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Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer 14 Ta 26/20 Beschluss 1. Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das a

Leitsatz

  1. Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, ist dies als Erwerbseinkommen zu betrachten und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen (BAG
  2. April 2009 – 3 AZB 90/08 – Juris). Wird das Krankengeld hingegen während der Arbeitslosigkeit gezahlt, kommt eine Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags nicht in Betracht (BAG
  3. April 2009 – 3 AZB 90/08 – Juris; LAG Schleswig-Holstein
  4. Oktober 2015 –1 Ta 161/15 – Juris).
  5. Neuer Sachvortrag ist auch im Beschwerdeverfahren nach § 127 II ZPO grundsätzlich zulässig. Dies folgt aus § 571 ZPO Abs. 2 S. 1 ZPO, der auch im Rahmen der Beschwerde nach § 127 II ZPO Anwendung findet.
  6. Offen bleibt, ob § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Berücksichtigung neuen Vortrags in der Beschwerdeinstanz entgegensteht, wenn nach Instanzende eine vom Arbeitsgericht ordnungsgemäß gesetzte Nachfrist fruchtlos bleibt, PKH aufgrund der bisherigen Angaben bewilligt werden kann und bewilligt wird, aber im Bewilligungsbeschluss eine Zahlungsbestimmung getroffen wird, gegen die sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde wendet (so LAG Schleswig Holstein
  7. Juli 2018 -1 TA 69/18- Juris, a.A. LAG Hamm
  8. Juni 2017 – 5 Ta 275/17 –Juris; LAG Hamm
  9. Dezember 2016 – 5 Ta 229/16 – Juris; LAG Hamm
  10. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris).
  11. Setzt das Arbeitsgericht dem Antragsteller nach Erlass des PKH Beschlusses im Rahmen des Abhilfeverfahrens eine Frist zur Vorlage von Belegen, ist dies weder eine Frist i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch i.S.d. § 571 Abs. 2 ZPO, da eine solche nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur durch das Beschwerdegericht gesetzt werden kann.
  12. Ist die Zahlungsbestimmung im erstinstanzlichen Beschluss aufgrund des neuen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz abzuändern, hat die Beschwerdekammer für die Vergangenheit keine abweichende Ratenhöhe festzusetzen, auch wenn rechnerisch einzusetzendes Vermögen verbliebe. Das Beschwerdegericht prüft insoweit nur, ob die getroffene Ratenfestsetzung zutreffend ist. War sie dies für die Vergangenheit nicht, entfällt die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum ersatzlos, weil der zu Grunde liegende Bewilligungsbeschluss insoweit nicht rechtswirksam ist. Es kommt daher nur in Betracht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögliche Ratenhöhe für die Zukunft festzusetzen (vgl. LAG Hamm
  13. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris).
  14. Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH
  15. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg
  16. Februar 2020 – 10 PA 166/19 – Juris; LAG Hamm
  17. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; OLG Koblenz
  18. Juni 2018 – 1 W 305/18 – Juris; LAG Hamm
  19. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris). Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind bei der Beschwerdeentscheidung selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten (LAG Hamm
  20. Februar 2018 – 14 Ta 58/18- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe,
  21. Aufl., 2020, Rn. 1084). Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt,
  22. Mai 2019, 3 Ca 383/18, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
  23. Mai 2019 -3 Ca 383/18- hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Gründe I. Der Kläger hat unter dem
  24. November 2018 Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage erhoben und für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt. Nach Anwaltswechsel hat der neue Bevollmächtigte des Klägers den noch nicht beschiedenen Antrag wiederholt. Es erfolgte ein weiterer Anwaltswechsel des Klägers. Wohl im Gütetermin am
  25. April 2019 reichte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vom
  26. November 2018 zur Akte. Er gab an, ein Krankengeld i.H.v. 43,96 € netto täglich zu beziehen. Außerdem gab er an, einem 2011 geborenen Kind unterhaltspflichtig zu sein, hinsichtlich der Wohnkosten Nebenkosten i.H.v. 55 € selbst zu tragen und 170 € monatlich für die Kinderbetreuung zu zahlen. Mit Beschluss vom
  27. Mai 2019, dem Kläger zugestellt am
  28. Mai 2019, bewilligte das Arbeitsgericht Darmstadt dem Kläger Prozesskostenhilfe, traf insoweit eine Zahlungsbestimmung, wonach die monatlich zu zahlenden Raten auf 239 € festgesetzt wurden und ordnete dem Kläger seinen aktuellen Prozessbevollmächtigten als Anwalt bei. Bei der Ratenberechnung berücksichtigte das Arbeitsgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v 1.492,80 €, den Freibetrag für die Partei nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO i.H.v. 492 € sowie einen Freibetrag i.H.v. 350 € für das Kind des Klägers. Weiterhin brachte das Arbeitsgericht die angegebenen Wohnkosten i.H.v. 55 € und besondere Belastungen i.H.v. 170 € in Abzug. Den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO berücksichtigte das Gericht nicht. Gegen diesen Beschluss reichte der Kläger mit am
  29. Juni 2019 beim Arbeitsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Diese begründete er damit, dass bei der Berechnung der Ratenhöhe beim Erhalt von Krankengeld der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO berücksichtigt werden müsse, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld beziehe, das der Höhe nach aus seinem Arbeitsentgelt berechnet werde. Außerdem bestünden besondere Belastungen, die zu berücksichtigen seien. Für deren Darlegung bat er um Fristverlängerung. Mit Beschluss vom
  30. Juni 2019 gab das Arbeitsgericht dem Kläger auf, seine sofortige Beschwerde vom
  31. Juni 2019 bis zum
  32. Juli 2019 zu begründen. Der Beschluss wurde dem Kläger am
  33. Juli 2019 zugestellt. Vortrag erfolgte daraufhin nicht. Das Arbeitsgericht beschied die sofortige Beschwerde zunächst nicht. Im Kammertermin vom
  34. Juli 2019 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich. Am
  35. November 2019 reichte der Kläger selbst ein Schreiben beim Arbeitsgericht ein, und bat das Arbeitsgericht, die Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen neu zu berechnen. Mit Schreiben vom
  36. November 2019 setzte das Arbeitsgericht dem Kläger eine Frist bis zum
  37. November 2019, um mitzuteilen, ob das vom Kläger im Frühjahr 2019 bezogene Krankengeld nach § 47 SGB V oder nach § 47 Buchst. b SGB V berechnet worden sei. Das Schreiben wurde dem Kläger am
  38. November 2019 zugestellt. Der Kläger ließ um Fristverlängerung bis zum
  39. Dezember 2019 wegen sprachlicher Hindernisse bitten. Das Arbeitsgericht verlängerte die Frist antragsgemäß mit Beschluss vom
  40. November 2019, der dem Kläger - dem Abvermerk nach - am
  41. November 2019 zugestellt wurde. Nach dem bis zum
  42. Dezember 2019 keine Unterlagen eingegangen waren, hat das Arbeitsgericht Darmstadt der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom
  43. Dezember 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger trotz Auflagen und Fristverlängerung keine Unterlagen betreffend das von ihm bezogene Krankengeld vorgelegt habe. Mit Schreiben vom
  44. Februar 2020 reichte der Kläger bei der erkennenden Kammer eine Bescheinigung der Krankenversicherung vom
  45. Januar 2020 zur Akte, wonach das Krankengeld des Klägers ab dem
  46. August 2019 nach § 47 SGB V berechnet wurde sowie einen Bescheid über den Erhalt von Arbeitslosengeld seit dem
  47. Dezember 2019 i.H.v. 23,84 € kalendertäglich, weiterhin Abschriften des aktuellen Mietvertrages, wonach die Miete für die von ihm und seiner Frau bewohnten Wohnung ab dem
  48. Dezember 2019 610 € monatlich beträgt. Mit Schreiben vom
  49. April 2020 wies die erkennende Kammer den Kläger darauf hin, dass betreffend das Krankengeld die Zeit vor August 2019 maßgeblich sein dürfte. Mit Schreiben vom
  50. Mai 2020 legte der Kläger sodann eine Bescheinigung vor, wonach er ab dem
  51. August 2018 Krankengeld erhalten hat, jedoch ohne Angabe der Anspruchsgrundlage, weil die Krankenkasse zu entsprechenden Angaben nicht bereit gewesen sei. II.
  52. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567, 569 ZPO.
  53. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zwar hat das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom
  54. Mai 2019 aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu Recht gem. § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlung in Höhe von 239 € festgesetzt. Eine Abänderung der Zahlungsbestimmung hat aber aufgrund des Beschwerdevorbringens des Klägers zu erfolgen. Aus diesem ergibt sich, dass der Erwerbstätigenfreibetrag bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Zahlungsbestimmung zu erfolgen hat, anzurechnen war. Der Entscheidung über die Zahlungsbestimmung für die Vergangenheit ist die im Rahmen der Beschwerdebegründung nach Ablauf der vom Arbeitsgericht festgesetzten Frist eingereichte Bestätigung der Krankenkasse vom
  55. Januar 2020 zu Grunde zulegen. §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO stehen dem nicht entgegen. Betreffend die Festlegung einer Zahlungsbestimmung für die Zukunft sind auch die nach Abschluss des Verfahrens eingetretenen Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. a) Erhält der Prozesskostenhilfe begehrende Antragsteller Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, ist dies als Erwerbseinkommen zu betrachten und der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen ( BAG
  56. April 2009 – 3 AZB 90/08 – Juris ) . Wird das Krankengeld hingegen während der Arbeitslosigkeit gezahlt, kommt eine Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags nicht in Betracht ( BAG
  57. April 2009 – 3 AZB 90/08 – Juris; LAG Schleswig-Holstein
  58. Oktober 2015 –1 Ta 161/15 – Juris) . Diese Unterscheidung entspricht dem Zweck des Erwerbstätigenfreibetrags, der pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen soll, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen ( BAG
  59. April 2009 – 3 AZB 90/08 – Juris; LAG Rheinland-Pfalz
  60. März 2006 -2 Ta 25/6-Juris) . Es geht dabei gerade nicht um konkrete Kosten, da diese ohnehin gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 SGB XII als „mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“ geltend gemacht werden können, solange sie tatsächlich anfallen ( BAG
  61. April 2009 – 3 AZB 90/08 – Juris ) . Der Kläger hat hier zu dem Zeitpunkt, zu dem ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag vorlag, nämlich am
  62. Mai 2019, Krankengeld gemäß § 47 SGB V erhalten. Dies folgt aus der Bescheinigung der Krankenkasse vom
  63. Januar
  64. Zwar bestätigt diese ihrem Wortlaut nach, dass an den Kläger ab dem
  65. August 20 19 Krankengeld gemäß § 47 SGB V gezahlt wurde, aus der vorgelegten Bescheinigung vom
  66. April 2020 ergibt sich jedoch, dass der Krankengeldbezug des Klägers am
  67. August 2018 begonnen hat und der erneute Krankengeldbezug ab dem
  68. Mai 2019 erfolgte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich in der Bescheinigung vom
  69. April 2020 um einen Tippfehler handelt, soweit das Jahr 2019 angegeben wird. b) Der entsprechende Vortrag des Klägers und die Bescheinigungen der Krankenkasse vom
  70. Januar 2020 und vom
  71. April 2020 sind auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen. aa) Neuer Sachvortrag ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Dies folgt aus § 571 ZPO Abs. 2 S. 1 ZPO, der auch im Rahmen der Beschwerde nach § 127 ZPO Anwendung findet ( Zöller-Schultzki § 127 Rz. 35 ). bb) § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Die umstrittene Frage, ob § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gegenüber § 571 Abs. 2 ZPO eine lex speziales darstellt und neuen Vortrag in der Beschwerdeinstanz unter den dort geregelten Voraussetzungen ausschließt, kann vorliegend trotz Beendigung der Instanz in der Hauptsache offenbleiben.

(1)Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BAG 03.
  1. 2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415) . Dies folgt daraus, dass der mittellosen Partei gem. § 114 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung bewilligt werden kann. Hat jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsmäßigen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten aufbringt, sondern es geht dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hier nach Ende der Instanz – einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen ( LAG Hessen 14.01.2013 - 13 Ta 383/12 - Juris) . Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kann bei einem rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn das Ausgangsgericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415; LAG Hessen 14.01.2013 - 13 Ta 383/12 - Juris) . Wurde dem Antragsteller nach Instanzende eine gerichtliche Nachfrist gesetzt, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (BAG
  2. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415; LAG Baden-Württemberg
  3. Februar 2017 – 14 Ta 18/16 – Juris; LAG Hessen 14.01.2013 - 13 Ta 383/12 – Juris; LAG Schleswig Holstein 2.Februar 2012 – 6 Ta 28/12 – Juris) . Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz aufgrund neuen Vortrags kommt bei dieser Fallgestaltung nicht in Betracht.
(2)Umstritten ist, ob der Ausschluss der Berücksichtigung neuen Vortrags aufgrund § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO auch dann gilt, wenn ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt des Instanzendes vorgelegen hat, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe auch bewilligt worden ist, allerdings eine Zahlungsbestimmung getroffen wurde. Während teilweise davon ausgegangen wird, dass auch eine Änderung der Ratenhöhe im Beschwerdeverfahren nach Instanzende bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ausscheidet (LAG Schleswig Holstein
  1. Juli 2018 -1 TA 69/18- Juris), vertreten andere Landesarbeitsgerichte die Auffassung, dass bei grundsätzlich erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Prozesskostenhilfepartei auch bei fruchtloser Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO durch das Arbeitsgericht gemäß § 571 ZPO noch im Beschwerdeverfahren Unterlagen vorlegen kann, die eine niedrigere Ratenfestsetzung rechtfertigen. Dies wird damit begründet, dass in diesen Fällen dem Prozessbevollmächtigten ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zustehe, weil die Voraussetzungen hierfür unabhängig von den nachgereichten Belegen erfüllt waren und es nur noch um die Frage gehe, ob der Antragsteller sich an den Kosten beteiligen müsse (LAG Hamm
  2. Juni 2017 – 5 Ta 275/17 –Juris; LAG Hamm
  3. Dezember 2016 – 5 Ta 229/16 – Juris; LAG Hamm
  4. Mai 2015 - 14 Ta 6/15- Juris) .
(3)Dies kann hier im Ergebnis offenbleiben. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger vor Erlass des Prozesskostenhilfebeschlusses, in dem es die Zahlungsbestimmung getroffen hat, keine Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzt. Auf das Verhältnis zwischen § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO und § 571 ZPO (vergl. hierzu BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – Juris) kommt es vorliegend deshalb nicht an. Die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 7. November 2019 gesetzte und mit Beschluss vom 25. November 2019 verlängerte Frist zur Vorlage von Belegen die Frage betreffend, ob das vom Kläger im Frühjahr 2019 bezogene Krankengeld nach § 47 SGB V oder nach § 47 Buchst. b SGB V berechnet wurde, war keine Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, da eine Frist im Sinne dieser Vorschrift nur vor Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags in Betracht kommt.
  1. cc)Es handelte sich bei der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist betreffend die Frage, welcher Grundlage Krankengeld gezahlt wurde, auch nicht um eine Frist nach § 571 Abs. 2 ZPO, da eine solche nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur durch das Beschwerdegericht gesetzt werden kann.
  2. c)Die Beschwerdekammer hat für die Vergangenheit keine abweichende Ratenhöhe festzusetzen, obgleich rechnerisch auch bei Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags einzusetzendes Vermögen verbliebe. Das Beschwerdegericht prüft insoweit nur, ob die getroffene Ratenfestsetzung zutreffend ist. War sie dies für die Vergangenheit nicht, entfällt die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum ersatzlos. Selbst wenn der Partei bereits ein Zahlungsplan mitgeteilt worden ist, kann dieser keine Wirkung mehr entfalten, weil der zu Grunde liegende Bewilligungsbeschluss insoweit nicht rechtswirksam ist. Es kommt daher nur in Betracht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögliche Ratenhöhe für die Zukunft festzusetzen ( vgl. LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris) .
  3. d)Eine solche Festsetzung für die Zukunft scheidet hier mangels Leistungsfähigkeit des Klägers aus.
  4. aa)Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung über die Frage einer Zahlungsbestimmung davon auszugehen, dass der Kläger aktuell Arbeitslosengeld i.H.v. 23,84 € täglich erhält. Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH 10. Januar 2006 -VI ZB 26/05- Juris; OVG Lüneburg 14. Februar 2020 – 10 PA 166/19 – Juris; LAG Hamm 12. Februar 2019 -14 Sa 158/18- Juris; LAG Hamm 14. Februar 2018 – 14 Ta 58/18- Juris; OLG Koblenz 14. Juni 2018 – 1 W 305/18 – Juris ; LAG Hamm 1. Juli 2015- 14 Ta 6/15- Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 9. Aufl., 2020, Rn. 1083 ). Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind bei der Beschwerdeentscheidung selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten (LAG Hamm 14. Februar 2018 – 14 Ta 58/18- Juris) . Im Rahmen der Beschwerde einer Partei gegen die nur unter einer Zahlungsanordnung erfolgte Bewilligung ist bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei zu prüfen, ab wann die Raten herabzusetzen sind oder zu entfallen haben (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Rn. 1084) .
  5. bb)Die Einkünfte des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 ZPO betragen seit dem 10. Dezember 2019 nur noch 715,20 € monatlich. Danach kommt eine Anordnung von Ratenzahlungen zurzeit unabhängig von den vom Kläger in der Beschwerdeinstanz geltend gemachten Wohnkosten nicht in Betracht. Ein einzusetzendes Einkommen nach § 115 Abs. 2 ZPO verbleibt bereits nach Berücksichtigung des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a und § 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 4. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, da ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse nicht vorliegt, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001014

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