Tenor Der Aufhebungsbescheid vom 06.09.2019 sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12.09.2019 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 25.09.2019 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in einem Zeitraum, in dem sie sich mit ihrer Familie überwiegend in China aufhält, zusammen mit ihren Kindern noch einen inländischen Wohnsitz unterhält und in der Konsequenz einen deutschen Kindergeldanspruch hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige chinesischer Abstammung, ist die Mutter der am 12.09.2008 geborenen Zwillinge A und B. Die Kinder wurden in Deutschland geboren und lebten zunächst ununterbrochen mit ihren Eltern in einem Haus in C (Hessen). Das vorgenannte Haus steht im Eigentum der Firma D GmbH, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin, Herr E, ist. Der Nutzung des Hauses lag ein zwischen der D GmbH und Herrn E geschlossener Mietvertrag (der in 2010 bereits einmal gekündigt, aber später wieder in Kraft gesetzt wurde) zu Grunde. Bereits im Jahr 2011 erfolgte eine arbeitgeberseitige Abordnung des Ehemanns der Klägerin nach China. Die Beklagte (die Familienkasse) hob die in der Vergangenheit zu Gunsten der Klägerin vorgenommene Kindergeldfestsetzung für den Abordnungszeitraum (Januar 2011 bis einschließlich März 2016) auf und forderte das ausgezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich die Klägerin zunächst mit dem Einspruch. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung der Familienkasse ging sie nicht mit einer Klage vor, so dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid Bestandskraft erlangte. Nach Ablauf der Abordnungszeit kehrte die Familie wieder nach Deutschland zurück; von Seiten der Familienkasse erfolgte eine erneute Kindergeldfestsetzung zu Gunsten der Klägerin. Im Sommer 2019 wurde der Ehemann der Klägerin wiederum für drei Jahre nach China entsandt. Die Klägerin und die Kinder folgten ihm dorthin und verbrachten die meiste Zeit des Jahres in China. Wie schon bei der vorhergehenden Abordnung will die Klägerin mit ihrer Familie die Sommerferien (ca. zwei Monate) und teilweise auch einige Wochen im Frühjahr in Deutschland verbringen. Dabei soll erneut das im Eigentum der D GmbH stehende Haus in C (Hessen) zu Wohnzwecken genutzt werden. Seit der Geburt der Kinder steht dieses Haus der Klägerin und ihrer Familie während ihrer Aufenthalte in Deutschland zur Verfügung. Es ist mit Möbeln der Klägerin und ihrer Familie ausgestattet, die in den vergangenen Jahren durchgehend in dem Haus aufgestellt waren und auch während der erneuten Abordnungszeit dort verbleiben sollen. Eine Nutzung des Hauses durch andere Personen als die Klägerin und ihre Familienangehörigen soll - wie bereits in der Vergangenheit - nicht erfolgen. Am 25.06.2019 schlossen die D GmbH und der Ehemann der Klägerin einen Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 21.03.2001, in dem unter § 4 (Miete) geregelt wird, dass der Geschäftsführer mit seinen Familienangehörigen während seines jährlichen Aufenthalts in Deutschland in seiner bisherigen Wohnung C (Hessen) wohnt und er während dieser Zeit die bisherige Miete zahlt. Des Weiteren wird darin geregelt, dass ihm (und seinen Familienangehörigen) nach Beendigung der Entsendung diese Wohnung wieder dauerhaft und uneingeschränkt zur Verfügung steht. Nachdem die Familienkasse von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, hob sie die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 06.09.2019 ab Oktober 2019 auf. Unter dem 12.09.2019 erließ sie einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, der die Monate August und September 2019 zum Gegenstand hatte. Die dagegen von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg und wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 25.09.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 28.10.2019 - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - vor dem Hessischen Finanzgericht erhobenen Klage. Sie ist der Ansicht, die angegriffenen Bescheide seien zu Unrecht ergangen, da sie und ihre Kinder im Streitzeitraum einen deutschen Wohnsitz beibehalten hätten. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.07.2018 (I R 58/16, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidung des BFH (BFH/ NV 2019, 104)) ist sie der Auffassung, dass ein Wohnsitz nicht voraussetze, dass sich der Betreffende während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhalte. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung könnten zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall habe die Klägerin ihren Wohnsitz trotz der Entsendung ihres Ehemanns nach China in Deutschland nicht aufgegeben, selbst wenn sie weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland anwesend gewesen sei. Da sie und ihre Kinder bei jeder Rückkehr nach Deutschland dazu berechtigt gewesen seien, das Haus in C (Hessen) zu Wohnzwecken zu nutzen, sei weiterhin von einem deutschen Wohnsitz auszugehen. Das werde auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann vom Finanzamt weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Einkommensteuer veranlagt würde. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 06.09.2019 sowie den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12.09.2019 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 25.09.2019 aufzuheben, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Bescheide seien zu Recht ergangen. Im Streitzeitraum hätten weder die Klägerin, noch ihre Kinder über einen inländischen Wohnsitz verfügt. Im Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 21.03.2001 werde unter § 4 (Miete) ausdrücklich dargestellt, dass das Haus in C (Hessen) für die Zeit der Beschäftigung des Ehemanns der Klägerin in China nur für den jährlichen Urlaubsaufenthalt zur Verfügung stehe und auch nur für diesen Zeitraum Miete zu zahlen sei. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass das Haus im restlichen Zeitraum der Familie nicht zur Verfügung stehe. Die Klägerin und ihre Kinder hätten während des Auslandsaufenthalts in China nur in der Zeit des Urlaubsaufenthalts über einen Mietvertrag über eine Wohnung in Deutschland verfügt. Die Tatsache, dass die Wohnung nach Beendigung des Auslandsaufenthalts der Familie wieder dauerhaft und uneingeschränkt zur Verfügung stehe, ändere nichts an der Beurteilung der Frage der Verfügbarkeit während des Auslandsaufenthalts und sei damit für die Beantwortung der Frage, ob während des China-Aufenthalts ein Wohnsitz in Deutschland beibehalten worden sei, ohne Bedeutung. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.03.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Diesem hat bei der Entscheidung die Kindergeldakte (2 Bände) vorgelegen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2020 verwiesen. Hinsichtlich des übrigen Beteiligtenvortrags wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)). Im Streitzeitraum hat die Klägerin einen Kindergeldanspruch aus §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das setzt voraus, dass die Klägerin und ihre Kinder im maßgeblichen Zeitraum über einen inländischen Wohnsitz verfügten. Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand dort einen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff (entsprechendes gilt für den kindergeldrechtlichen Wohnsitzbegriff) objektiviert. Er stellt auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab und knüpft in erster Linie an äußere Merkmale, nicht an subjektive Momente oder Absichten an. Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung innehaben und benutzen wird. Das setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung mit zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten vorhanden ist, die der Steuerpflichtige innehat, d.h. über die er tatsächlich verfügen kann (BFH-Urteil vom 12.01.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231, m.w.N.). Dem Steuerpflichtigen muss nach der Rechtsprechung die Wohnung dadurch als Bleibe dienen, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken macht eine Wohnung nicht zum Wohnsitz i.S. des § 8 AO (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.1968 I 38/65, BStBl II 1968, 439; vom 23.11.1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.09.1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673, für den Fall unregelmäßigen Aufenthalts im Inland ohne Besuchscharakter). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar nicht voraus, dass die Wohnung dauernd durch ihren Inhaber genutzt wird oder der Steuerpflichtige sich dort während einer Mindestzeit aufhält. Die Wohnung im Inland muss auch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bilden. Er kann deshalb mehrere Wohnsitze haben (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 19.03.1997 I R 69/96, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 447). Nicht genügend ist jedoch, dass sich jemand, der dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung oder in Räumen aufhält, die ihm unentgeltlich von Dritten, z.B. von den Eltern, zur Verfügung gestellt werden. In einem solchen Fall nutzt er die zur Verfügung gestellten Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung (BFH VI R 64/98, a.a.O.). Dabei begründet bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer das Beibehalten einer eingerichteten Wohnung im Inland eine vom Umfang der tatsächlichen Nutzung unabhängige Vermutung für eine fortdauernde Nutzungsabsicht (BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2). Diese Sachverhaltsvermutung ist allerdings widerlegbar. Als Umstand, der z.B. gegen eine künftige regelmäßige Benutzung durch den Bediensteten spricht, ist nach der Rechtsprechung die (Unter-)Vermietung der Wohnung anzusehen. Gleichermaßen denkbar ist, dass der ins Ausland versetzte Bedienstete seinen Wohnsitz im Inland mit der Versetzung aufgibt, weil seine Familie kurzfristig nachzieht und er am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliegt. Ist in diesem Sinne der Nachweis des Gegenteils erbracht, so kann das Verbleiben der Wohnung im Inland einen Wohnsitz des versetzten Bediensteten nicht begründen (BFH I R 8/94, a.a.O.). Weitere Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung in die Beurteilung einfließen können, sind etwa die Ausstattung und die tatsächliche Nutzung der Wohnung, ob der Steuerpflichtige die Wohnung nach Beendigung des Auslandsaufenthalts mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder ständig nutzen wird (BFH I R 69/96, a.a.O.). Bei Übertragung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch in den Zeiten, in denen sie sich mit ihrer Familie schwerpunktmäßig in China aufhielt - und damit auch im Streitzeitraum - über einen inländischen Wohnsitz verfügte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.