Breitflügelfledermaus ein Kollisionsrisiko als vorhanden anzunehmen sei; für diese Art seien nach der Zwergfledermaus und dem Großen Abendsegler bislang die häufigsten Verkehrsopfer gemeldet worden (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 86). ccc) Im Planungsverlauf hat die Ausgestaltung einer Querungshilfe verschiedene Modifikationen erfahren. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan von Herrchen & Schmitt war als Vermeidungsmaßnahme V8 die Anlage einer 903 m² großen, trassenparallel geführten Schutzpflanzung aus Hecken und teilweise Großbäumen mit einer Höhe von mindestens 4 Metern vorgesehen, die als Überflughilfe die Fledermäuse daran hindern soll, in niedriger Höhe die Fahrbahn zu queren (vgl. Erläuterungsbericht zum LBP, pfU Nr. 13, zu Konflikt K 9.3, Seite 94, und Maßnahmenblatt V8, Seite 106, Ordner Nr. 20). Die Planfeststellungsbehörde hat es hingegen aufgrund der Breite der Trasse von 26 Metern gemäß dem von ihr gewählten Regelquerschnitt 26 für erforderlich gehalten, zusätzlich zu der Schutzpflanzung an den Trassenrändern eine ergänzende Schutzpflanzung durch Bäume auf dem 3 Meter breiten Mittelstreifen anzuordnen (vgl. die artenschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 2.4
  17. g)mit Begründung, Seiten 21 und 389 des Planfeststellungsbeschlusses, sowie der Lageplan zum LBP mit violetten Eintragungen, pfU Nr. 15.6). ddd) Ob gehölzbestandene Mittelstreifen als Querungshilfe für Fledermäuse fachlich geeignet sind oder ob derartige Strukturen die Verweildauer dieser Arten im Straßenraum noch erhöhen und damit deren Kollisionsrisiko steigern (vgl. dazu Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 53), kann hier dahinstehen. Denn der Beklagte hat aufgrund des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass derartige Gehölzstrukturen unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien für den Straßenbau (etwa RPS 2009 und dazu das ARS Nr. 28/2010, sowie ESAB 2006) im Hinblick auf die Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 9) Bedenken begegnen, dieses Vermeidungskonzept abermals modifiziert. Er hat zu Protokoll erklärt, die Schutzpflanzung V8 im Mittelstreifen werde von Bau-km 2+085 bis 2+200 als 4,50 Meter über die Straßenoberkante hohe Rankhilfe mit wintergrünen Pflanzen (z.B. Knöterich) ausgeführt (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 13 f., sowie Anlage zur Sitzungsniederschrift, Blatt 1251 der Gerichtsakte). Der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Herrchen , hat hierzu erläutert, man verfolge durch die trassenparallele Schutzpflanzung, ergänzt um ein begrüntes Rankgitter auf dem Mittelstreifen der Fahrbahn, das gewählte Konzept eines „Hop-over“ als Querungshilfe für die festgestellten Fledermausarten weiter. Diese Maßnahme sei baulich und vegetationstechnisch ausführbar, indem man auf wintergrüne Bepflanzung zurückgreife, die etwa im Bereich der Fassadenbegrünung Verwendung finde, und kein Nahrungsangebot für Vögel darstelle; das in der Protokollerklärung enthaltene Beispiel des Knöterich sei insoweit nicht verbindlich. Der Beklagte verspreche sich damit die Wirkung einer Wand, die lediglich begrünt werde. Derartige Wände seien als Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse in verschiedenen Leitfäden zum Artenschutz anerkannt. Sie solle ein Absinken der Fledermäuse bei der Querung der breiten Fahrbahn verhindern. eee) Gegen die Wirksamkeit des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgewandelten Konzepts einer Querungshilfe wenden die Kläger nach Auffassung des Senats im Ergebnis zutreffend ein, es fehle an Nachweisen für einen erfolgreichen Einsatz derartiger (kombinierter) Querungshilfen bei vierstreifigen Regelquerschnitten. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung waren die sachverständigen Beistände des Beklagten nicht in der Lage, Referenzobjekte für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Konzeption zu benennen. Soweit der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Herrchen , in der mündlichen Verhandlung pauschal auf die sächsische Arbeitshilfe zu den Querungshilfen für Fledermäuse verwiesen hat, lässt sich danach die Wirksamkeit der hier verfügten Vermeidungsmaßnahme V8 nicht ausreichend begründen. In dieser Arbeitshilfe wird dargelegt, dass Überleitungen im Kronenbereich von Bäumen („Hop-over“) in Verbindung mit seitlichen Abschirmungen (Wände, Sperrzäune) insbesondere bei einbahnigen Straßenbauvorhaben (Querschnitte entsprechend dem jeweils geltenden Regelwerk) denkbar seien. Hierdurch könne mittelfristig eine Vegetationsbrücke entstehen, an der sich die Tiere orientierten und damit die Straße sicher überfliegen könnten. Beidseitig der Trasse müssten mindestens zwei großkronige Laubbäume gepflanzt werden, die über einen gestuften Übergang mit der Leitstruktur verbunden seien. Parallel zum Fahrbahnrand sollten zumindest während der Phase der Verdichtung der Hecken beidseitig mindestens 4 Meter hohe Kollisionsschutzwände bzw. -zäune errichtet werden. Weiter wird in der sächsischen Arbeitshilfe ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Großbaumpflanzung (Höhe größer als 8 bis 10 Meter) vorzunehmen sei, um eine frühzeitige Wirksamkeit der Maßnahme zu erreichen. Es müsse Berücksichtigung finden, dass die Entwicklung von Gehölzen als Überflughilfen mehrere Jahre dauere. Selbst wenn bereits große Pflanzen verwendet würden, sei die neu angelegte Leitstruktur zunächst lückig und wenig dicht (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seite 72). Für vierspurige Straßen ergibt sich für eine hinreichende Wirksamkeit des vom Beklagten gewählten Vermeidungskonzepts hieraus nichts. Von einer Überflughilfe mit hohem Wirkungsgrad, wie sie die sächsische Arbeitshilfe beschreibt, für lediglich zweispurige Straßen gehen auch Lüttmann et al. aus (vgl. Lüttmann et al. , FÖA Landschaftsplanung, Monitoring von „Hop-overs“ als Querungshilfen für Fledermäuse an 2-spurigen Straßen, abrufbar unter: www.fgsv.de/fileadmin/Veranstaltungen/2017/201709_Landschaftstagung/Poster/06_%20Hop-Over_Fledermaeuse.pdf; im Folgenden: Lüttmann et al., Monitoring von „Hop-overs“). Den Empfehlungen der sächsischen Arbeitshilfe genügt die von Herrchen & Schmitt vorgeschlagene und mit dem Maßnahmenblatt V8 planfestgestellte Vermeidungsmaßnahme unabhängig von seiner nicht erprobten Anwendung auf vierspurige Regelquerschnitte aus einem weiteren Grund nicht. Abgesehen davon, dass Lage und Anzahl der im Zuge der Baumaßnahme zu pflanzenden Großbäume nicht landschaftsplanerisch vorgegeben wurden, weshalb insoweit ein Abgleich mit den Empfehlungen der sächsischen Arbeitshilfe nicht möglich ist, verzichten Herrchen & Schmitt auch auf die zumindest vorübergehende Verwendung von trassenparallelen Kollisionsschutzwänden. Allerdings wirkt sich diese Abweichung aufgrund der von dem Beklagten mit der Protokollerklärung verfügten weiteren Nebenbestimmung A.VII.2.3
  18. k)hier nicht nachteilig auf den Schutz der Fledermäuse aus, denn der Beklagte bedingt die Inbetriebnahme der Trasse mit der Wirksamkeit der Maßnahme V8. Ob der von dem Beklagten gewählte Zeitpunkt von 2 Jahren vor der Inbetriebnahme für die Herstellung der Maßnahme V8 ausreichend ist, um die notwendige Verdichtung der trassenparallelen Schutzpflanzung im Zuge der natürlichen Vegetation zu erzielen, kann deshalb offenbleiben. fff) Bedenken an der Wirksamkeit des hier vorgesehenen Konzepts, das sich an eine Prinzipskizze der M AQ 2008 (vgl. Bild 22, Seite 29) anlehnt, ergeben sich auch aus Ausführungen in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur zu Erfahrungen mit Kollisionsschutzwänden, die von der Grundkonzeption her ähnlich sind. Nach den Ausführungen in der sächsischen Arbeitshilfe ist die Wirkung von Kollisionsschutzwänden oder -zäunen bislang nicht ausreichend untersucht worden. Eine Befragung von Fledermausexperten zur Wirksamkeit von Schutzwänden als Überflughilfen habe für die einzelnen Arten ein differenziertes Bild ergeben. Die Experten der Arbeitsgemeinschaft Querungshilfen 2008 seien zu der Einschätzung gelangt, dass Schutzwände nur für wenige Arten bedingt geeignet erschienen und deren Wirksamkeit auch von der speziellen Geländesituation abhängig sei. Auch eine zusätzliche Konstruktion einer Schutzwand auf dem Mittelstreifen würde die Wirksamkeit für diese Arten nur geringfügig erhöhen (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seite 72); für eine derartige Konstruktion stehe der Nachweis eines Erfolgs noch aus (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seite 78). Für die vorliegend relevanten Fledermausarten (Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus) ergab die durchgeführte Expertenbefragung, dass ein zusätzlich auf dem Mittelstreifen errichteter Schutzzaun von 4,50 Metern Höhe nur bedingt geeignet sei, zur sicheren Querung einer vierstreifigen Trasse beizutragen, da nur rund die Hälfte der Tiere diese Querungshilfe annähmen (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seite 83 f.). Die von Brinkmann et al. mit der sächsischen Arbeitshilfe aufgezeigten Bedenken werden durch die Untersuchungen in dem FE-Gutachten von Lüttmann et al. zur Wirksamkeit von Wänden und Zäunen als Leit- und Sperreinrichtungen für Fledermäuse bestärkt (vgl. Lüttmann et al. , Fledermäuse und Verkehr, Quantifizierung und Bewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen als Arten des Anhangs der FFH-Richtlinie, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE 02.0256/2004/LR im Auftrag des BMVBS, Schlussbericht März 2010; kurz: Fledermäuse und Verkehr). Danach haben Beobachtungen von Lüttmann et al. zum Verhaltensmuster unter anderem der hier relevanten Fledermausarten auf drei Probeflächen mit unterschiedlichen Leit- und Sperreinrichtungen (Lärmschutzwand, Maschendrahtzaun, Metallgitterwand) mit einer Höhe zwischen 3 und 4 Metern ergeben, dass sich zwar durch derartige Barrieren auch der Anteil der niedrig oder bodennah fliegenden Individuen wie etwa die Zwergfledermaus von über 50 % auf unter 20 % verringern lässt. Gleichwohl flog ein relativ großer Anteil der Art nach dem Überqueren einer derartigen Sperreinrichtung noch im potentiellen Kollisionsbereich einer Trasse innerhalb einer Höhe von zwei bis unter fünf Metern. Im Verkehrsraum verblieben zwischen 20 und 30 Prozent der Arten. (vgl. Fledermäuse und Verkehr, Seiten 251 und 256 f.). Das FE-Gutachten von Lüttmann et al. betont ebenfalls, dass es zur Wirksamkeit von Schutzzäunen und -wänden bislang an wissenschaftlichen Begleituntersuchungen fehle (vgl. Fledermäuse und Verkehr, Seite 255). Zu dem in dem M AQ 2008 enthaltenen, zur Steigerung der Wirkung unterbreiteten Vorschlag einer dritten Leit- und Sperreinrichtung auf dem Mittelstreifen einer Autobahn führen Lüttmann et al. aus, dass sich aus ihren bisherigen Untersuchungen keine Hinweise ergeben hätten, dass die Wirksamkeit einer Überflughilfe durch eine zusätzliche Konstruktion einer Schutzwand auf dem Mittelstreifen erheblich gesteigert werden könne. Es könne aufgrund der Beobachtungen vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass vor allem strukturgebunden fliegende Arten den Mittelstreifenzaun als Leitstruktur nutzten und dann erst recht zu kollidieren drohten (vgl. Fledermäuse und Verkehr, Seite 257). Die in einschlägigen Fachkreisen aufgezeigten begründeten Zweifel an der Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden als Querungshilfen für Fledermäuse der Sache nach von der Planfeststellungsbehörde geteilt (vgl. PFB, Seite 388). ggg) Die vorstehend aufgezeigten Bedenken der Wissenschaft an der Wirksamkeit von Leit- und Schutzwänden als Überflughilfen für Fledermäuse haben auch Eingang in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden. In seinem Urteil zur Ortsumgehung Freiberg (B 101) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Kollisionsschutzwände als Querungshilfen für Fledermäuse in Fachkreisen sehr skeptisch bewertet würden. Unter Bezugnahme auf die sächsische Arbeitshilfe zu den Querungshilfen betont es, dass derartige Einrichtungen wegen der Neigung der Tiere, hinter der Wand ihre Flughöhe wieder zu mindern, nur bei geringen Trassenbreiten (z.B. eingleisige Bahnstrecken und schmale Straßen) eine Funktion als Überflughilfe wahrnehmen könnten. Als tragende Säule eines Konzepts, das den Schutz der Fledermäuse beim Queren der Trasse gewährleisten solle, seien derartige Wände ungeeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem entschiedenen Fall zugleich hervorgehoben, dass es der Planfeststellungsbehörde obliegt, konkrete Studien zu benennen, die Kollisionsschutzwände als prinzipiell geeignete Querungshilfen beurteilen; den pauschalen Verweis auf positive Erfahrungen mit solchen Überflughilfen lässt es dagegen nicht genügen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, zit. nach juris Rn. 102 f.; skeptisch zu Kollisionsschutzwänden als Querungshilfen für Fledermäuse auch das Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, BVerwGE 160, 263, zit. nach juris Rn. 58). Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nord-West-Umfahrung Hamburg im Zuge der A 20 ergibt sich nach Auffassung des Senats kein anderer Befund. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass der Umstand, dass die Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden weiterhin fachwissenschaftlich nicht abschließend geklärt sei, ihrer Berücksichtigung als zusätzliche Schadensvermeidungsmaßnahme nicht entgegenstehe. Vergleichbare Überflughilfen, Leiteinrichtungen und Kollisionsschutzwände habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen im Verbund mit weiteren Maßnahmen als grundsätzlich geeignete Maßnahmen erachtet, um eine signifikante Erhöhung eines kollisionsbedingten Individuenverlustes zu vermeiden (vgl. Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91, zit. nach juris Rn. 144). Tragend für die Annahme der Wirksamkeit des dortigen Schutzkonzepts war für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Kollisionsschutzwände nur ein Element desselben darstellten, das wesentlich durch eine in einer Hauptflugroute angelegte großzügige Unterführung geprägt sei, wobei vom Boden und von der Wasseroberfläche aus gesehen die Kollisionsschutzwand erst in mehr als 8 m Höhe ende, sodass auch für am Wasser und im Nahbereich der Unterführung jagende Fledermäuse ein besonders geschützter Bereich geschaffen werde, der das Kollisionsrisiko zu vermindern helfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 146). Damit ist die vorliegend zu beurteilende Schutzkonzeption des Beklagten nicht zu vergleichen. Er setzt auch in Ansehung des vierstreifigen Regelquerschnitts der planfestgestellten Trasse allein auf den sicheren Überflug von Fledermäusen im Wege eines „Hop-over“. Neben der Schutzpflanzung an den Trassenrändern, die einen Lückenschluss im Kronenbereich der Bäume nicht erreichen wird, soll dabei der begrünten Rankhilfe auf dem Mittelstreifen eine essentielle Bedeutung für das Gelingen des „Hop-over“ zukommen. hhh) Die Wirksamkeit des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung präferierten und zu Protokoll erklärten Schutzkonzepts lässt sich auch nicht mit dem von seinen sachverständigen Beiständen in Bezug genommenen Regelwerk M AQ 2008 ( Tegethof et al. in FGSV, Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen, Ausgabe 2008; im Folgenden: M AQ 2008) begründen. Wie sich der Tabelle 7 zu den artspezifischen Ansprüchen von Fledermäusen an die Beschaffenheit von Querungshilfen entnehmen lässt, werden von Tegethof et al. straßenparallele, mindestens 3 oder 4 Meter hohe Leitstrukturen oder Schutzzäune, bei mehrbahnigen Straßen ergänzt durch eine mindestens 4 Meter hohe Pflanzung oder Wand als Überflughilfe, nur für nicht strukturgebunden fliegende Arten als geeignet angesehen. Zudem beschränken Tegethof et al. diese Empfehlung auf Trassen in Einschnittslagen (tiefer als 3 Meter unter dem Geländeniveau) oder niveaugleiche Lagen (vgl. M AQ 2008, Seite 28). Demgegenüber soll die planfestgestellte Trasse der Ortsumgehung Rosengarten in dem hier relevanten Bereich von Baukilometer 2+085 bis 2+200 in einer zirka 1,50 bis 1,80 Meter hohen Dammlage geführt werden. Für die im Planungsbereich vorkommenden bedingt oder überwiegend strukturgebunden fliegenden Arten der Zwergfledermaus und der Rauhautfledermaus lässt sich aus der M AQ 2008 keine hinreichende Wirksamkeitsprognose im Hinblick auf die Vermeidung eines signifikanten Tötungsrisikos begründen. Der Frage, ob hinsichtlich der darin enthaltenen Ausführungen zum Artenschutz ein Aktualisierungsbedarf zutage getreten ist (so ausdrücklich Albrecht et al. , Analyse biodiversitätsfördernder Maßnahmen im Verkehr, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE 97.0361/2015 im Auftrag des BMVI, Schlussbericht März 2017, Seiten 193 f.; darin auch der Hinweis, dass die Fortschreibung des M AQ seit 2013 im Entwurf vorliege, aber noch nicht veröffentlicht sei), braucht daher hier nicht weiter nachgegangen werden. iii) Den durchgreifenden Bedenken an der Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahme V8 kann der Beklagte nicht mit Erfolg mit der zu Protokoll gegebenen Ergänzung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses um eine weitere naturschutzrechtliche Nebenbestimmung A.VII.2.3
  19. k)begegnen, die den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Maßnahme V8 auf den der Inbetriebnahme der Trasse vorverlegt, eine fünfjährige Funktionskontrolle ab Herstellung derselben anordnet und den Vorbehalt „ergänzender Regelungen“ durch die Planfeststellungsbehörde für den Fall beinhaltet, dass sich die Wirksamkeit der Maßnahme nicht bestätige (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 14). Zwar ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) im Zuge eines Risikomanagements sein kann. Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen bietet es sich danach an, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern. Das Monitoring ist regelmäßig Bestandteil eines Risikomanagements, das Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall vorsieht, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen jedoch geeignet sein, die bestehenden Risiken wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, BVerwGE 128, 1, zit. nach juris Rn. 55). Ein Risikomanagement ist als spezielles Schutzkonzept anzuordnen, wenn aus tragfähigen, besonderen Gründen von der ausreichend prognosesicheren bestmöglichen Lösung zur Bewältigung einer Konfliktlage abgewichen wird und die dadurch entstehenden zusätzlichen Risiken bei einem etwaigen zweiten oder weiteren Anlauf mit ausreichender Prognosesicherheit beherrschbar sind, weil eine in jedem Fall ausreichend wirksame Lösung („Plan B“) zur Verfügung steht (vgl. Reiter et al. , Hinweise zum Risikomanagement und Monitoring landschaftspflegerischer Maßnahmen im Straßenbau, im Auftrag der FGSV, Ausgabe 2019, Seiten 15 f. und 19; im Folgenden: H RM). Besteht demnach zumindest eine ausreichend sichere Konfliktlösungsoption („Plan B“), bedarf es eines besonderen Grundes, weshalb nicht sofort von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sondern man stattdessen zunächst auf eine weniger sichere Option einschließlich Risikomanagements zurückgreift. Der Grund hierfür kann etwa darin bestehen, dass der „Plan B“ zahlreiche Drittbetroffenheiten auslöst, die sich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung erst dann rechtfertigen lassen, wenn sich eine weniger beeinträchtigende Alternative („Plan A“) als nicht ausreichend erweist, um gewichtigen arten- oder gebietsschutzrechtlichen Konflikten zu begegnen. So kann es aus Kostengründen geboten sein, zum Schutz von Fledermäusen zunächst auf eine Überflughilfe, Zäune und Bepflanzung einschließlich Risikomanagements zu setzen und erst dann, wenn ein Monitoring ein negatives Ergebnis zeigt, eine großflächige Grünbrücke zu bauen (vgl. Reiter , Vorstellung des Entwurfs H RM im Rahmen der Landschaftstagung am 18. und 19. Mai 2017, abgedruckt im Tagungsband der FGSV, Seite 8). Dem Beklagten ist es vorliegend jedoch nicht gelungen, nachvollziehbar und überzeugend einen besonderen Grund dafür darzulegen, warum von einer prognosesichereren und deshalb besser geeigneteren Konstruktion einer Querungshilfe für Fledermäuse zur Vermeidung von Betroffenheiten bei Dritten oder für das Gemeinwohl zunächst abzusehen war. Aufgrund der Dammlage der planfestgestellten Trasse in dem hier relevanten Bereich von Baukilometer 2+085 bis 2+200 in einer Höhe von zirka 1,50 bis 1,80 Metern wären insbesondere Durchlässe zur Bewältigung des Konflikts in die landschaftspflegerischen Überlegungen vorrangig einzubeziehen gewesen (vgl. dazu Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, S. 65 f.; zur Nutzung von Unterführungen durch die Zwergfledermaus eingehend die Untersuchung von Lüttmann et al. , Fledermäuse und Verkehr, S. 210 ff.). Dass derartige Unterführungsbauwerke zu einer merklich intensiveren Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen führen würden, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Raskop , hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich ausgeführt, man habe auf wirksamere Vermeidungsmaßnahmen wie eine Fledermausbrücke oder eine Grünbrücke verzichtet, um einer höheren Flächeninanspruchnahme zu entgehen. Dabei hat er für diese Maßnahmen offengelassen, in welcher Größenordnung zusätzlich landwirtschaftliche Flächen benötigt worden wären. Gleiches gilt mit Blick auf die Betroffenheiten des Gemeinwohls hinsichtlich der Frage, ob ein Unterführungsbauwerk mit deutlich höheren Kosten verbunden gewesen wäre. Der vom Beklagten in der abgegebenen Protokollerklärung enthaltene Vorbehalt „ergänzender Regelungen“ ist zu unbestimmt , um erkennen zu können, ob hiermit nur Änderungen der Ausführung des gewählten Konzepts des „Hop-over“ unter Einbindung einer Kollisionsschutzwand auf dem Mittelstreifen gemeint sein sollen (z.B. die Erhöhung der Schutzpflanzung an den Trassenrändern oder der begrünten Rankhilfe auf dem Mittelstreifen) oder aber sich dieser Vorbehalt auch auf die spätere Umsetzung davon abweichender Konzepte zu Querungshilfen für Fledermäuse („Plan B“) erstrecken soll. Zwar ist eine zu detaillierte Regelung von Fragen der Ausführung einer Vermeidungsmaßnahme in dem Planfeststellungsbeschluss wegen der damit einhergehenden Bindungswirkung zu vermeiden. Kommen nicht lediglich Nachbesserungs- und Korrekturmaßnahmen in Betracht, muss aber das alternative Schutzkonzept („Plan B“) in jedem Fall soweit feststehen und in den Planunterlagen dokumentiert sein, dass im Planfeststellungsverfahren geprüft werden kann, ob es sich hierbei um eine den jeweiligen materiell-rechtlichen Vorgaben genügende Schutz- oder Vermeidungsmaßnahme oder sonstige ausreichend sichere Konfliktlösung handelt (so ausdrücklich H RM, Seite 23). Der Beklagte war deshalb zumindest gehalten, sich in der abgegebenen Protokollerklärung ersatzweise (als „Plan B“) auf eine bestimmte Art einer fachlich allgemein anerkannten und prognosesicheren Querungshilfe für Fledermäuse festzulegen, die in dem hier relevanten Bereich südlich der RWE-Siedlung umgesetzt werden würde, falls die von ihm präferierte Schutzpflanzung an den Trassenrändern und die Rankhilfe auf dem Mittelstreifen sich als Überflughilfe für die festgestellten Fledermausarten nicht als wirksam erweisen sollte. Der Bau einer Unterführung oder einer Grünbrücke würde im Falle eines höheren Flächenverbrauchs oder höherer Kosten abwägungserhebliche Belange neu oder stärker berühren (vgl. zu H RM, Seite 20). Eine solche Abwägung ist hier nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zur Ortsumgehung Freiberg ausgeführt, dass ein Monitoring kein zulässiges Mittel sei, behördliche Ermittlungsdefizite oder Bewertungsmängel zu kompensieren. Es dürfe nicht offenbleiben, mit welchen Mitteln den nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden solle (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, zit. nach juris Rn. 105). Ein Auflagenvorbehalt, wie er hier von dem Beklagten erklärt worden ist, darf nicht dazu dienen, der Planfeststellungsbehörde freie Hand zu verschaffen oder eine weniger sorgfältige Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen zu kompensieren (vgl. Kautz in: Kolodziejcok/Endres/Krohn/Bendomir-Kahlo/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2019, § 44 BNatSchG Rn. 66 m. w. N.).
  20. cc)Hinsichtlich des für die Zwergfledermaus, die Rauhautfledermaus und die Breitflügelfledermaus auch in Ansehung der durch die Protokollerklärung modifizierten Vermeidungsmaßnahme V8 verbleibenden, weiterhin signifikant erhöhten Tötungsrisikos kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss enthaltene (vgl. verfügender Teil unter A.IV.1.1.4 b), PFB Seite 12) artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG berufen. aaa) Der Planfeststellungsbeschluss führt zur Begründung der Erteilung dieser Ausnahme aus, die Planfeststellungsbehörde habe in Anbetracht der individuenbezogenen Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG den Tatbestand der Tötung von Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus vorsorglich bejaht und eine Ausnahme erteilt. Es sei zwar eine Signifikanzschwelle bzw. Bagatellgrenze neben dem betriebsbedingten Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr auch für bau- und anlagenbezogene Risiken gegeben. Danach gelte hier ebenso, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht erfüllt sei, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko (ggf. unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen) nicht höher sei als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt seien (vgl. PFB, Seiten 369 f.). Eine Ausnahmelage sei für die Zwergfledermaus zu bejahen (vgl. PFB, Seite 388). Es könne unter Beachtung des Individuumsbezugs eine relevante Beeinträchtigung von Tieren und damit die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch das Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Naturschutzbehörde, sehe das Tötungs- bzw. das Verletzungsverbot für die Zwergfledermaus tangiert. Da eine andere Lösung für das Projekt nicht bestehe oder unverhältnismäßig wäre, sei die objektive Ausnahmelage nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG gegeben (vgl. PFB, Seite 389). Ebenso argumentiert die Planfeststellungsbehörde für die Rauhautfledermaus und führt zur Begründung ergänzend aus, es könne auch unter Berücksichtigung der Maßnahme V8 nicht völlig ausgeschlossen werden, dass wegen der Flughöhe der Rauhautfledermaus vereinzelte Tiere beim Überfliegen der Straße durch den Straßenverkehr getötet würden. Die Ausnahme vom Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werde für den Fall ausgesprochen, dass die Art zukünftig auch weiter im Süden jage, ein Kollisionsrisiko durch die Maßnahme V8 zwar wirksam minimiert, aber entgegen der Darlegung im Artenschutzbeitrag wegen des Individuumsbezugs nicht vollständig verhindert werde. Da eine andere Lösung für das Projekt nicht bestehe oder unverhältnismäßig wäre, sei die objektive Ausnahmelage nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG gegeben (vgl. PFB, Seiten 395 f.). Diese Prüfung nimmt der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Breitflügelfledermaus vor (vgl. PFB, Seite 398). bbb) Die allein mit dem Planfeststellungsbeschluss vom Beklagten gegebene Begründung für die im Wege der Ermessensausübung erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot mit Blick auf das verbleibende Kollisionsrisiko für die Zwergfledermaus, die Rauhautfledermaus und die Breitflügelfledermaus vermag nicht zu tragen. Eine Ausnahme vom Tötungsverbot darf nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG nur erteilt werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Zumutbare Alternativen im Sinne dieser Vorschrift können alternative Standorte (oder Trassen), andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, zit. nach juris Rn. 131; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 45 Rn. 22). Insbesondere Ausführungsalternativen sind in die Prüfung nach Satz 2 mit einzubeziehen; dabei sind auch gewisse Abstriche am Vorhaben gegebenenfalls in Kauf zu nehmen (vgl. Gläß in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 53. Edition Stand 1. Januar 2020, § 45 BNatSchG Rn. 54). Die aus § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG folgende Verpflichtung auf die schonendste zumutbare Alternative unterstreicht den Ausnahmecharakter der Vorschrift; eine „billige Flucht in die Ausnahme“ kann es danach nicht geben. Die Ausnahme ist das letzte Mittel. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde obliegt es vorrangig, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Wegen zur Zulässigkeit des Vorhabens über konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen zu suchen (vgl. Lau, a. a. O., Rn. 24). In eine artenschutzrechtliche Alternativenuntersuchung, die diesen rechtlichen Maßgaben genügt, ist der Beklagte nicht eingetreten. Er hat namentlich nicht untersucht und abgewogen, ob und welche anderen wirksameren Querungshilfen für Fledermäuse in dem hier relevanten Bereich südlich der RWE-Siedlung alternativ umsetzbar wären. Aufgrund der Dammlage der planfestgestellten Trasse mussten sich dem Beklagten im Rahmen der notwendigen Einbeziehung und Bewertung von Alternativen für Querungshilfen insbesondere Unterführungsbauwerke und Durchlässe aufdrängen (vgl. oben unter
  21. b)hh). Zumutbar sind der Vorhabenträgerin diejenigen Alternativen, deren Verwirklichungsaufwand - auch aus naturschutzexternen Gründen - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für den Naturschutz steht (vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 45 Rn. 22). Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dürfen von einer Alternativlösung nur Abstand nehmen, sofern diese technisch nicht realisierbar oder aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, oder diese anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, zit. nach juris Rn. 57; vgl. auch Lau, a. a. O.). Solche Nachteile können auch hohe Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten sein (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 58). Dass vorliegend die Realisierung einer anderen Art von Querungshilfe für Fledermäuse, die mit einer besseren Wirksamkeitsprognose verbunden ist, mit unverhältnismäßig höheren Bau- oder Unterhaltungskosten einherginge, wie dies etwa für Tunnelbauwerke anzunehmen ist, hat die Planfeststellungsbehörde nicht ermittelt . Dies gilt gleichermaßen für die möglichen Kosten einer Fledermausbrücke und einer Grünbrücke, die der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Raskop, in der mündlichen Verhandlung als Alternativen zum „Hop-over“ zur Sprache gebracht hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG hier vorlägen, bedarf es zusätzlich einer fehlerfreien Ermessensausübung durch die Planfeststellungsbehörde. Dies setzt eine vollständige Ermittlung und Bewertung des artenschutzrechtlich entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 12 ME 25/18 –, zit. nach juris Rn. 29), die hier hinsichtlich der Prüfung von Ausführungsalternativen unterblieben ist. Es kommt hinzu, dass die von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss getroffene Ermessensentscheidung auf einem abweichenden Sachverhalt beruht. Sie betrifft das verbleibende Risiko der Kollision von Fledermäusen im Straßenverkehr bei Verwirklichung der Vermeidungsmaßnahme V8, die nach Maßgabe der vorgenommenen Violetteintragungen die Realisierung eines gehölzbestandenen Mittelstreifens zur Optimierung der Querungsmöglichkeit im Wege des „Hop-over“ zum Gegenstand hat. Da der Beklagte hieran in der mündlichen Verhandlung nicht weiter festgehalten, sondern entsprechend der abgegebenen Protokollerklärung nunmehr die Errichtung einer 4,50 m hohen Rankhilfe mit wintergrünen Pflanzen für den Mittelstreifen vorgesehen hat, müssen sich die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG erforderlichen Ermessenserwägungen auch auf das bei dieser Ausführung der Vermeidungsmaßnahme V8 verbleibende Kollisionsrisiko beziehen. Dieses Risiko ist nach Art und Ausmaß anders zu bewerten als das verbleibende Kollisionsrisiko bei einem gehölzbestandenen Mittelstreifen. Von der Möglichkeit, seine Ermessenserwägungen dahingehend gemäß § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen, haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 14). ccc) Für die aufgrund der abgegebenen Protokollerklärung modifizierte Vermeidungsmaßnahme V8 besteht auch keine objektive Ausnahmelage , die die ausdrückliche Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG durch die Planfeststellungsbehörde entbehrlich erscheinen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4/15 –, BVerwGE 160, 263, zit. nach juris Rn. 70 m. w. N.). Es steht hier nicht fest, dass zumutbare Alternativen für wirksamere Querungshilfen im Bereich südlich der RWE-Siedlung nicht gegeben sind (vgl. dazu unter bbb).
  22. dd)Die unzureichende Bewältigung des artenschutzrechtlichen Konflikts hinsichtlich der Fledermäuse führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.
  23. b)Hingegen werden die artenschutzrechtliche Risiken für das Rebhuhn in dem Planfeststellungsbeschluss in einer den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der Eingriffsregelung und dem Abwägungsgebot gerecht werdenden Weise bewältigt.
  24. aa)Die Bestandserfassung zum Rebhuhn begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer flächendeckenden Revierkartierung, die Malten et al. für den maßgeblichen Untersuchungsraum im Zuge von 18 Exkursionstagen im Zeitraum vom 10. Januar bis 14. Oktober 2006 vorgenommen haben (vgl. Faunistisches Gutachten, Seiten 5 und 10). Es wurden hierbei 78 Vogelarten nachgewiesen, darunter das Rebhuhn. Für diesen Brutvogel wurden östlich des Gewerbegebiets von Rosengarten im Bereich Herzried / Rohrlachäcker zwei Reviere in der Feldflur ausgemacht, eines davon nördlich der Bestandstrasse der B 47 und ein weiteres südlich derselben in der angrenzenden Feldflur in Richtung RWE-Umspannwerk. Das letztgenannte Revier grenzt unmittelbar an den nördlichen Trassenrand der planfestgestellten Ortsumgehung der B 47 an (vgl. die dem Faunistischen Gutachten angehängte Karte, Blatt 218 des Ordners Nr. 6). aaa) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult vom Oktober 2015 (Seiten 218 f.), von der Zerschneidungswirkung des Vorhabens würden die Lebensräume von insgesamt drei Rebhuhnketten beeinträchtigt, die im Artenschutzbeitrag von Herrchen & Schmitt nicht abgehandelt seien. Dies seien erstens die Rebhuhnkette am Stephansgraben südlich der Trasse (südwestlich Wingertsgwann), zweitens die Rebhuhnkette im Bereich „Bei den 39. Morgen“ südlich des Anschlusses der L 3110 und drittens die Rebhuhnkette im Bereich „In den Weidengärten“ westlich des Umspannwerks. Mit diesem pauschalen Einwand können die Kläger nicht durchdringen. Es fehlt an einer hinreichenden Verifizierung der Angaben von RegioConsult, die es erlaubt, belastbaren Anhaltspunkten auf vermehrt im Untersuchungsraum vagabundierende Rebhuhnketten konkret nachzugehen und hieraus Schlussfolgerungen auf eine höhere Siedlungsdichte von Brutpaaren dieser Art pro Flächeneinheit ziehen zu können. Soweit der sachverständige Beistand der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn , auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Angaben beruhten auf Befragungen von Landwirten aus Rosengarten, und der Kläger zu 2. ergänzend vorgetragen hat, man könne als Landwirt den Ruf des Rebhuhnhahns hören, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Substantielle Angaben, die eine Datenaufbereitung nach ornithologischen Standards ermöglichen würde, sind hierin nicht zu erblicken. Zudem haben die sachverständigen Beistände des Beklagten, Dipl.-Ing. Herrchen und Dipl.-Biol. Malten , in der mündlichen Verhandlung nachvoll

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