Leitsatz Die Veröffentlichung eines Verdachts des Erbringens unerlaubter oder verbotener Geschäfte nach § 37
durch die Bundesantstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist mangels rechtlicher Grundlage unzulässig. Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die folgenden Passagen der auf ihrer Webseite (URL: www.xxx.de) veröffentlichten Mitteilung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu löschen: „(…) noch eine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (
) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen (...) (…) bzw. Finanzdienstleistungen (…).“ Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 1/3 und die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner zu 2/3. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Meldung mit dem Wortlaut „A/D: Verdacht des Betreibens unerlaubter Zahlungsdienste im Inland Die BaFin stellt klar, dass sie der D weder eine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten noch eine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (
) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. Die D. wirbt auf ihrer Homepage www.xxx.com unter anderem für den Handel mit digitalen Währungen über ihre Handelsplattform sowie die Ausgabe von Kreditkarten und die Implementierung eines PoS-Bezahlsystems. Zudem benennt sie auf ihrer Homepage einen chief sales officer für Deutschland. Insoweit besteht der Verdacht, dass die Gesellschaft D. unerlaubt Zahlungsdienste bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland erbringt. Zentrale Holdingesellschaft der D. ist die A in C-Stadt.“ solange von ihrer Webseite zu entfernen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vorliegt, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt keine doppelte Rechtshängigkeit bezüglich des Verfahrens der Antragstellerin zu 1) zum Aktenzeichen 7 L 452/20.F vor. Das Parallelverfahren betrifft zwar auch eine Mitteilung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Antragstellerin zu 1), diese Mitteilung unterscheidet sich jedoch bereits inhaltlich erheblich von der hier zugrundeliegenden Meldung und beruht auf einem anderen Lebenssachverhalt. Die das Verfahren 7 L 452/20.F betreffende Meldung der Antragsgegnerin vom xx.xx.xxxx erging aufgrund des Verdachts, die Antragstellerin zu 1) erbringe selbst unerlaubte Zahlungsdienste bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland, da sie im Impressum der Webseite www.xxx.com – auf der unter anderem für den Handel mit Kryptowährungen geworben wird – zunächst als deren Betreiberin auftrat. Nachdem das Impressum geändert wurde und nunmehr die Antragstellerin zu 2) als Verantwortliche benannt wird, richtet sich der in der hier streitgegenständlichen Mitteilung vom xx.xx.xxxx geäußerte Verdacht nunmehr gegen die Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) wird in der Meldung vom xx.xx.xx nicht mehr verdächtigt, unerlaubt Zahlungsdienste bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland zu erbringen, sondern wird (nur noch) in ihrer Rolle als Holdinggesellschaft der Antragstellerin zu 2) erwähnt. Die Meldung vom xx.xx.xxxx ist in ihrem ursprünglichen Wortlaut noch im BaFin Journal von xxxx enthalten. Auch wenn aus Sicht der Antragsgegnerin insofern lediglich eine Anpassung der ersten Mitteilung infolge geänderter Umstände erfolgte und es sich – wie sie meint – immer noch um „dieselbe“ Meldung handelt, liegen hier aus objektiver Sicht zwei Veröffentlichungen mit vollständig anderem Inhalt vor, sodass nicht vom selben Streitgegenstand auszugehen ist. Der Antrag ist teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Den Antragstellerinnen steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nur insoweit zu, als dass in der Meldung vom xx.xx.xxxx geäußert wird, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) habe der Antragstellerin zu 2) keine Erlaubnis nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (
) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt und es bestehe der Verdacht, dass sie unerlaubt Finanzdienstleistungen erbringt (dazu unter 1.). Im Übrigen haben die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Mitteilung rechtmäßig erfolgte (dazu unter 2.). 1. Die Antragstellerin zu 2) hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. § 1004 BGB analog beruhender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin insoweit zusteht, als dass in der oben zitierten Meldung behauptet wird, die Antragstellerin zu 2) habe keine Erlaubnis nach § 32
und es bestehe der Verdacht, dass sie unerlaubt Finanzdienstleistungen erbringt. Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf die Abwehr fortwirkender hoheitlicher Rechtsbeeinträchtigungen und setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (VG B-Stadt, Beschluss vom
und es bestehe der Verdacht, dass sie unerlaubt Finanzdienstleistungen erbringt, stellt nach diesen Maßstäben eine mittelbar-faktische, fortwirkende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin zu 2) dar. Die streitgegenständliche Äußerung schädigt die Reputation der Antragstellerin zu 2) und verändert die Grundlage von Anlegerentscheidungen, wodurch sich die Markt- und Wettbewerbssituation des Unternehmens verschlechtert. Bei der Mitteilung, die Bundesanstalt habe der Antragstellerin zu 2) keine Erlaubnis nach § 32
erteilt, handelt es sich zwar um eine wahre Tatsachenbehauptung. Auch kann ein interessierter Anleger sich durch Einsichtnahme in den öffentlich zugänglichen Datenbanken theoretisch selbst darüber informieren, welche Unternehmen über eine entsprechende Erlaubnis verfügen und – im Umkehrschluss – welche nicht. Die namentliche Nennung der Antragstellerin zu 2) in einer dem Verbraucherschutz dienenden Rubrik führt jedoch zu einer öffentlichen „Anprangerung“ der Gesellschaft. Dies wird dadurch verschärft, dass die Bundesanstalt – anders als in dem Verfahren 7 L 452/20.F – hier ausdrücklich einen Verdacht dahingehend äußert, dass unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht werden. Die Meldungen der Bundesanstalt können sich erheblich auf Anlegerentscheidungen auswirken. Die Bundesanstalt genießt in ihrer Funktion als eine der größten Finanzaufsichtsbehörden Europas besonderes Vertrauen in der Öffentlichkeit. Ihre Mitteilungen finden bei Anlegern und in der (Fach)Presse große Beachtung. Sie informiert auf ihrer Webseite unter der Rubrik „Aktuelles für Verbraucher“ unter anderem regelmäßig über die von ihr getroffenen Maßnahmen bei festgestellten Gesetzesverstößen und spricht Warnungen und Empfehlungen im Hinblick auf bestimmte Geschäftsmodelle aus. Die öffentliche, individualisierte Äußerung des Verdachts eines gesetzeswidrigen Verhaltens der Antragstellerin zu 2) führt dazu, dass potentielle Anleger sich gegen die von der Gesellschaft angebotenen Dienstleistungen entscheiden könnten. Steht zudem einmal der Verdacht im Raum, ein Unternehmen verhalte sich gesetzeswidrig, ist es äußert schwierig, das entstandene Misstrauen in die Redlichkeit des Betroffenen wieder zu beseitigen. Auch nach einer etwaigen klarstellenden Mitteilung des Bundesamtes, ein Verdacht habe sich nicht bestätigt, kann nicht sichergestellt werden, dass das Vertrauen in ein Unternehmen wiederhergestellt wird. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin zu 2) ist nicht gerechtfertigt. Veröffentlichungen von Behörden im Internet, die den Adressaten von Maßnahmen erkennen lassen, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn – wie hier – mit der Äußerung lenkend in das Wirtschaftsgeschehen eingegriffen wird (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Lindemann, 5. Aufl. 2016,
G, Beschluss vom
erteilt und es bestehe der Verdacht des Erbringens unerlaubter Finanzdienstleistungen. Weder existiert im Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung einer solchen Meldung, noch folgt die Befugnis hierzu kraft der dem Bundesamt zugewiesenen Aufgaben. Die Meldung ist im soeben zitierten Umfang daher bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen. Das
enthält keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung einer Mitteilung mit dem oben zitierten Wortlaut. Im Gegensatz dazu sehen beispielsweise das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten – ZAG; dort § 8 Abs. 7 ZAG), das Wertpapierprospektgesetz (Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist – WpPG; dort § 18 Abs. 3 WpPG) oder das Versicherungsaufsichtsgesetz (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG; dort § 308 Abs. 7 VAG) die Befugnis der Bundesanstalt vor, auch schon vor Feststellung eines Gesetzesverstoßes einen dahingehenden Verdacht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Meldung im oben zitierten Umfang kann nicht auf § 6 Abs. 1
gestützt werden. Grundsätzlich enthält die Generalklausel zwar (auch) die Befugnis für sonstiges schlichtes Verwaltungshandeln, für welches das
keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorsieht. Hierfür muss aber die Zielrichtung der Tätigkeit der Grundkonzeption des
für die Aufsicht nach § 6 Abs. 1
entsprechen und sich an den speziellen Vorschriften des
ausrichten (Beck/ Samm/ Kokemoor,
Kommentar Bd. 1,
9). Dies ist hier nicht der Fall. Das
sieht nicht vor, dass die Bundesanstalt bereits in der Ermittlungsphase Meldungen veröffentlicht, die sich auf den Ruf eines Unternehmens abträglich auswirken können. Die im Vorfeld für Maßnahmen nach § 37
zulässigen Befugnisse der Bundesanstalt sind insbesondere in § 44c
geregelt. Danach konzentrieren sich die Aufgaben der Bundesanstalt im Ermittlungsstadium darauf, durch Auskunfts- und Vorlageersuchen den Sachverhalt aufzuklären. Anhaltspunkte dafür, dass in dieser Phase auch schon die Öffentlichkeit über einen bestehenden Verdacht informiert werden soll, finden sich nicht. Die §§ 60b bis 60d
regeln das Bekanntmachungsrecht der Bundesanstalt von Maßnahmen, die wegen Gesetzesverstößen gegen ein Unternehmen ergriffen worden sind. So soll die Bundessanstalt nach § 60b Abs. 1
jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/847 verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. § 60c
regelt die Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402. § 60d
sieht die Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten vor. Die Voraussetzungen der Vorschriften liegen hier offensichtlich nicht vor, da die Bundesanstalt nach derzeitigem Aktenstand bislang keine Maßnahmen und Sanktionen im Sinne von §§ 60b ff.
ergriffen bzw. verhängt hat. Unter den Begriff der „Maßnahme“ fällt nur förmliches Verhalten, insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten, da nur solche bestandskräftig werden können (vgl. Wortlaut von § 60b Abs. 4
; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Lindemann, 5. Aufl. 2016,
8). Hier fand jedoch bislang lediglich die Anhörung der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom xx.xx.xxxx statt. Es widerspricht der Konzeption der §§ 60b ff.
, wenn die Bundesanstalt bereits im Ermittlungsstadium Verdachtsäußerungen öffentlich bekannt machen dürfte. Ausweislich der zugrundeliegenden EU-Richtlinie (CRD IV) ist es das Ziel der Veröffentlichungspflichten der §§60b ff.
, die abschreckende Wirkung von Verwaltungssanktionen zu gewährleisten (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Lindemann, 5. Aufl. 2016,
2). Die zu veröffentlichende Maßnahmen müssen hierfür zwingend auf einen festgestellten Verstoß zurückzuführen sein; Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung sind von den §§ 60b ff.
nicht umfasst (Rosinus/ Wiesner-Lameth in Beck/ Samm/ Kokemoor,
Kommentar Bd. 2, EGl. 2019, § 60b Rn. 4; Schwennicke/Auerbach/Schwennicke, 3. Aufl. 2016,
4). § 60d Abs. 1 S. 2
stellt insofern ebenfalls klar, dass Entscheidungen über Ermittlungsmaßnahmen nicht zu veröffentlichen sind. Überdies ist zu beachten, dass nach § 60b
nur die Veröffentlichung bezüglich solcher Unternehmen erfolgen darf, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen. Nach Aussage der Bundesanstalt stehen die Antragstellerinnen jedoch nicht unter ihrer Aufsicht. Ein restriktiver Umgang mit der individualisierten Veröffentlichung negativ wirkender Informationen ist in Anbetracht des zu erwartenden Reputationsverlustes, den ein Unternehmen infolge der „Anprangerung“ durch die Bundesanstalt erleidet, geboten, da – wie bereits oben ausgeführt – selbst eine nachträgliche Rehabilitationsmeldung der Bundesanstalt den Vertrauensverlust nicht sicher beseitigen kann. Eine Befugnis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Mitteilung kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht aus den §§ 32 Abs. 4, 5
hergeleitet werden. Nach diesen Vorschriften ist die Bundesanstalt dazu verpflichtet, die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen über den Bundesanzeiger bekanntzumachen und auf der Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das alle entsprechenden Erlaubnisse eingetragen werden. Aus diesen Vorgaben folgt jedoch nicht zugleich das Recht der Antragsgegnerin, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam machen zu dürfen, dass ein bestimmtes Unternehmen keine Erlaubnis nach § 32
hat, geschweige denn, dass ein Verdacht wegen des Betreibens unerlaubter Finanzdienstleistungsgeschäfte besteht. Der Sinn und Zweck der §§ 32 Abs. 4, 5
besteht in der Dokumentation der erteilten Erlaubnisse und der Herstellung von Transparenz hierüber, nicht jedoch in der Warnung potentieller Anleger. Das Recht zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Meldung folgt auch nicht kraft der der Bundesanstalt allgemein zugewiesenen Aufgaben. Nach § 4 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) konzentrieren sich die Aufgaben der Bundesanstalt im Wesentlichen auf die Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie auf die Versicherungsaufsicht. Die Bekanntmachung von Verdachtsfällen gehört nicht zu den der Bundesanstalt zugewiesenen Aufgaben. Dies zeigt die Existenz der §§ 8 Abs. 7 ZAG, 18 Abs. 3 WpPG und 308 Abs. 7 VAG. Sie verdeutlichen, dass der Gesetzgeber die Veröffentlichung von individualisierten Informationen im Ermittlungsstadium durch die Bundesanstalt nur in den explizit genannten Fällen unter konkreten Voraussetzungen für zulässig erachtet. Mangels einer entsprechenden Norm im
ist davon auszugehen, dass die Publikation eines Verdachts wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des
nicht zu den Aufgaben der Bundesanstalt gehört. Der Antragstellerin zu 2) steht in Bezug auf die streitgegenständliche Mitteilung auch ein Anordnungsgrund zu. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da – wie sie nachvollziehbar dargelegt hat – die auf der Webseite der Antragsgegnerin abrufbare streitgegenständliche Mitteilung von Mitbewerbern in zwischenzeitlich zu ihrem Nachteil genutzt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.