Deliktische Haftung des Motorenherstellers im Abgasskandal nach Informationen der Öffentlichkeit Leitsatz Bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs nach Informationen der Öffentlichkeit durch den Motorenhersteller haftet dieser nicht mehr nach § 826 BGB, da es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Sittenverstoß und Schadenseintritt fehlt. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 8. Februar 2019, 9 O 817/18, Urteil Tenor Die Berufung gegen das am 8.2.2019 verkündete Urteil des LG Hanau (Az.: 9 O 817/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs eines mit einer vorgeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für das Abgasreinigungssystem versehenen gebrauchten Fahrzeugs in Anspruch genommen hat. Die Klägerin erwarb am 17.05.2016 von der Fa. X einen gebrauchten Pkw Audi A6 Avant 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 101.941 km zum Preis von 22.000,01 € (Anlage K 1, B. 28 d. A.). Herstellerin des Fahrzeugs ist die Audi AG, eine Tochtergesellschaft der Beklagten. Das Fahrzeug ist mit dem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerung dieses Motors war zum Zeitpunkt des Erwerbs so programmiert, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NO x -optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wurde, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NO x -optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operierte. Im Modus 0 war die Abgasrückführungsrate geringer. Bereits am 22.September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht. Darin hieß es u.a.: „Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen. Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“ Die Beklagte setzte hierüber am gleichen Tag auch ihre Vertragshändler und Servicepartner in Kenntnis. Ferner informierte sie die anderen Konzernhersteller und damit auch die Audi AG über das Vorhandensein der Umschaltlogik in den Fahrzeugen mit dem Motortyp EA189 und bat diese, ihre Vertriebspartner bzw. Importeurgesellschaften ebenfalls zu informieren. Bezogen auf Audi-Fahrzeuge geschah dies am 23.9.2015 durch die Audi AG. Anfang Oktober 2015 richtete die Beklagte außerdem eine Internetseite ein, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden konnte, ob das jeweilige Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte am 02.10.2015 ihr Händlernetz sowie die Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressemitteilung. Auch die Konzernmarke Audi AG schaltete in Absprache mit der Beklagten Anfang Oktober eine entsprechende Webseite für eine FIN-Abfrage zur Betroffenheit und informierte die Öffentlichkeit. Auf Veranlassung der Beklagten und des jeweiligen Konzernherstellers, darunter auch die Audi AG, wurden im Februar 2016 sämtliche Halter der betroffenen Fahrzeuge, darunter auch der Marke Audi, angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und deren Umsetzung durch Aufspielen des Software-Updates informiert. Der gesamte Abgasskandal war seit September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Mit Bescheid vom 11.12.2015 hatte das Kraftfahrtbundesamt die Audi AG verpflichtet, bei sämtlichen Fahrzeugen, die mit dem Motor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet waren, die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen und dies durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Beklagte hatte in der Folge ein Softwareupdate für die betroffenen Motoren entwickelt, durch das das Abgasrückführungssystem überarbeitet wird. Mit Bescheid vom 27.5.2016 (Anlage B 1, Bl. 144 f. d. A.) hatte das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten bestätigt, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Die Klägerin ließ das Software-Update installieren. Die Klägerin hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihr gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet, da sie einen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe. Durch das Verschweigen der Existenz sei sie über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht worden. Der Anspruch folge im Übrigen auch aus § 826 BGB, weil die Beklagte eine Software eingebaut habe, um Herstellungskosten zu reduzieren. Der entstandene Schaden bestehe in dem eingegangenen Kaufvertrag. Sie hat behauptet, sie habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug Audi A6 vom sog. Dieselskandal betroffen gewesen sei. Der Verkaufsberater des Autohauses habe sie hierüber nicht aufgeklärt. Wäre ihr bekannt gewesen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestaltet sei, hätte sie es nicht erworben. Das Software Update habe den Mangel nicht beseitigt, zudem seien neue Mängel entstanden. Es sei bekannt, dass das Software-Update bei einer Vielzahl von Fahrzeugen zu weitergehenden Mangelerscheinungen geführt habe. Gegenüber den im Prospekt und in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen Werten komme es nach dem Update zu einem Mehrverbrauch an Kraftstoff von ca. 0,5 l/100km. Es bestehe die konkrete Befürchtung, dass es durch die vermehrte Rückführung von Abgas zu einem erhöhten Wartungsaufwand oder zu vorzeitigen Motorschäden kommen könne. Dem Fahrzeug hafte dauerhaft ein Makel der Betroffenheit vom Dieselskandal an. Sie hat die Ansicht vertreten, es verbleibe ein merkantiler Minderwert von mind. 30 %. Die Beklagte hat im Wesentlichen behauptet, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis davon gehabt, dass das gegenständliche Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Die Kenntnis folge bereits aus der Information der Öffentlichkeit durch die Beklagte am 22.09.2015 sowie der sich daran anschließenden umfangreichen weltweiten Medienberichterstattung der Printmedien, des Fernsehens und Rundfunks. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine in Deutschland lebende Person von den Pressemitteilungen keine Kenntnis genommen habe. Eine Täuschung und ein sittenwidriges Verhalten scheide daher aus. Auch der Kausalzusammenhang sei unterbrochen. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Klägerin habe bei der Beklagten auch kein Vorsatz mehr vorliegen können, da diese aufgrund der ad-hoc-Mitteilung sowie weiterer Pressemitteilungen habe davon ausgehen dürfen, dass sämtliche potenzielle Erwerber von der Verwicklung der Fahrzeuge in den Abgasskandal Kenntnis gehabt hätten. Gehe man - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - von einem sittenwidrigen Verhalten aufgrund der Abschaltsoftware aus, scheide zumindest ab diesem Zeitpunkt eine Bewertung als sittenwidrig aus. Im Übrigen sei auch kein Schaden vorhanden, da die beanstandete und mittlerweile nicht mehr vorhandene Motorsteuerungssoftware keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug habe. Ein softwarebedingter Wertverlust sei nicht gegeben. Wegen des der Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhaltes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bestehe nicht. Eine aktive Täuschung sei mangels unmittelbarem Kontakt im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gegeben. Darüber hinaus fehle es an der notwendigen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei mangels sittenwidriger Schädigung nicht gegeben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB verneint. Stoffgleichheit liege vor, es handele sich um einen sog. „fremdnützigen“ Betrug zu Gunsten des Händlers. Auf diese Weise verdiene die Beklagte an den Ersatzteilen, Wartungen und Reparaturen zumindest mit. Ein Anspruch bestehe auch aus § 826 BGB, da die Täuschung über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs sittenwidrig sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 08.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanaus (Az. 9 O 817/18) 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.092,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw Audi A6, Fahrzeugidentifikationsnummer …, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die angefochtene Entscheidung. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen der von der Klägerin geltend gemachten Täuschung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die „Dieselthematik“ vor dem Hintergrund der öffentlichen Berichterstattung und der von der Beklagten veröffentlichten Pressemitteilung bekannt gewesen sein müsse. Eine Unkenntnis unterstellt, beruhe diese jedenfalls auf der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, so dass eine Haftung der Beklagten jedenfalls in entsprechender Anwendung entweder nach § 442 BGB oder § 254 BGB entfalle. Jedenfalls könne der Beklagten im Hinblick auf die Offenlegung der Umstände kein Schädigungsvorsatz unterstellt werden. Der Senat hat die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19.2.2020 (Bl. 345 f. d. A.) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 520 ZPO. 2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die im Berufungsrechtszug zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.
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