Verfahrensgang vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. November 2016, 4 K 179/16, Urteil nachgehend BFH München, 13. Dezember 2017, V B 51/17, Revision wird zugelassen, Beschluss nachgehend BFH München, 10. Januar 2019, V R 60/17, Zurückverweisung , Urteil nachgehend Hessisches Finanzgericht, 26. Februar 2020, 4 K 179/16, Urteil nachgehend BFH München, V R 14/20, Revision anhängig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen V R 60/17 zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten nunmehr im 2. Rechtsgang darüber, ob der Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft erfüllt hat. Der Kläger ist ein seit 20xx unter VR xxxx im Vereinsregister eingetragener Verein mit den Namen „B e.V.“ (im Folgenden „Verein“). … Der Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung vom xx.xx.20xx und der Satzung vom xx.xx.20xx „die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein fördert die Völkerverständigung und den Frieden.“ § 2 der Satzung bestimmt insoweit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge. Diese Zwecke sollen nach § 2 der Satzung durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: • „Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland zu den Themen Nord-Süd Differenz und Entwicklung, Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Frieden, Völkerverständigung und weltweite Gerechtigkeit; hierzu gehören u.a.: - Veranstaltungen und Mit-Veranstaltung von Konferenzen, Tagungen und sonstige Fach- und Publikumsereignissen zu den vorgenannten Themen, - erstellen und verbreiteten entsprechender Publikationen, - Bildungsarbeit an Schulen und Erstellung von Unterrichtsmaterialen, - Durchführung von Seminaren und Bildungsveranstaltungen, wie zum Beispiel eine Sommerakademie, - Förderung wissenschaftlicher Projekte und Forschung zu den oben genannten Themen unter Mitwirkung eines Wissenschaftsbeirates; • Entwicklungs-, Umwelt- und Friedensbezogene internationale Begegnungen von Jugendlichen und Erwachsenen bei Seminaren, Sommercamps und themenbezogene Veranstaltungen; • Aufbau eines internationalen Kontakt-Informationsnetzes zur Förderung der in Abs. 1 genannten Ziele im Bereich der Entwicklungspolitik, der Friedensarbeit und des Umweltschutzes im In- und Ausland; • die finanzielle und ideelle Unterstützung konkreter Umwelt-, Entwicklungs- oder Friedensbezogener Projekte im In- und Ausland.“ Die Satzung wurde am xx.xx.2010 teilweise neu gefasst. § 2 der Satzung blieb unverändert. Im Einzelnen wird zu den Satzungen des Vereins auf die Akten verwiesen. Der Verein wurde zunächst mit Bescheinigung vom 09.03.2005 vom FA vorläufig als gemeinnützig anerkannt. Auch bei der Veranlagung des Vereins für die Jahre 2006 bis 2009 ging das FA davon aus, dass der Verein die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft erfülle. Es ergingen jedoch keine Freistellungsbescheide. Vielmehr veranlagte das FA den Verein mit dem vom Verein erklärten Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Insoweit berücksichtigte das FA die vom Verein erklärten Ergebnisse des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (2006: Verlust i.H.v. x Euro, 2007: Verlust i.H.v. x Euro, 2008: Gewinn i.H.v. x Euro, 2009: Verlust i.H.v. x Euro). Entsprechend dieser Ergebnisse stellte das FA zum 31.12.2009 den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer und den vortragsfähigen Gewerbeverlust jeweils auf x Euro gesondert fest. In den Jahren 2010 bis 2012 führte der Verein zahlreiche – in seinen Geschäftsberichten näher aufgeführte – Aktivitäten durch. Teils wurden die Aktivitäten durch themenspezifische Arbeitsgruppen teils durch (themenübergreifende) rund 170 unselbständige Regionalgruppen durchgeführt. Die Regionalgruppen erhielten für die Tätigkeit 30 % der in ihrer Region vereinnahmten Mitgliedsbeträge. Allerdings stammen die vom Verein vereinnahmten und an die Arbeits- und Regionalgruppen weitergeleiteten Geldmittel im Wesentlichen nicht von echten Mitgliedern des Vereins. Echte Vereinsmitglieder waren vielmehr nur solche Personen, die Mitglied in dem 60 Personen umfassenden sog. B-Rat waren. Zum Inhalt der Geschäftsberichte wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 9 ff. Körperschaftsteuerakten (KSt-Akten) 2010, Bl. 11 ff KSt-Akten 2011 und Bl. 6 ff KSt-Akten 2012) verwiesen. In den Streitjahren beschäftigten sich sowohl die bundesweiten Arbeitsgruppen als auch die zahlreichen Vortragsveranstaltungen sowie die sonstigen Aktivitäten der Regionalgruppen insbesondere mit folgenden Kernthemen: • Finanz- und Wirtschaftskrise / Finanzmärkte besteuern, Reichtum umverteilen • Kampagne zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer: Steuern gegen Armut • Arbeit zur Spekulation mit Lebensmitteln • Seminar- und Workshop-Programm im Rahmen von I • Regulierung der Finanzmärkte • Finanzmarkttagung Geld • Inszenierung eines Bankentribunals in der Volksbühne • Kampagne zu Geschäftspraktiken von Banken und Aufklärung über einen Wechsel der Hausbank: Krötenwanderung • Vortragsreise zum Arabischen Frühling • Bundesweiter Aktionstag zu Banken • Aktivitäten zur Krise des Euro und der Finanzmärkte und gegen den europaweiten Sozialabbau • Konferenz Wege aus der Krisenfalle • Umverteilung (finanzieller Mittel) • Aufklärung- und Informationsarbeit zur weitergehenden Regulierung der Finanzmärkte • Tagung zur sog. Feministischen Ökonomie • Informationskampagne zu Public Private Partnership • Beteiligung an Aktivitäten der Anti-Atom-Bewegung • Auseinandersetzung mit den Zielen der Atomwirtschaft • unbedingtes Grundeinkommen • Aktivitäten zu Klimaschutz und globaler Klimagerechtigkeit • Beschäftigung mit alternativen Formen des Lebens und Wirtschaften Zu den einzelnen Themen fanden Informationsveranstaltungen und Ausstellungen statt. Des Weiteren gab der Verein zu den Themen auch verschiedene Faltblätter, Broschüren und Tagungsbände heraus. Im Einzelnen wird insoweit auf die Akten verwiesen. Es fanden in den Streitjahren unter anderem die folgenden so genannten Kampagnen statt: Kampagne Sparpaket Das Thema „verteilen statt kürzen“ befasst sich mit dem gesetzgeberischen „Einsparprogramm der Bundesregierung“ und dessen gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen. Dabei sprach sich der Verein für die Wiedereinführung der Vermögensteuer, der Besteuerung von Kapitalerträgen als Einkommen, für den Abbau von Steuervorteilen für Kapitalgesellschaften und für die realistische Bewertung von Vermögen für die Erbschaftsteuer und die Austrocknung von Steueroasen aus. Hierzu hieß es spätestens ab xx.xx.xxxx auf der Homepage des Klägers: „Die Regierung belastet mit ihrem Sparpaket fast ausschließlich Arbeitslose und Familien. Gleichzeitig schont sie Vermögende und Krisenverursacher/innen. Unterzeichen Sie den Appell an Bundeskanzler/in X, Arbeitsminister/in Y und Finanzminister/in Z und fordern Sie einen Kurswechsel. … Hier unterschreiben:“. Der Appell, um dessen Unterzeichnung der Verein in diesem Zusammenhang bat, beinhaltete unter anderem: „Das Sparpaket belastet vor allem Erwerbslose und Familien. Ich lehne diese zutiefst unsoziale Politik ab und fordere Sie auf: Verzichten Sie auf die angekündigten Kürzungen im Sozialressort. Beteiligen Sie stattdessen Spitzenverdiener/innen und Vermögende über einen höheren Spitzensteuersatz und eine Vermögensteuer an der Sanierung des Bundeshaushalts. Die Verursacher/innen der Krise müssen über eine Finanztransaktionssteuer deutlich stärker als geplant an den Kosten beteiligt werden. Nehmen Sie die Mehrwertsteuerentlastung für Hotelübernachtungen als teures und unnützes Geschenk für die Hoteliers zurück.“ Kampagne „H stoppen“ Die Kampagne „H stoppen“ betraf die vom Verein kritisierte Übernahme des naturnah und nachhaltig produzierenden Unternehmens U durch den Finanzinvestor H. Der Verein problematisierte die Produktion von Billigwaren und hielt die Gründung einer Genossenschaft und den Kauf von Anteilen durch die Belegschaft für vorzugswürdig. Kampagne“ Steuerflucht“ Mit der Kampagne „Steuerflucht“ verband der Verein die Schließung von Steueroasen und die Kritik am damals geplanten Steuerabkommen mit der Schweiz. Kampagne „Demokratie statt Stuttgart 21“ Unter dem Schwerpunkt „Demokratie statt Stuttgart 21“ setzte sich der Verein kritisch mit der mangelnden Transparenz und fehlenden Bürgerbeteiligung bei privaten Großvorhaben und Erschließung von Flächen auseinander. Zum Inhalt und Durchführung der Kampagnen wird auch ergänzend auf die Darstellung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.01.2019 V R 60/17 verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 ausdrücklich bestätigt, der er diese Kampagnen sowohl finanziert als auch inhaltlich verantwortet hat. In seinem Internetauftritt beschrieb sich der Verein als “Bildungsbewegung mit Aktionscharakter“- mit Aktionen solle der notwendige Druck auf Politik und Wirtschaft zur Umsetzung der Alternativen erzeugt werden. Der Internetauftritt des Klägers beinhaltete unter anderem folgende Angaben: „Mitglieder und Aktive von B setzen sich ein für ihre Überzeugung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, die Förderung von Selbstbestimmung und Demokratie, eine gerechte Verteilung des weltweiten Reichtums und der Schutz der Umwelt, die vorrangiges Ziel von Politik und Wirtschaft sein sollten. Wir setzen uns ein für eine öko-logische, solidarische und friedliche Weltwirtschaftsordnung – und du kannst das auch! Dieses Engagement lohnt sich! Gute Beispiel sind dabei die Einführung der Finanztransaktionssteuer oder Rückzug von immer mehr Banken aus Nahrungsmittelspekulationen. Indem wir diese Themen über Jahre beharrlich in die öffentliche Diskussion gebracht haben, fanden unsere Forderungen breite gesellschaftliche Unterstützung und machten so erfolgreich Druck auf die Politik. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie auch Du solche politische Alternativen voranbringen kannst: In unseren Regionalgruppen treffen sich B, um vor Ort politischaktiv zu sein – sie freuen sich über neue Mitstreiterinnen! Als Mitglied verleihst Du unseren politischen Forderungen auch Deine Stimme …“ Als Ziele gab der Kläger im Internet unter anderem an: • „das machtpolitische Gewicht von sozialen Bewegungen zu erreichen“, • „dem Projekt ‚B‘ eine politische Zukunft zu sichern“ • „ein gesellschaftliches Bündnis als Gegenmacht zu den Kräften der globalen Märkte und deren politischen Organe“ • „die Erarbeitung konkreter Politik und praktischer Maßnahmen“ • „die Zuspitzung von Positionen in einfachen und hegemoniefähigen Botschaften“. Um Spenden warb der Kläger auf seiner Homepage mit folgenden Worten: „Mit zahlreichen Kampagnen, Aktionen und Projekten macht sich B stark für Gerechtigkeit. Doch politische Arbeit kostet nicht nur Zeit und Engagement, sondern auch Geld. Damit wir weiterhin unabhängig, kreativ und erfolgreich die politische Landschaft gestalten und den Mächtigen die Stirn bieten können, sind wir auf Spenden angewiesen“. Es war und ist deshalb zwischen den Beteiligten unstreitig und somit nur – jedenfalls nach Maßgabe des Revisionsurteils vom 10.01.2019 V R 60/17 – in dem im 1. Rechtsgang ergangenen Senatsurteil vom 10.11.2016 4 K 179/16 nicht hinreichend deutlich festgestellt, dass der Kläger als Trägerverein sämtliche Aktivitäten des sog. Netzwerks verantwortete (es wurden nach Angaben des Klägers lediglich nicht jede einzelne Aktivität jeder einzelnen Hilfsperson vor Ort kontrolliert) und dass die einzelnen bundesweiten Gremien (insbesondere B-Rat und die Arbeitsgruppen) und die Regionalgruppen auf die finanziellen Mittel des Vereins zurückgriffen. Der Verein legte für die Streitjahre zunächst Steuererklärungen, Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse und - auf Aufforderung des FA - Erläuterungen zu den Tätigkeiten vor, zu deren Inhalt im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird. Er machte geltend, dass er eine gemeinnützige Körperschaft sei. Ferner gab der Verein an, dass er aus dem Verkauf von Büchern und Materialien, dem Verkauf von Speisen und Getränken bzw. den Einnahmen aus einer Kantine in den Streitjahren Gewinne i.H.v. x € in 2010 bzw. x € in 2012 und im Jahr 2011 einen Verlust i.H.v. x € erzielt habe. Zu den Angaben zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird im Einzelnen auf die Akten und auf die in der Sitzungsniederschrift vom 10.11.2016 wiedergegebenen Äußerungen der Beteiligten verwiesen. Unter Hinweis auf die in den Geschäftsberichten, dem Internetauftritt und den weiteren Unterlagen genannten Aktivitäten gelangte das FA zu der Ansicht, dass der Verein in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft nicht erfülle. Ausgehend davon begründete das FA die Versagung der Gemeinnützigkeit nicht nur damit, dass die in der Satzung genannten Zwecke „Gemeinwesen“, „Solidarität“ und „Demokratie“ im Katalog des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht genannt seien, sondern auch damit, dass die tatsächliche Tätigkeit politischer Natur sei und daher nicht der ausschließlichen Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke diene. Das FA setzte deshalb mit Bescheiden vom 14.04.2014 die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge 2010-2012 auf Grund von Verlusten in den Streitjahren jeweils mit 0 € fest. Ferner stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 auf x €, zum 31.12.2011 auf x € und zum 31.12.2012 auf x € sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2010 auf x €, zum 31.12.2011 auf x € und zum 31.12.2012 auf x € gesondert fest. Auf die vorliegend angefochtenen Bescheide wird im Einzelnen verwiesen. Gegen diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bescheide legte der Verein Einspruch ein, den das FA, bis auf einen geringen Abhilfebetrag aufgrund eines unstreitigen Zahlendrehers, durch Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 als unbegründet zurückwies (Bl. 4 ff FG-Akte). In der Einspruchsentscheidung wies das FA allerdings ausdrücklich darauf hin, dass dem Verein hinsichtlich der mangelnden formellen Satzungsmäßigkeit Vertrauensschutz zu gewähren sei. Dagegen sei die Gemeinnützigkeit zu versagen, weil die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sei. Er habe bereits in seinem Internetauftritt in schädlicher Weise die politische Beeinflussung von Politik und Wirtschaft als wesentliches Ziel benannt. Darüber hinaus würden die finanz- und wirtschaftspolitischen Ziele des Vereins insbesondere in den Kampagnen „Sparpaket“, „Demokratie statt Stuttgart 21“, „Casino schließen“ und „H“ deutlich. Anhand der „Umverteilungskampagne“ zum Sparprogramm der Bundesregierung hätte er gesellschaftspolitisch Partei ergriffen und prägenden politischen Einfluss versucht. Auch die Breite der Themenstellungen, als Beispiele führte das FA hierfür die vom Verein aufgestellten Forderungen nach der 30-Stunden-Woche, nach einem bedingungslosen Grundeinkommen oder die Befassung mit feministischer Ökonomie an, zeige die allgemeinpolitische Betätigung, die die gemeinnützigen Zwecke überlagerten. Der Verein bette seine wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen in das übergeordnete Ideengebäude eines Gesellschaftsmodells ein und überschreite damit die Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Verein weiterhin die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft begehrt. Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts gab der Klage mit Urteil vom 10.11.2016 im ersten Rechtsgang statt und begründete dies damit, dass die Satzung des Vereins schon materiell-rechtlich aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden sei und dass die tatsächliche Geschäftsführung den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken gedient habe. Zum Inhalt des Urteils vom 10.11.2016 wird auf die Akten verwiesen. Auf die vom BFH zugelassene Revision hob der BFH mit Urteil vom 10.01.2019 V R 30/16 das Senatsurteil vom 10.11.2016 auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Zum Inhalt des Revisionsurteils des BFH wird – soweit es nicht in den vorliegenden Entscheidungsgründen auszugsweise zitiert wird – auf die Akten verwiesen. Der Verein ist weiterhin der Ansicht, dass seine Satzung den Vorgaben der §§ 51 ff. AO entspreche und er ausschließlich gemeinnützig tätig gewesen sei. Die Förderung des Gemeinwesens und die Förderung der Solidarität gehörten zur Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO, denn es handele sich bei dem Begriff Gemeinwesen um einen Sammelbegriff, der durch seinen direkten Zusammenhang mit dem Satzungszweck Demokratie einen inhaltlichen Anhaltspunkt erhalte, der eine Zuordnung zum Katalog des § 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 24 AO zulasse. Solidarität sei ein integraler verfassungsrechtlicher Grundwert, der zum Sozialstaatsprinzip ebenso gehöre wie zum demokratischen Staatswesen. Auch stimmten die Satzungszwecke und die tatsächliche Geschäftsführung überein. Der Verein habe insbesondere nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Er habe weder allgemeinpolitische Ziele verfolgt noch sei die Tagespolitik Mittelpunkt der Aktivitäten gewesen. Dies zeige sich an den zahlreichen Veranstaltungen im Veranlagungszeitraum. Da die gemeinnützigen Zwecke nach dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO überdies überwiegend „politische Zwecke“ seien, ergäben sich Grenzen für die Gemeinnützigkeit ohnehin nur aus dem Gesetz selbst. Der Verein verweist hierzu auf § 55 Abs. 1 AO. Schädlich für die Gemeinnützigkeit sei es deshalb nur, wenn die Tätigkeiten der unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung von Parteien dienten oder die gebotene Neutralität verletzt werde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Verein habe mit den vom FA genannten Kampagnen keine parteipolitischen Zwecke verfolgt. Die Kampagne „Casino schließen“ betreffe zudem nicht den Veranlagungszeitraum. Mit dem Kampagnenthema „Sparpaket“ habe der Verein über wirtschaftliche, finanzpolitische und steuerliche Zusammenhänge aufgeklärt, die dem gemeinnützigen Zweck der wirtschaftspolitischen Bildung dienten. Die Kampagne „H stoppen“ habe insbesondere dem Zweck der politischen Bildung, des Umweltschutzes und der Völkerverständigung durch exemplarische Aufklärung über Auswirkungen von Beteiligungsfondsgesellschaften z.B. auf umweltschützende Standards des Unternehmens U gedient. Die Kampagne „Steuerflucht“ habe der Aufklärung über Steuerflucht ins Ausland vor dem Hintergrund des geplanten Steuerabkommens mit der Schweiz gedient. Es handele sich dabei um den Satzungszweck der politischen Bildung im demokratischen Staatswesen, der durch Unterschriftensammlungen appellierenden Mobilisierungscharakter bei der Öffentlichkeit bewirken sollte. Im Rahmen der Kampagne „Demokratie statt Stuttgart 21“ seien Diskussionen, Demonstrationen, Kongresse veranstaltet worden, die beispielsweise die Folgen der Abholzung des Stadtwaldes auf das Stadtklima und das Grundwasser verdeutlichen sollten. Im Wesentlichen sei es dem Verein bei diesem gesellschaftlich umstrittenen Großbauprojekt um Transparenz und die demokratische Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich etlicher „Geheimverträge“ gegangen. Dies entspreche den Satzungszwecken demokratisches Staatswesen, politische Bildung und Umweltschutz. Die Themen „bedingungsloses Grundeinkommen“, „Arbeitszeitverkürzung“ und „feministische Ökonomie“ hätten der Verwirklichung des Satzungszweckes ökonomische Bildung gedient. Der Verein bestreitet die Weitergabe von finanziellen Mitteln an nicht als a-Gruppe geführte Aktionsbündnisse. Vielmehr seien die vom FA insoweit genannten Zahlungen für eigene Aktivitäten im Rahmen von Bündnisaktivitäten verwandt worden. Im 2. Rechtsgang trägt der Verein ergänzend insbesondere vor, dass der BFH – zumindest implizit – die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen bestätigt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der BFH mit dem Revisionsurteil vom 10.01.2019 V R 60/17 die Klage nicht abgewiesen, sondern zur weiteren Sachaufklärung nur hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung zurückverwiesen habe. Der Verein meint ferner, dass § 52 AO in der Auslegung des Revisionsurteils gegen Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 und 9 des Grundgesetzes (GG) verstoße und daher die Frage, ob die Rechtslage in der Auslegung des Revisionsurteils vom 10.01.2019 verfassungsgemäß ist, nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei. Der Verein trägt ferner – vertiefend auch in der mündlichen Verhandlung – vor, dass – trotz der Zurechnung der Kampagnen zum Kläger – der Klage aber auch bei Anwendung des Revisionsurteils erneut auch im Hinblick auf die streitige tatsächliche Geschäftsführung stattzugeben sei (anders aber wohl noch auf Bl. 410 der Gerichtsakten). Denn der 5. Senat des BFH habe seine Rechtsansicht nicht dem Großen Senat vorgelegt. Da der 5. Senat des BFH ansonsten den Anspruch des Vereins auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt hätte, könne das Revisionsurteil vom 10.01.2019 nicht als Änderung der Rechtsprechung des BFH ausgelegt werden. Der 5. Senat habe damit die Rechtsprechung der anderen Senate des BFH zur Frage der politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften nicht in Frage gestellt. Ausgehend davon stehe die Bindungswirkung des Revisionsurteils einer erneuten Stattgabe der Klage auf Grundlage der rechtlichen Beurteilung in dem BFH-Urteil vom 23.11.1999 – XI R 63/98 –, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 nicht entgegen. Denn die rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils vom 10.01.2019 schließe die rechtliche Beurteilung in dem BFH-Urteil vom 23.11.1999 mangels geänderter Rechtsprechung gerade ein. Auf dieser Grundlage sei der Klage erneut stattzugeben Der Kläger beantragt daher, wie im Senatsurteil vom 10.11.2016 zu erkennen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA ist weiterhin der Ansicht, dass in den Streitjahren weder die Satzung des Vereins noch die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt hätten. Der BFH habe dadurch, dass er die Klage nicht selbst abgewiesen, sondern die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen habe, auch nicht implizit entschieden, dass die Gemeinnützigkeit nicht (auch) wegen des Fehlens der satzungsgemäßen Voraussetzungen versagt werden könne. Zum weiteren Vortrag der Beteiligten wird im Einzelnen wird auf die Sitzungsprotokolle, den Tatbestand des Urteils im 1. Rechtsgang, auf das BFH-Urteil und auf die Schriftsätze im 1. Rechtsgang, im Revisionsverfahren und im 2. Rechtsgang verwiesen. Der Berichterstatter hat im 2. Rechtsgang darauf hingewiesen, dass eine die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsansicht des BFH betreffende Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig sein dürfte. Es komme zudem in Betracht, dass der Umstand, dass – wie der Verein unter Angabe der Satzungszwecke und von tatsächlichen Tätigkeiten zahlreicher nach Vortrag des Vereins als gemeinnützig anerkannter Körperschaften behauptet (siehe insbesondere Bl. 425 ff. FG-Akten) – anderen gleichsam mit politischen Forderungen auftretenden Körperschaften die Gemeinnützigkeit nach dem Maßstab der Revisionsurteil ebenfalls nicht hätte zuerkannt werden dürfen, dem Verein nach dem Grundsatz von „keine Gleichheit im Unrecht“ nicht das Recht verleihe, ebenfalls eine nicht mit Art. 52 AO zu vereinbarende Anerkennung als gemeinnützig zu erreichen. Vielmehr komme in Betracht, dass dem Verein zur Wahrung der politischen Chancengleichheit und zur Vermeidung gleichheitswidriger Nachteile bei der Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung Art. 5 Abs. 1, 9 und Art. 3 Abs. 1 GG das Recht habe, eine am Maßstab des Revisionsurteils vom 10.01.2019 rechtswidrige Zuerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Körperschaften (untechnisch gesprochen) „anzufechten“. Zu den diesbezüglichen Äußerungen der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen. Dem Gericht lagen neben den Verfahrensakten des Gerichts und des BFH 3 Bände Körperschaftsteuerakten, 3 Bände Gewerbesteuerakten, 3 Bände Umsatzsteuerakten, 3 Bilanzhefte, 1 Sonderband Rechtsbehelfe, 1 Sonderband „Rechnungshof, Internetrecherchen, Urteile/Erlasse“, 1 Sonderband „Satzungen etc.“, 1 Sonderband „OFD“ und 1 Sonderband „Rechtsbehelfe § 60a AO Satzung“ sowie 7 Leitzordner mit Unterlagen zu den Aktivitäten des Klägers vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens und der Beratung. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gerichtete Klage ist aus den Gründen der Ziffer 1 der Entscheidungsgründe des im 1. Rechtsgangs ergangenen Senatsurteils vom 10.11.2016 zulässig. 2. Die Klage ist unbegründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.