dem AsylbLG als Dauerverwaltungsakt. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,
3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da das Sozialgericht den Antragsgegner zur Leistung in Höhe der Leistungen
LG) ab 3. März 2020 über das Ende des Monats hinaus bis zur erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung bzw. bis zur Aufenthaltsbeendigung verpflichtet hat. Sie ist auch teilweise begründet. Der Antrag der Antragstellerin, einer 1983 geborenen somalischen Staatsangehörigen, auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen
LG im Wege der einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass ein Antrag
2 SGG statthaft ist und der Antragstellerin insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Ist ein Überprüfungsverfahren
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, so ist trotz fortbestehender Bestandskraft des dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakts ein regelungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben, da nicht auszuschließen ist, dass das Ergebnis des Verfahrens
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom
Auffassung des Sozialgerichts als unbefristeter Verwaltungsakt am Maßstab der §§ 45 ff. SGB X durch den Bescheid vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, kann der objektive Regelungsgehalt eines Bescheids im Bereich des AsylbLG zeitlich auf einen Monat beschränkt sein, wenn die Bewilligung z.B. „ab dem
2 SGB X auf andere Weise jeweils konkludent durch Überweisung (BSG a.a.O.). Der erkennende Senat hat zudem bereits entschieden, dass eine Formulierung wie „Die festgesetzte Hilfe wird grundsätzlich für einen Monat bewilligt. Zahlungen, die dieser Bewilligung folgen, stellen eine Neubewilligung dar“, für eine monatsweise Bewilligung spricht (Beschluss vom
der Bezifferung des Anspruchs für den Monat April 2019 und der Aufhebung bisheriger Bescheide im Fettdruck unter „Wichtige Hinweise“ die Formulierung: „Aufgrund der Vorlage ihrer verlängerten Aufenthaltsgestattung, gültig bis 31.08.2019 wurden ihre Leistungen bis 31.08.2019 befristet. Damit ihre Leistungen über den 31.08.2019 hinaus gewährt werden können, empfehlen wir ihnen, uns rechtzeitig ihren verlängerten Ausweis vorzulegen“. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ergibt sich aus dem letzten Satz unmissverständlich, dass die Gewährung von Leistungen ab September 2019 einer neuen Verwaltungsentscheidung vorbehalten sein sollte und gerade nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer fortgesetzten Gestattung u.ä. bewilligt wurde. Es kann allerdings auch nicht der Auffassung des Antragsgegners gefolgt werden, dass seine Allgemeinen Hinweise, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, wonach die Leistungen nur für einen Monat gewährt werden, einer Auslegung als Dauerverwaltungsakt entgegenstehen soll. In der Anlage findet sich eine Vielzahl von Hinweisen, die nicht auf jede Leistungsbewilligung zutreffen. Am objektiven Empfängerhorizont handelt es sich – wie auch in der Überschrift so bezeichnet – um allgemeine Hinweise, die eine ausdrückliche abweichende Regelung im Detail, nämlich hier auf Seite 1 des Bescheides, von vornherein nicht relativieren können. Von Bedeutung für die Auslegung können dies allgemeinen Hinweise in einer Anlage zum Bescheid allenfalls dann sein, wenn keine anderen besonderen Anhaltspunkte zur Ermittlung der Bewilligungsdauer zur Verfügung stehen. Daher kann sich ein Anordnungsanspruch allein aus § 2 AsylbLG herleiten, der Gegenstand eines regelungsfähigen Rechtsverhältnisses vom Tag der Antragstellung am 3. März 2020 bis Ende März 2020 ist, da die als Dauerverwaltungsakt für den Zeitraum 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 auszulegende Leistungseinschränkung und –bewilligung mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 (Bl. 219 der Verwaltungsakte) Gegenstand eines noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens ist. Offenbleiben kann, ob der eingangs genannte Maßstab bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfahrens
die zur Zulässigkeit genannten
weise). Denn der Senat ist am Maßstab der Prüftiefe des Hauptsacheverfahrens vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs für den Monat März 2020 überzeugt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch
LG.
LG in der seit
LG geführt haben. Sie hat die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs enthält eine objektive - den Missbrauchstatbestand - und eine subjektive Komponente - das Verschulden - (zum Folgenden ausf: BSG, Urteil vom
dem Gesetzeswortlaut zwar einer kausalen Verknüpfung. Allerdings reicht grundsätzlich eine typisierende, also generell-abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes aus (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn.42), es ist also kein Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinn erforderlich. Dies bedeutet, dass jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das - typisierend - der vom Gesetzgeber missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes dienen kann, ausreichend ist, um die kausale Verbindung zu bejahen. Ein solches Verhalten legt der Antragsgegner der Antragstellerin gar nicht zur Last; es ist auch aus den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Der dem Antrag
Oktober 2019 stellt allein darauf ab, dass der Antragstellerin bereits in Malta im Jahr 2013 internationaler Schutz (subsidiärer Schutz) gewährt worden sei. Weiterhin habe die Antragstellerin angegeben, dass sie zwar in Malta einen Asylantrag gestellt habe, Malta
ihren Angaben aber vor der Entscheidung hierüber verlassen habe, während
den Informationen des Antragsgegners die Entscheidung der maltesischen Behörden am 7. September 2013 erfolgt sei, die Einreise
Deutschland am 8. April 2014 erfolgt sei. Weiterhin habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie in Malta zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt bekommen habe. Diesen Umständen ist kein objektiv zu missbilligendes, unentschuldbares Verhalten zu entnehmen. Die bloße Einreise trotz Schutzes in Malta und das Hiersein weisen ein solchen Unwertgehalt nicht auf. Auch ökonomische Motive der Einreise sind im Rahmen des § 2 AsylbLG nicht hinreichend. Selbst wenn die Antragstellerin unrichtige Angaben über den Erhalt der maltesischen Entscheidung über ihren Asylantrag gemacht haben sollte, was aufgrund des von der Antragsgegnerin ermittelten Sachverhalts nicht feststeht, so steht einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung entgegen, dass diese Aussage folgenlos für die Aufenthaltsdauer sein dürfte, denn die Antragstellerin hat wahrheitsgemäß angegeben, dass sie in Malta einen Asylantrag gestellt hat. Es ist
dem Kenntnisstand des Senats über die asyl- und aufenthaltsrechtliche Verwaltungspraxis insbesondere nicht erkennbar, dass eine Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat schneller durchgeführt wird als eine Überstellung
der VO (EU) Nr. 604/2013, sollte das Bundesamt für Migration und Flüchtling zu der Fehlvorstellung gelangt sein, dass die Antragstellerin wegen eines dort noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zu überstellen gewesen wäre. Der Antragsgegner geht vielmehr davon aus, dass § 1a Abs. 4 AsylbLG neben § 2 AsylbLG anwendbar ist oder § 2 AsylbLG verdrängt.
LG erhalten Leistungsberechtigte
Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31)
einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, ebenfalls nur eingeschränkte Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG.
dem von dem Antragsgegner herangezogenen § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gilt dies entsprechend für Leistungsberechtigte
1 Nr. 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 (1.) internationaler Schutz oder (2.) aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Bereits aus Gründen der Systematik und
Sinn und Zweck ist diese Norm nicht neben § 2 AsylbLG anwendbar und verdrängt auch nicht § 2 AsylbLG. Zudem übersieht der Antragsgegner, dass § 1a Abs. 4 AsylbLG einer verfassungskonformen Auslegung bedarf. Im Einzelnen: § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist nicht anwendbar, wenn die maßgebliche Gewährung des Schutzes durch einen anderen Staat solange zurückliegt, dass danach die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG verwirklicht wurden. Das Verhältnis von § 1a AsylbLG zu § 2 AsylbLG ist umstritten (zum Streitstand ausf. Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 16, 152 <Stand: 26. April 2020>; SG Landshut, Beschluss vom 28. Februar 2018 - S 11 AY 66/18 ER - juris Rn. 107).
Auffassung des Senats kann aus der Rechtsfolgenverweisung in § 2 AsylbLG auf das SGB XII zwar nicht auf einen pauschalen Anwendungsausschluss des § 1a AsylbLG geschlossen werden, wie schon der Wortlaut des § 1a Abs. 1 AsylbLG zeigt. Allerdings muss das Verhältnis der Normen zueinander auch anhand des Zwecks des § 2 AsylbLG bestimmt werden, der wiederum durch die Novellierung zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 sind für die Höhe der Leistungen
den §§ 3 ff. alle existenznotwenigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren
dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten
dem AsylbLG und Leistungsberechtigten
dem SGB II und XII sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten ist sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. § 2 Absatz 1 legt u. a. den Zeitpunkt fest, ab dem eine Bedarfssituation vorliegt, die mit der anderer Leistungsberechtigter vergleichbar ist, weshalb Leistungen entsprechend dem SGB XII zu gewähren sind“ (BT-Drs. 18/2592). Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn für die Bedarfssituation irrelevante Umstände (die Schutzgewährung in einem anderen Staat), die zeitlich vor der Erfüllung der Wartefrist liegen, zur Unanwendbarkeit der Norm führen würden. Zudem ist
den aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen, die § 1a Abs. 4 AsylbLG zugrunde liegen, keine weite Auslegung dieser Norm geboten, da die Überstellung
der Ratio der VO (EU) Nr. 604/2013 zeitnah erfolgen soll und auch Abschiebungen in den Staat, der internationalen Schutz gewährt hat (vgl. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG), wegen der Unzulässigkeit des hiesigen Asylantrages grundsätzlich ebenfalls zeitnah
Einreise möglich sein dürften. Hinzukommt, dass bei fortbestehender Aufenthaltsgestattung der Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG keine konkrete Perspektive der Aufenthaltsbeendigung besteht, so dass anders als z.B. bei § 1a Abs. 1 AsylbLG überhaupt kein Grund besteht, den Bezug von Leistungen
LG wegen einer veränderten Bedarfssituation zu beenden. Der Umstand einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor vielen Jahren bei bestehendem Schutz eines anderen Staates verändert die gegenwärtige Bedarfssituation nicht.
alledem endet die Anwendbarkeit des § 1a Abs. 4 AsylbLG jedenfalls für den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, wenn die Voraussetzungen für Leistungen
LG erfüllt sind. Zudem ist § 1a Abs. 4 AsylbLG eng auszulegen, so dass unabhängig von den vorgenannten Erwägungen seine Voraussetzungen ab
Malta im März 2020 angesichts der COVID-19-Pandemie am Maßstab des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls für die zweite Monatshälfte durchgreifende Zweifel. Der reguläre Flug- und Fährverkehr
Malta wurde im Laufe des März 2020 eingestellt. Eine Reise dürfte zudem wegen der ab
angemessen gewesen wäre. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000954
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.