der Insolvenz von Lehman-Brothers Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemittelung auf der Website des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de). Das vorausgehende Urteil des Oberlandesgerichts vom 5.12.2013 wurde durch Urteil des BGH vom 9.6.2016 - IX ZR 314/14 - aufgehoben. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. August 2012, 2-18 O 374/10, Urteil
gehend BGH, IX ZR 105/20 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der
Insolvenz der Beklagten. Die Klägerin zu 1 ist eine gemeinnützige Stiftung in der Rechtsform einer GmbH. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus X-Aktien. Die Klägerin zu 2 ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand das Halten und Verwalten von Vermögen ist. Ihr Vermögen besteht unter anderem aus X-Aktien. Die Beklagte hat ihren Sitz in Stadt
den von den Parteien unterzeichneten Bestätigungsschreiben vom 19. Dezember 2005 sollten die Kaufoptionen als ausgeübt gelten, wenn der Börsenkurs der X-Aktien am Stichtag höher oder gleich dem vereinbarten Ausübungspreis sein würde; andernfalls sollten die Optionen verfallen. Die Optionsgeschäfte wurden in der Folgezeit mehrfach durch
tragsvereinbarungen in Bezug auf die Zahl der veroptionierten X-Aktien, den Optionspreis und den Stichtag geändert. Den Einzelabschlüssen lag u.a. der „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ (im Folgenden: Rahmenvertrag) zugrunde. Aufgrund eines mit den Klägerinnen jeweils am
englischem Recht („ administration“) eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war noch je ein Optionsgeschäft der Serie C mit Ausübungsstichtag
teil bzw. Schaden entstanden, den die Klägerinnen ausgleichen müssten. Die Klägerinnen haben zunächst auf Feststellung dahingehend geklagt, dass der Beklagten gegen sie kein Zahlungsanspruch aus Ziff. 8 und 9 Rahmenvertrag zustehe.
dem die Beklagte Widerklage auf Leistung (Zug um Zug gegen Übertragung der verpfändeten Aktien) zuzüglich vertraglich geschuldeter Zinsen für den Zeitraum vom
teil der Klägerinnen erkannt worden ist. In diesem Umfang hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte liege vor. Der Stattgabe der Berufungsanträge der Beklagten habe nicht die Rechtskraft der erstinstanzlichen Erledigungsfeststellung entgegengestanden. Auf den Rahmenvertrag finde deutsches Recht Anwendung. Der Beklagten stehe gegen die Klägerinnen ein Anspruch in Höhe des Marktpreises der Optionen aus § 104 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 InsO ( Anm: jetzt a.F .) zu, wobei der Marktpreis vom 17. September 2008 maßgeblich sei. Das in § 104 InsO geregelte Ausgleichsregime im Insolvenzfall sei gegenüber dem Rahmenvertrag vorrangig. Die Vereinbarung (Rahmenvertrag) sei jedenfalls unwirksam, soweit die darin vorgesehene Berechnungsmethode für den Ausgleichsanspruch im Insolvenzfall von § 104 Abs. 2 und 3 InsO abweiche. Die Anwendung des § 104 InsO führe nicht zu einem unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten untragbaren Ergebnis. Die Klägerinnen könnten nicht damit gehört werden, dass es sich um Aktienoptionen handele, die nicht handelbar seien und vor dem vereinbarten Stichtag nicht ausgeübt werden könnten. § 104 Abs. 2 und 3 InsO zielten gerade darauf ab, im Insolvenzfall die Glattstellung solcher Geschäfte anzuordnen, deren Erfüllungszeitpunkt erst
der Eröffnung liege. Soweit die Klägerinnen argumentierten, dass sich auf der Grundlage der §§ 104, 199 InsO die ursprüngliche Risikoverteilung des Geschäfts ändere, lasse diese Sichtweise unberücksichtigt, dass die Klägerinnen grundsätzlich im Anschluss an den Insolvenzzeitpunkt eine der Zahl der an die Beklagten verkauften Optionen entsprechende Zahl mit demselben Stichtag an Dritte hätten verkaufen und so Erlöse hätten erzielen können, die ebenso hoch gewesen wären wie die der Beklagten zu erstattende Ausgleichsforderung. Dem könnten die Klägerinnen nicht entgegenhalten, dass sie an solchen Ersatzgeschäften gehindert gewesen seien, weil die Beklagte ihnen die zur Besicherung solcher Geschäfte nötigen Aktien nicht zurückgewährt habe. Die Vorschrift des § 104 Abs. 3 InsO mache den Anspruch der Masse wegen Nichterfüllung nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein (in gleicher Weise gesichertes) Deckungsgeschäft abgeschlossen werden konnte. § 104 InsO gebe eine abstrakte Berechnungsmethode für die Forderung wegen Nichterfüllung vor. § 104 Abs. 3 InsO stelle auf den Markt- oder Börsenpreis für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit, also auf den Preis des Derivatevertrags ab, nicht auf den dem Derivatevertag zugrunde liegenden Basiswert. Wolle eine Vertragspartei weiterhin am vereinbarten Stichtag die gewünschten Wertpapiere erhalten oder zur Lieferung verpflichtet sein, müsse sie ein Ersatzgeschäft abschließen. Der Ersatzbeschaffungsaufwand oder -gewinn, der bei Wiedereindeckung durch ein vergleichbares Neugeschäft entstünde, drücke das Risiko des Wegfalls des Vertragspartners betragsmäßig aus. Bei dem Ersatzbeschaffungsaufwand bzw. -gewinn handele es sich um den Wert des Vertrags zu aktuellen Marktkonditionen, also den Markt- oder Börsenpreis des Vertrags, mit welchem der Preis des Ursprunggeschäfts zu vergleichen sei. Da die Optionsprämien von den Klägerinnen bereits vereinnahmt waren, schuldeten die Klägerinnen der Beklagten den vollen Marktwert der Optionen zum Insolvenzzeitpunkt. Das Oberlandesgericht hätte
O auf den zweiten Werktag
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also auf den
O noch zu ermittelnde volle Marktwert der Optionen betrage zum maßgeblichen Bewertungstag, dem
dem Rahmenvertrag bestehe kein Ausgleichsanspruch. Anders als vom Bundesgerichtshof angenommen, könnten sich die Klägerinnen auf die mangelnde Verfügbarkeit der X-Aktien berufen. Insbesondere habe die vom Bundesgerichtshof angenommene „Pattsituation“ nicht bestanden. Den Klägerinnen sei bei Insolvenz der Beklagten nichts von einem Ausgleichsanspruch bekannt gewesen; die Beklagte habe diesen Anspruch auch erst über ein Jahr
Insolvenz erstmals erhoben. Die Beklagte habe jahrelang offen gelassen, ob die X-Aktien überhaupt noch vorhanden seien. Die Beklagte sei übersichert gewesen und hätte zumindest 3.400.000 X-Aktien ohne jedes Zug-um-Zug-Angebot und ohne Bedingung herausgeben müssen. Deshalb stelle auch
dem Bundesgerichtshof (Rn. 69) die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte gemäß § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung dar. Zumindest sei es nicht allein Aufgabe der Klägerinnen gewesen, eine Pattsituation aufzulösen, so dass auch nicht allein die Klägerinnen damit belastet werden dürften. Selbst wenn die X-Aktien zur Verfügung gestanden hätten bzw. sich die Klägerinnen nicht auf deren mangelnde Verfügbarkeit berufen dürften, bestünde kein Ausgleichsanspruch. Ein Abschluss von Ersatzgeschäften sei seinerzeit objektiv unmöglich gewesen, da es für die hier maßgeblichen Optionen am
britischem Recht) sowie die am
hinein ein Marktpreis nicht feststellbar. Zudem wäre es unmöglich gewesen, ein solches Ersatzgeschäft mit einem Vorlauf von nur 2 Tagen am
ZPO, für unbeachtlich wegen fehlender internationaler Zuständigkeit und zumindest hinsichtlich der Verzugszinsen für unbegründet. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
Zurückverweisung an den Senat noch anhängigen Umfang in der Sache überwiegend Erfolg. I. Die Erweiterung der Widerklage
Zurückverweisung an den Senat ist zulässig, da der Klageantrag lediglich in der Hauptsache
2 ZPO erweitert worden ist und die Klageerweiterung auf
1 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen gestützt ist. II. Die Beklagte hat gegen jede Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 12.974.000,- € aus § 104 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 InsO (a.F.). Zwar beläuft sich der Marktwert der Optionen am 17. September - und damit die Forderung der Beklagten gegen jede Klägerin - auf je 13,68 Mio. €; die Forderung der Beklagten ist jedoch in Höhe von je 706.000,- € verjährt. 1.
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 schulden die Klägerinnen der Beklagten - vorbehaltlich der durchzuführenden Beweisaufnahme - aus den angeführten insolvenzrechtlichen Vorschriften den vollen Marktwert der Optionen zum Insolvenzzeitpunkt. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, die Rechte und Pflichten der Parteien richteten sich ausschließlich
dem Rahmenvertrag und nicht
den Vorschriften der Insolvenzordnung; der Senat sei an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht gebunden. a)
2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Klägerinnen meinen, unmittelbar ursächlich für die Aufhebung des Berufungsurteils sei die versäumte Beweisaufnahme zum Marktwert der streitgegenständlichen Optionen gewesen, nicht der vermeintliche Vorrang des § 104 InsO. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat unter Rn. 76 festgestellt, dass das Berufungsgericht bei seiner Berechnung auf den 17. September 2008 - und nicht auf den 15. September 2008 - hätte abstellen müssen, weil sich die Ausgleichsforderung
O und nicht
der unwirksamen Nr. 8 Abs. 1 des Rahmenvertrags richte; es sei daher insoweit eine Neuberechnung des Anspruchs durchzuführen. Demnach liegt der Aufhebung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde, dass der Anspruch aus einer anderen Norm mit anderen Rechtsfolgen als von dem Senat angenommen folgt. An diese rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs ist der Senat
2 ZPO gebunden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bundesgerichtshof außerdem beanstandet hat, dass der Senat bei der - für ein unzutreffendes Datum vorgenommenen - Berechnung des Ausgleichsanspruchs keine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Dies stellt lediglich klar, dass der Senat insoweit nicht allein auf das von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegte Privatgutachten und das Anwaltsschreiben der Klägerinnen vom 17. April 2009 abstellen darf.
HG,
der die Parteien von Rahmenverträgen diese ungeachtet des Urteils des Bundesgerichtshofs abzuwickeln haben. Da diese Allgemeinverfügung bis zum
dem die Parteien Vereinbarungen treffen können, die von dem gesetzlichen Beendigungs- und Abrechnungsmechanismus abweichen, sofern die abweichenden Bestimmungen mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sind. Diese Änderung ist rückwirkend zum 10. Juni 2016, dem Tag
der Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs und des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in Kraft getreten. bb) Diese Gesetzesänderung führt aber nicht dazu, dass der Senat nicht mehr an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gebunden wäre, wobei offenbleiben kann, ob es sich - worüber die Parteien streiten - bei dieser gesetzlichen Regelung um eine Klarstellung oder um eine Änderung der Gesetzeslage handelt (die Gesetzesbegründung [BT-Drs. 18/9983] verwendet beide Begriffe). In der Literatur wird teilweise pauschal die Auffassung vertreten, Gesetzesänderungen
Erlass des Revisionsurteils müsse das Berufungsgericht berücksichtigen (Zöller/Heßler,
Auffassung des Senats kann es jedoch allein darauf ankommen, ob das neue,
Erlass des Urteils in Kraft getretene Recht den Anspruch
seinem zeitlichen Geltungswillen ergreift (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht,
Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs in Kraft gesetzt worden sind, dass offensichtlich das Urteil des Bundesgerichtshofs als solches nicht von der Gesetzesänderung bzw. -klarstellung tangiert werden sollte. Zum anderen geht es hier um einen Ausgleichsanspruch, der an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpft und damit im September 2008 entstanden ist; für ihn kann aber nur die damals gültige Fassung der InsO - und zwar in der durch den Bundesgerichtshof erfolgten Auslegung - zur Anwendung kommen. Entsprechend stellt auch Schmidt/Ahrendt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. A., 104 InsO Rn. 18 darauf ab, dass für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 10. Juni 2016 und dem Verkündungsdatum der Gesetzesänderung beantragt wurden, die ab 10.6.2016 geltende Fassung gilt - was zugleich bedeutet, dass für zuvor eröffnete Insolvenzverfahren die alte Regelung maßgeblich ist. Damit bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 104 InsO (nunmehr a.F.). 2.
O (a.F.) kann dann, wenn für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine festbestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart war und die Zeit oder der Ablauf der Frist erst
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt, nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden.
O (a.F.) richtet sich die Forderung wegen der Nichterfüllung auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der - mangels anderweitiger Vereinbarung - am zweiten Werktag
der Eröffnung des Verfahrens und damit hier am
englischem Recht; danach sind die als Sicherheit gegebenen X-Aktien lediglich verpfändet und erlauben dem Sicherungsnehmer keine Verwendung des Sicherungsguts für eigene Geschäfte, insbesondere nicht für die Absicherung von Gegengeschäften. bb) Einer bestehenden Möglichkeit für Ersatzgeschäfte können die Klägerinnen nicht entgegen halten, sie seien an solchen Ersatzgeschäften gehindert gewesen, weil die Beklagte ihnen die zur Besicherung solcher Geschäfte nötigen Aktien nicht zurückgewährt habe. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass es zwar auf die Verfügbarkeit der X-Aktien für die Besicherung von Ersatzgeschäften angekommen wäre (BGH, Rn. 67), dass sich die Parteien aber in einer Pattsituation befunden hätten, da im Zeitpunkt, in dem das Ersatzgeschäft hätte abgeschlossen werden können, weder der Ausgleichsanspruch der Beklagten noch der Herausgabeanspruch der Klägerinnen hinsichtlich der in Verwahrung gegebenen Aktien fällig gewesen seien. Die Klägerinnen hätten zur Auflösung dieser Pattsituation der Beklagten Zug um Zug die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs anbieten müssen, damit sie wieder in den Besitz der Aktien gelangen, um
dem 15. September 2008 ein Ersatzgeschäft tätigen zu können (BGH, Rn. 68). Der Bundesgerichtshof stellt sodann fest, dass die Klägerinnen ein Zug-um-Zug-Angebot „bis heute“ nicht abgegeben hätten (BGH, Rn. 70). Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Argumentation der Klägerinnen keine Veranlassung zu einer von dem Bundesgerichtshof abweichenden Bewertung. Der Senat verkennt nicht, dass es den Klägerinnen am 15./17. September 2008 gar nicht möglich war, die Erfüllung einer Ausgleichsforderung anzubieten, da die Beklagte unstreitig erstmals im November 2009 mitteilte, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Zudem sah sich die Beklagte bis mindestens 4. September 2009 (vgl. Anlage BB8) nicht in der Lage, das Eigentum der Klägerinnen an den X-Aktien endgültig anzuerkennen. Schließlich war die Beklagte, die 4 Mio. X-Aktien als Sicherheit hielt, wertmäßig erheblich übersichert und gab erst im September 2012 3,4 Mio. X-Aktien an die Klägerinnen heraus. Dies ändert jedoch ebenso wenig wie das stete Bemühen um Herausgabe der Aktien etwas daran, dass die Klägerinnen - worauf der Bundesgerichtshof entscheidend abgestellt hat (BGH, Rn. 70) - die Zahlung des gegen sie gerichteten Anspruchs bis zum heutigen Tage verweigern, sie ein Zug-um-Zug-Angebot bis heute nicht angegeben haben und auch zu keinem Zeitpunkt wegen einer Freigabe der Aktien zum Zwecke des Abschlusses eines Ersatzgeschäfts angefragt haben.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am 17. September 2008 ein Markt für die Ersatzgeschäfte vorhanden war.
vollziehbar, dass zumindest solche Risiken für die Banken problematisch waren, die zusätzliches Eigenkapital erfordert oder zu Nettoliquiditätsabflüssen geführt hätten. Diese Entwicklung mag - wie die Klägerinnen darlegen - ihren Höhepunkt zwischen dem
Fälligkeitsdatum und Basispreis - vom
folgend dargestellten Zahlen keine „mangelnde Markttiefe“ oder ein Austrocknen des OTC-Derivatemarkts - auch nicht für Optionen mit einer Laufzeit von 15 Monaten wie die streitgegenständlichen Ersatzgeschäfte - zu entnehmen. (a) EUREX-Zahlen Die Klägerinnen argumentieren unter Bezugnahme insbesondere auf SV3 V S. 3 ff. wie folgt: Am
gefragt bzw. der Markt ausgetrocknet gewesen sei noch dass die streitgegenständlichen 4 Mio. X-Call-Optionen am
lassenden Vertrauens der Banken untereinander habe es eine Tendenz gegeben, neue Geschäfte unter Inanspruchnahme eines zentralen Counter-Partners - und damit über die EUREX - abzuschließen, hält der Senat dies mit dem Sachverständigen für spekulativ, da dies nicht erklären würde, warum selbst für 2008 der Privatsachverständige davon ausgeht, dass 90 % des Derivatehandels außerbörslich stattfand. Von daher lassen die Zahlen weder einen Schluss auf ein Austrocknen noch auf eine Überforderung des Marktes mit den streitgegenständlichen Ersatzgeschäften zu. (b) Auch aus den Zahlen der BIZ (Bank für internationalen Zahlungsausgleich) lassen sich
Auffassung des Senats keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Markt ausgetrocknet war. Unstreitig ist, dass die ausstehenden Volumina in den OTC-Aktienderivatemärkten in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 um 36,2 % zurückgingen und damit die entsprechenden Rückgänge in den OTC-Märkten für andere Derivate überstieg (so SV3 IV S. 25). Allerdings hat der Sachverständige (SV II S. 26) darauf hingewiesen, dass der Aktienderivatemarkt in der ersten Hälfte des Jahres 2008 zunächst um 20,1 % gestiegen ist, weshalb er sich für den Senat insoweit
vollziehbar auch in der Anhörung (S. 16) dagegen gewendet hat, aufgrund des Rückgangs um 36,2 % ein Austrocknen der Aktienderivatemärkte am Bewertungsstichtag anzunehmen. Des Weiteren folgt aus den BIZ-Zahlen (SV II S. 25 f.), dass der Bruttomarktwert an ausstehenden Aktienderivaten nur um 2,8 % zurückgegangen ist (Anm: soweit in SV II S. 26 von dem „Bruttovolumen“ an ausstehenden Aktienderivaten die Rede ist, hat der Sachverständige dies in der mündlichen Anhörung S. 16 in „Bruttomarktwert“ korrigiert). Zwar ist der Bruttomarktwert von Optionen um 10,1 % gefallen und geht dieser Rückgang
dem BIZ-Bericht auf reduzierte offene Positionen und einen signifikanten Rückgang der Aktienpreise zurück (SV II S. 26).
den Angaben des Sachverständigen wird aber in den Daten nicht unterschieden, ob long- oder short-Positionen geschlossen wurden (SV II S. 26). Der Privatsachverständige SV3 hat seine Auffassung, die Zahlen seien ein Indiz dafür, dass es im zweiten Halbjahr fast kein Neugeschäft im Markt für OTC-Aktienoptionen gegeben habe, wie folgt begründet (IV S. 25, Bl. 820 d.A.): bei Annahme, dass 45 % aller OTC-Aktienoptionskontrakte eine Laufzeit von unter einem Jahr hätten, wären bei einer Gleichverteilung der tatsächlichen Laufzeit auf das Intervall 22,5 % aller derartiger Kontrakte in einer Frist von 6 Monaten, d.h. im zweiten Halbjahr 2008, ausgelaufen, weshalb bei einem ausgetrockneten Markt und nicht mehr existentem Neugeschäft die ausstehenden Volumina in den OTC-Aktienderivatemärkten um 22,5 % hätten zurückgehen müssen; der Rückgang von 36 % liege aber noch darüber. Allerdings hat es der Sachverständige SV4 im Rahmen der Anhörung (S. 16) als gewagt bezeichnet, unter solchen Verteilungsannahmen einen bestimmten Tag - hier den 17. September 2008 - zu berechnen und anzunehmen, der Markt sei ausgetrocknet gewesen. Dies ist für den Senat
vollziehbar. Hinzu kommen weitere BIZ-Zahlen, die
Auffassung des Senats gegen ein Austrocknen des Marktes sprechen. So hat der Sachverständige in SV II 28 und in der Tabelle 6c (SV II S. 42) Zahlen des Herfindahlindex vorgelegt, der die Marktkonzentration misst. Die Index-Entwicklung für den OTC-Aktienoptionsmarkt in Europa zeigt für das
weislich viele verschiedene Marktteilnehmer gab, machte es
den Ausführungen des Sachverständigen (SV II S. 28) leicht, einen Partner für eine Aktienoptionstransaktion zu finden. Das galt danach auch für das Jahr 2008, dessen Werte noch erheblich unter dem Wert für das erste Halbjahr 2004
Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass
der Lehman-Insolvenz der Bid-Ask-Spread, d.h. der Unterschied zwischen dem
fragepreis und dem Angebotspreis, größer wurde. Der Privatsachverständige SV3 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten, dieser Spread sei ein Indikator für die Liquidität eines Marktes, weshalb man aus dem Größerwerden schließen müsste, dass der EUREX-Markt eine geringere Liquidität hatte. Die Klägerinnen haben insoweit mit Schriftsatz vom 27.2.2020 ergänzend auf einen Fachgrundsatzartikel „Kalibrierung in inaktiven Marktsegmenten“ der DAV (Deutsche Aktuarvereinigung) vom 4. Dezember 2014 Bezug genommen. Der Sachverständige hat im Rahmen der Anhörung lediglich bestätigt, dass die Ausweitung des Spreads anzeigt, dass Market Maker vorsichtiger geworden sind und im Markt eine größere Unsicherheit über die weitere Entwicklung besteht.
dem Verständnis des Senats bedeutet dies nicht, dass der Markt am 17. September 2008 illiquide oder ausgetrocknet war, zumal auch
dem vorbenannten Fachgrundsatzartikel (dort S. 14) kein Automatismus besteht. (
der Insolvenz von Lehman zunächst als „business as usual“ bezeichnet hat, erscheint dies dem Senat zwar durchaus als gewagte Aussage. Dennoch sieht der Senat keinen Anlass, zumindest der Einschätzung des Sachverständigen nicht zu folgen, wonach die Effekte der Lehman-Insolvenz im Aktienderivatemarkt gegenüber dem Kreditmarkt jedenfalls verzögert eingetreten seien (so Anhörung S. 18). Der Sachverständige hat in SV I S. 19 dargelegt, dass sich die Auswirkungen der Finanzkrise an den Aktienmärkten bei Nichtfinanztiteln am 17. September 2008 noch nicht ausgewirkt habe; zu verzeichnen gewesen sei vor allem eine gewisse Nervosität mit einem Anstieg der Volatilitätserwartung. Probleme hat der Sachverständige insoweit eher bei der Interbankenfinanzierung und den Kreditrisiken gesehen. Dem steht der von den Klägerinnen mit
gelassenem Schriftsatz vom
zugehen. Bei der streitigen Behauptung handelt es sich um eine Einschätzung, die sich nicht mittels eines Zeugenbeweises klären lässt.
der Lehman-Insolvenz Misstrauen der Banken untereinander bestand, hat der Sachverständige darauf hingewiesen (SV I S. 27), dass die Klägerinnen außerhalb des Banken- und Versicherungssystems angesiedelt waren und nicht im Verdacht standen, durch die Finanzkrise insolvenzgefährdet zu sein. Da sie zudem selber X-Aktien besaßen, wären sie bei steigenden X-Kursen lieferungsfähig gewesen, und sie waren bereit, die Aktien als Sicherheit einzusetzen (vgl. SV II 10). Dementsprechend hat der Sachverständige auch in seiner Anhörung (S. 15) die Optionen als attraktive Anlage bezeichnet. Ohne Erfolg wenden die Klägerinnen dagegen ein, auch das Geschäft der X AG und der Wert der X-Aktie habe unter der Finanzkrise gelitten, und die X AG habe sich erst im
hinein zu einem der wertvollsten DAX-Unternehmen entwickelt. Der ergänzend mit Schriftsatz vom 27.2.2020 vorgelegten ntv-Meldung vom 6. Oktober 2008 (Anlage BB35) ist zwar zu entnehmen, dass die Finanzkrise X hart treffe und die Sorgen im Zuge der weltweiten Finanzkrise zu einem „sehr abrupten und unerwarteten Abschwung unseres Geschäfts unmittelbar vor Ende des dritten Quartals“ führten. Allerdings lag der Umsatz zwischen Juli und Ende September 2008 zugleich um bis zu 14 % über dem Vorjahresquartal. Zudem befand sich die Aktie - wie der Sachverständige (SV I S. 19) dargelegt hat - am 17. September 2008 bei 38,51 €. Sie verblieb bis zum 30. September 2008 stets oberhalb von 37,- € und stürzte erst am 6. Oktober 2008 - dem Tag der Meldung - auf 28,84 € ab. Von daher ist nicht ersichtlich, dass die X-Aktie oder Call-Optionen auf X-Aktien bereits am 17. September 2008 unattraktiv gewesen wären. Zudem bleibt es dabei, dass die X AG nicht dem Finanz- und Versicherungssektor zuzuordnen ist, was für ihre Attraktivität am 17. September 2008 spricht. (
den
vollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen wäre der Erwerb von mehr als einer halben Million Euro an Vega pro Volatilitätspunkt für einen Marktteilnehmer, der von weiteren Marktverwerfungen ausgeht, attraktiv gewesen (I S. 27). Unstreitig hätte sich - zumindest im
hinein - ein Kauf der gegenständlichen Optionen zu einer Volatilität von 28,04 % aufgrund der hohen Volatilität der X-Aktie als günstig erwiesen. Steigt die Volatilität der Aktie, so sind stärkere Marktbewegungen der X-Aktie zu erwarten, was für den Optionskäufer profitabel ist; denn bei einer Marktbewegung kauft er im fallenden Markt X-Aktien und kann diese in einem steigenden Markt verkaufen, wodurch er einen Profit erzielt. Unstreitig zeigt die Simulation des dynamischen Delta-Hedges ex post einen Gewinn von 7.666.861 € (SV3 I S. 59; SV I S. 28). Auch im Rahmen der Anhörung hat der Sachverständige nochmals darauf hingewiesen (S. 15), dass es zu dem damaligen Zeitpunkt attraktiv war, Volatilität einzukaufen, um von den Schwankungen des Aktienmarktes zu profitieren. Dem steht nicht entgegen, dass - so SV3 III S. 14 - der Volatilitätslevel in einem historischen Vergleich relativ hoch sowie ein weiterer Anstieg ungewiss war und Vega-Sensitivität von Optionen im Fall ihres Erwerbs in Zeiten hoher Volatilitäten ein erhöhtes Verlustrisiko bedeutet. Die Attraktivität, in der Situation des 17. September 2008 höhere Volatilität einzukaufen, beruhte
den Ausführungen des Sachverständigen (Anhörung S. 15) darauf, dass die Händler aufgrund der Krise durch die Insolvenz von Lehman für die kommende Zeit eine eher höhere Schwankungsbreite der Aktienmärkte erwarteten. Soweit der Privatsachverständigen SV3 in der Anhörung (S. 15) darauf verwiesen hat, bei kurz laufenden Optionen wäre eine erheblich höhere Mitnahme der höheren Volatilität gegeben, hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass es im Hinblick auf die Laufzeit der Option zwei Möglichkeiten gibt: Man kann eine kurzfristige Option kaufen, weil man glaubt, die Entwicklung nur für eine kurze Zeit überschauen zu können; dann hat man allerdings das sog. Rollrisiko, d.h. das Risiko, dass man
dem Ablauf der kurzfristigen Option zu schlechteren Bedingungen wieder neu abschließen muss. Man kann auch längerfristige Optionen erwerben, läuft dann allerdings Gefahr, dass die dem Erwerb zugrunde liegende Einschätzung über die Entwicklung fehl geht. Demnach war auch der Erwerb längerfristiger Optionen denkbar und attraktiv. Dies gilt umso mehr, als auch der Privatsachverständigen SV3 (SV3 III S. 17, Bl. 620 d.A.) davon ausgegangen ist, dass spätestens seit Mitte 2008 ein Sinken impliziter wie realisierter Volatilität nicht zu erwarten war. Dies deckt sich damit, dass
den Ausführungen des Sachverständigen (SV II S. 14) der Volatilitätindex VIX ein massives Ansteigen der impliziten Aktienmarktvolatilitäten in der zweiten Hälfte des Jahre 2008 anzeigt und der Preis für implizite Volatilitäten in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 anstieg, da es eine entsprechende
frage
Volatilität gab. (bb)
den Angaben des Sachverständigen (I S. 26 f.) hätte es zudem Banken gegeben, die deshalb Interesse an den streitgegenständlichen Call-Optionen gehabt hätten, weil sie per Saldo Vega (Volatilitätsrisiko) an den Markt verkauft hatten (sogenannte Vega-Short-Positionen) und zur Entlastung des Eigenkapitals und zur Reduzierung der Risiken Call-Optionen hätten kaufen müssen. Ohne Erfolg halten die Klägerinnen dem entgegen, dass bereits Mitte 2008 gar keine Marktverhältnisse mehr vorgelegen hätten, in denen eine „Volatility-Short-Strategie“ sinnvoll gewesen wäre; ein vorausschauendes Risikomanagement hätte Banken bereits deutlich vor dem 17.9.2008 zur Schließung ihrer short-Positionen in Volatilität veranlasst (SV3 III S. 18). Da - wie bereits dargelegt - der Volatilitätsindex VIX ein massives Ansteigen der impliziten Aktienmarktvolatilitäten in der zweiten Hälfte des Jahre 2008 anzeigt und der Preis für implizite Volatilitäten aufgrund entsprechender
frage
Volatilität stieg, erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, dass es auch Banken gab, die entsprechende Vega-short-Positionen besaßen und für die deshalb die Geschäfte attraktiv gewesen wären. (
gezogen und Leerverkäufe von Aktien der Finanzbranche in Deutschland bis zum 31.12.2008 untersagt. Dies hat der Sachverständige bestätigt (SV I S. 22): die Leerverkaufsverbote hätten nur Aktientitel des Finanzsektors betroffen und es habe Ausnahmen für Market Maker in Optionskontrakten gegeben, da die Aufsicht primär spekulative Outright-Leerverkäufe von Hedge-Fonds auf Aktien des Finanzsektors habe verhindern wollen, die auf den Zusammenbruch der nächsten Bank
Lehman spekulierten und durch Leerverkäufe davon profitierten. Der Sachverständige hat zugleich die am
frage
den streitgegenständlichen X-Optionen gegeben habe (SV I S. 23). Dies ist für den Senat
vollziehbar, zumal ein Komplettverbot die faktische Schließung aller Aktienderivatebücher bedeutet hätte (so SV I S. 23). Im
gang zur mündlichen Verhandlung ist ein nunmehr ein Streit über den Umfang der Leerverkaufsverbote entstanden. Erstmals mit Schriftsatz vom 27.2.2020 behaupten die Klägerinnen ein SEC-Leerverkaufsverbot vom
dem
vollziehbar, dass die Diskussion nicht so weit reichte, dass man davon ausgehen muss, dass sämtliche Leerverkaufsmöglichkeiten - und damit Aktienderivatgeschäfte - ausscheiden würden, und zwar selbst auf Gebieten, in denen kein Zusammenbruch zu befürchten war. ee) Die Möglichkeit einer Ersatzeindeckung ist schließlich nicht deshalb zu verneinen, weil ein Ersatzgeschäft nicht binnen 48 Stunden möglich gewesen wäre.
dem Bundesgerichtshof (BGH, Rn. 71) macht die Vorschrift des § 104 Abs. 3 InsO (a.F.) den Anspruch der Masse wegen Nichterfüllung nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein (in gleicher Weise gesichertes) Deckungsgeschäft geschlossen werden konnte. § 104 InsO (a.F.) gibt eine abstrakte Berechnungsmethode für die Forderung wegen Nichterfüllung vor; der Partei, die am maßgeblichen Stichtag „im Geld“ steht, soll der durch die Vertragsbeendigung verloren gegangene Vorteil
Marktpreisen erstattet werden (BGH, Rn. 71). Zwar setzt ein Marktpreis die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung voraus (BGH, Rn. 80). Der Senat versteht dies mit Stimmen in der Literatur (vgl. MünchKomm/Fried, InsO, 4. A., § 104 Rn. 119) jedoch dahin, dass der zur Zahlung verpflichteten Partei hierdurch nicht die Möglichkeit eröffnet werden soll, unter Verweis auf ihre persönliche Situation - z.B. durch Hinweis auf fehlende Kontakte zu Banken oder auf organisatorische oder zeitliche Probleme - die Entstehung eines Anspruchs auf Zahlung des Markt- oder Börsenpreises zu verhindern. Der Berücksichtigung solcher subjektiver Umstände steht auch entgegen, dass die Umwandlung des Vertrags in eine Differenzforderung abstrakt und unabhängig von einem konkreten Ersatzgeschäft von Gesetzes wegen erfolgt und das Gesetz für den Markt- oder Börsenpreis bei Fehlen einer Vereinbarung auf den zweiten Werktags
Verfahrenseröffnung abstellt (vgl. Jaeger/Jacoby, InsO, § 104 Rn. 60, 62, 63). Diese gesetzliche Konstruktion verträgt sich nicht mit dem Einwand, innerhalb von zwei Tagen sei aus zeitlichen Gründen kein Ersatzgeschäft möglich (gewesen).
der Black-Scholes-Formel auf der Basis der von dem Privatsachverständigen SV1 mit Gutachten vom September 2016 (Anlage K34) vorgelegten EUREX-Settlementpreisen für den 17. September 2008 ermittelt und ist zu einem Marktwert von 6,84 € je Option gekommen. Dies deckt sich mit der auf der Black-Scholes-Formel basierenden Berechnung des Privatsachverständigen SV3 (SV3 I S. 25). Der Privatsachverständige SV1 hat ebenfalls diesen Preis ermittelt, wenn auch nicht ausdrücklich anhand der Black-Scholes-Formel, sondern orientiert an den EUREX-Settlementpreisen, d.h. an den von der EUREX schlusstäglich berechneten Preisen von Derivatepositionen. Soweit der Privatsachverständige SV1 und darauf aufbauend die Beklagte einen Preis von 6,84 06 € annehmen, hat der Senat ihn mit dem Sachverständigen auf 6,84 € abgerundet.
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weit auszulegen ist (vgl. BT-Drs. 12/7302 S. 168). Dabei erachtet es der Gesetzgeber als unschädlich, dass nicht alle Angebote im Preis übereinstimmen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass für den außerbörslichen Derivatehandel - zumindest des streitgegenständlichen Zeitraums - hinsichtlich der in diesem Markt abgeschlossenen Geschäfte bzw. Transaktionen keine allgemein verfügbare Datengrundlage vorhanden ist. Deshalb kommt
Auffassung des Senats nur eine abstrakte Berechnung in Frage, die sich aus öffentlich zugänglichen Daten ermitteln lässt. Insbesondere erscheint es sinnvoll, bei komplexen Produkten und einem schwierigen Marktumfeld auch Preise heranzuziehen, die aufgrund finanzmathematischer Berechnungen gebildet bzw. aus ihnen abgeleitet werden (vgl. Uhlenbruck, InsO, 15. A., § 104 Rn. 47; Jaeger/Jacoby, aaO., § 104 Rn. 68). Das Black-Scholes-Modell, kalibriert um die EUREX-Settlementpreise, kann dafür als Grundlage dienen.
den Angaben des Sachverständigen das Black-Scholes-Modell in der Praxis des ungeregelten Marktes als Ausgangspunkt für die Preisermittlung herangezogen wird. Der Sachverständige hat in der Anhörung (S. 3) angegeben, dass die Händler in den Banken bei einem Einzelabschluss im ungeregelten Markt auf Computersysteme zurückgreifen können, auf denen
seiner Kenntnis das „BSP-System“ weitgehend implementiert ist. Dabei muss der Händler den sich daraus ergebenden Preis nicht 1 : 1 übernehmen, sondern kann - so der Sachverständige - insbesondere im ungeregelten Markt mit großen Optionswerten Änderungen an dem
der Black-Scholes-Formel vorgeschlagenen Preis
seiner Risikoeinschätzung vornehmen. Zwar monieren die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 27.2.2020, dass die Ausführungen des Sachverständige widersprüchlich seien, wenn er einerseits behaupte, Händler würden zur Bewertung des Optionsgeschäfts auf das Black-Scholes-Modell zurückgreifen, andererseits aber einräume, dass das Modell lediglich „weitgehend“ implementiert sei. Der Senat erachtet es jedoch für ausreichend, dass sich die Händler zumindest überwiegend an dem allgemein anerkannten Modell orientieren.
Auffassung des Senats die Heranziehung des Black-Scholes-Preises nicht. Es wird nicht verkannt, dass Börsen und OTC-Märkte unterschiedliche Marktsegmente mit unterschiedlichen Konventionen und Infrastrukturen darstellen, wie es der Privatsachverständige SV3 (SV3 IV S. 34) formuliert. Allerdings vermag der Senat dem Privatsachverständigen nicht in der Einschätzung zu folgen (vgl. SV3 IV S. 38), zur Bewertung eines börsengehandelten Derivates seien die EUREX-Settlementpreise und zur Bewertung eines OTC-Derivates die OTC-Marktdaten heranzuziehen; denn letztere sind nicht verfügbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es ein anderes Modell gäbe, das einem Händler im OTC-Bereich als Grundlage für eine Preisermittlung dienen könnte. Die Klägerinnen haben zwar zunächst behauptet, der Privatsachverständige SV3 habe statt des Black-Scholes-Modells das Heston-Modell angewandt, um auch die im Black-Scholes-Preis nicht berücksichtigten, aber preisbildenden Risikofaktoren abzubilden (Bl. 146 Bd. VI d.A.). Allerdings hat der Privatsachverständige SV3 (SV3 II S. 5/14) klargestellt, nicht die Anwendung des Heston-Modells zur Bewertung der streitgegenständlichen Optionen gefordert, sondern das Optionspreismodell von Black & Scholes zur Bestimmung des Optionspreises herangezogen und das Heston-Modell nur verwendet zu haben, um das Gegenparteirisiko in Form des sog. Credit Valuation Adjustment zu quantifizieren.
alledem erscheint dem Senat die grundsätzliche Heranziehung des Black-Scholes-Modells zur Bestimmung des Marktwertes geeignet. dd) Der Senat hat des Weiteren keine Bedenken, den
dem Black-Scholes-Modell ermittelten Preis vorliegend als Marktpreis anzusehen. Soweit die Klägerinnen die Auffassung vertreten, der Marktpreis sei nicht feststellbar, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Er sieht auch keine Veranlassung für Auf- oder Abschläge auf den Black-Scholes-Preis.
Angaben des Sachverständige (Anhörung S. 5) spielt dies jedoch für die Höhe des zu übernehmenden Preises aus den Settlementpreisen keine Rolle, wobei er zugleich darauf hingewiesen hat, dass die Banken zudem eigene Volatilitätseinschätzungen haben, die auch davon abhängen, wie das eigene Optionsbuch der Bank zusammengesetzt ist (S. 4). Der Sachverständige hat des Weiteren in seinem Gutachten dargelegt, von welcher Volatilität er ausgegangen ist, nämlich von 28,04 % (SV I S. 17). Auch hat er ein Vega ermittelt, das angibt, wie stark eine Option auf Änderungen des Optionspreises der im Black-Scholes-Modell konstanten Volatilität reagiert (SV I 14 und 15); das Vega hat er mit 592.818 € pro Punkt angegeben (siehe bereits oben). Die Klägerinnen haben die Quantifizierung der Vega-Sensitivität nicht bestritten, und es ist nicht ersichtlich, welcher Wert stattdessen aus ihrer Sicht angemessen gewesen wäre. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass auch die Autoren des von den Klägerinnen als Anlage BB20 vorgelegten Aufsatzes „Blocktrades in OTC Options Marktes: Price Impact and Liquidity Effects“ das Black-Scholes-Modell unter Zugrundelegung der von der EUREX veröffentlichten Volatilitäten anwenden, um den Marktpreis von OTC-Optionen zu berechnen,
Auffassung des Bundesgerichtshofs auf die Höhe der Prämie auswirken kann, ist es gerechtfertigt, sie bei der Ermittlung des Marktwertes zu berücksichtigen. (
dem Kreditrisiko nicht, da die EUREX als zentrale Gegenpartei fungiert. (SV I S. 10; so auch Anhörung S. 5). Aber auch bei einem entsprechenden OTC-Geschäft mit einer Fixed Charge hätte der Optionskäufer bei den streitgegenständlichen Optionsgeschäften kein Kreditrisiko übernommen. Denn die Klägerinnen hätten ihm eine vollständige Besicherung des mit ihnen abgeschlossenen Geschäfts durch eine Fixed Charge - d.h. eine Verpfändung von 4 Mio. Aktien - angeboten. Damit wäre der Optionskäufer gegenüber den Klägerinnen vollständig abgesichert gewesen, da sich aus den Call-Optionen für die Klägerinnen höchstens die Lieferpflicht von max. 4 Mio. X-Aktien ergeben hätte und diese Verpflichtung damit voll gesichert gewesen wäre (SV I S. 10). Zudem korreliert die Zahlungsfähigkeit der Klägerinnen positiv mit dem Marktwert der X-Aktie: wenn die X-Aktien zu hohen Kursen im Markt handeln und die Call-Optionen wertvoll sind, dann ist dies auch für das Vermögen und die Bonität der Klägerinnen positiv (SV I S. 10; II S. 11; Anhörung S. 6). (bb) Demgegenüber kann der Umstand, dass die Aktien nur verpfändet, aber nicht im Vollrecht übertragen werden, im Rahmen von Gegengeschäften von
teil sein. Denn dann stehen für Sicherungsgeschäfte (z.B. Hedge-Geschäfte) keine Sicherheiten zur Verfügung, so dass ggfls. Aktien geliehen werden müssen, was zu Kosten führen kann. Dennoch ist der Senat davon überzeugt, dass dies nicht zu einem niedrigeren Preis führen muss. Der Sachverständige hat dargelegt (z.B. SV II S. 33), dass ein Optionskäufer, der Optionen an der EUREX erwirbt, keinerlei Aktiensicherheiten erhält, die er im Rahmen von Gegengeschäften einsetzen könnte. Dies weicht
Auffassung des Senats aber nicht von der Situation ab, in der ein Optionskäufer, der auf dem OTC-Markt eine Option erwirbt, ebenfalls keine Sicherheit erhält, die er weiterverwenden kann. Zugleich ist es für den Senat
vollziehbar, wenn der Sachverständige (Anhörung S. 6) ausführt, dass in den EUREX-Preisen gedanklich bereits Leihekosten enthalten sind, da auch bei einem Erwerb über die EUREX im Rahmen der Gegengeschäfte Kosten anfallen können, die gedanklich einzupreisen sind. Diese hat der Sachverständige für die Zeit vor 2008
seiner Berufserfahrung mit etwa 10 Basispunkten beziffert. Zwar konnte er keine entsprechenden Angaben für die maßgebliche Zeit machen. Allerdings hat der Sachverständige
vollziehbar dargelegt, dass die Leihekosten ohnehin letztlich von den individuellen Verhältnissen abhängen, insbesondere davon, ob die Bank ein volles Inventar an Aktien hat. Zwar hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass der Optionskäufer die Vollrechtsübertragung lieber nimmt als eine Fixed Charge. Dennoch erscheint es dem Senat plausibel, dass eine mittels Fixed Charge besicherte Option gegenüber einer unbesicherten eher einen Mehrwert bietet (so SV II S. 12) als dass ein Abschlag vom Black-Scholes-Preis zu machen wäre.
den Feststellungen des Senats wie folgt dar: Die Parteien kamen am
vollziehbar. (
vollziehen zu können, warum eine Partei einen so „gigantisch“ niedrigen Preis akzeptiert habe, da es sich eigentlich um ein Standardgeschäft gehandelt habe. Diese Einschätzung wird
Auffassung des Senats dadurch gestützt, dass der Privatsachverständige SV3 noch in SV3 I S. 52 angeführt hat, vor der Finanzkrise sei der Abschluss des hier vorliegenden Geschäfts problemlos gewesen. Die Beklagte habe durch die Stellung der X-Aktien sicher sein können, dass das Optionsgeschäft am Laufzeitende erfüllt werden würde, habe aber andererseits problemlos ein unbesichertes Gegengeschäft mit einer anderen Bank abschließen können [..] Auch ein dynamischer Delta-Hedge durch regelmäßig anzupassende Leerverkäufe als Alternative zum Gegengeschäft sei in dieser zeitlichen Phase als problemlos erachtet worden. Von daher ist nicht
vollziehbar, dass ein damals so unproblematisches Geschäft lediglich mit einem Abschlag von 62 % gegenüber dem Black-Scholes-Preis abgeschlossen werden konnte. Insoweit steht auch die Möglichkeit im Raum, dass der vereinbarte Preis mit der ungewöhnlichen Gestaltung der Verträge zu tun hat, bei denen Optionsgeschäfte mit einem Termingeschäft verbunden wurden, die Optionsprämien im Preis des Termingeschäfts aufgingen und beide Vertragsteile - Optionen und Termingeschäft - für sich allein betrachtet nicht marktgerecht waren. (cc) Letztlich kann der eigentliche Hintergrund aber offen bleiben. Bestimmt werden muss der Marktpreis von Ersatzgeschäften am
der Black-Scholes-Formel beeinflusst haben, da ein solches Vorgehen Einfluss auf die Volatilität und den Aktienkurs hat (Sachverständige Anhörung S. 9). Im Rahmen des abstrakt zu ermittelnden Marktpreises am 17. September 2008 spielt es keine Rolle, ob der Preis des Ursprungsgeschäfts durch eine Zusatzrestriktion des Händlers (so Sachverständige Anhörung S. 9) beeinflusst wurde. Entscheidend ist allein der Marktpreis des Ersatzgeschäfts. Zudem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der
der Black-Scholes-Formel ermittelte Preis der Ersatzgeschäfte deswegen zu reduzieren wäre, weil im Rahmen von Hedge-Geschäften zwischen dem
vollziehbar die Auswirkungen als nicht sehr erheblich erachtet hat. Ohne Erfolg halten dem die Klägerinnen entgegen, dass die 2,7 Mio. Aktien am 17. September 2008 immerhin 15 % des Tagesvolumens ausgemacht hätten und an diesem Tag eine starke Volatilität der Aktie herrschte. Der Sachverständige ist auch angesichts dieses Einwands bei seiner Einschätzung geblieben, dass dies zwar Einfluss auf den Preis haben kann, dieser Einfluss aber nicht so stark sei. Soweit er ergänzt hat, dass sich exakte Zahlen sowieso nicht angeben lassen, steht dies
Auffassung des Senats einer Bestimmung des Marktpreises nicht entgegen, da es in Anbetracht des hypothetischen Charakters der Ersatzgeschäfte nur um Näherungswerte gehen kann. Wie sich der Preis der X-Aktie verändert hätte, wenn noch 2,7 Mio. X-Aktien mehr gehandelt worden wären, lässt sich nicht klären. Entscheidend ist, dass ein Markt für Hedge-Geschäfte vorhanden war und er
vollziehbarer Einschätzung des Sachverständigen liquide genug war, um die Aktien aufzunehmen. Schließlich sieht sich der Senat auch nicht veranlasst, einen Risikoabschlag vorzunehmen, weil - so die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 27.2.2020 - der Kauf der Optionen durch eine Bank mit
gelagerten Risikogeschäften (sog. „Risikotrades“) das erhebliche Risiko für die Bank berge, die Absicherungsgeschäfte zu einem niedrigeren Aktienkurs ausführen zu müssen, als er der vorangegangenen Ermittlung der Optionsprämie zugrunde lag. Angesichts der Volatilität der X-Aktie bestand gerade auch die Möglichkeit, über
gelagerte Absicherungsgeschäfte mit der zugrundeliegenden X-Aktie die Prämie und einen Gewinn zu erwirtschaften. Soweit die Klägerinnen Zeugenbeweis dafür anbieten, dass das Black-Scholes-Modell diese Leerverkaufsrisiken für Risikotrades nicht berücksichtige, ist dieser ungeeignet, da es nicht um eine zu beweisende Tatsache, sondern um eine sachverständige Einschätzung geht.
vollziehbar dargelegt, dass beispielsweise das gestiegene Interesse am Einkauf von Volatilitäten einen höheren Preis als Verhandlungsergebnis hätte rechtfertigen können, dass aber die allgemeinen Marktentwicklungen und Geschehnisse auch bewirkt haben können, dass ein psychologisch begründetes geringeres Interesse am Neueinkauf von Optionen bestand. Deshalb plädiert er für die Übernahme des Black-Scholes-Preises. Soweit er dies auch damit begründet, dass eine Quantifizierung der unterschiedlichen Effekte in die eine oder andere Richtung nicht möglich sei, führt dies
Auffassung des Senats nicht dazu annehmen zu müssen, der Marktpreis der Optionsgeschäfte sei nicht feststellbar. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um die Betrachtung eines hypothetischen Ersatzgeschäfts handelt, das in der Praxis individuellen und speziellen Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung getragen hätte; diese Besonderheiten lassen sich aber mangels konkreter Durchführung des Ersatzgeschäftes nur in Näherungswerten erfassen, die hier
Auffassung des Senats in dem Wert des Black-Scholes-Preises als „Mittelwert“ eine ausreichende Basis finden. Zudem hätten bei Durchführung der Ersatzgeschäfte
Ausführung des Sachverständige (Anhörung S. 22) verschiedene angefragte Banken unterschiedlich reagiert und unterschiedliche Preise gestellt, je
dem, inwieweit das Angebot für sie interessant gewesen wäre. Diese These des Sachverständigen wird gestützt durch Abbildung 7 in SV3 V S. 42, die die Preisdifferenzen von börsengehandelten X-Optionen und clearingfähigen OTC-X-Call-Optionen u.a. am 17. September 2008 wiedergibt. Zwar hat die Abbildung insoweit eine beschränkte Aussagekraft, als die Laufzeiten und Volumina jener Abschlüsse nicht mit jenen der streitgegenständlichen Ersatzgeschäfte korrespondieren und sie nicht auf dem „reinen“ OTC-Markt gehandelte Optionen erfasst. Dennoch zeigt die Abbildung, dass es bei den OTC-X-Call-Optionen, die über die EUREX gecleart wurden, starke preisliche Abweichungen gegenüber dem durchschnittlichen EUREX-Preis
oben und
unten gab. Dies bestärkt den Senat in der Annahme, dass sich die Realität um einen Mittelwert streut, der am besten mit dem Preis abgebildet wird, der durch die mittels der EUREX-Volatilitäten kalibrierte Black-Scholes-Formel ausgedrückt wird (so der SV in der Anhörung S. 24).
alledem beträgt der Marktpreis bzw. Marktwert der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte 6,84 € je Option und damit bei je 2 Mio. Optionen 13,68 Mio. € je Klägerin. c) Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht veranlasst.
1 ZPO kommt eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen in Betracht, wenn das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat zweifelt weder an der Sachkunde des Sachverständige noch leiden die Gutachten und die Ausführungen des Sachverständige in der mündlichen Anhörung an maßgeblichen Mängeln. aa) Soweit die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 die Unabhängigkeit und Neutralität des Sachverständigen in Frage gestellt haben, haben sie dies im Wesentlichen auf ihrer Ansicht
„parteiliche“ Formulierungen des Sachverständige gestützt. Unabhängig davon, dass die angegriffenen Formulierungen
Auffassung des Senats im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen den Parteien und auch den Gutachtern nicht die Grenze der Unsachlichkeit oder Abfälligkeit überschreitet, hat der Senat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung als sachlich, ruhig und besonnen erlebt. bb) Der Sachverständige verfügt über ausreichende Sachkunde. Ausweislich seines Lebenslaufs war der studierte Mathematiker von 19XX bis 20XX bei der Bank2 AG tätig, zuletzt als Managing Director mit Handelsverantwortung im Derivatebereich. Von 20XX bis 20XX arbeitete er im Europäischen Strukturierungsgeschäft im Bereich Corporate Banking & Securities, und seit Oktober 20XX ist er Professor an der Schule1 mit dem Schwerpunkt Finanzdienstleistungen im Fachbereich Wirtschaft. Zwar war der Sachverständige im streitgegenständlichen Zeitraum September 2008 nicht mehr im Derivategeschäft eingesetzt, so dass er keine authentische Erfahrung im Handel aus dieser Zeit hat. Dies schließt für den Senat belastbare Aussagen des Sachverständigen über die Zeit der Finanzkrise nicht aus. Soweit die Klägerinnen aufgrund der Angaben des Sachverständige in der mündlichen Verhandlung rügen, er könne nicht beurteilen, wie sich Volatilitäten auf die Wertermittlung ausgewirkt hätten, fehlt es zum einen an einer entsprechenden, konkreten
frage; zum anderen führt dies nicht dazu, an der grundsätzlichen Geeignetheit des Sachverständigen zu zweifeln. cc) Die Klägerinnen begründen mit Schriftsatz vom 27.2.2020 die Ungeeignetheit des Gutachters im Übrigen mit einer Vielzahl von inhaltlichen Einwänden und angeblichen Fehleinschätzungen des Sachverständigen, die der Senat der Sache
wie dargelegt jedoch nicht als durchgreifend erachtet. So mag die Bezeichnung des Aktienderivatemarkts am
vollziehbar. Soweit die Klägerinnen Fehler des Sachverständigen bei Begrifflichkeiten rügen (die Klägerinnen rügen die Verwendung des Wortes „Open-Interest“ auf S. 7 SV II und des Wortes „Brutto-Volumen“ statt „Bruttomarktwert“ in SV II S. 26), gibt dies dem Senat keine Veranlassung, an der grundsätzlichen Geeignetheit des Sachverständigen zu zweifeln. Das letztere Versehen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf
frage korrigiert. Dem Sachverständigen kann auch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, ihm sei offensichtlich nicht bekannt gewesen, dass die SEC am
amerikanischer Zeit verhängt. Soweit die Klägerinnen weitere Einschätzungen des Sachverständigen kritisieren, ist dem Senat bewusst, dass es sich bei dem maßgeblichen Datum des 17. September 2008 um eine ganz besondere Situation auf den Finanzmärkten gehandelt hat. Allerdings hat sich ihm der Eindruck aufgedrängt, dass diese Situation und die vorhandenen Marktdaten durchaus unterschiedlicher Einschätzungen unterliegen, wie die Meinungsverschiedenheiten zwischen den drei Sachverständigen deutlich machen. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Auffassungen in Bezug darauf bestehen, wie mit den individuellen Indikationen der rein hypothetischen Ersatzgeschäfte bei der abstrakten Ermittlung eines Marktwertes umzugehen ist. Letztlich sieht der Senat aber keine Veranlassung, den für ihn
vollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen, selbst wenn er keine unmittelbare praktische Erfahrung mit dem Derivatgeschäft aus dem zeitkritischen Umfeld hat. Soweit die Klägerinnen das Ergänzungsgutachten angegriffen haben, sind offene Fragen
Auffassung des Senats im Rahmen der Anhörung des Senats überzeugend geklärt worden.
alledem beträgt der Marktpreis für die Ersatzgeschäfte am
um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Für ihn gelten mangels anderweitiger Regelungen die Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt
1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Vorliegend ist über das Vermögen der Beklagten am 15. September 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsfolge der Insolvenzeröffnung ist, dass die Beklagte
O nicht mehr Erfüllung, sondern nur noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Der Schadensersatzanspruch ist somit im September 2008 entstanden. Auch wenn die Beklagte erstmals im November 2009 einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Klägerinnen geltend gemacht hat, hat sie dennoch im Jahr 2008 Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners - hier der Klägerinnen - erhalten, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen begann und Verjährung Ende 2011 eingetreten wäre. b) Die Verjährung ist zwar
1 Ziff. 1 BGB mit Erhebung der Widerklage am 6. Juli 2011 gehemmt worden. Die Hemmung beschränkt sich jedoch auf die mit der Widerklage geltend gemachte bezifferte Forderung in Höhe von je 12.974 Mio. € und umfasst nicht die Mehrforderung, die erst
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Senat in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht die Klageerhebung die Verjährung grundsätzlich insoweit, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung unterstellt ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und damit Rechtssicherheit schaffen. Die Grenzen der Verjährungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, dass bei einer „verdeckten Teilklage“ - also einer solchen, bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt - die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift. Der Kläger ist dann bei einer zusprechenden Entscheidung nicht daran gehindert,
träglich Mehrforderungen geltend zu machen; jedoch muss er es dann hinnehmen, dass die Verjährung des
geschobenen Anspruchs selbständig beurteilt wird (BGH, Urteil vom 2.5.2002, III ZR 135/01). Etwas anderes aber gilt für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich dann Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Der Schadensersatzkläger klagt dann nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäßig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, aufgrund derer das Urteil ergeht, so dass dem Umfang der Verjährungswirkung daher durch den ursprünglich bezifferten Leistungsantrag keine Grenzen gezogen werden (BGH, aaO., BGH, Urteil vom 8.1.2014, XII ZR 12/13). Diese Ausnahme hat die Rechtsprechung im Wesentlichen dann anerkannt, wenn dem Gegner von vornherein erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung „gegriffen“ ist, also lediglich vorläufigen Charakter hat (BGH, Urteil vom 2.5.2002, aaO.; BGH, Urteil vom 8.1.2014, aaO.) oder wenn es bei einer Schadensersatzklage um einen erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag geht (BGH, Urteil vom 2.5.2002, aaO., m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Ohne Erfolg vertritt die Beklagte die Auffassung, sie habe mit der Widerklage einen einheitlichen materiell-rechtlichen Anspruch geltend gemacht, um ihren Schaden vollumfänglich ersetzt zu verlangen und damit das Vertragsverhältnis mit den Klägerinnen insgesamt abzuwickeln; eine beitragsmäßige Begrenzung des ihr in Gänze zustehenden Anspruchs auf den zunächst geltend gemachten Klagebetrag sei nicht intendiert gewesen. Die Beklagte hat zwar mit ihrer Widerklage einen „einheitlichen Ausgleichsanspruch“ geltend gemacht. Diesen hat sie jedoch beziffert und sich dabei auf einen konkreten Wert festgelegt. Weder für die Klägerinnen noch für das Gericht war erkennbar, dass es sich nur um eine Schätzung oder eine vorläufige Bezifferung der Forderung hätte handeln sollen. Die Beklagte hat den Betrag, hinsichtlich dessen Ermittlung sie sich auf die Berechnung des Privatsachverständigen SV1 vom Juli 2011 (Anlage L24) gestützt hatte, in ihrer Widerklage nicht einmal unter Sachverständigenbeweis gestellt. Es war demnach für die Klägerinnen nicht ausreichend deutlich, dass die bezifferte Forderung lediglich vorläufigen Charakter hätte haben sollen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 8.1.2014, aaO.); sie konnten vielmehr davon ausgehen, dass mit der verlangten Summe dem Begehren der Beklagten vollständig Rechnung getragen würde. Zudem beruht die Mehrforderung auch nicht auf einer
Klageerhebung eingetretenen Werterhöhung oder einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 2.5.2002, aaO.). Sie ist Folge des Umstands, dass die Beklagte für die Berechnung ihrer Forderungen auf einen falschen Tag abgestellt hat und deshalb von einem zu niedrigen Marktwert ausgegangen ist. Die verjährungshemmende Wirkung der Ursprungsklage hätte der Beklagten allenfalls das natürliche Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen können; es geht aber zu ihren Lasten, wenn ihre Forderung insgesamt feststeht und sie sie nur betragsmäßig nicht hinreichend überschaut (vgl. BGH, Urteil vom 2.5.2002, aaO.). Danach ist in Höhe von je 706.000,- € Verjährung eingetreten, so dass sich der Anspruch der Beklagten nur auf 12,974 Mio. € je Klägerin beläuft. 4. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klägerinnen verweisen insoweit im Hinblick auf die bereits oben unter Ziff. II a) bb) erörtere Pattsituation darauf, dass sich die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte
den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Rn. 69) als unzulässige Rechtsausübung dargestellt hätte, wenn die Beklagte trotz eines Zug-um-Zug-Angebots die Herausgabe der Aktien verweigert hätte. Dann - so die Klägerinnen - stelle es auch eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn zunächst ein Ausgleichsanspruch gar nicht geltend gemacht werde, dennoch der Bitte um Herausgabe bzw. um Nennung der Bedingungen für die Herausgabe der verpfändeten Aktien nicht
gekommen und nicht einmal überschießende Sicherheiten herausgegeben werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da es bis heute daran fehlt, dass die Klägerinnen ihrerseits die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs Zug um Zug gegen Herausgabe der Aktien anbieten. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist es auch nicht geboten, einen Ausgleichsanspruch der Beklagten
den Grundsätzen des Mitverschuldens zu reduzieren, weil auch die Beklagte
den Feststellungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Rn. 94) die Pattsituation hätte auflösen können. Dass die Beklagte dies nicht getan hat, wirkt sich auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen aus (siehe unten Ziff. III), führt aber nicht zu einem Mitverschulden bei der Entstehung oder der Höhe des Ausgleichsanspruchs. 5. Ohne Erfolg rechnen die Klägerinnen hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Beklagte auf. Sie begründen ihn damit, die Beklagte habe entgegen der üblichen Besicherung von Optionsgeschäften unter dem Rahmenvertrag den Abschluss eines Security Agreements verlangt, der keine fluktuierende Besicherungshöhe vorsah, sondern
dem die Klägerinnen sämtliche den Optionen zugrunde liegenden 4 Mio. X-Aktien verpfänden mussten. Dadurch - so die Klägerinnen - sei die Beklagte nicht nur mehr als sechsfach übersichert gewesen, sondern habe im Moment ihrer Insolvenz alle X-Aktien blockiert. Dadurch habe die Beklagte ein besonderes zusätzliches Risiko geschaffen, über das sie hätte aufklären müssen. Es kann offen bleiben, welches Recht auf einen Beratungsvertrag Anwendung finden würde und ob danach ein Beratungsvertrag stillschweigend zustande gekommen wäre. Der Senat vermag jedenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen. Aus den am 19. Dezember 2005 unterzeichneten Bestätigungen über die Geschäftsabschlüsse ergibt sich bereits eine konkrete Zahl von als Sicherheit zu stellenden X-Aktien. Zudem heißt es ausdrücklich, dass eine laufende Anpassung der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.