(2012). Dort wird u.a. ausgeführt, dass die TAVI ein innovatives Verfahren für Patienten mit schwerer symptomatischer Aortenklappenstenose sei. Ungeachtet des fehlenden Nutzenbelegs und den offenen Fragen zur Sicherheit und Langzeitresultaten ergebe der Vergleich mit dem Goldstandard der offenen Operation eine kontinuierliche massive Fallzahlausweitung in Deutschland. Auch seien in einer systematischen Recherche Publikationen zu identifizieren, aus denen Anforderungskriterien hinsichtlich Indikationsstellung, Struktur- und Prozessqualität abzuleiten seien. So lägen keine Studien vor, aus denen wissenschaftlich belegte Anforderungen zu Indikationsstellung, Struktur- und Prozessqualität abgeleitet werden könnten. Zwei randomisierte Studien lieferten lediglich Hinweise auf Kriterien für die Patientenauswahl. Interdisziplinäre Positionspapiere der führenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften in Europa und den USA wiesen konsentierte Empfehlungen aus. Als wesentliche Anforderungen werde genannt; der Einsatz der TAVI nur bei Patienten mit faktischer Inoperabilität oder mit einem sehr hohen Operationsrisiko; die Indikationsstellung und Durchführung der TAVI durch ein interdisziplinäres Team mit mindestens einem Herzchirurgen und einem Kardiologen; die Möglichkeit zur sofortigen offenen Herzoperation und der Durchführung von TAVI nur in Zentren mit einer Fachabteilung für Herzchirurgie. Daraus wurde die Schlussfolgerung formuliert, die TAVI derzeit nur bei Patienten mit schwerer symptomatischer Aortenklappenstenose und Kontraindikationen gegen eine offene Operation oder sehr hohem Operationsrisiko durchzuführen und zwar durch interdisziplinäre Teams in Zentren mit einer Fachabteilung für Herzchirurgie. Auch aus diesen Veröffentlichungen ist zu folgern, dass die TAVI im Jahr 2013 noch ein junges, durch randomisierte Studien nur wenig wissenschaftlich erforschtes und nur für bestimmte Indikationen (Patienten, bei denen eine offene Operation nicht in Betracht kam) anerkanntes Verfahren war, welches nach ganz überwiegender Expertenmeinung nur unter bestimmten äußeren Bedingungen (insb.: Krankenhaus mit Fachabteilung für Kardiologie und Herzchirurgie) angewandt werden sollte. Diesem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standard entsprach die Durchführung der Behandlung der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin im Jahr 2013 nicht, da dort keine Fachabteilung für Herzchirurgie zur Verfügung stand. Damit entfällt der Vergütungsanspruch ohne weitere Ermittlungen, ob die Versicherte der Beklagten nach dem dargelegten wissenschaftlichen Standard zu dem Kreis der Patienten mit entsprechender Indikation zählte und die Indikation durch ein interdisziplinäres Herzteam gestellt worden ist. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Leistungserbringung der TAVI habe im Jahr 2013 nach dem Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK) auch ohne Vorhandensein einer herzchirurgischen Abteilung durchgeführt werden können und habe damit dem damaligen wissenschaftlichen Standard entsprochen, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Diese abweichende Auffassung der DGK war eine Mindermeinung und entsprach - wie die „Tragenden Gründe“ zur MHI-RL des GBA und die weiteren vom Senat recherchierten Veröffentlichungen zeigen - nicht dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Klägerin kann den geltend gemachten Vergütungsanspruch für die im Jahr 2013 durchgeführten TAVI nicht auf die vom GBA am
- Januar 2015 geschaffene Übergangsregelung des § 9 MHI-RL stützen. Nach dieser Vorschrift können bis zum
- Juni 2016 kathetergestützte Aortenklappenimplantationen (TAVI) auch von Krankenhäusern mit einer Fachabteilung für Innere Medizin und Kardiologie erbracht werden, die keine Fachabteilung für Herzchirurgie aufweisen, diese Leistungen jedoch im Zeitraum vom
- Januar 2013 bis zum
- Juni 2014 bereits erbracht haben. Diese Krankenhäuser müssen hierfür bezüglich der Leistungen der fehlenden Fachabteilung Kooperationsvereinbarungen mit externen Fachabteilungen schließen, die die Festlegungen zu den in dieser Richtlinie normierten strukturellen und personellen Anforderungen beinhalten. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherung der Prozessqualität ist insbesondere sicherzustellen, dass
- die Indikationsstellung und Durchführung einer kathetergestützten Aortenklappenimplantation (TAVI) durch ein interdisziplinäres Herz-Team nach § 5 Absatz 3 erfolgt,
- während der Intervention, die zur Behandlung möglicher intraprozeduraler Komplikationen notwendigen kardiochirurgischen offenen operativen und minimalinvasiven Verfahren durchgeführt werden können,
- ein postprozedurales Komplikationsmanagement erfolgt. Zwar erlaubte der GBA damit für eine Übergangszeit auch solchen Kliniken die Durchführung von TAVI, welche diese Behandlung in der Vergangenheit ohne Vorhaltung einer Abteilung für Herzchirurgie durchgeführt hatten, sofern sie in der Übergangszeit die im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen der Übergangsvorschrift erfüllten. Die Entscheidung des GBA, für die Übergangszeit ab Januar 2015 bis
- Juni 2016 „aus Vertrauensschutzgründen“ TAVI unter engen Voraussetzungen auch Kliniken ohne Herzchirurgie zu erlauben, kann aber nicht die Unzulässigkeit der Leistungserbringung durch die Klägerin im Behandlungsjahr 2013 beseitigen. Zum einen ist eine vom GBA nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 SGB V erlassene Richtlinie zur Qualitätssicherung - wie vorliegend die MHI-RL - (siehe dazu Hellköter-Backes in LPK-SGB V,
- Aufl., § 92 Rn. 30; Kronenberger in Schlegel-Voelzke, juris-PK-SGB V,
- Aufl. 219, § 1 MHI-RL Rn. 30) - nicht geeignet, die gesetzlichen Vorgaben zum Maßstab des Qualitätsgebots stationärer Behandlungen herabzusetzen. Zum anderen erfüllte die Klinik der Klägerin im Zeitpunkt der Behandlung im Jahr 2013 aber auch nicht die Anforderungen von § 9 Satz 3 MHI-RL in Bezug auf die geforderten Regelungen einer Kooperationsvereinbarung. Der zwischen der Klägerin und der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie vom 23./24.07.2013 geschlossene Dienstvertrag enthält lediglich die Regelung, dass die Mitarbeiterinnen Dr. med. D. und Dr. med. E. an der Patientenbehandlung der Versicherten im Rahmen einer TAVI „mitwirken“. Dieser Vertrag sieht weder eine Regelung zur Indikationsstellung für die Durchführung der TAVI durch ein interdisziplinäres Herz-Team noch eine Regelung zum postprozeduralem Komplikationsmanagement vor. Allein die Regelung des § 2 Abs. 6 des Vertrages, dass die Klägerin die postoperative Versorgung übernehme, ist nicht ausreichend. Die Regelungen einer Kooperationsvereinbarung nach § 9 MHI-RL sind nicht ansatzweise erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 197a SGG, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000994