← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer 10 Sa 127/19 SK Urteil Zu den Straßenbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV-Bau zählen

Leitsatz Zu den Straßenbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV-Bau zählen auch solche Fahrbahnmarkierungsarbeiten, die in Industriehallen erbracht werden. Unabhängig von der Frage, ob die M

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Ein Boden in einer Werks- oder Industriehalle ist unproblematisch zumindest als Bauwerksteil anzusehen. Erst wenn die entsprechenden Markierungen aufgetragen wurden, ist das Bauwerk, wie vom Bauherrn gewünscht, fertig gestellt (vgl. Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Rn. 39 , Juris; Hess. LAG 17. November 2006 - 10 Sa 2020/05 - n.v.) . An dieser Stelle muss noch nicht entschieden werden, ob diese Tätigkeiten möglicherweise als Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV anzusehen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit Fahrbahnmarkierungen (im Außenbereich) als baulich angesehen, da es sich jedenfalls um Arbeiten handele, die nach Herkommen und Üblichkeit dem Baugewerbe zugeordnet würden und der Erstellung eines Bauwerks dienten (vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - Rn. 16, NZA 2007, 701; BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) .

  1. b)Nach dem Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV unterhalten hat.
  2. aa)Die hier im Streit stehenden Arbeiten zählen jedenfalls auch zu dem Maler- und Lackiererhandwerk. Fahrbahnmarkierungsarbeiten werden in § 1 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 ausdrücklich erwähnt. In der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk (BGBl. I 2005, 1659) werden in § 2 Abs. 3 Buchst. k Markierungsarbeiten erwähnt. Zum Ausbildungsinhalt gehört nach dieser Bestimmung u.a. die Planung und Ausführung von Fahrbahnmarkierungsarbeiten. Fahrbahnmarkierungsarbeiten gehören damit auch zu den Maler- und Lackiererarbeiten (vgl. BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 - AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Biedermann/Möller BRTV 8. Aufl. § 1 Stichwort: Fahrbahnmarkierung) . Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen ( BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, NZA 2019, 1508; BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeübten Arbeiten nicht möglich ist, kann auf zusätzlichen Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 27.

Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22, AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt ferner voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30, NZA 2019, 1508) .

  1. bb)Eine durchgehende Aufsicht durch einen Fachmann des betreffenden Gewerks war hier gewährleistet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk am 25. Juni 1983 bestanden. Bei der Größe des Unternehmens ist auch davon auszugehen, dass dadurch eine qualifizierte Kontrolle der Arbeiten vor Ort sichergestellt war. Mit der Berufung sind hiergegen keine erheblichen Argumente vorgebracht worden. Die Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind auch zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit erbracht worden.
  2. c)Es ist aber davon auszugehen, dass der Betrieb aufgrund der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 2. Halbsatz VTV geregelten Rückausnahme dem betrieblichen Geltungsbereich unterfällt. Nach dieser Bestimmung fallen Maler- und Lackiererhandwerksbetriebe nicht aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, soweit Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. In Betracht kommen hier insbesondere Straßenbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Arbeitsgerichts sind Straßenbauarbeiten nicht deshalb zu verneinen, weil sich die Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Industriehallen bezogen. Soweit die Kammer in der Entscheidung von 2014 (vgl. Hess. LAG 28. November 2014 - 10 Sa 1405/13 - Rn. 44 ff., Juris) noch etwas anderes vertreten hat - dort ging es indes insbesondere um Markierungsarbeiten in Parkhäusern und auf Parkplätzen -, hat sie diese Ansicht 2018 aufgegeben (Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Rn. 39 , Juris) .
  3. aa)Unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV die Straßenbauarbeiten. Die Tarifvertragsparteien haben in dem Klammerzusatz näher geregelt, was darunter zu verstehen ist, nämlich Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes ... sowie Pflasterarbeiten aller Art. Die Tarifvertragsparteien hatten insbesondere vor Augen, dass die Straße selbst erst hergestellt werden muss (s. Asphalt-, Beton- und Schwarzstraßenbauarbeiten). Hierbei handelt es sich um klassische Straßenbauarbeiten. Daneben haben sie die Fahrbahnmarkierungsarbeiten erwähnt. Ist die Asphaltdecke hergestellt, so ist die Straße - auch unter Berücksichtigung von § 41 StVO - erst dann fertig gestellt, wenn die erforderlichen Markierungsarbeiten erledigt sind. Mit Fahrbahnmarkierungsarbeiten im Tarifsinne sind daher unzweifelhaft jedenfalls solche Markierungsarbeiten gemeint, die - etwa auf Autobahnen oder Bundesstraßen - den Mittelstreifen oder die seitliche Begrenzung der Straße anzeigen. Sie sind Nebenarbeiten, die erforderlich sind, damit das Bauwerk "Straße" fertig gestellt ist (vgl. BAG 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - Rn. 16, NZA 2007, 701) .
  4. bb)Kein weiterführendes Kriterium zur Abgrenzung ist die Frage, ob es sich um öffentlichen Straßenverkehrsraum handelt oder nicht. Die Verhaltensvorschriften der StVO beziehen sich grundsätzlich nur auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist, zugelassen wird (vgl. Hess in Burmann/Hess/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 1 StVO Rn. 6) . Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören zunächst alle öffentlichen Straßen und Wege im Sinne des Wegerechtes des Bundes und der Länder, darüber hinaus aber auch die tatsächlich öffentlichen Wege, das sind Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Die Öffentlichkeit eines Weges wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Benutzung nach zeitlichen oder sachlichen Merkmalen oder nur für einen bestimmten Personenkreis freigegeben ist (z.B. für Kunden eines Warenhauses). Parkhäuser und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Tiefgaragen sind unabhängig von einer entsprechenden Widmung jedenfalls während der Betriebszeit dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen, nicht aber außerhalb der Betriebszeit (vgl. Hess in Burmann/Hess/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 1 StVO Rn. 10) . Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsraum ist damit die Gestattung des Berechtigten. Dies ist für die Auslegung des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV kein geeignetes Kriterium. Denn es muss bereits bei dem Erstellen der entsprechenden Markierungen klar sein, ob es sich um baugewerbliche Tätigkeiten handelt oder nicht. Die Einordnung als baulich oder nichtbaulich kann nicht davon abhängen, ob der Eigentümer den Gebrauch der Nutzung, gegebenenfalls im Nachhinein, auf nur eine bestimmte Personengruppe beschränkt (so etwa bei einem Mitarbeiterparkplatz). Die StVO hat das öffentlich-rechtliche Anliegen zum Zweck, den öffentlichen Verkehrsraum zu regeln. Diese Zwecksetzung ist nicht ohne weiteres übertragbar auf die Auslegung des tariflichen Merkmals in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV. Es gibt auch „Privatstraßen“, privat betriebene Parkhäuser oder große Sportanlagen, die ebenfalls von Straßenbauer bearbeitet werden. Auch die Eigentumsverhältnisse können nicht entscheidend sein.
  5. cc)Schwarzstraßenbauer und Straßenbauer werden z.B. auch im Sportanlagenbau tätig (vgl. die Informationen der Bundesagentur für Arbeit unter www.berufenet.de“ zum Stichwort „Schwarzstraßenbauer“ bzw. „Straßenbauer“) . Sie bauen nicht nur Haupt- und Nebenstraßen, sondern auch Geh- und Fahrradwege und Fußgängerzonen (vgl. www.berufenet.de“ zum Stichwort. „Straßenbauer“ und „Tätigkeitsinhalte“) . Daraus wird ersichtlich, dass nicht nur die Bearbeitung einer „Verkehrsstraße“ im engeren Sinne von dem Berufsbild umfasst wird, sondern eben auch die Herstellung und Instandsetzung angrenzender Bereiche, zu denen insbesondere auch Fußgängerwege gehören. Diese Situation ist in einer Industriehalle nicht anders.
  6. dd)Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. August 2002 (BGBl. I 2002, 2604) werden auch Fahrbahnmarkierungsarbeiten erfasst. In der Verordnung wird in § 4 Nr. 12 und 13 die Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken und Straßen erwähnt. § 4 Nr. 16 erwähnt das Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksystemen (Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Rn. 55 , Juris) . In dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (Anlage zu § 4) ist unter Ziff. 16d erwähnt, dass Fahrbahnmarkierungen aufzubringen und auszubessern sind. M.a.W. gehört es zum Berufsbild des Straßenbauers, dass er Fahrbahnmarkierungen aufbringt. Dies beinhaltet auch, dass Verkehrszeichen angebracht, d.h. diese auch auf den Untergrund aufgemalt werden (z.B. Kennzeichnung bestimmter Gefahrenquellen etc.).
  7. ee)Ob die Fahrbahn sich in einem Gebäude befindet, ist nicht ausschlaggebend. Vom Wortsinn aus betrachtet versteht man unter einer Straße einen befestigten (planmäßig angelegten) Verkehrsweg, der zumeist eine Fahrbahn und Bürgersteig ist (vgl. Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch 1984 Bd. 6 S. 94) . Eine Straße dient dazu, eine Verkehrsstrecke zurückzulegen. Fahrbahnen gibt es auch in (geschlossenen) Parkhäusern. Vom Wortsinn gilt dies auch für große Industriehallen, auch hier sind Fahrbahnen für Gabelstapler und ähnliche Maschinen denkbar. Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob sich die Fahrbahn innerhalb eines Gebäudes oder außerhalb befindet. Zwar mag es richtig sein, dass bei Straßen in der Regel größere (selbstfahrende) Maschinen zum Einsatz kommen, die eine grobe Agglomeratstruktur auftragen. In geschlossenen Räumen genügt in der Regel ein Farbauftrag mit entsprechender Versiegelung. Danach differenziert aber der von den Tarifvertragsparteien verstandene Begriff der Fahrbahnmarkierungsarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV nicht. Die zum Einsatz kommende Technik kann nicht den Ausschlag geben. Wesentlich ist, dass in allen Fällen zum Zwecke der Verkehrslenkung Markierungen aufgebracht werden. Ob dies nun in einer Industriehalle, in einem Parkhaus oder außerhalb eines Gebäudes auf einer Straße oder einem öffentlichen Parkplatz geschieht, ist einerlei. Zutreffend ist auch, dass Straßenbauer in aller Regel nicht mit Farbrollen arbeiten. Insoweit mag es zwar Unterschiede in der Art der verwendeten Werkzeuge und Arbeitsmittel geben. Die Beklagte hat aber eingeräumt, dass sie auch maschinell unterstützte Spritzverfahren einsetzt. Dies macht gerade bei großen Industriehallen Sinn, insofern gleichen sich die Arbeitstechniken bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten in und außerhalb von Gebäuden wieder an. Die Tätigkeit des Straßenbauers ist auch nicht auf die Bearbeitung von asphaltierten Straßen beschränkt. Wie der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV verdeutlicht, haben die Tarifvertragsparteien auch Straßen aus Beton vor Augen gehabt. Beton ist auch bei Industriehallen in aller Regel das Fundament, auf dem die flügelgeglätteten Böden beruhen; die Beklagte spricht selbst von flügelgeglätteten Betonböden (Bl. 123 der Akte) .
  8. ff)Etwas anderes muss nach Ansicht der Kammer gelten, soweit es um Markierungen geht, die in keinerlei Zusammenhang zu einer Fahrbahn stehen. Es ist denkbar, dass in Industriehallen bestimmte Bereiche nur optisch gekennzeichnet werden, um den dort bestehenden Lagerbestand abzugrenzen. Auch ist es (theoretisch) denkbar, dass eine reine Kennzeichnung eines Fußweges vorgenommen wird, ohne dass damit zugleich der für Fahrzeuge nutzbare Raum abgegrenzt werden soll; dies käme aber an sich nur in Betracht, falls in der Industriehalle keine Fahrzeuge verkehrten. In aller Regel ist davon auszugehen, dass bei Industriehallen eine trennscharfe und sinnvolle Abgrenzung zwischen markierten Wegen für Fußgänger auf der einen Seite sowie dem Fahrbahnbereich auf der anderen Seite nicht vorgenommen werden kann. Anders als im öffentlichen Straßenraum ist eine Industriehalle nämlich grundsätzlich als für Fußgänger eröffnet anzusehen. Sofern dort auf dem Boden Markierungen vorgenommen werden, dient dies grundsätzlich auch stets dazu, den für die Maschinen befahrbaren Raum zu strukturieren und abzugrenzen. Dass auf solche besonderen Bereiche mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit entfallen ist, hat die Beklagte, die insoweit als sachnähere Partei genaue Kenntnis hat, nicht behauptet. Auf eine entsprechende Auflage hat die Beklagte nicht konkret erläutert, inwieweit einerseits Markierungen für Fahrbahnen und andererseits (nur) Markierungen für Warenstellplätze, Gefahrbereiche etc. angebracht worden sind. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass in den Industriehallen gerade auch Maschinen wie Gabelstapler verkehrten. Die vorgelegten Unterlagen lassen zwar vielfach den Eindruck entstehen, dass die Beklagte keine Markierungen für Fahrbahnen aufgebracht hat, sondern sich die Markierungen auf Warnhinweise vor Türen, vor Treppen, Stoppschilder etc. bezogen. Aus den ausgewählt vorgelegten Unterlagen lässt sich aber kein stimmiges Bild der einzelnen Tätigkeiten in den Kalenderjahren 2012 bis 2018 insgesamt ableiten. Jedenfalls die insoweit vorgetragenen Markierungen für Gehwege, Zebrastreifen und Parkbereiche für Stapler dienen zugleich auch der Markierung von Fahrbahnen, da sie negativ abgrenzen, wo mit Fahrzeugen gefahren werden darf. Dies ist als ausreichend zu erachten. Die Markierung von besonderen Gefahrbereichen in der Halle u.ä. sind dann als notwendige Zusammenhangstätigkeiten zu den Fahrbahnmarkierungen anzusehen, die im Vordergrund stehen. Durch die Markierungen wird die Halle in sowohl für Maschinen als auch für Fußgänger nutzbaren Raum aufgeteilt. II. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. III. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der AVE 2012, 2013 und 2014 des VTV scheidet eine Bindung der Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Sie ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich trotz der darin enthaltenen Rückwirkung nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor. Dies ist mittlerweile durch das BAG geklärt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - NZA 2019, 552; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 47 ff., Juris; zuvor ebenso Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52) . Ferner sind auch die jeweils zugrunde liegende AVE 2015 (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris) und 2016 (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris) wirksam. Ab 2015 folgt die Bindung an den VTV daher auch aus § 5 Abs. 4 TVG. IV. Die tarifliche Ausschlussfrist von vier Jahren ist eingehalten. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Darin enthalten sind auch die Kosten der Säumnis der Beklagten. Die Revision wird nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die tarifliche Einordnung von Fahrbahnmarkierungsarbeiten in Industriehallen ist höchstrichterlich nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000975

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.