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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 395/19 Gerichtsbescheid 1. Ein besonderes Versorgungskonzept ist kein Grund für die Verlegung eines gynäkologischen Vert

Leitsatz 1. Ein besonderes Versorgungskonzept ist kein Grund für die Verlegung eines gynäkologischen Vertragsarztsitzes um 36 km im Rahmen einer Praxisnachfolge. 2. Eigentumsrechtlich geschützt ist nu

§ 24Nr. 13, juris Rdnr. 19; BSG, Urt. v. 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = Soz

R 3-5520 § 24 Nr. 4, juris Rdnr. 28). Entscheidungen müssen sich in den durch die Bedarfsplanung und die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gezogenen Grenzen halten und erfordern deshalb eine Überprüfung anhand der Bedarfsplanung und der Versorgungslage (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 =

§ 24Nr.

13, juris Rdnr. 19; BSG, Beschl. v. 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris Rdnr. 11). Liegen solche entgegenstehenden Gründe vor (erster Prüfungsschritt), sind nach dem BSG in einem weiteren (zweiten) Prüfungsschritt diese mit den Belangen des Arztes abzuwägen. Ein Beurteilungsspielraum der Prüfgremien besteht nur im ersten Prüfungsschritt. Der zweite Prüfungsschritt unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Im ersten Prüfungsschritt ist zur Prüfung des Merkmals „Gründe der vertragsärztlichen Versorgung“ eine evtl. Beeinträchtigung der lokalen Versorgung am bisherigen Vertragsarztsitz mit der Versorgungslage am projektierten Sitz in ein Verhältnis zu setzen. Bestehen deutliche Unterschiede, wird in der Regel die Verlegung des Sitzes an einen besser versorgten Standort nicht in Betracht kommen. Ein alleiniges Abstellen auf etwaige Versorgungsdefizite am bisherigen Sitz würde dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer regional bedarfsgerechten Versorgung und einer guten Erreichbarkeit von Ärzten und Psychotherapeuten im gesamten Planungsbereich nicht gerecht. Das Ziel einer langfristig flächendeckenden und wirtschaftlichen Versorgung rechtfertigt auch das Bestreben nach einer möglichst gleichmäßigen räumlichen Verteilung der Leistungserbringer innerhalb eines Planungsbereichs. Ein einzelner Grund kann ausreichend sein (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 =

§ 24Nr.

13, juris Rdnr. 19; BSG, Beschl. v. 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris Rdnr. 11). Mit Hilfe des Merkmals „Gründe der vertragsärztlichen Versorgung“ kann z. B. darauf hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 =

§ 24Nr. 13, juris Rdnr. 19; BSG, Urt. v. 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = Soz

R 3-5520 § 24 Nr. 4, juris Rdnr. 28 -; krit. hierzu Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 242). Entscheidungen über Sitzverlegungen sind auch in sehr großen Planungsbereichen (wie Berlin, Hamburg und München) an dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Versorgung auszurichten. Der Gesetzgeber hat zwar keine numerisch absolut gleichmäßige Versorgung in einer Stadt vorgeschrieben, er will aber verhindern, dass innerhalb eines insgesamt überversorgten großen Planungsbereichs Teilbereiche mit einem deutlich geringeren Versorgungsgrad oder sogar Unterversorgung entstehen (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 =

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13, juris Rdnr. 27). Maßgeblich für die Versorgungslage ist der Planungsbereich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.10.2009 - L 3 KA 73/09 B ER - juris Rdnr. 19; für Ermächtigungen BSG, Urt. v. 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R - SozR 4-2500 § 116 Nr. 3, juris Rdnr. 19). Die Beigeladene zu 1), und ihr folgend der Beklagte, haben hinreichend die unterschiedliche Versorgungslage zwischen dem westlichen und östlichen Teil des Planungsbereichs dargelegt. Die Verlegung des Vertragsarztsitzes von A-Stadt nach D-Stadt würde die Versorgungslage im östlichen Teil nur verschlechtern, ohne dass eine auch nur minimale Mitversorgung vom Standort D-Stadt aus noch gewährleistet wäre. Bei einer Schließung der Praxis in A-Stadt tritt zwar gleichfalls eine Verschlechterung der Versorgungslage ein. Dies ist dann allerdings Folge der Schließung der Praxis und nicht einer Verlegung des Vertragsarztsitzes. Liegen nach der Einschätzung der Zulassungsgremien „entgegenstehende Gründe“ vor, führt dies indes nicht per se zur Ablehnung einer Genehmigung, es sind vielmehr nach dem BSG wegen der grundrechtlichen Gewährleistung nach Art. 12 Abs. 1 GG in einem zweiten Prüfungsschritt die Gründe des Arztes für den Verlegungswunsch zu betrachten. Diese können ausnahmsweise solches Gewicht haben, dass im Ergebnis die versorgungsbezogenen Gründe zurückstehen müssen. Es stehen sich widerstreitende Interessen gegenüber und bei einer wertenden Betrachtung setzt sich das überwiegende Interesse durch. Nach der gesetzgeberischen Vorgabe sind Gesichtspunkte der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich vorrangig, so dass diese nur durch schwerwiegende Gründe für die Verlegung überspielt werden können. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arzt krankheitsbedingt seine Tätigkeit am bisherigen Standort nicht mehr fortsetzen kann oder nach Verlust der Praxisräume im Nahbereich keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 =

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13, juris Rdnr. 25). Alle Gesichtspunkte, die bereits vor der Niederlassung bekannt waren, sind nicht berücksichtigungsfähig. Das gilt insb. in Fällen der Nachfolgezulassung, weil eine solche überhaupt nur in Betracht kommt, wenn der Nachfolger die Praxis des ausscheidenden Arztes fortführen will (vgl. BSG, Urt. v. 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R - BSGE 122, 35 =

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13, juris Rdnr. 34). Die Gründe der Beigeladenen zu 8) für den Verlegungswunsch sind nicht schwerwiegend. Das Nichtbetreiben der Praxis am bisherigen Standort, auch nicht in Form einer Zweigpraxis, ist allein wirtschaftlichen Kalkulationen geschuldet und folgt nicht zwingend aus der Beigeladenen zu 8) nicht zurechenbaren Gründen. Das besondere Versorgungskonzept ist kein Grund für einen Verlegungswunsch. Die sog. Konzeptbewerbung nach § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 9 SGB V wurde durch das TSVG als weiteres Auswahlkriterium bei einer Bewerberauswahl eingefügt. Danach ist bei MVZ die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot. Damit wurde die ursprünglich nur für MVZ geltende Regelung auf die Bewerbung eines Vertragsarztes oder einer BAG erweitert. Im Gegenzug wurde § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V a.F. gestrichen bzw. mit einer anderen Regelung versehen. Zunächst schuf das GKV-VSG in § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V nur für die Bewerbung eines MVZ die Möglichkeit, anstelle der in § 103 Abs. 4 Satz 5 genannten – personenbezogenen – Kriterien das besondere Versorgungsangebot des MVZ zu berücksichtigen. Dies sollte es einem MVZ ermöglichen, am Auswahlverfahren auch ohne einen schon feststehenden Anstellungsbewerber teilzunehmen. Es solle berücksichtigt werden, inwieweit durch die Erteilung der Zulassung das besondere Versorgungsspektrum des MVZ zu Gunsten der Patientenversorgung verbessert werde, ob insb. mit der neuen Zulassung ein besonderes Versorgungskonzept des MVZ ermöglicht oder ergänzt werde, was vor allem fachübergreifend tätige MVZ betreffe (vgl. BT-Drs. 18/4095, S. 109; zur Regelung vgl. Ricken, GesR 2016, 265, 270; Steinhilper, GuP 2016, 15, 17). Nach der Entwurfsbegründung des TSVG verpflichtet die bisherige Kann-Regelung nunmehr den Zulassungsausschuss, dieses Kriterium bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen, damit dem interdisziplinären Versorgungsgedanken in kooperativen Leistungserbringerstrukturen besser Rechnung getragen werden kann. Soweit Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften ein besonderes Versorgungsspektrum anböten, soll dies ebenso wie bei MVZ vom Zulassungsausschuss berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 19/6337, S. 122). Wie bereits ausgeführt, wird durch die sog. Konzeptbewerbung nur die Personenbezogenheit der Auswahlkriterien begrenzt, wird aber keine Spezialregelung geschaffen, die von der Voraussetzung einer Fortführungsabsicht absieht. Das bedeutet aber auch, dass ein besonderes Versorgungskonzept kein Grund für die Verlegung eines Vertragsarztsitzes ist. Im Übrigen hält das Bundessozialgericht § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 9 SGB V als auch die Vorgängerregelung für nicht anwendbar, da konkretisierende Regelungen, die im Falle einer Auswahlentscheidung zugunsten einer Konzeptbewerbung zwingend erforderlich sind, noch nicht existieren (vgl. BSG, Urt. v. 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4-2500 § 103 Nr. 27 <vorgesehen>, juris Rdnr. 44 ff., BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.12.2019 - 1 BvR 2668/19 - nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an). Die Ablehnung der Praxisübernahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beigeladene zu 8) hat die Weiterversorgung der Patientinnen des Klägers in Form einer Zweigpraxis nicht beantragt. Von daher schied die Genehmigung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung aus. Eigentumsrechte des Klägers stehen der Entscheidung des Beklagten nicht entgegen. Das Gesetz geht von einer Unterscheidung zwischen dem – öffentlich-rechtlichen – Vertragsarztsitz und der – zivilrechtlich verkehrsfähigen – ärztlichen Praxis aus, wobei eine Vertragsarztpraxis nur verkauft werden kann, wenn der Käufer auch eine Zulassung erhält. Mit der Beschränkung auf die wirtschaftlichen Interessen (§ 103 Abs. 4 Satz 9 SGB V) will der Gesetzgeber aber verhindern, dass ein Aufschlag für die Zulassung bezahlt werden muss (vgl. BT-Drs. 12/3608, S. 99). Ein Interesse an der Verwertung lediglich der Zulassung ist nicht geschützt, weshalb ein Wille bestehen muss, die Praxis zu veräußern (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, juris Rdnr. 11). Die Zulassung, die der Nachfolger für seine Tätigkeit als Vertragsarzt benötigt, ist als öffentlich-rechtliche Berechtigung nicht übertragbar und muss vom Nachfolger beim Zulassungsausschuss beantragt werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 18, juris Rdnr. 13). Eigentumsrechtlich geschützt ist nur die Verwertung der Praxis als solche, nicht die damit verbundene öffentlich-rechtliche Zulassung. Soweit die Praxis mangels Fortführungsabsicht nicht übernommen wird, kann auch kein eigentumsrechtlicher Schutz zum Tragen kommen. Findet sich kein Bewerber zur Fortführung der Praxis, kann die Vertragsarztpraxis nicht verkauft werden bzw. besteht für den potentiellen Käufer kein Anspruch auf Zulassung. Nach allem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 – B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). Der Beigeladene zu 8) hat sich zur Sache geäußert, aber keinen Antrag gestellt. Im Übrigen hat sie den Kläger inhaltlich unterstützt. Von daher besteht für sie kein Kostenerstattungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Für den Kläger bemisst sich der Wert des Verfahrens nach der Kaufpreiszahlung. Den Kaufpreis hat er mit 50.000 € angegeben. In dieser Höhe war der Streitwert festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000974

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