123; Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 9. Aufl.,
98; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.1996 – 10 B 2178/96 -, juris Rdnr. 8). Bei offener Bauweise bedarf es keiner Regelung des seitlichen Abstandes, weil ein Balkon entweder frei an einem Gebäude herauskragt oder auf Stützen vor dem Gebäude gestellt ist. Aus der Natur der Sache folgt, dass er damit zwangsläufig auch den vom Gebäude einzuhaltenden seitlichen Abstand einhält. Im Fall der geschlossenen Bauweise – wie hier – dürfen die Balkone, um die „Unbeachtlichkeitsregelung“ des § 6 Abs. 6 HBO für sich in Anspruch nehmen zu können, ebenso nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten. Dies ist hier bei den 1,80 m hervortretenden Balkonen nicht der Fall. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Satz 3 des § 6 Abs. 6 HBO betrifft den Fall zurückspringender Vorbauten und Dachaufbauten bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze und regelt, dass bei derartigen Gebäuden die Seiten von Vorbauten wie z.B. von Balkonen auch dann bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, „wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden“. Dies bedeutet, dass bei geschlossener Bauweise die Seite des nicht grenzständig errichteten Vorbaus ebenso wenig abstandsflächenrelevant ist wie derjenige, der - erlaubt - an die Grenze angebaut ist. Dass damit sogleich der nicht grenzständig errichtete Anbau keinerlei - wie im vorliegenden Fall von Antragstellerseite gerügt – Begrenzung unterliegt, was das Hervortreten vor die Außenwand betrifft, ergibt sich daraus aber gerade nicht. Liegen die Voraussetzungen der Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 HBO mithin nicht vor, ist auf die allgemeinen Regelungen des § 6 Abs. 1 HBO zurückzugreifen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf und gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Vorliegend schreibt der Bebauungsplan geschlossene Bauweise vor. Nach § 22 Abs. 3 BauNVO werden in einem solchen Fall die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Bei an den Nachbargrenzen zulässigen Gebäuden müssen die Balkone deshalb keinen seitlichen Grenzabstand einhalten, wenn ein deckungsgleicher Anbau vom Nachbargrundstück her erfolgt (vgl. Allgeier/Rickenberg, a.a.O.,
108). Muss nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden, braucht auch der hinzutretende Bauteil keine Abstandsfläche einzuhalten ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO ; Hess. VGH, Beschluss vom 9.10.2015 - 4 B 1353/15 -, juris Rdnr. 8 ; zur vergleichbaren sächsischen Rechtslage Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.10.2010 – 1 B 249/10 -, juris Rdnr. 5). Der Anbau muss auch nicht zwingend deckungsgleich sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.2011 - 3 B 992/11 -, juris Rdnr. 2 ). Dies bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO für den Fall ausdrücklich, dass der nicht deckungsgleiche Anbau städtebaulich vertretbar ist. Der Anbau an ein Gebäude erfordert keine Gleichartigkeit der Nutzung oder des Bauvolumens des an die Grenze anzubauenden Gebäudes. Die zulässige Abweichung von der Deckungsgleichheit ist vielmehr unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.6.2011 - 3 B 992/11 -, juris Rdnr. 2 ). Wenn aber im Wesentlichen maßgeblich die konkreten Umstände des Einzelfalles sind, kann die entsprechende Berücksichtigung von Regelungen in § 6 Abs. 6 HBO , unter welchen Voraussetzungen untergeordnete Bauteile (zum Begriff: Hess. VGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 3 A 1532/11.Z -, juris Rdnr. 7 ) bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, allenfalls eine Orientierung darstellen, was städtebaulich noch vertretbar ist. Bei der Frage, ob ein nicht deckungsgleicher Grenzanbau städtebaulich vertretbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO ist, kommt es entscheidend auf die vorhandene städtebauliche Situation an, da nur so beurteilt werden kann, ob sich ein Bauwerk dort städtebaulich vertretbar einfügt oder nicht (Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.2011 - 3 B 992/11 -, juris Rdnr. 3 ). Die streitige Balkonanlage, bestehend aus drei Balkonen, die je Stockwerk im seitlichen Abstand zum Gebäude der Antragstellerin von etwa 70 cm errichtet werden sollen, weist eine Tiefe von 1,80 m auf. Das jeweils nächstgelegene Fenster am Gebäude der Antragstellerin ist ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt und nach Vortrag der Antragstellerin die einzige Belichtung für den jeweiligen Wohnraum. Die Antragstellerin hat allerdings weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die geplante Balkonanlage an der südöstlichen Häuserfront zu einer nennenswerten zusätzlichen Verschattung gegenüber derjenigen führt, die ihre Wohnräume bereits das Gebäude selbst erfahren. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass mehr als nur geringe Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung zu besorgen sind. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (Bl. 4 des amtlichen Umdrucks), die mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert angegriffen sind, wird verwiesen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass von der äußersten linken Seite der Balkone aus eine beschränkte Einsichtsmöglichkeit in die seitlich angrenzenden Fenster besteht, die bei normaler Balkonnutzung aber kaum wahrscheinlich ist. Nicht mit der Beschwerde angegriffen sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Fehlens eines Verstoßes gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme, nachdem mit der Beschwerde der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach dessen Rücknahme nicht weiterverfolgt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es unbillig wäre, der Antragstellerin deren außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anhang zu § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000916
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