VG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen, wenn im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a keine tarifliche Regelung besteht und in dem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist.
VG hat grundsätzliche dauerhafte Wirkung.
VG relevante Strukturänderung liegt im Wegfall der Identität des Betriebs.
gehend BAG, 7 ABR 16/20 Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
VG. Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 15) erbringt Ingenieurdienstleistungen im Wesentlichen für die Automobilindustrie an mehr als 30 Standorten in der Bundesrepublik Deutschland und beschäftigt insgesamt etwa 4600 Arbeitnehmer. Antragsteller ist eine Gewerkschaft. Die erstinstanzlichen Beteiligten zu 2-13 sind am Verfahren nicht mehr beteiligt; siehe Beschluss vom
VG. Über diese Wahl liegen keine Unterlagen mehr vor. Die Wahl wurden nicht angefochten. Dieser unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist seither im Amt. Anfang 2012 erfolgte die Übertragung des Teilbereichs Production Engineering (Anlagenbau) auf die neu gegründete, rechtlich selbstständige G. Zu diesem Zeitpunkt wechselten alle Mitarbeiter dieses Teilbereichs zur G. Im Zusammenhang damit wurde die Betriebsvereinbarung Nr. 33 a (Bl. 56-59 der Akte) geschlossen. Mit Bekanntmachung im Handelsregister vom
Wirksamkeit der Verschmelzung einen neuen Betriebsrat wählen ließ (Bl. 814, 815 der Akte). Am
3 Betriebsverfassungsgesetz könne nur die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen werden, nicht aber eine dauerhafte betriebsverfassungsrechtliche Struktur geschaffen werden. Mit der Betriebsvereinbarung 33 a hätten die (damalige) J auf Aktien, die G und der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die Schaffung eines einheitlichen Betriebs vereinbart. Deswegen sei die Betriebsratswahl von 2014 nichtig gewesen, mit der Konsequenz, dass bis heute keine wirksame Neuwahl eingeleitet werden konnte. § 3 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG erlaubten keinen unternehmensübergreifenden Betriebsrat. Daher sei die Wahl des unternehmensübergreifenden Betriebsrats im Jahr 2014 nichtig gewesen, weshalb von diesem Gremium kein Wahlvorstand für die beiden Betriebsratswahlen im Jahr 2018 habe bestellt werden können. Das negative Tatbestandsmerkmal des fehlenden Betriebsrats in § 3 Abs. 3 BetrVG habe bereits ab der 2. Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht mehr vorgelegen. Die H sei am 22. Juli 2014 auf die Beteiligte zu 14 verschmolzen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die H (unstreitig) einen eigenen Betriebsrat, den Beteiligten zu 18. Dieser sei durch die Verschmelzung nicht untergegangen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013-7 ABR 70/11-selbst die Tarifvertragsparteien keine unternehmensübergreifenden Repräsentationseinheiten vorsehen dürfen und zwar selbst dann nicht, wenn ein Unternehmen mit einem anderen einen Gemeinschaftsbetrieb führt. Ins Gewicht falle ferner, dass die Abstimmung aus dem Jahr 2002 deshalb keine Wirkung mehr entfalten könne, da die Arbeitnehmeranzahl im Unternehmen von 2472 im Jahr 2002 auf 4500 heute gestiegen sei. Eine sachgerechte Interessenvertretung durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat sei nicht möglich, da beteiligungspflichtige Angelegenheiten nicht zentral auf Unternehmensebene angesiedelt seien. Schließlich gehe das Arbeitsgericht fehlerhaft davon aus, dass von der Abstimmung der Arbeitnehmer über den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat nur durch einen „actus contrarius“ wieder zur Betriebsstruktur
dem Betriebsverfassungsgesetz zurückgekehrt werden könne. Richtigerweise entfalte die erfolgte Abstimmung
VG nur Bindungswirkung, solange sich nichts ändere. Sodann (Bl. 578 ff.) trägt der Antragsteller neu vor, dass der Arbeitgeber seine betriebliche Organisation in einer Matrixstruktur organisiere. Der Beteiligte zu 18 rügt, das Arbeitsgericht sei hinsichtlich der Feststellung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Abstimmung der Beschäftigten aus dem Jahre 2002
VG diese Struktur festgelegt habe. Dies treffe nicht zu.
VG könnten die Arbeitnehmer lediglich die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Eine auf Dauer angelegte betriebsverfassungsrechtliche Struktur könne damit nicht geschaffen werden. Schon in der auf diese erstmalige Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats folgenden Wahl treffe diese Voraussetzung nicht mehr zu. Es bestehe nun ein Betriebsrat der im Laufe seiner Amtszeit eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber
VG schließen könnte. Gelinge dies nicht, fänden für die nächste Wahl die allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze, wonach örtliche Betriebsräte zu wählen sind, Anwendung. Die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, es bedürfe eines „actus contrarius“, um zu den sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Grundsätzen zurückzukehren, führe zu in der Praxis schwierigen Ergebnissen. Gerade bei einem stark wachsenden Unternehmen verbunden mit einem erheblichen Anstieg der Zahl der Betriebe stelle sich die Frage, wie eine erneute Abstimmung durchgeführt werden solle und wer diese organisiere. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber mit der G zumindest an dem Standort K einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalte. Die Betriebsvereinbarung Nr. 33 a gelte unverändert für die gemeinsamen Standorte der beiden Unternehmen. Darüber hinaus ergebe sich eine Veränderung der Unternehmensstruktur bereits aus dem Anwachsen der Beschäftigtenzahl von ca. 2500 bei der Abstimmung in 2002 auf ca. 4600 im Jahr 2019. Für die Frage, welche Standorte einen eigenständigen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen, fehlten dem Beteiligten zu 18 die erforderlichen Kenntnisse über die exakte Leitungsstruktur bei dem Arbeitgeber an den einzelnen Standorten. Das Gericht möge dem Arbeitgeber aufgeben, sämtliche Standorte in Deutschland mit Betriebsadresse und Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmern zu benennen, mitzuteilen welche Person den Standort leitet und welche Personen Weisungsrechte gegenüber Arbeitnehmern am Standort ausüben. Am Standort C unterhalte der Arbeitgeber einen Betrieb mit zur Zeit 1100 Arbeitnehmern. Standortleiter für C, L und M sei N. Die verschiedenen Standorte in C seien weniger als 3 km voneinander entfernt und befänden sich in unmittelbarer
barschaft zum O, wo der Großteil aller Beschäftigten des Arbeitgebers in C beim Kunden eingesetzt werde. L sei 12 km, M 17 km von den anderen Standorten in C entfernt. Am Standort C würden sowohl die Personalbedarfsplanung als auch die Einstellung von den Teamleitern und den Abteilungsleitern verantwortlich initiiert. Diese säßen vor Ort in C. Bereits der Hauptabteilungsleiter habe nur noch ein Einspruchsrecht innerhalb einer Woche. Bei der Einstellung gäben die Hauptabteilungsleiter diese nur noch frei. Auch die Hauptabteilungsleiter säßen zu einem großen Teil in den Standorten/Betrieben, also auch in C. Dort befänden sich derzeit mindestens 4 Hauptabteilungsleiter, 14 Abteilungsleiter und 37 Teamleiter. Die zentrale Personalabteilung habe nur ausführende, aber keine entscheidende Funktion. Die Fachbereichsleiter seien in dem Prozess überhaupt nicht beteiligt. Diese Prozessanweisungen gälten für das gesamte Unternehmen. Der Betriebsrat am Standort C führe regelmäßig
VG Gespräche mit dem Standortleiter über Problematiken wie Arbeitssicherheit, Ver- und Zusammenlegung der Büros, Zuweisung von Parkplätzen. Über Urlaubsanträge entschieden Teamleiter, die ganz überwiegend ebenfalls in C ansässig seien. Zuletzt seien Betriebsvereinbarungen zu den Themen „DeskSharing und Home Office“ sowie „Kurzarbeit“ mit dem Betriebsrat in C verhandelt worden. Über Einstellungen im Sinne des § 99 BetrVG entschieden die Abteilungsleiter in Zusammenarbeit mit der für C zuständigen „HR- Business Partnerin“, P. Diese bespreche in der Regel wöchentlich Personalangelegenheiten mit dem Betriebsrat in C, dieser werde
VG unterrichtet und gebe entsprechende Stellungnahmen ab. Arbeitsverträge würden zwar am Hauptsitz des Unternehmens in B ausgestellt, in C würden jedoch so genannte Recruiter vorgehalten, die in Abstimmung mit den Abteilungsleitern und gegebenenfalls Teamleitern die Einstellungsentscheidungen träfen. Am Standort K unterhielten der Arbeitgeber und die G einen gemeinsamen Betrieb, wobei auf den Arbeitgeber 720 und auf die G 50 Arbeitnehmer entfielen. Beide Arbeitgeber unterhielten eine gemeinsame Leitungsstruktur vor Ort in K. In E befänden sich ein Fachbereichsleiter, 2 Hauptabteilungsleiter, 8 Abteilungs- und 15 Teamleiter. Standortleiter sei Q. Sämtliche an diesem Standort organisierten Projekte würden beim oder für den örtlichen Kunden Audi ausgeführt. E sei vom Hauptsitz des Arbeitgebers in B ca. 350 km entfernt. Für die Standorte R und S, die sich jeweils in unmittelbarer Nähe zum Kunden Mercedes befänden, gebe es eine gemeinsame Standortleiterin. An den Standorten befinde sich eine Hauptabteilungsleiterin, 4 Abteilungs- und 9 Teamleiter. Beide Standorte seien vom Hauptsitz des Arbeitgebers in B ca. 200 km entfernt. Für die Standorte T und U, die sich im Abstand von 6 bzw. 4 km zum Kunden Porsche befinden, gebe es ebenfalls einen gemeinsamen Standortleiter, V. An den Standorten befänden sich 3 Hauptabteilungsleiter, 4 Abteilungs- und 21 Teamleiter. Beide Standorte seien vom Hauptsitz des Arbeitgebers in B ca. 230 km entfernt. Ausgewiesene Standortleiter hätten
Kenntnis des Beteiligten zu 18 auch die Standorte W, X, Y, Z, AA und BB. Bereits diese Beispiele zeigten, dass die Annahme von Betrieben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die sich an den räumlichen Standorten orientieren, den Tatsachen entspreche. Der Arbeitgeber betreibe an den genannten Standort jeweils organisatorische Einheiten, in denen unter dem Einsatz von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt werde. Eine einheitliche, zentrale Leitung der vor Ort in den Büroräumen des Arbeitgebers oder direkt beim Kunden durchgeführten Projekte gebe es nicht. Der Beteiligte zu 19 ist der Auffassung, dass es sich bei dem Standort D/E um eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit handele. Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats
VG sei nur rechtlich zulässig, wenn dies gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Bildung von Betriebsräten erleichtere oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer diene. Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssten dauerhaft vorliegen, damit von den ansonsten unabdingbaren Organisationsstrukturen des Betriebsverfassungsgesetzes abgewichen werden könne. Bezogen auf den Beteiligten zu 19 träfe dies nicht zu. Für den Standort D/E habe bereits vor der Verschmelzung ein (örtlicher) Betriebsrat bestanden. Daher sei nicht ersichtlich, wieso nur die Bildung eines unternehmensweiten Betriebsrats die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer dieses Standorts erleichtern könne. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der unternehmenseinheitliche Betriebsrat von seinem ca. 300 Straßenkilometer vom Betriebsstandort des Beteiligten zu 19 entfernten Sitz die Interessen der Arbeitnehmer am Standort D/E wahrnehmen könne. Auch wenn
VG ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet werden könne, bedeute dies nicht dass sich der für das ursprüngliche Unternehmen gebildete Betriebsrat auf alle hinzukommenden Betriebe automatisch ohne weitere Abstimmungen erstrecken könne, unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz vorliegen oder nicht. Wenn das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 2013-7 ABR 71/11-13 die Frage stelle, ob eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG wirksam ist, die den hiernach gebildeten Unternehmensbetriebsrat auch auf künftig hinzukommende Betriebe erstrecken möchte, müsse eine derartige Folgewirkung erst recht bei einer Abstimmung, wie sie im Jahr 2002 erfolgt ist und bei der die Frage der Einbeziehung künftiger Betriebe überhaupt nicht zu Entscheidung anstand, verneint werden. Die damals abstimmenden Arbeitnehmer hätten nicht ahnen können, dass Ihr Unternehmen innerhalb von 15 Jahren derart expandieren würde. Vor diesem Hintergrund erscheine es widersinnig, von der jetzt verdoppelten Belegschaft eine Abstimmung in Form eines „actus contrarius“ zu verlangen. Im Übrigen sei die Bildung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hier von Anfang an nichtig gewesen. Die Abstimmung
3 Betriebverfassungsgesetz sei auf Betreiben der damaligen Unternehmensvorstände, der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie zweier angestellter Rechtsanwälte durchgeführt worden. Auf deren Anordnung hin hätten dann offenbar die Mitarbeiter der Personalabteilung und späteren Wahlvorstände, CC, DD und EE, die Urabstimmung durchgeführt. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass eine Wahl eines Unternehmenswahlvorstandes jemals durchgeführt wurde. Ohne gesetzlich legitimierten Wahlvorstand sei eine Betriebsratswahl nichtig. Hieraus folge, dass auch sämtliche Folgehandlungen dieses Betriebsrats nichtig seien. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
vollziehbar, weshalb das Gesetz zunächst in einer Abstimmung aller Arbeitnehmer die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats vorsehen und diese Abstimmung in der Folgezeit keine (dauerhafte) Wirkung haben sollte, sondern dies von dem Zustandekommen einer weiteren Betriebsvereinbarung abhängig sein sollte. Auch die Regelung des § 3 Abs. 5 BetrVG, der nicht ausdrücklich auf § 3 Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt, spreche nicht gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts. Die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht, es bedürfe eines actus contrarius sei zutreffend. Entgegen der Behauptung des Beteiligten zu 18 bilde der Arbeitgeber mit der G am Standort K keinen Gemeinschaftsbetrieb. Es fehle bereits an einer entsprechenden Leitungsvereinbarung. In C ebenso wie in A gebe es keine zentrale Leitung im sozialen und personellen Bereich. Für diese Fragen sei der Standortleiter N nicht zuständig. Über Einstellungen in C entschieden auch nicht die Abteilungsleiter in Zusammenarbeit mit P. Vielmehr würden derartige Entscheidungen zentral und zwar standortübergreifend von den Bereichs- und Segmentleitern der Ebene L1 getroffen. Die Arbeitsverträge einzustellender Mitarbeiter würden zentral in F ausgestellt und gezeichnet. Die sogenannten Recruiter, die in C und F tätig seien, träfen keinerlei Einstellungsentscheidungen. Die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung Nr. 33 a sei verschiedentlich infrage gestellt worden. Hieraus lasse sich nicht die Verpflichtung ableiten, einen Gemeinschaftsbetrieb zu unterhalten. Die Betriebsratswahl des Beteiligten zu 14 im Jahr 2019 sei derzeit beim Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Az. 4 BV 3/19 anhängig. Insoweit dürfte eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegen. Für die Frage der Wirksamkeit der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats im Jahr 2014 habe das Arbeitsgericht Wiesbaden einen Antrag des hiesigen Beteiligten zu 18 auf Feststellung der Nichtigkeit abgewiesen (Beschluss vom 7. Dezember 2017-5 BV 8/17). Insofern könne eine erneute Entscheidung hierzu nicht ergehen. Die Abstimmung
VG führe dazu, dass neu hinzutretende Einheiten unter die Abstimmung
VG fielen. Die Abstimmung
VG aus dem Jahr 2002 wirke bis zum heutigen Tag fort. Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Gewerkschaft) könne die Abstimmung
VG gar nicht gegen die Interessen der Arbeitnehmer verstoßen, da es sich um eine Abstimmung der Arbeitnehmer selbst handele, die diese durch eine gegenläufige Abstimmung aufheben könnten. Solange eine solche nicht durchgeführt worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmerinteressen nicht gewahrt seien. Im Übrigen ließen sich die Arbeitnehmerinteressen nicht abstrakt beurteilen. Allein der erfolgte Anstieg der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer könne die erfolgte Abstimmung
VG nicht hinfällig machen. Ein Anstieg der Arbeitnehmerzahl führe nicht zu einer Veränderung der betrieblichen Struktur. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Eine Abstimmung
VG stehe auch nicht unter der weiteren Voraussetzung, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer zu verlangen bzw. gesondert zu prüfen wäre. Dies liefe darauf hinaus, den abstimmenden Arbeitnehmern die Einschätzung zu versagen, selbst zu beurteilen ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat sachgerecht ist. Anders als bei einer Festlegung durch die Tarifparteien seien die Mitarbeiter hier unmittelbar an der Abstimmung beteiligt, was ausschließe deren Willensbildung nochmals zu hinterfragen. Im Übrigen sei die Abstimmung
VG das Ergebnis einer unmittelbaren demokratischen Willensbildung, was bei dem Abschluss von Strukturtarifverträgen nicht stets der Fall sei, da dort die Arbeitnehmer nicht unmittelbar beteiligt sind. Dem Demokratieprinzip werde dadurch Rechnung getragen, dass eine gegenläufige Abstimmung immer möglich bleibe. Auch die Ortsferne spreche nicht gegen eine Abstimmung
VG. Diese Norm lasse die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu, ohne (geographische) Grenzen zu setzen, wo ein Unternehmen seine Standorte habe. Im Übrigen lasse das Gesetz selbst, wie sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BetrVG ergebe, die Zurechnung weit entfernter Mitarbeiter zu einem Hauptbetrieb zu. Die erfolgten Wahlen örtlicher Betriebsräte in B, C, A und D/E zeigten nur, dass sich nicht alle an die Abstimmung
VG halten möchten und (vermutlich) eigene Interessen verfolgten. Sie seien dagegen kein Beleg dafür, dass ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Eine Änderung betrieblicher Strukturen, die sich auf die Abstimmung
VG hätte auswirken können, sei nicht erfolgt. Insoweit gelte zunächst, dass Änderungen der Gesellschaftsform, Zukäufe anderer Unternehmen, Neugründung von Unternehmungen nicht geeignet seien, Änderungen des Betriebsbegriffs herbeizuführen. Dies sei vielmehr erst der Fall, wenn ein Betrieb stillgelegt werde oder seine Identität verliere. Eine Stilllegung sei hier nicht erfolgt. Ferner könne ein Betrieb untergehen, wenn eine Spaltung des Betriebs so grundlegend sei, dass der Betrieb seine Identität verliere. Für den gesetzlichen Betriebsbegriff stelle das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsmandat bezieht, weitgehend unverändert bleibt, ob also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb im Anschluss an die Spaltung noch besteht. Durch die Abspaltung des Teilbereichs Production Engineering auf die G sei weder der räumliche noch der funktionale Zusammenhang des unternehmenseinheitlichen Betriebs betroffen worden. Dessen Lebensfähigkeit habe sich durch die Abspaltung nicht verändert. Ein weiterer Fall des Untergangs eines Betriebs sei die Eingliederung in einen anderen Betrieb. Hierbei komme es grundsätzlich zum Untergang des aufgenommenen Betriebs, der allerdings nicht mit einem Identitätsverlust des aufnehmenden Betriebs verbunden sei. Entscheidend sei hier, dass es ein Nebeneinander zweier oder mehrerer Arbeitnehmervertretungen in einem Betrieb nicht geben kann, weshalb die aufgenommene Vertretung untergehe. Dies zugrunde gelegt, führe die Verschmelzung der H und des Standortes D/E nicht zu einem Untergang der Abstimmung
VG.
allgemeinen Grundsätzen seien diese Standorte jeweils in den unternehmenseinheitlichen Betrieb eingegliedert worden. Dies habe keine Auswirkungen auf dessen Betriebsidentität gehabt. Maßgeblich sei insoweit die Leitungsstruktur. Wie bereits erstinstanzlich eingehend ausgeführt, sei die H vollständig in die Aufbauorganisation des unternehmenseinheitlichen Betriebs eingegliedert worden. Entsprechendes sei in Bezug auf die Mitarbeiter der (ehemaligen) I erfolgt. Bereits vor der Verschmelzung sei das Segment „JJ“ strategisch gemeinsam ausgerichtet worden, um mit einem gemeinsamen Marktauftritt Kunden zu erreichen. Die Verwaltungsbereiche der I seien mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in die Verwaltungsbereiche der G eingegliedert worden. In der Folgezeit seien mit Wirkung zum August 2019 die wertschöpfenden Bereiche der I und die Bereiche der G E/E bereits grob teilweise organisatorisch zusammengeführt worden. Ab 1. Januar 2020 werde das Segment
den grundsätzlichen Organisationsprinzipien der G umfassend und standortübergreifend/standortunabhängig
Fachthemen neu strukturiert. Das Gericht hat den Beteiligten unter dem
VG die Feststellung einer aus 27 Standorten bestehenden Betriebsstruktur beantragt, während ausweislich der Beschwerdebegründung nunmehr anstelle des erstinstanzlichen Begehrens eine vollständig andere Betriebsstruktur bezogen auf Abteilungen und Fachgebiete, bestehend aus 72 betriebsratsfähigen Organisationseinheiten geltend gemacht wird. Der Antrag zu 2 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass dessen erster Halbsatz „festzustellen, dass keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit mehr besteht“ einen eigenständigen Antrag dahingehend, den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 14 zurückzuweisen, beinhaltet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der erste Halbsatz in einem inhaltlich untrennbaren Zusammenhang zum Rest des Antrags und der dort begehrten Feststellung von insgesamt 72 betriebsratsfähigen Einheiten steht, sodass der Eingangshalbsatz lediglich floskelhaft im Sinne eines unselbständigen Annexes mitteilt, dass keine unternehmenseinheitliche Organisation besteht, „ sondern “ die
folgend festzustellende Organisationsform gilt. Zum anderen führt der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom
Vm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Wird die Erwiderungsfrist verlängert, verlängert sich automatisch die Einlegungsfrist (Zöller/Heßler ZPO
GG muss sie in der Anschlussschrift begründet werden. Dem genügt der Schriftsatz des Vertreters des Beteiligten zu 19 vom
2 ZPO und
VG zulässig. a)
18 Absatz 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden. Gegenstand und Ziel des Verfahrens
VG bestehen nicht nur darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, die zum Teil von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, zu entscheiden. Das Verfahren
VG dient auch dazu, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren
VG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eines Antrags
VG kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht
wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 23. November 2016 -7 ABR 3/15- Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe).
GG im Beschlussverfahren immer beteiligt. d) Die Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 16 fehlt nicht deshalb, weil die Betriebsratswahl, aus der er hervorging, möglicherweise –wie das Arbeitsgericht Leipzig angenommen hat- nichtig ist. Die Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren entspricht der Prozessfähigkeit im Urteilsverfahren. Maßgeblich ist § 10 ArbGG. In Fällen der Doppelrelevanz, in denen der Umstand für Zulässigkeit und Begründetheit bedeutsam ist, wird das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen angenommen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen und insoweit die Beteiligtenfähigkeit unterstellt (Bundesarbeitsgericht 17. April 2012 -1 ABR 84/10- Rn. 11). Dies muss auch für das Verfahren
VG gelten, um die Betriebsstruktur rechtskräftig festzustellen. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller und die Beteiligten zu 18 und 19 die Nichtigkeit der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats geltend machen. e) Der Beteiligte zu 18 und der Beteiligte zu 19 sind als (örtliche) Betriebsräte
VG antragsbefugt, weil sie ein eigenes Recht aus § 18 Absatz 2 BetrVG geltend machen und dies nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Bundesarbeitsgericht 7. Juni 2016 -1 ABR 30/14- Rn. 15). 2. Der Antrag
VG ist nicht begründet. Bei den im Antrag genannten „Standorten“ handelt es sich weder um Betriebe im Sinne von § 1 Absatz 1 BetrVG, noch um selbständige Betriebsteile
VG. Vielmehr wurde im Unternehmen des Arbeitgebers im Jahr 2002 rechtswirksam ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat
VG gebildet. An dieser Struktur hat sich bis zum Schluss des Zeitpunkts der Anhörung im Beschwerdeverfahren (10. Februar 2020) nichts geändert.
VG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen, wenn im Fall des Absatzes 1 Nr. 1a keine tarifliche Regelung besteht und in dem Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist. a) Diese Voraussetzungen lagen, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, in Bezug auf das Unternehmen der Beteiligten zu 14 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Jahr 2002 vor. Das am 26. April 2002 festgestellte Abstimmungsergebnis ergab eine deutliche Mehrheit für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Von 2472 Beschäftigten beteiligten sich 1694 an der Abstimmung, wovon bei 30 ungültigen Stimmen 1580 Beschäftigte dafür und 84 dagegen stimmten. Auch gab –und gibt es bis heute- für das Unternehmen keinen Tarifvertrag
VG. b) Dieser Beschluss wurde sodann umgesetzt und ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt, der bis heute (
mehrfachen Neuwahlen gemäß § 13 Absatz 1 BetrVG) im Amt ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wahl nichtig gewesen ist, bestehen nicht und werden auch von den Beteiligten nicht im Einzelnen aufgezeigt. Schriftliche Wahlunterlagen der Betriebsratswahl 2002 sind nicht mehr vorhanden. Die Bedenken, ob der Wahlvorstand im Jahr 2002 wirksam gebildet wurde, lassen sich daher nicht mehr aufklären. Im Übrigen bliebe bei einem einfachen Errichtungsfehler die Bestellung des Wahlvorstands wirksam; die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, wäre aber nicht nichtig (Bundesarbeitsgericht
vollziehbar, wenn die Belegschaft bei ihrer Abstimmung den
teil einer schlechteren Erreichbarkeit des räumlich teils weit entfernten unternehmenseinheitlich gebildeten Betriebsrats hintanstellt. Im Übrigen lässt sich dieses Problem weitgehend durch die Wahl von Kandidaten, die sich auf die einzelnen Betriebsstätten angemessen verteilen, lösen. Dies trifft auf den hier gebildeten unternehmenseinheitlichen Betriebsrat zu. Ferner trifft die Mitglieder des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats eine besondere Verantwortung, auf die in den einzelnen Betriebsstätten Beschäftigten zuzugehen, sie über die im Betriebsrat anstehenden Entscheidungen zu informieren und sich
den vor Ort anliegenden Problemen zu erkundigen. Unter Berücksichtigung dessen erleichterte die im Jahr 2002 erfolgte Abstimmung die Bildung von Betriebsräten und diente einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer. d) Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats
VG hat grundsätzlich dauerhafte Wirkung. Dies ergibt eine Auslegung der Norm.
VG nicht möglich ist. Dies wäre jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Abstimmung nur für die darauf folgende Betriebsratswahl gilt und damit keine Dauerwirkung hat. cc) Gegen eine derartige Auslegung spricht jedoch entscheidend der Sinn und Zweck der Norm. § 3 Absatz 3 BetrVG will es ermöglichen, aufgrund der betrieblichen Besonderheiten im Einzelfall eine von der gesetzlichen Struktur des § 1 Absatz 1, § 4 Absatz 1 BetrVG abweichende Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu schaffen. Diese betrieblichen Besonderheiten bestehen regelmäßig dauerhaft. Sie beruhen auf der Struktur des Unternehmens. Daher wäre es sinnwidrig, die Einrichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nur für eine Amtszeit zuzulassen. Eine Folgeabstimmung für die anschließende Amtszeit wäre ausgeschlossen, weil bereits ein Betriebsrat besteht. Möglich wäre dann nur der Weg über § 3 Absatz 1 Nr. 1a BetrVG, der jedoch an zusätzliche Voraussetzungen (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BetrVG) geknüpft ist. Es besteht (daher) in der Literatur Einigkeit darüber, dass die Abstimmung
VG Dauerwirkung hat (Fitting, BetrVG,
VG Abstimmungsberechtigten- gleichfalls berechtigt ist, eine gegenläufige Abstimmung einzuleiten oder zu initiieren. Dagegen kann der bestehende unternehmenseinheitliche Betriebsrat nicht von sich aus Wahlvorstände zur Bildung örtlicher Betriebsräte bestellen, ohne dass zuvor eine gegenläufige Abstimmung stattgefunden hat. Dies wäre mit dem vorangegangenen Votum der Beschäftigten, an das auch der Betriebsrat gebunden ist, unvereinbar. Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da der unternehmenseinheitliche Betriebsrat (Beteiligter zu 14) an der seit der Abstimmung im Jahr 2002 bestehenden Struktur nichts ändern möchte und auch keine gegenläufige Abstimmung im Unternehmen stattgefunden hat. Fitting (BetrVG, § 3 Rn. 100) macht eine weitere Einschränkung, dass die Entscheidung der Arbeitnehmer
VG (nur) solange Dauerwirkung entfaltet, solange sich an den betrieblichen Strukturen nichts verändert. Dieser Auffassung folgt die Kammer. Dafür spricht, dass auch die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung
VG endet, wenn sich die „maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert“ haben (Bundesarbeitsgericht 19. November 2003 -7 ABR 25/03- Rn. 19). Eine weitergehende Bindungswirkung kann auch ein Wählervotum nicht haben. Eine Änderung der betrieblichen Strukturen liegt nicht vor, wenn die Identität der bisherigen organisatorischen Einheit erhalten bleibt. Dann bestehen der bisherige Betrieb und sein Betriebsrat fort. Es gelten gegebenenfalls die Regelungen der §§ 21a, 21b BetrVG (eingehend hierzu und zur Frage der Änderung der Betriebsidentität: Linsenmaier, RdA 2017, 128ff). e) Die Identität der seit 2002 bestehenden Repräsentationseinheit besteht
wie vor unverändert. Weder das erhebliche Anwachsen der Beschäftigtenzahl, die Ausgliederung des Bereichs Production Engineering auf die G, noch die Verschmelzung der H und der I auf das Unternehmen des Arbeitgebers führten zum Wegfall der Identität. aa) Das bloße Anwachsen der Beschäftigtenzahl ist (für sich genommen) ohne Auswirkung auf die betriebliche Struktur. Gegebenenfalls ist
VG zu verfahren. bb) Dagegen kann bei einer Ausgliederung eine Spaltung des Betriebs im Sinne von § 21a Absatz 1 Satz 1 BetrVG vorliegen. Eine Spaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass die einheitliche Leitungsstruktur aufgelöst wird und zumindest 2 Leitungsapparate entstehen (Linsenmaier RdA 2017, 128, 129). Zu unterscheiden ist zwischen einer Auf- oder Abspaltung. Maßgeblich ist hierfür, ob der Ursprungsbetrieb seine Identität wahrt. Dies ist bei einer Abspaltung der Fall. Geht dagegen die Identität des bisherigen Repräsentationsbereichs verloren, liegt eine Aufspaltung vor. Eine Betriebsspaltung ist die Teilung des Betriebs in tatsächlicher Hinsicht, die zu einem Verlust der Identität des Betriebs infolge der organisatorischen Änderungen führt. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betrieb das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, wenn also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb noch besteht. Dabei wird die Identität der betrieblichen Einheit maßgeblich durch deren Leitung geprägt. Die Leitung setzt die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gezielt ein und steuert die menschliche Arbeitskraft zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke. Die Leitungsmacht erstreckt sich in einem Betrieb auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten (Bundesarbeitsgericht 15. Oktober 2014 -7 ABR 53/12-Rn. 29). Hier führte die Ausgliederung des Bereichs Production Engineering auf die G nicht zu einem Verlust der bisherigen betrieblichen Identität der Beteiligten zu 15. Auch danach bestand und besteht
wie vor eine einheitliche Leistung auf Unternehmensebene, die die maßgeblichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten trifft. Durch die Ausgliederung des Bereichs Production Engineering auf die G hat sich lediglich insoweit etwas geändert, als der Arbeitgeber in Bezug auf die dort beschäftigten Arbeitnehmer keine Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten mehr trifft, sondern dies durch deren (neuen) Arbeitgeber geschieht. Dies führte nicht zu einem Verlust der Identität des Betriebs der Beteiligten zu
der Fusion andere Chefs gehabt als zuvor. Ihre Berichtswege hätten sich geändert. Hinsichtlich der Leitung sei nie
Standorten unterschieden worden (Anhörungsprotokoll Blatt 882 R, 883 der Akte). Der Verfahrensbevollmächtigte des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hat Entsprechendes auch in Bezug auf die Eingliederung der Mitarbeiter der I im Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 auf Seite 5 (Bl. 969 der Akte) im Einzelnen vorgetragen. Dem sind die Beteiligten zu 18 und 19 nicht mit einem erheblichen Gegenvortrag in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten. Für die Ausübung der Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten ist nicht entscheidend, ob auf örtlicher Ebene ein Mitarbeiter für Personal-Recruiting zuständig ist oder vor Ort ein HR Business Partner Ansprechpartner für den dortigen Betriebsrat ist. Entsprechendes gilt für den Vortrag, viele weitere Entscheidungen vor Ort würden von den Abteilungs- oder Teamleitern getroffen, so z.B. über Zeitarbeit, Werkverträge, Kurzarbeit, Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, Überstunden/Sonn- und Feiertagsarbeit, Urlaubsanträge, Mitarbeitergespräche, Arbeitsunfähigkeit, Arbeiten am Vertrauensort (Home Office), Abmahnungen (Bl. 1009f der Akte). Die Beteiligten zu 18 und 19 tragen dagegen nicht vor, dass die auf örtlicher Ebene tätigen Abteilungs- oder Teamleiter über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten
VG entscheiden und diese mit dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat verhandeln. Maßgeblich ist, wo die Leitungsmacht ausgeübt wird. Diese wird nicht vor Ort, auch nicht von den so genannten Standortleitern, wahrgenommen, wie die „Aufgabenbeschreibung Standortverantwortliche“ (Bl. 934, 935 der Akte) zeigt. Soweit diese gemäß Ziffer 3b Ansprechpartner für den Betriebsrat oder Mitarbeiter sind, gilt dies nur „soweit deren Ansprüche oder Interessen die Liegenschaft betreffen“. Dies bestätigt den Vortrag des Arbeitgebers und des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, dass die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten von der Zentrale aus getroffen werden. Dem Antragsteller und den Beteiligten zu 18 und 19 musste hierzu – und der gegenüber dem Hinweis vom 4. November 2019 unter 2a (Bl. 887R der Akte) geänderten Rechtsauffassung der Kammer – auch nicht die Möglichkeit einer weiteren (schriftlichen) Stellungnahme eingeräumt werden. In dem Hinweisbeschluss hat die Kammer lediglich eine Tendenz ihrer Rechtsauffassung angedeutet und die Beteiligten um Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gebeten. Dem sind die Beteiligten
gekommen. Dass die Kammer infolge dessen ihre Rechtsauffassung ändern könnte, lag von vornherein im Bereich des Möglichen und für die Beteiligten Vorhersehbaren. Gleich zu Beginn des Anhörungstermins vom
2 Nr. 2 ZPO unbestimmt, weil sich aus ihm nicht ergibt, welche der seit 2002 stattgefundenen Betriebsratswahlen nichtig sein soll. Hierauf hat der Vorsitzende den Beteiligten zu 19 unter dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.