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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 C 2796/16.N Urteil Wasserrechts-Hochwasserrisikomanagementplan für das Einzugsgebiet der Kinzig-

Obsah (17)Art. 7§ 1§ 76§ 78b§ 14l§ 14m§ 79§ 75§ 47§ 43§ 3§ 4§ 9§ 30§ 34§ 24§ 31d

Wasserrechts -Hochwasserrisikomanagementplan für das Einzugsgebiet der Kinzig- Leitsatz Der Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem Kinzig 2015 ist als verwaltungsinterne Fachplanung mit

vollziehbar ist. Tenor Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand A. Das Stadtgebiet der Klägerin liegt etwa 25 km östlich von Frankfurt am Main im Main-Kinzig-Kreis und damit im weiteren Einzugsbereich des Flusses Kinzig. Die Klägerin wendet sich gegen den vom Beklagten

dem Wasserhaushaltsgesetz - WHG - erlassenen Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem der Kinzig 2015 - RMP Kinzig 2015 -, soweit dieser sich auf ihr Stadtgebiet bezieht. In dem vom Beklagten im Jahr 2014 dazu durchgeführten informellen Anhörungsverfahren trug die Klägerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten - zuletzt vom

  1. Dezember 2014 - jeweils umfangreiche tatsächliche und rechtliche Bedenken vor, die sie im Zuge der Offenlage des Entwurfs des Hochwasserrisikomanagementplans im Jahr 2015 ergänzte. Der Hochwasserrisikomanagementplan für das Einzugsgebiet der Kinzig, Stand November 2015, sowie der dazugehörige Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung wurden durch Offenlage vom
  2. Mai 2016 bis
  3. Juni 2016 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom
  4. November 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Normenkontrollantrag gegen den Hochwasserrisikomanagementplan Kinzig 2015 einschließlich der sie betreffenden Gefahrenkarte, Risikokarte und des Maßnahmensteckbriefs gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag sei statthaft, weil es sich bei dem Hochwasserrisikomanagementplan um eine der Normenkontrolle zugängliche Rechtsvorschrift handele und die bis zum
  5. Juni 2017 laufende Jahresfrist gewahrt sei. Dem RMP Kinzig 2015 einschließlich seiner benannten Bestandteile komme sowohl die erforderliche Regelungswirkung als auch Außenwirkung zu. Die damit getroffenen Festsetzungen seien auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Bestimmung von Rechten und Pflichten gerichtet. Dieser Verbindlichkeitsanspruch folge daraus, dass die Pläne nicht nur angemessene Ziele für das Risikomanagement - insbesondere zur Verringerung möglicher

teiliger Hochwasserfolgen für die im Gesetz genannten Schutzgüter - für die Risikogebiete festzulegen hätten, sondern darin zugleich auch die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Risikomanagementpläne mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken - RL 2007/60/EG - HWR-RL - (ABl. L 288 vom 06.11.2007, S. 27-34) genannten Angaben sowie die Anforderungen

Art. 7Abs.

3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie enthalten müssten und damit eine Eignung zur Zielerreichung gefordert werde. In den Risikomanagementplänen müsse nämlich eine Rangfolge der Maßnahmen bestimmt werden, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements gerichtet seien. Außerdem müsse gemäß Buchst. A. Ziff. II.1. des Anhangs der Richtlinie eine Beschreibung der Umsetzung des Plans einschließlich der Rangfolge und der Methode aufgenommen werden,

der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zu überwachen seien. Der Unionsrichtliniengeber gehe offensichtlich davon aus, dass die Risikomanagementpläne die notwendigen Vollzugsinstrumente vorzugeben oder zumindest darauf zu verweisen haben. Ein Risikomanagementplan, der diesen Vorgaben nicht gerecht werde, weil er sich stattdessen tatsächlich auf eine bloße Angebotsplanung beschränke, verfehle damit zugleich die nationalen und unionsrechtlichen Anforderungen, welche an die Risikomanagementplanung zu stellen seien. Für die Festlegung der Risikogebiete in den Risikokarten sowie die Ziele und Maßnahmen im Risikomanagementplan könne nichts Anderes gelten, als dies bei Festlegungen in Gestalt von Zielen der Raumordnung in Regionalplänen der Fall sei. Für diese habe das Bundesverwaltungsgericht die Normenkontrollfähigkeit bejaht, obwohl sie nicht förmlich als Satzung oder Rechtsvorschrift erlassen würden. Denn sie beinhalteten eine landesplanerische Letztentscheidung, welche nicht mehr im Wege der Abwägung überwindbar sei, sondern die von den Adressaten

Maßgabe der einschlägigen Bezugsnormen beachtet werden müsse. Auch in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei in Bezug auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einem strikten Verbot raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten durch das dort maßgebliche Landesraumordnungsprogramm 2012 ausgeführt worden, dass dessen inhaltlicher Bezug auf die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zugleich Anforderungen des Raumordnungsrechts bestimme. Die Festlegung der Risikogebiete in den Risikokarten sowie die Ziele und Maßnahmen im Risikomanagementplan erhielten bindenden Charakter für die Auslegung dieser Normen durch die jeweiligen Adressaten, da sie über entsprechende Brückenvorschriften zum Gegenstand des Raumordnungs- und Planungsrechts würden. Bereits auf der Ebene der landesweiten Raumordnung gehörten auch die Anforderungen u.a. an den Hochwasserschutz zu den im Landesentwicklungsplan möglichen Festlegungen, gleiches gelte auf der nächsten Planungsebene für die Regionalpläne, welche u.a. Gebiete für den Hochwasserschutz als weitere Festlegungen enthalten sollen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung seien. Die kommunalen Träger der Bauleitplanung seien

§ 1Abs. 6 Nr. 12 Bau

GB gehalten, die entsprechenden Forderungen des Hochwasserschutzes in ihren Bauleitplänen zu berücksichtigen. Dies folge aus der tatbestandlichen Verknüpfung zwischen der Hochwasserrisikomanagementplanung, der Landesentwicklungs- und Regionalplanung sowie der Bauleitplanung. Danach seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen, zudem sehe § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB für den Bebauungsplan vor, dass darin aus städtebaulichen Gründen die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt werden müssten. Den Festlegungen im Risikomanagementplan sowie in den Gefahren- und Risikokarten komme deshalb Tatbestandswirkung zu. Durch die Ausweisung im Risikomanagementplan bzw. der zugehörigen Risikokarte werde determiniert, wann ein Hochwasser vorliege, welche Anforderungen an den Hochwasserschutz zu stellen seien bzw. welche Hochwasserschutzgebiete in der konkreten Planungsregion maßgeblich seien, und die Gemeinde könne sich darüber nicht mehr beliebig im Wege der Abwägung

§ 1Abs. 7 Bau

GB hinwegsetzen. Die Risikomanagementplanung lege für das Gemeindegebiet in Ergänzung der wasserrechtlichen Vorschriften nicht nur nahezu parzellenscharf fest, wann und wo genau im Gemeindegebiet mit einem Hochwasserereignis welcher Intensität gerechnet werden müsse, sondern bestimme über die Beschreibung der damit jeweils verbundenen Gefahren und Risiken gleichermaßen auch das Gewicht, welches dem Belang des Hochwasserschutzes im Gemeindegebiet im Rahmen der Ausübung des planerischen Ermessens zukommen müsse. Diese Regelungswirkung des Risikomanagementplans könne nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, der Plan

vollziehe lediglich eine tatsächlich gegebene Hochwassersituation. Die Außenrechtswirkung ergebe sich daraus, dass der RMP Kinzig 2015 abschließend bestimmte Ziele und Maßnahmen zum Hochwasserschutz festlege und damit die abstrakten gesetzlichen Vorgaben des Wasserrechts sowie auch des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts hierzu konkretisiere. Da die verordnungsmäßige Festsetzung der Überschwemmungsgebiete zwingend auf der Risikomanagementplanung aufbaue, könne die Festlegung der Risikogebiete nicht als ein rein verwaltungsinterner Akt begriffen werden, dem keine unmittelbare Außenwirkung zukomme. Die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange des Hochwasserschutzes seien bereits durch die Ausweisung der Risikogebiete in den Hochwasserrisikomanagementplänen letztabgewogen, hierfür bedürfe es somit nicht erst der verordnungsmäßigen Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes

§ 76WHG.

Eine Beschränkung auf die inzidente Überprüfung etwa im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan oder im Streit um die Baugenehmigung würde den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - auch wegen des besonderen Charakters gestufter Planungsentscheidungen - wegen Art. 14 GG nicht genügen. Schließlich sei auch zu den Luftreinhalteplänen festgestellt worden, dass die Beschränkung auf eine Inzidentkontrolle aufgrund der Divergenz der maßgeblichen Zeitpunkte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Plans und der jeweiligen Einzelmaßnahme zu einer Rechtsschutzlücke führen könne, wenn der jeweils Betroffene daran gehindert werde, sich gegen die ihn fortdauernd belastende Umsetzungsmaßnahme bspw. in Form eines Verkehrszeichens auf

trägliche Entwicklungen und Erkenntnisse zu berufen, die die zugrundeliegende Prognose erschüttert. Die Antragsbefugnis der Klägerin ergebe sich aus der Kommunalen Planungshoheit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 HV , § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit liege vor, da aufgrund der verbindlichen Festlegung der maßgeblichen Risikogebiete in dem hier zu beurteilenden Risikomanagementplan und den dazugehörenden Gefahren- und Risikokarten eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung

haltig gestört bzw. wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen werde, ohne dass es noch der verordnungsmäßigen Ausweisung eines Überschwemmungsgebiets

§ 76

WHG bedürfe.

Sinn und Zweck der Ausnahmevorschriften des § 78 Abs. 2 Nr. 1-9 WHG müssten die Voraussetzungen der Nr. 5 (keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes) so gedeutet werden, dass sie auch das in den Risikomanagementplänen verankerte Schutzkonzept für den durch die Bauleitplanung betroffenen Raum mitumfasse. Zwar entfalte der Risikomanagementplan gegenüber der Gemeinde keine unmittelbare Wirkung, soweit er aber Maßnahmen enthalte, die der Bauleitplanung der Gemeinde entgegenstehen, könne dies zu behördlichen Verfügungen führen, die letztlich auch die Bauleitplanung undurchführbar machten. Der Ausweisung der Risikogebiete und den hierfür angeordneten Hochwasserschutzmaßnahmen komme in diesen Fällen eine Ausschlusswirkung im Hinblick auf die bauleitplanerische Ausnutzbarkeit des Gemeindegebiets zu, welche über eine rein faktische Planungsschranke hinausreiche. Aus der offiziellen Veröffentlichung der Hochwasserdaten und der daraus abgeleiteten Risiken für das Einzugsgebiet der Kinzig ergäben sich gravierende Folgewirkungen im Hinblick auf die zukünftige Einschätzung der Hochwassergefahrenlage in dem Gebiet, und auch ohne unmittelbare Verbindlichkeit des Plans seien unmittelbare Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse der Betroffenen, etwa zu Gebäudeversicherungen, schon eingetreten. Dies habe auch unmittelbaren Einfluss auf die Vermarktung von Baugrundstücken durch die Klägerin. Der Klägerin stehe im Hinblick auf den Risikomanagementplan für das Einzugsgebiet der Kinzig nebst der Gefahren- und Risikokarten sowie dem Maßnahmensteckbrief auch das Behördenantragsrecht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO zu, denn die angegriffene Norm gelte im Gemeindegebiet und sei von der Gemeinde bei der Wahrnehmung ihrer eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten. Ihr Antrag sei auch begründet. Der RMP Kinzig 2015 verstoße gegen die rechtlichen Vorgaben der Risikomanagementplanung aus der Richtlinie 2007/60/EG und gegen §§ 72 ff. WHG, die diese in nationales Recht umsetzten. Die formelle Rechtswidrigkeit des RMP Kinzig 2015 ergebe sich daraus, dass die eigentliche Risikomanagementplanung durch das vom Beklagten damit beauftragte Ingenieurbüro X... Beratende Ingenieure GmbH erfolgt sei. Denn für die Hochwasserrisikomanagementplanung fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung zum Einschalten eines Dritten, so dass es sich dabei um eine unzulässige Verlagerung von Hoheitsaufgaben auf einen Privaten gehandelt habe. Dieser sei nicht nur als bloßer Verwaltungshelfer des Beklagten tätig geworden, sondern die Rollen seien hier erkennbar umgekehrt verteilt gewesen, da der Beklagte dem beauftragten Ingenieurbüro bei der Planaufstellung nur Unterstützung und „Zuarbeit“ geleistet habe. Der Plan sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle ersichtlich an der erforderlichen Tatsachengrundlage, da nicht die geeigneten „besten Verfahren“ und die „besten verfügbaren Technologien“ verwendet worden seien. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Grundlagen der Planung. Da der RMP Kinzig 2015 auf Annahmen gestützt werde, die einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrten, sei der methodische Ansatz an sich bereits fehlerhaft. Neue Verfahren wie z.B. das Digitale Geländemodell 1 (DGM 1) seien nicht flächendeckend eingesetzt, sondern mit älteren Modellen verknüpft worden, so dass eine entsprechende Anpassung notwendig gewesen sei. In dem Plan selbst werde gleich mehrfach ausdrücklich auf die nur lückenhaft vorhandene Datenbasis hingewiesen und damit gleichzeitig dessen Aussagekraft relativiert. Es seien nur die durch ein Kinzig-Hoch-wasser verursachten Überflutungen betrachtet worden, so dass z.B. dem Planentwurf für die Stadt Hanau hinsichtlich der Hochwassergefahr und des Hochwasserrisikos insgesamt nur beschränkte Aussagekraft zukomme. Im Planentwurf Stand September 2014 sei zwar einerseits festgestellt worden, dass in Bezug auf den Ortsteil Langendiebach der Stadt Erlensee derzeit noch ein erhebliches Schutzdefizit bestehe, andererseits werde jedoch einschränkend angemerkt, dass die hydraulische Situation in Erlensee mit dem bestehenden 1D-HN-Modell nur unzureichend abgebildet und infolgedessen die Zahl der betroffenen Einwohner sicherlich zu hoch ausgewiesen werde. lm Maßnahmensteckbrief des Planentwurfs werde deshalb empfohlen, ein vereinfachtes 2D-Modell (1D/2D gekoppelt, instationär) aufzustellen und damit die Überschwemmungsflächen und Wassertiefen noch einmal neu zu ermitteln. Die von der Klägerin vorgeschlagene Neuberechnung für ihr Stadtgebiet anhand des 2D-Modells habe im Ergebnis erstaunlich große Abweichungen von der Berechnung auf der Grundlage des 1D-HN-Modells ergeben. Während in der Version Stand September 2014 im Falle eines HQ 100 145,8 ha Siedlungs- und 16,5 ha Industriefläche als überflutet und die Zahl der betroffenen Einwohner bei 6.034 (HQ 10 ), 6.870 (HQ 100 ) und 7.943 (HQ extrem ) gesehen worden seien, habe sich zuletzt die durch ein HQ 100 betroffene Fläche auf nur noch 44,8 ha der Siedlungsfläche und 7,2 ha Industriefläche verringert und die Zahl der betroffenen Einwohner auf nur noch 1.004 (HQ 10 ), 2.107 (HQ 100 ) und 2.843 (HQ extrem ). Diese auffälligen Differenzen ergäben die grundsätzliche Frage, ob die Suche

dem besten Verfahren und den besten verfügbaren Technologien wirklich schon abgeschlossen gewesen sei. Da im RMP Kinzig 2015 ausgeführt werde, dass Pegelaufzeichnungen an hessischen Gewässern ohnehin überwiegend erst seit Mitte des

  1. Jahrhunderts, vereinzelt beginnend Anfang des
  2. Jahrhunderts vorlägen, sei bereits fraglich, inwieweit derartige Extremereignisse aus der weiteren Vergangenheit vor dem Hintergrund unterschiedlicher klimatischer Bedingungen, Infrastruktur und Hochwasserschutzmaßnahmen sowie nicht zuletzt der zu erwartenden gewässermorphologischen Veränderungen im Laufe der letzten Jahre überhaupt als Vergleichsmaßstab für die heutigen und zukünftigen Hochwassergefahren an der Kinzig dienen könnten. Auch werde in dem Plan betont, dass das Ausmaß des Klimawandels und der davon abhängigen Wirkungen auf das Hochwasserabflussgeschehen nur mit Simulationsrechnungen zu quantifizieren sei und die bisher vorliegenden Untersuchungen noch erhebliche Unsicherheiten enthielten, die insbesondere den globalen und regionalen Klimamodellen sowie den Szenarien der Entwicklung der Treibhausgase geschuldet seien. lm Hinblick auf das Schutzgut Kulturerbe lägen

dem RMP Kinzig 2015 in Hessen noch keine Bewertung zu Hochwasserbetroffenheit bzw. keine Kenntnisse zu signifikanten Hochwasserschäden in der Vergangenheit vor, gleichwohl gehe die hessische Wasserwirtschaftsverwaltung in einer ersten Einschätzung davon aus, dass sowohl Baudenkmäler, Bodendenkmäler als auch sonstige Kulturdenkmäler keine Relevanz im Sinne einer Berücksichtigung

der HWRM-RL besäßen. Aktuell existiere diesbezüglich weder ein landesweites bzw. -einheitliches Inventar noch eine systematische Einschätzung zur Hochwassersensitivität eines jeden Kulturdenkmals, vielmehr werde durch das Landesamt für Denkmalpflege eine systematische Inventarisierung aller hessischen Denkmäler erst noch vorgenommen, um bereits bestehende Zusammenstellungen stufenweise zu ergänzen. Insgesamt sei die Dokumentation vergangener Hochwasserereignisse an der Kinzig lückenhaft und unvollständig, Hochwasserschäden seien i.d.R. nicht dokumentiert. Ein weiteres Beispiel für eine unzureichende Tatsachenerhebung sei die potenzielle Gefährdung durch überschwemmte Kläranlagen, die ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden könne. Bei der Aufstellung der für die Planung relevanten Parameter habe es Probleme im Bereich der methodischen Vorgehensweise hinsichtlich der Gewässerstationierung und der Topografie der Vorländer gegeben. Zur Topografie der Vorländer seien ausweislich des RMP Kinzig 2015 bei der Erstellung des Digitalen Geländemodells Punkte wie Bauwerkhöhen nicht ausgewertet worden. Bei der Ermittlung der in den Gefahren- und Risikokarten dargestellten Überflutungsfläche werde die Wirkung der bestehenden Rückhaltebecken in Analogie zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete gemäß einer generellen Übereinkunft für Hessen im Sinne einer worst-case-Betrachtung nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Situation im Stadtgebiet der Klägerin werde eingeräumt, dass das 1-dimensionale hydrodynamisch-numerische Strömungsmodell des Fallbaches die Überschwemmungssituation in der Stadt Erlensee aufgrund des Modellansatzes nur ungenügend abbilden könne, da die Abzweigung des Landwehrbaches sowie die möglicherweise umfassenden Ausuferungen in das Stadtgebiet Erlensee hinein eine komplexe Strömungssituation ohne dominante Strömungsrichtung bedingten. Die Schwierigkeit bei der Modellierung von Siedlungsgebieten sei die Erfassung der einzelnen Strömungspfade zwischen der Bebauung, das 1-dimensionale hydrodynamisch-numerische Strömungsmodell bilde nur die stationären Verhältnisse ab. Aufgrund der komplexen Überschwemmungssituation werde davon ausgegangen, dass die Ausuferungen des hydraulischen Gesamtsystems des Fallbachs eine merkbare Retentionswirkung hätten, die sich ggf. positiv auf die Hochwassersituation in der Stadt Erlensee und vor allem unterhalb Erlensee Richtung Hanau auswirken könne. Die Ermessensausübung durch den Beklagten leide wegen dieser unzureichenden Tatsachengrundlage an einem Ermessensnichtgebrauch bzw. an einem Abwägungsdefizit i.S.d. § 114 VwGO. Der Beklagte habe die im Planaufstellungsverfahren von der Klägerin dazu erhobene Rüge mit der Feststellung zurückgewiesen, dass die Bearbeitung im Zuge der Überprüfung der Überschwemmungsgebiete erfolge. Er habe diesen Umstand im Rahmen der Planung aber überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder näher geprüft. Die Herleitung der Definition des HQ extrem sei nicht erkennbar und ungeeignet. Sie sei für Hessen durch Multiplikation des HQ 100 mit dem Faktor 1,3 ermittelt worden und werde ohne nähere Begründung als feststehende Tatsache dargestellt. In den übrigen Bundesländern bewegten sich die maßgeblichen Zahlen immerhin in einer Spannbreite zwischen 1,3 und 1,6, während sich die HWRM-RL in Art. 5 Abs.3 lit. a) bis c) darauf beschränke, nur zwischen den Szenarien „Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder Szenarien für Extremereignisse“, „Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall > 100 Jahre)“ und (gegebenenfalls) „Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu unterscheiden. Zwar werde die Definition im Einzelnen dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten überlassen, die unterschiedliche Handhabung in den verschiedenen (Bundes-) Ländern verstoße jedoch gegen die Vorgabe, dass die Festsetzung EU-weit vergleichbar sein müsse. Auch vom grundsätzlichen Ansatz her begegne die Ermittlung des HQ extrem aus dem HQ 100 mit einem bestimmten Multiplikator bereits Bedenken. Dies zeige sich darin, dass sich bei Verwendung der Gumbel-Verteilung eine Jährlichkeit von 743 Jahren ergebe, diese bei Anwendung der Pearson-III-Verteilung aber bei 1.318 Jahren liege. Da der Faktor 1,4 und damit eine Erhöhung des HQ extrem um ca. 8% eine drastische Erhöhung der Jährlichkeiten auf im Mittel 1.471 Jahre

der Gumbel-Verteilung bzw. 4.151 Jahre

der Pearson-III-Verteilung bewirke, sei ein bloßer Faktor zum HQ 100 naturwissenschaftlich nicht haltbar. Der Beklagte verkenne, dass es an einer hessenweit einheitlichen Vorgabe zur Definition des HQ extrem fehle, diese dürfe zudem aufgrund der Vorgabe einer europaweiten Vergleichbarkeit aus der HWRM-RL überhaupt nicht landesspezifisch festgelegt werden. Ein Hochwasserereignis zu berücksichtigen, das

einer Berechnungsmethode alle 743 Jahre, bei Anwendung einer anderen aber alle 1.318 Jahre auftreten könne, sei jedenfalls unverhältnismäßig. Auch die Gefahren- und Risikokarte für die Stadt Erlensee sei fehlerhaft. Noch in den Gefahren- und Risikokarten vom Oktober 2013 bzw. September 2014 sei angenommen worden, dass die L 3193 als eine Art Damm dazu geeignet sei, selbst Hochwassertiefen von bis zu 400 cm zurückzuhalten und dadurch eine Überflutung der auf der anderen Straßenseite gelegenen Gebiete zu verhindern, insoweit sei mittlerweile aber ausdrücklich ein Fehler der Planung eingeräumt und eine Korrektur in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte habe später selbst eingeräumt, dass das auf neuen Laserscandaten basierende digitale Geländemodell (DGM 1) zwar in Bezug auf die Höhengenauigkeit eine deutliche Verbesserung gegenüber bisher zur Verfügung stehenden Daten darstelle, die Auflösung aber nicht so fein sei, dass schmale linienhafte Schutzeinrichtungen, wie z.B. Hochwasserschutzmauern, damit sicher erfasst werden könnten. Letztere hätten aber auch Einfluss auf die Wasserverteilung und Wassertiefen im Falle eines Hochwasserereignisses, so dass verlässliche Angaben hierzu für die Hochwasserrisikomanagementplanung ebenso wichtig seien wie zu den natürlichen Geländehöhen und -tiefen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Gefahren- und Risikokarten hätten die Daten aus der Laserscanbefliegung (DGM 1) aber noch nicht flächendeckend vorgelegen. Zudem wiesen die Gefahren- und Risikokarten Lücken hinsichtlich der Auswirkungen eines Mainhochwassers auf die Hochwassersituation an der Kinzig auf, und auch bei der Beschreibung des Hochwasserrisikos fehle es noch an aussagekräftigen Daten. Der RMP Kinzig 2015 gelange wegen dieser Defizite in Bezug auf die Flächenvorsorge zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden gewässermorphologischen Veränderungen im Laufe der letzten Jahre für alle Gewässer und Verzweigungen der Gewässerkulisse eine Neuvermessung empfohlen werde. Wegen der unvollständigen Dokumentation vergangener Hochwasserereignisse an der Kinzig werde lediglich empfohlen, die Dokumentation von Hochwasserereignissen

einem einheitlichen, einfachen Muster zu standardisieren und ggf. durch eine einfache Softwarelösung zu unterstützen. Diese Differenzen führten auch zur Fehlerhaftigkeit der Gefahrenkarte, die mit Stand Oktober 2013 noch nur einen Teil von Erlensee ausgespart habe, und auch hinsichtlich der Risikokarte hätten sich weitreichende Veränderungen zur Prognose mit Stand September 2014 ergeben. Auch der Maßnahmensteckbrief für die Stadt Erlensee sei fehlerhaft. Aus der extremen Differenz der Annahmen zwischen dem Maßnahmensteckbrief Stand September 2014 und Stand Mai 2015 könne nur gefolgert werden, dass bei der Ermittlung der betroffenen Siedlungsfläche, Industriefläche und Einwohnerzahl vom Plangeber gerade nicht - wie jedoch

Ziff. 18 der Gründe zur HWRM-RL erforderlich - abgewartet worden sei, bis hierfür das „beste Verfahren“ und die „besten verfügbaren Technologien“ zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr werde offenbar unter dem Eindruck der Umsetzungsfrist aus der Richtlinie unter Rückgriff auf teilweise ersichtlich veraltete Daten ein Hochwasserszenario beschrieben, welches den tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet nicht ansatzweise gerecht werde. Hinsichtlich der vorhandenen Schutz-Systeme und umgesetzten Maßnahmen sei zu ergänzen, dass der Abfluss des Fallbachs am Verteilerbauwerk I auf maximal 1 m 3 /s für den Fallbach gedrosselt werde, wobei der restliche Abfluss von 13,9 m 3 /s über den Landwehrbach der Kinzig zugeführt werde. Ferner liege das geplante Hochwasserrückhaltebecken - HRB - im Bereich der Blinkenmühle, welches dem Steckbrief zufolge als zusätzlicher Baustein des Hochwasserschutzkonzeptes Erlensee errichtet werden solle, gar nicht im Stadtgebiet der Klägerin. Allgemein gelte, dass zusätzliche Maßnahmensteckbriefe weder von der Richtlinie noch von den Umsetzungsvorschriften im WHG verpflichtend vorgesehen seien. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 31. Januar 2020 hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen zur unmittelbaren Außenwirkung des RMP Kinzig 2015 vertieft und zusätzlich ausgeführt, Hochwasserrisikomanagementpläne hätten spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30. Juni 2017 (BGBl. l, 2193) über die Brückenvorschriften der §§ 78b und 78c WHG unmittelbaren Einfluss auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren und erhielten damit einen Verbindlichkeitsanspruch im Sinne einer Rechtsvorschrift. Das jeweils an die betroffenen Bauherren adressierte Verbot der Errichtung von Heizölverbraucheranlagen knüpfe an die Belegenheit des Gebäudes in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten

§ 78bAbs.

1 S. 1 WHG n.F. und damit an den Geltungsbereich der Gefahrenkarten als Bestandteil der Risikomanagementpläne an. Daraus ergebe sich auch eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit. Ihre nunmehr hilfsweise geltend gemachte allgemeine Leistungsklage und das äußerst hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren stützt die Klägerin auf § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG. Sie bringt dazu vor, die Aufstellung des HWRMP Kinzig durch den Beklagten werde den Vorschriften über die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) i.S.v. §§ 14a ff. UVPG a.F. gleich in mehrfacher Weise nicht gerecht, der RMP Kinzig 2015 sei auch aus diesen Gründen rechtswidrig bzw. nichtig. Die Festlegung des Untersuchungsrahmens für den Umweltbericht entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dieser orientiere sich nicht an den Vorgaben der §§ 72 ff. WHG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des zum

  1. März 2010 in Kraft getretenen WHG vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), sondern greife nur auf einen fertigen, für die Erarbeitung eines Hochwasserschutzplans i.S.v. § 31d WHG a.F. erstellten Umweltbericht von 2009 zurück. Der bereits 2009 entworfene Umweltbericht sei aber zu früh, der Umweltbericht Stand Mai 2015, welcher schließlich Gegenstand der Offenlage vom
  3. Juni bis
  4. Juli 2015 gewesen sei, dagegen zu spät aufgestellt worden, um schon bzw. noch angemessenen Einfluss auf das Planungsverfahren des RMP Kinzig 2015 zu haben. Die im Rahmen der Aufstellung des RMP Kinzig 2015 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung leide an mehreren gravierenden Mängeln. Es habe keine „frühzeitige“ öffentliche Auslegung des Entwurfs stattgefunden, denn während die Arbeiten an dem RMP Kinzig bereits im Jahr 2011 begonnen und erste Entwürfe der Planung spätestens ab 2013 zur Verfügung gestanden hätten, habe die Öffentlichkeitsbeteiligung erst vier Jahre später und damit nicht einmal sechs Monate vor Fertigstellung der Planung stattgefunden. Auch die Wahl und Bekanntmachung der Auslegungsorte durch den Beklagten seien fehlerhaft erfolgt, denn entgegen der gesetzlichen Vorgaben sei der Entwurf des RMP Kinzig 2015 weder in den betroffenen Gemeinden ausgelegt worden, noch habe auf Gemeindeebene eine flächendeckende öffentliche Bekanntmachung der vom Plangeber gewählten Auslegungsorte auf Kreisebene stattgefunden. Vielmehr sei die Auslegung nur in Teilen der Kommunen bekanntgemacht worden, insbesondere hätten etwa die Gemeinde Gründau, die Gemeinde Neuberg, die Stadt Büdingen und die Stadt Schlüchtern gefehlt. Damit sei für die interessierte Öffentlichkeit der Eindruck geweckt worden, das Planwerk besitze für die übrigen Kommunen keine Relevanz. Außerdem habe der Bekanntmachungstext keinen Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 14i Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. enthalten. Es mangele zudem an der Durchführung eines Erörterungstermins, welcher den Vorgaben des § 9 Abs. 1 S. 4 UVPG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 6 VwVfG gerecht werde, denn den Verwaltungsakten sei nicht zu entnehmen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass im

gang zu der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ein (weiterer) Erörterungstermin stattgefunden habe. Außerdem fehle es an einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden abschließenden Bewertung und Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Es seien nur diejenigen Anmerkungen, Hinweise und Einwendungen zum RMP Kinzig 2015, die bis einschließlich

  1. Juni 2014 eingereicht worden seien, im Plan berücksichtigt worden, die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung sowie weitere Anmerkungen, Hinweise und Einwendungen seien lediglich in einer Tabelle dokumentiert worden. Damit habe überhaupt keine Berücksichtigung der im Rahmen der Offenlage vom
  2. Juni bis
  3. Juli 2015 eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen stattgefunden. Schließlich fehle es auch an einer Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms

§ 14l

UVPG a.F., denn dem RMP Kinzig, Stand November 2015, welcher

Auskunft des Beklagten Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung vom

  1. Mai bis
  2. Juni 2016 geworden ist, seien weder eine zusammenfassende Erklärung noch eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen

§ 14mUVPG a.F.

beigefügt worden. Auch die

§ 79Abs.

1 S. 2 WHG vorgesehene aktive Beteiligung der interessierten Stellen sei unterblieben. Die Öffentlichkeitsbeteiligung habe erst vier Jahre

Beginn der Planung und zugleich nicht einmal ein halbes Jahr vor der Verabschiedung der Endfassung des Plans und folglich erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem die Planung schon so verfestigt gewesen sei, dass eine aktive Förderung bereits zeitlich betrachtet habe ausscheiden müssen. Auch der nunmehr vorgenommenen Neumodellierung der Hochwasserverteilung im Stadtgebiet der Klägerin lägen Daten zugrunde, die der baulichen Entwicklung im Rhein-Main-Gebiet nicht ansatzweise gefolgt seien. Die Klägerin habe zwischen 2013 und 2019 die Konversion einer nahezu 100 Hektar großen Militärliegenschaft zusammen mit der

barstadt Bruchköbel betrieben, davon entfielen rund 70 Hektar auf das Stadtgebiet der Klägerin. Dabei seien großflächig vorhandene Gebäude abgerissen und vorwiegend durch sehr große Logistikneubauten ersetzt, zur Versickerung des Regenwassers der Baugrund um mehr als einen Meter aufgefüllt sowie ein Grenzschutzwall von nahezu 800 m Länge gebaut worden. Die überrechnete Hochwasserrisikomanagementkarte stelle gleichwohl in diesem Bereich erstmalig Hochwasser dar. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem Kinzig betreffend das Stadtgebiet der Klägerin einschließlich der das Stadtgebiet der Klägerin betreffenden Risikokarten und Gefahrenkarten sowie des Maßnahmensteckbriefs, jeweils in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 17.05.2016 bis einschließlich 17.06.2016 (Stand: November 2015) für unwirksam zu erklären, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässersystem Kinzig betreffend das Stadtgebiet der Klägerin nicht anzuwenden und die das Stadtgebiet der Klägerin betreffenden Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten, die Maßnahmensteckbriefe und den eigentlichen Managementplan von den LandeslT-Einrichtungen zu entfernen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässer-system Kinzig betreffend das Stadtgebiet der Klägerin rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen. Der Normenkontrollantrag sei nicht statthaft, da der Hochwasserrisikomanagementplan in Hessen weder als Verordnung noch als Satzung erlassen werde und ihm auch nicht in einer Rechtsvorschrift eine verbindliche Wirkung zugeschrieben werde. In Hessen fehle es an einer gesetzlichen Regelung, die mit der für die verbindlichen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenricht-linie getroffenen Regelung vergleichbar sei. Die Veröffentlichung im Amtsblatt oder Staatsanzeiger stelle kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass es sich um eine Rechtsnorm handele. Der RMP Kinzig 2015 erhebe - wie auch die anderen hessischen Hochwasserrisikomanagementpläne - gerade keinen Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit. Die darin

§ 75

WHG festgelegten Ziele für das Risikomanagement und der zur Zielerreichung benannten geeigneten Maßnahmen seien weder mit den Zielen der Raumordnung oder den Vorrangflächen für die Windenergienutzung in Flächennutzungsplänen noch mit den Festlegungen der wasserrechtlichen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme vergleichbar, für die der Gesetzgeber ausdrückliche Regelungen über die rechtliche Verbindlichkeit gegenüber kommunalen u.a. öffentlichen Planungsträgern getroffen habe. In dem abgestuften System von Planungen der §§ 73 ff. WHG komme dem Hochwasserrisikomanagementplan nicht die Funktion zu, abschließend bestimmte Ziele und Maßnahmen zum Hochwasserschutz festzulegen und die abstrakten rechtlichen Vorgaben des Wasser-, Raumordnungs- und Bauplanungsrechts hierfür zu konkretisieren. Vielmehr werde diese Funktion in erster Linie von Überschwemmungsgebietsverordnungen und daneben von vorläufigen Regelungen, Regional- und Bebauungsplänen, Planfeststellungsbeschlüssen und Einzelgenehmigungen wahrgenommen, während Hochwasserrisikomanagementplänen in Hessen eine vor allem informatorische, empfehlende und verwaltungslenkende Funktion zukomme. Bei den möglichen wirtschaftlichen Folgen wie etwa fallenden Bodenpreisen und steigenden Versicherungsprämien handele es sich durchweg um faktische, nicht um rechtliche Wirkungen. Auch die Antragsbefugnis sei im vorliegenden Fall zu verneinen, denn die Klägerin habe nicht konkret dargetan, dass der überörtliche Plan eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung

haltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe. Eine Behördenantragsbefugnis

§ 47Abs. 2 Vw

GO sei zumindest zweifelhaft, weil die Klägerin weder eine Zuständigkeit als Wasserbehörde noch als Bauaufsichtsbehörde habe und sie - selbst bei Unterstellung von Normcharakter und Rechtswirkung des RMP - zur Beachtung allenfalls in ihrer Eigenschaft als kommunaler Planungsträger verpflichtet sein könne. Der Plan sei auch formell und materiell rechtmäßig. Die Erarbeitung von wesentlichen Karten- und Textteilen des RMP Kinzig 2015 durch das Ingenieurbüro X... stelle keine Verletzung von Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften dar. Das Ingenieurbüro habe im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei hoheitliche Entscheidungen getroffen und auch nicht

außen den Eindruck einer eigenen Entscheidungszuständigkeit erweckt. Für den Einsatz von Verwaltungshelfern unterhalb der Schwelle der Verfahrensdurchführung sei eine gesetzliche Regelung nicht nötig. Es fehle auch nicht an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Verbindliche Vorschriften für den Inhalt und die Qualitätsanforderungen an Risikomanagementpläne fänden sich nur in Artikel 7 der EU-Richtlinie, dort sei von einer Pflicht zur Nutzung der besten verfügbaren Technologien aber nicht die Rede. Einen Mechanismus ähnlich dem „Sevilla-Prozess“ der Industrieemissionsrichtlinie,

dem verbindliche Schlussfolgerungen über beste verfügbare Techniken erarbeitet werden, gebe es im Bereich des Hochwasserschutzes nicht. Die Verwendung älterer Datensätze entspreche der üblichen Praxis, bereits erhobene Daten

Möglichkeit zu nutzen und eine Neuerhebung auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Kritik an der Datengrundlage des RMP Kinzig 2015 sei auch in der Sache nicht berechtigt. Im Bereich der Stadt Erlensee hätten ebenso wie entlang der gesamten Kinzig bereits die aus einer aktuellen Laserscanbefliegung gewonnenen Höhendaten des DGM 1 Verwendung gefunden und damit sei im Stadtgebiet der Klägerin durchaus die beste verfügbare Technik verwendet worden. Das noch für den Oberlauf des Fallbachs verwendete gröbere DGM 10 wirke sich nicht signifikant auf die ermittelten Überflutungsflächen in Erlensee aus, weil es hier keine weitläufigen Auen gebe, sondern das Gewässer relativ tief eingeschnitten sei. Das schmale Tal des oberen Fallbachs führe zu einer nur geringen Ausdehnung des Überschwemmungsgebiets, wie sich anhand vorhandener Querprofilaufnahmen zeige. Das Digitale Geländemodell zum RMP Kinzig 2015 sei auch nicht lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, sondern es sei zunächst mit nicht unerheblichem Aufwand die Verwendbarkeit der DGM 10-Daten geprüft worden, indem Höhenpunkte aus (terrestrisch vermessenen) Querprofilen aus dem Retentionskataster Hessen - RKH - mit den entsprechenden Rasterhöhendaten aus dem DGM 10 und DGM 1 verglichen sowie statistisch ausgewertet und bewertet worden seien. Schließlich würden die Karten generell in einem sechsjährlichen Turnus überprüft und ggf. überarbeitet, was derzeit der Fall sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass es fortlaufend Änderungen oder Aktualisierungen aufgrund neuerer Daten geben könne. Insofern müssten die Karten zu einem jeweils festgelegten Stichtag auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten

bestem Wissen erstellt werden. Die

kalibrierung des N-4 Modells Kinzig sei ein Beleg dafür, dass der pauschal erhobene Vorwurf einer unzureichenden Datengrundlage aufgrund der Verwendung veralteter Daten nicht gerechtfertigt sei. Die Behauptung, dass überhaupt nur die Überflutungen durch ein Kinzighochwasser betrachtet worden seien und dem Planentwurf für die Stadt Hanau hinsichtlich Hochwassergefahr und Hochwasserrisiko nur beschränkte Aussagekraft zukomme, habe für das Stadtgebiet der Klägerin keine Relevanz, sei aber auch tatsächlich falsch. Für den Bereich der Stadt Hanau seien zusätzlich so genannte Superpositionierungskarten erstellt worden, auf denen die Überflutungssituation sowohl durch den Main als auch durch die Kinzig im Stadtgebiet Hanau dargestellt worden sei, worauf in Kapitel 4.3 des Erläuterungsberichts (S. 53) auch deutlich hingewiesen werde. Auf die Einwendung der Klägerin zu einer unplausiblen Darstellung der Überflutungssituation in Langendiebach habe der Beklagte reagiert und im Bereich des unteren Fallbachs und des Landwehrbachs bis zur jeweiligen Einmündung in die Kinzig eine Neuberechnung mit einem 2D-HN-Modell durchgeführt. Aus der im Plan enthaltenen Empfehlung, zukünftig eine Neuvermessung der Gewässer durchführen zu lassen, könne nicht einfach im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die hier verwendeten Profildaten aus dem Projekt „Retentionskataster Hessen“ bereits eine für die Erstellung der Karten unzureichende Datengrundlage gewesen wären. Die vorhandenen Datensätze der Gewässerachsen aus dem Geoinformationssystem - GIS -, die Bestandteil des digitalen Basis-Landschaftsmodells (ATKIS-Basis-DLM) gewesen seien, seien anhand aktueller Luftbildaufnahmen (Laserscanbefliegungen und Orthofotos) sowie Gewässerprofildaten an die örtlichen Gegebenheiten angepasst worden. Integraler Bestandteil der Methodik sei auch gewesen, vorhandene Datensätze auf ihre Plausibilität zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen und zu aktualisieren. Von Problemen im Bereich der methodischen Vorgehensweise könne deshalb nicht die Rede sein. Zur Topografie der Vorländer werde in Kapitel 4.2.2 des RMP Kinzig 2015 transparent die Methodik dargelegt, mit der ein aus fachlicher Sicht hinreichend genaues digitales Geländemodell mit integrierter Darstellung des Flussschlauchs (Topografie des Flussbetts) aufgestellt worden sei. Mit den Querprofildaten aus dem RKH, die in das hydraulische Modell implementiert worden seien, habe man genaue terrestrische, für die hydraulische Modellierung relevante Vermessungsdaten von Kreuzungsbauwerken wie Wehren und Brücken entlang der Gewässer verwendet, die genauer seien als die flächig verwendeten Höhendaten aus einem DGM. Die von der Klägerin erhobenen prinzipiellen Bedenken gegen die im Plan verwendete Berechnungsweise für Extremhochwasser (HQ extrem ) seien rechtlich und fachlich unbegründet. Welche Abflussszenarien in den hessischen Risikomanagementplänen zugrunde zu legen sind, sei auf der Basis eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom

  1. Juni 2007 in den hessenweit abgestimmten Musterunterlagen für die Vergabe von Ingenieurleistungen zur Umsetzung der §§ 73-75 WHG vorgegeben worden. Für die Darstellung der Extremereignisse in Gewässersystemen, die keine Bundeswasserstraßen sind, sei vorzugsweise ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens durch das 1,3-fache des Abflusses eines Hochwassers mit einhundertjährlicher Wiederkehrwahrscheinlichkeit (1,3*HQ 100 ) bestimmt werde. Dieser Faktor sei seit 2005 auch in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG für die Abgrenzung derjenigen überschwemmungsgefährdeten Gebiete, die erst bei Überschreitung eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, gesetzlich festgelegt worden. Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers schränke das behördliche Ermessen ein und stelle zudem eine fachlich fundierte und für die Praxis brauchbare Übereinkunft dar, um unterschiedliche Planungsmaßstäbe innerhalb Hessens möglichst zu vermeiden. Die differenziertere Betrachtung der hessischen Pegel zeige, dass sich der Abfluss bei einem HQ 500 im Vergleich zu einem HQ 300 lediglich um 6-12 % erhöhe. Die im RMP Kinzig 2015 enthaltenen Maßnahmenempfehlungen bezögen sich auf noch bestehende Hochwasserschutzdefizite bei einem HQ 100 unter Berücksichtigung der Wirkung vorhandener Rückhalteanlagen, aber nicht auf ein HQ extrem , und seien deshalb auch nicht unverhältnismäßig. Die Gefahren- und Risikokarten für die Stadt Erlensee seien auch nicht fehlerhaft. Von insgesamt 28 Kläranlagen im Kinzig-Einzugsgebiet sei eine als überflutungsgefährdet bei einem HQ 10 - und eine bei einem HQ 100 -Szenario identifiziert worden, darüber hinaus vier weitere bei dem erstmalig ermittelten HQ extrem -Szenario. Hier sei in erster Linie der Anlagenbetreiber im Rahmen seiner betrieblichen Eigenverantwortung gefordert. Die Gefahrenkarten seien hinsichtlich der vorgefundenen örtlichen Verhältnisse plausibel, wie sich bei einer Überprüfung vor Ort am
  2. Januar 2017 ergeben habe. Nicht

vollziehbar sei die Behauptung der Klägerin, der L 3193 werde in den aktuellen Gefahrenkarten noch immer eine Dammwirkung zugeschrieben, denn die in der ersten, auf der 1-D-Version basierenden Karte (Gefahrenkarte G-40) dargestellten, offensichtlich unplausiblen Überflutungsflächen und -tiefen seien in der überarbeiteten Karte nicht mehr enthalten. Die Kritik der Klägerin am Maßnahmensteckbrief und ihre Forderung

Ergänzungen hinsichtlich der vorhandenen Schutzsysteme und umgesetzten Maßnahmen sei fachlich ungerechtfertigt und für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Die Maßnahmen dahingehend zu ergänzen, dass der Abfluss des Fallbachs am Verteilerbauwerk I auf maximal 1 m 3 /s gedrosselt und der restliche Abfluss von 13,9 m 3 /s über den Landwehrbach der Kinzig zugeführt werde, sei im Hochwasserfall praktisch nicht realisierbar. Die Abschlagsmenge in den Landwehrbach hänge von der Auftretenswahrscheinlichkeit des betrachteten Hochwasserereignisses ab und sei daher variabel. Der Abschlagsmenge könne der von der Klägerin geforderte konkrete Zahlenwert nicht zugewiesen werden, ohne die zugrundeliegende Jährlichkeit anzugeben, denn dadurch werde eine Begrenzung der Abschlagsmenge auf max. 13,9 m 3 /s suggeriert, was aber nicht zutreffe. Die Forderung entstamme offenbar einem

dem Hochwasserereignis 1981 von der Klägerin in Auftrag gegebenen Hochwasserschutzkonzept, aus dem bereits eindeutig hervorgehe, dass allein ein Ausbau des Landwehrbachs nicht ausreiche, den Hochwasserabfluss schadlos abzuführen. Da die für einen umfänglichen Hochwasserschutz notwendigen Rückhaltemaßnahmen zur Begrenzung des Abflusses am Verteilerbauwerk I zwecks Kappung der Abflussspitze nie umgesetzt worden seien, sei es richtig, in den Hochwassergefahren- und -risikokarten Überflutungsflächen in der Ortslage von Langendiebach auszuweisen. lm Hochwasserschutzkonzept von 1982 werde sogar konkret auf den potenziellen Standort Blinkenmühle als wasserwirtschaftlich geeignet erscheinende Rückhaltemöglichkeit hingewiesen. Diese bereits damals vorgeschlagene, aber nie umgesetzte Maßnahme sei im Risikomanagementplan Kinzig wieder aufgegriffen und als Empfehlung in den Maßnahmensteckbrief für die Stadt Erlensee modifiziert aufgenommen worden. Ein Hochwasserrückhaltebecken könne funktionsbedingt nur an einer wasserwirtschaftlich geeigneten Stelle oberhalb einer hochwasserbetroffenen bebauten Ortslage und dadurch zwangsläufig nicht immer innerhalb der Gemeindegrenzen errichtet werden. Der potenzielle Standort Blinkenmühle sei im Gegensatz zur Stadt Erlensee von einem 100-jährlichen Ereignis des Fallbachs nahezu unbeeinträchtigt, im Übrigen werde auch nicht dargetan oder erkennbar, aus welchem rechtlichen Grund die Aufnahme einer wirksamen Hochwasserschutzmaßnahme, die außerhalb der Stadtgrenzen lokalisiert sei, nicht statthaft sein sollte. Die Abflusskapazität des Landwehrbachs, in den ein Großteil des Hochwasserabflusses des Fallbachs abgeschlagen werde, reiche nicht aus, größere Hochwässer schadfrei abzuführen. Deshalb habe der für den überörtlichen Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Kinzig zuständige Wasserverband Kinzig die Initiative ergriffen, die Planung eines Beckens, das aufgrund der örtlichen Randbedingungen nur außerhalb des Stadtgebiets von Erlensee errichtet werden könne, in die Wege zu leiten. Im Zuge der turnusmäßigen Überprüfung der Gefahren- und Risikokarten im

  1. HWRM-Zyklus sei das Gewässersystem Fallbach/Landwehrbach noch einmal überrechnet und dazu seien die 2019 aktuellsten verfügbaren Daten verwendet worden. Die neu erstellten Karten stützten sich auf die aktuell geeigneten besten Verfahren und die besten verfügbaren Technologien und bestätigten im Ergebnis die bereits 2015 ermittelten Überflutungsbereiche im Ortsteil Langendiebach. Auch als allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage müsse die Klage erfolglos bleiben. Bei einem fakultativen Scopingtermin am
  2. März 2013 in Gelnhausen sei der erarbeitete Vorschlag zur Festlegung eines Untersuchungsrahmens der Strategischen Umweltprüfung - SUP - erörtert worden, der allen Teilnehmern sowie weiteren Trägern öffentlicher Belange, denen eine Teilnahme nicht möglich war, eine Woche vor dem Termin per E-Mail vom
  3. März 2013 übersandt worden sei. Zwar sei auf Daten zurückgegriffen worden, die bereits für den Umweltbericht zum Hochwasserschutzkonzept Kinzig aus dem Jahr 2009 erhoben worden waren, diese seien jedoch auf ihre Aktualität überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert und ergänzt worden. Schon deshalb liege kein Verstoß gegen das Frühzeitigkeitsgebot vor. Außerdem sei die Entwurfsfassung der Planunterlagen den Kommunen vorab im November 2014 digital zur Verfügung gestellt und Gelegenheit zur Rückäußerung gegeben worden. Verzögerungen hätten sich durch die notwendige Überarbeitung im Bereich der Ortslage Langendiebach ergeben, alle im Sommer 2015 eingegangenen Anregungen und Hinweise der oberen Naturschutz-, Forst- und Bodenschutzbehörden seien jedoch eingearbeitet worden. Durch die Auslegung sei sichergestellt worden, dass interessierte Bürgerinnen und Bürger keine unzumutbar langen Anfahrtswege über 20 km hätten in Kauf nehmen müssen. Außerdem seien die Planunterlagen vollständig über Internet zugänglich gewesen und dies auch bekannt gemacht worden. Auf die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Plans seien säumige Kommunen mehrfach hingewiesen worden. Durch Veröffentlichung im „Main-Kinzig-Boten“ am
  4. April 2016 sei eine kreisweite Bekanntmachung erfolgt. Ein Erfordernis für einen Erörterungstermin für den Planentwurf und die Strategische Umweltprüfung bestehe nicht und habe auch nicht bestanden. Die abschließende Bewertung und Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen habe stattgefunden und sei aus dem RMP Kinzig 2015 ersichtlich, die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans sei ordnungsgemäß erfolgt. Anders als die Klägerin meine, verpflichte § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG die zuständigen Behörden nur, eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Risikomanagementplänen zu fördern. Dem sei der Beklagte auch

gekommen, indem insbesondere auch die betroffenen Gebietskörperschaften mehrfach eingebunden worden seien. Auf etwa betroffene Privatleute beziehe sich diese Verpflichtung dagegen nicht. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet, der Beklagte mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2020 und die Klägerin mit Schriftsatz vom
  2. Mai 2020 (Bl. II/0282 und II/0285 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände und 1 Anlagenhefter) sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten (8 Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe B. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin bleibt sowohl mit ihrem Normenkontrollantrag

§ 47Vw

GO als auch mit der hilfsweise erhobenen allgemeinen Leistungsklage

§ 43Abs. 2 Vw

GO und mit der äußerst hilfsweise angestrengten Feststellungsklage

§ 43Abs. 1 Vw

GO ohne Erfolg. I. Der im Hauptantrag gestellte Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ist unzulässig, in Bezug auf die mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene allgemeine Leistungsklage

§ 43Abs. 2 Vw

GO ist die Klage zulässig. 1. Der ausdrücklich als Normenkontrollantrag verfolgte Hauptantrag ist nicht statthaft. Der von der Klägerin angegriffene Hochwasserrisikomanagementplan kommt als Gegenstand eines Normenkontrollantrags nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt. Die Ansicht der Klägerin, dem hier streitgegenständlichen RMP Kinzig 2015 einschließlich seiner Bestandteile komme sowohl die dazu erforderliche Regelungswirkung als auch Außenwirkung zu, teilt der erkennende Senat nicht. Für eine Charakterisierung als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO fehlt es den Festsetzungen in dem angegriffenen RMP Kinzig 2015 an dem dazu notwendigen Regelungscharakter. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dafür, dass diese Festlegungen

ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Bestimmung von Rechten und Pflichten gerichtet sind. Die Maßgaben in dem RMP Kinzig 2015 stellen aber keine sachlich-konkrete Entscheidung dar, über die sich die

geordneten Vollzugsbehörden nur noch durch auf individuellen Kriterien beruhende Abweichungsentscheidungen hinwegsetzen können, und ihnen kommt auch keine erhebliche Außenwirkung zu. Denn dabei kommt es im Wesentlichen auf den Verbindlichkeitsanspruch an, der der Planvorgabe - etwa in Zusammenschau mit sog. Brückenvorschriften im Fachrecht - beigemessen wird; an einem solchen Verbindlichkeitsanspruch fehlt es vorliegend jedoch. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WHG dienen Risikomanagementpläne dazu, die

teiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist (Dammert in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 75 Rn. 8). Ihr Schwerpunkt liegt auf der Vermeidung, dem Schutz und der Vorsorge, und § 75 Abs. 3 Satz 2 WHG statuiert die gesetzlichen Mindestanforderungen durch Verweisung auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2-4 der Richtlinie 2007/60/EG - HWRL -. Den demnach in einen Hochwasserrisikomanagementplan aufzunehmenden Maßnahmen der Flächenvorsorge, der Entfernung und Verlegung hochwassersensibler Nutzungen, der Bauvorsorge durch hochwasserangepasstes Planen und Bauen kommt die ihnen von der Klägerin beigemessene Außenwirkung und Rechtsverbindlichkeit allerdings nicht zu. Dies folgt zum einen daraus, dass deren Erstellung

dem Willen des Gesetzgebers in einem gestuften Verfahren erfolgt, in dem die Risikomanagementpläne zwar der Festlegung von Hochwasserrisikogebieten ebenso dienen wie der Festlegung von Maßnahmen zur Regulierung des Wasserabflusses sowie des technischen Hochwasserschutzes. Der Gesetzgeber misst diesen jedoch keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit im Sinne eines Umsetzungsbefehls zu, sie bedürfen im Einzelnen vielmehr der Umsetzung durch Rechtsverordnung, Planfeststellungsbeschlüsse oder Genehmigungen sowie durch die Raumordnung, die Landesplanung und Bauleitplanung und sind dabei nur jeweils im Rahmen der Abwägung als öffentlicher Belang angemessen zu berücksichtigen (vgl. dazu die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Wagner/Wahlhäuser, Hochwasserschutz und Bauleitplanung - zu den Neuerungen durch das Hochwasserschutzgesetz II, DVBl. 2018, S. 473 ff. [476]). Die im Risikomanagementplan für das Einzugsgebiet der Kinzig getroffenen Festsetzungen sowie die dazugehörigen Gefahren- und Risikokarten und die Maßnahmensteckbriefe sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch

ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Bestimmung von Rechten und Pflichten gerichtet. Diese folgt auch nicht direkt aus Unionsrecht, weil die Risikomanagementpläne mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG genannten Angaben sowie die Anforderungen

Art. 7Abs.

3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie enthalten müssen. Selbst wenn man - der Ansicht der Klägerin folgend - aus Buchst. A. Ziff. I.

  1. und Ziff. II.
  2. des Anhangs der Richtlinie 2007/60/EG entnehmen wollte, dass bereits in den ersten Risikomanagementplänen eine „Rangfolge der Maßnahmen“ zu bestimmen ist, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielt, und diese sowie die Methode,

der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden, dort zu beschreiben sind, folgt daraus kein unmittelbarer Vollzugsanspruch des Unionsrechts selbst. Die Anforderungen für die Durchsetzung der Rechtsakte der Union in Art. 291 Abs. 1 AEUV werden vielmehr grundsätzlich dahingehend konkretisiert, dass die Mitgliedstaaten selbst

ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht die zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Selbst wenn also der Unionsrichtliniengeber davon ausgehen sollte, dass die Risikomanagementpläne auch die notwendigen Vollzugsinstrumente vorgeben oder zumindest darauf verweisen sollen und die Sicherstellung ihres Vollzugs entsprechend überwacht werden soll, richtet sich die Vollziehbarkeit selbst

nationalem Recht. Dass - wie die Klägerin meint - ein Risikomanagementplan die vorstehend aufgeführten unionsrechtlichen Anforderungen an die Risikomanagementplanung deshalb verfehlt, weil dieser eine „bloße Angebotsplanung“ darstellt, könnte

alledem zwar zur Unionsrechtswidrigkeit der Planaufstellung und zu Rechtsfolgen in materieller Hinsicht führen. Die Rechtsnormqualität des Hochwasserrisikomanagementplans lässt sich aus einem solchen Verstoß aber nicht herleiten. Dafür spricht zudem, dass die vom Unionsgesetzgeber geforderte Eignung zur Zielerreichung unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten gerichtet ist. Einem danach aufgestellten Plan wird allein dadurch keine Rechtsnormqualität beigemessen, diese kann sich vielmehr nur aus einer der Umsetzung der HWRL dienenden nationalen Regelung ergeben. Dem hat der nationale Gesetzgeber hier durch § 76 WHG auch Rechnung getragen, aber nur in der Weise, dass neben den zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebieten (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 WHG) die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Diese sind - entgegen der Ansicht der Klägerin - zudem nicht zwingend mit den Risikogebieten der Hochwasserrisikomanagementpläne identisch, da sie nur den Teil erfassen müssen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Diese Rechtsverordnungen sind im Wege der Normenkontrolle

§ 47Vw

GO überprüfbar, und dabei dürfte auch die - vorbereitende - Festsetzung der Hochwasserrisikogebiete als deren Grundlage der inzidenten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Der erkennende Senat vermag deshalb keinen Rechtsschutzverlust darin zu erkennen, dass die der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zugrunde zu legende Bestimmung der Risikogebiete durch Hochwasserrisikomanagementpläne nicht im Wege der Normenkontrolle überprüfbar ist. Im Übrigen spricht gegen eine in der HWRL getroffene Bestimmung der unmittelbaren Vollziehbarkeit auch, dass der Richtliniengeber bei den Hochwasserrisikomanagementplänen den Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge gelegt hat. In den Plänen sollen, sofern möglich, durch die Mitgliedstaaten der Erhalt und/oder die Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung

teiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten (nur) berücksichtigt werden, um den Flüssen mehr Raum zu geben (Erwägungsgrund 14 und Art. 1 HWR-RL). Eine rechtliche Bindung wurde für die einzelnen Maßnahmen aber nicht vorgegeben. Die Festlegung der Risikogebiete in den Risikokarten sowie der Ziele und Maßnahmen im Risikomanagementplan ist in Bezug auf ihre Rechtsverbindlichkeit aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht mit den Festlegungen vergleichbar, die in Gestalt von Zielen der Raumordnung in Regionalplänen vorgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung den Zielen der Raumordnung zwar die Normenkontrollfähigkeit zuerkannt, obwohl sie nicht förmlich als Satzung oder Rechtsvorschrift erlassen werden. Dies wurde aber damit begründet, dass die

§ 3Nr.

2 ROG in Raumordnungsplänen bestimmten Vorgaben

§ 4Abs.

1 ROG als verbindliche Ziele zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 5/03 u.a. [zum Regionalplan Südhessen 2000], juris; vom 15.06.2009 - BVerwG 4 BN 10.09 -, juris Rn. 6). Davon sind aufgrund der vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung, dass Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterschiedlichen Normierungskategorien zuzuordnen sind (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 7), jedoch die Grundsätze der Raumordnung zu unterscheiden, die

§ 3Nr.

3 ROG lediglich als Vorgaben für

folgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen dienen sollen und deshalb bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung

Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften nur zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 2 ROG). Im Fall des Hochwasserrisikomanagementplans fehlt es schon an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage und damit an einer Verbindlichkeitsanordnung, die mit derjenigen des § 3 Nr. 2 ROG vergleichbar wäre. Diese kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 78 Abs. 2 WHG hergeleitet werden. Denn die dort bestimmte, nur ausnahmsweise Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete bezieht sich auf die in Absatz 1 der Vorschrift aufgeführte Untersagung der Ausweisung von Baugebieten und gilt nur für (gemäß § 76 WHG im Wege der Rechtsverordnung) festgesetzte Überschwemmungsgebiete, nicht aber für die in Hochwassermanagementplänen festgelegten Risikogebiete. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 20.03.2014 - 1 MN 7/14 -, juris) fehl, das sich nur zu einem strikten Verbot raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (durch das dort maßgebliche Landesraumordnungsprogramm 2012) verhält, nicht aber zu Risikogebieten in Hochwasserrisikomanagementplänen. Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen liegt - anders als im Fall der Regionalplanung - zudem keine landesplanerische Letztentscheidung vor, die im Wege der Abwägung nicht mehr überwindbar wäre. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass bereits auf der Ebene der landesweiten Raumordnung

§ 3Abs.

2 Nr. 5 HLPG auch die Anforderungen u.a. an den Hochwasserschutz zu den im Landesentwicklungsplan möglichen Festlegungen gehören und gem. § 5 Abs. 4 Nr. 7 HLPG u.a. die Regionalpläne Gebiete für den Hochwasserschutz als weitere Festlegungen enthalten sollen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind. Das verleiht der Festlegung von Risikogebieten in den Risikokarten sowie von Zielen und Maßnahmen im Risikomanagementplan aber nicht schon bindenden Charakter für die jeweiligen (kommunalen) Adressaten. Denn dieser beruht in diesen Fällen allein auf der oben dargestellten Verbindlichkeit bspw. der Ziele der Raumordnung, nicht aber unmittelbar auf dem jeweiligen Hochwasserrisikomanagementplan. Aus den vorstehend genannten Gründen entfaltet der Hochwasserrisikomanagementplan eine rechtliche Verbindlichkeit auch nicht schon deshalb, weil die kommunalen Träger der Bauleitplanung die daraus folgenden Forderungen des Hochwasserschutzes in ihren Bauleitplänen zu berücksichtigen haben. Soweit - wie die Klägerin dazu ferner vorbringt - dem Hochwasserschutz durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz im Regionalplan Südhessen 2010 bzw. dem Regionalen Flächennutzungsplan Rechnung getragen wird, bindet dies nur die Träger der Landes- und Regionalplanung.

§ 1Abs. 6 Nr. 12 Bau

GB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zwar insbesondere die Belange des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen, die in den Hochwasserrisikomanagementplänen enthaltenen Maßnahmen sind deshalb aber - allenfalls vergleichbar den Grundsätzen der Raumordnung - nur in die Abwägung einzustellende Faktoren, denen keine eigenständige Rechtsverbindlichkeit zukommt. Gleiches gilt

§ 9Abs. 1 Nr. 16 Bau

GB für den Bebauungsplan, in dem aus städtebaulichen Gründen die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt werden müssen.

der insoweit eindeutigen Formulierung des Gesetzestextes sind diese Belange nur im Wege der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 BauGB) oder können in den Bauleitplan aufgenommen werden (§ 9 BauGB). Dass dadurch die gemeindliche Planungshoheit eingeschränkt sein kann, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Entscheidung der Frage, ob dem Hochwasserschutz ein besonderes Gewicht beizumessen ist und ihm deshalb ein Vorrang zukommt,

alledem von der konkreten Planungssituation und damit von dem Ergebnis der im Einzelfall zu treffenden Abwägung abhängt (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., juris Rn. 10). Daran hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30. Juni 2017 (BGBl. l, 2193) und dem damit bestimmten unmittelbaren Einfluss auf die Abwägung im Bauleitplanverfahren

§ 1Abs. 7 Bau

GB über die Brückenvorschriften der §§ 78b und 78c WHG nichts Wesentliches geändert.

§ 78b

WHG sind Risikogebiete außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleichfalls nur in der Abwägung zu berücksichtigen, während § 78c WHG die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten

§ 78b

Absatz 1 Satz 1 nur dann verbietet, wenn andere, weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden und deshalb nur im Weg einer Ausnahme zugelassen werden kann. Die Verweigerung der Zulassung und damit inzident auch die zugrundeliegende Festsetzung des Hochwasserrisikogebiets kann dann im Einzelfall mit dem Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid angegriffen werden, so dass auch insoweit eine Rechtsschutzlücke nicht erkennbar ist. Ein anderes Ergebnis folgt aus den oben dargestellten Gründen auch nicht daraus, dass die Ausweisung im Risikomanagementplan bzw. der zugehörigen Risikokarte determiniert, wann ein Hochwasser vorliegt, welche Anforderungen an den Hochwasserschutz zu stellen sind und - wie die Klägerin meint - damit nahezu parzellenscharf festgelegt wird, wann und wo genau im Gemeindegebiet mit einem Hochwasserereignis welcher Intensität gerechnet werden muss. Welches Gewicht dem Belang des Hochwasserschutzes im Gemeindegebiet aufgrund der Beschreibung der damit jeweils verbundenen Gefahren und Risiken im Rahmen der Ausübung des planerischen Ermessens der Gemeinde zukommen muss, ist vielmehr Teil des oben dargestellten Abwägungsvorgangs, der einer Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung sowohl

den Vorschriften des BauGB als auch des WHG obliegt, ohne dass damit dem Belang selbst Rechtsnormcharakter zugemessen wird. Eine zur Rechtsverbindlichkeit im Sinne einer Rechtsvorschrift führende Außenrechtswirkung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass der Hochwasserrisikomanagementplan als übergeordneter Plan abschließend bestimmte Ziele und Maßnahmen zum Hochwasserschutz festlegt und damit die gesetzlichen Vorgaben der wasserrechtlichen Vorschriften sowie des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts hierzu konkretisiert. Allein eine damit verbundene Tatbestandswirkung in Bezug auf zwingende Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts führt zur Überzeugung des erkennenden Senats

dem vorstehend Ausgeführten nicht dazu, dass es der Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes

§ 76WHG im Wege der Rechtsverordnung nicht mehr bedarf.

Diese ist vielmehr gerade deshalb erforderlich, weil dem Hochwasserrisikomanagementplan keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Diese lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die

folgende Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Verordnungsweg

§ 76

WHG zwingend auf der Risikomanagementplanung

§ 75WHG aufbaut.

Selbst wenn der Hochwasserrisikomanagementplan - wie die Klägerin meint - aus diesem Grund als Verwaltungsvorschrift zu behandeln wäre, würde es aufgrund der dann allein verwaltungsintern bindenden Wirkung an der für eine Rechtsnorm erforderliche Außenwirkung fehlen. Gleiches gilt, wenn man den Hochwasserrisikomanagementplan als verwaltungsinternen Fachplan ansehen wollte. Dem Hochwasserrisikomanagementplan kommt die für eine Normenkontrollfähigkeit erforderliche Außenwirkung und daraus folgend eine Rechtsverbindlichkeit auch nicht schon deshalb zu, weil Betroffene sonst auf dessen inzidente Überprüfung im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan oder im Streit um die Baugenehmigung beschränkt wären. Abgesehen davon, dass damit den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan wird, tritt dadurch kein Rechtsschutzverlust ein, weil der Klägerin aus Art. 28 Abs. 2 GG - wie noch darzustellen ist - gegenüber der Hochwasserrisikomanagementplanung Rechtsschutz in Gestalt einer allgemeinen Leistungsklage zur Verfügung steht. Nur insoweit ist der Hochwasserrisikomanagementplan im Übrigen auch mit den Luftreinhalteplänen vergleichbar, die

der dazu von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht der Normenkontrolle unterliegen, sondern entweder inzident in einem gegen den Umsetzungsakt gerichteten Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - BVerwG 3 B 79/11 -, juris Rn. 10) oder im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu überprüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, juris Rn. 18). Da es

alledem an der erforderlichen Qualität des RMP Kinzig 2015 als Rechtsvorschrift fehlt, besteht auch keine Behördenantragsbefugnis

§ 47Abs. 2 Vw

GO. Es ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin als Wasserbehörde oder als Bauaufsichtsbehörde betroffen ist, wie der Beklagte fordert, oder ausreichend ist, dass die Klägerin festgelegte Hochwasserrisikogebiete im Rahmen der Bauleitplanung als Belang im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen hat (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 22.07.1999 - 4 N 1598/93 -, juris Rn. 45 ). 2. Die mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene allgemeine Leistungsklage ist statthaft. 2.1. Das erkennende Gericht ist für die

dem gerichtlichen Hinweis mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene Klage erstinstanzlich zuständig gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 6 UmwRG, da diese gegen eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Nr. 4 Umw

RG i.V.m. Ziffer 1.3 der Anlage 5 zum UVPG gerichtet ist. Das auf Verpflichtung des Beklagten zur Nichtanwendung des Hochwasserrisikomanagementplans für das Gewässersystem Kinzig auf das Stadtgebiet der Klägerin und Entfernung der das Stadtgebiet der Klägerin betreffenden Hochwassergefahrenkarten, der Hochwasserrisikokarten, der Maßnahmensteckbriefe und des eigentlichen Managementplans von den LandeslT-Einrichtungen gerichtete Begehren der Klägerin in ihrem Hilfsantrag zu 1. ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da es auf Vornahme einer Amtshandlung gerichtet ist, die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Hochwasserrisikomanagementplan stellt zur Überzeugung des erkennenden Senats eine verwaltungsinterne Fachplanung dar, die in verschiedener Hinsicht eine jedenfalls mittelbare Bindungswirkung für die anwendenden Behörden, insbesondere für die Kommunen, erzeugt. Der erkennende Senat vermag der Ansicht des Beklagten nicht zu folgen, dass der Hochwasserrisikomanagementplan

dem sorgfältig abgestuften System von Planungen der §§ 73 ff. WHG in Hessen eine vor allem informatorische, empfehlende und verwaltungslenkende Funktion entfalte und gerade nicht dazu diene, bestimmte Ziele und Maßnahmen zum Hochwasserschutz abschließend festzulegen und die abstrakten rechtlichen Vorgaben des Wasser-, Raumordnungs- und Bauplanungsrechts hierfür zu konkretisieren. Vielmehr ergibt sich daraus eine Berücksichtigungspflicht im Rahmen der Bauleitplanung, die über eine rein argumentative Stärkung des Belangs Hochwasserschutz und damit beabsichtigter Verhaltensänderungen mit allenfalls wirtschaftlichen Folgen - wie etwa fallenden Bodenpreisen und steigenden Versicherungsprämien - hinausgeht. Dies hat der Gesetzgeber mit der nunmehr in § 78b WHG getroffenen Regelung ausdrücklich bestätigt, wonach Risikogebiete, die sich

den vorhandenen Risiko- und Gefahrenkarten gemäß § 74 WHG bestimmen und die außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen, bei der Abwägung in der Bauleitplanung zu berücksichtigen und der jeweiligen Risikolage angepasste und angemessene Schutzmaßnahmen vorzusehen sind (§ 78b Abs. 1 WHG, vgl. dazu die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes - Hochwasserschutzgesetz II -, BT-Drs. 18/10879, S. 18, S. 29). Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Verstärkung der Wirkung der Risikogebiete beabsichtigt, die mit der bisher fehlenden Bindungswirkung der Festsetzung dieser Gebiete begründet wird (BT-Drs. 18/10879, S. 29). 2.2. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, der hier auf die Leistungsklage entsprechend anzuwenden ist. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft durch den Hochwasserrisikomanagementplan Kinzig 2015 in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf kommunale Planungshoheit sowie in ihrem fiskalischen Eigentumsrecht beeinträchtigt sein kann. Im RMP Kinzig 2015 werden Ziele für das Hochwasserrisikomanagement im Einzugsgebiet der Kinzig festgelegt, die potenzielle hochwasserbedingte,

teilige Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten verringern sollen. Er umfasst das gesamte Einzugsgebiet der Kinzig, die bei Sinntal-Sterbfritz entspringt und bis zu ihrer Mündung in den Main bei Hanau eine Strecke von rd. 86 km zurücklegt. Die Gewässerkulisse des Risikomanagementplans umfasst zudem die Nebengewässer Bracht, Salz, Bieber, Orb, Gründau, Krebsbach und Fallbach sowie die zwischen Bad Soden-Salmünster und Steinau gelegene Kinzigtalsperre. Das Gebiet der Klägerin liegt im Bereich des hier streitgegenständlichen Hochwasserrisikomanagementplans und ist mithin von den darin vorgenommenen Festlegungen betroffen. Die gemeindliche Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG kommt grundsätzlich als bei der staatlichen Fachplanung zu berücksichtigendes Recht in Betracht. Sie kann durch staatliche Fachplanungen verletzt werden, wenn das hierdurch genehmigte Vorhaben hinreichend konkrete, nicht notwendig bereits verbindliche Planungen der Gemeinde

haltig beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit kommt daneben in Betracht, wenn die Fachplanung wegen ihrer Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder in erheblichem Umfang gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Eine hinreichende Konkretisierung der Planung liegt nicht erst dann vor, wenn das Stadium eines verbindlichen Bebauungsplanes erreicht ist. Vielmehr reichen hierfür auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planvorstellungen aus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2018 - 8 A 11914/17 -, juris Rn. 41; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - BVerwG 9 A 9.12 -, juris Rn. 19).

diesen Grundsätzen kann eine Betroffenheit der Klägerin in ihrer Rechtsposition aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat hierfür eine Reihe von Bebauungsplangebieten angeführt, und aus der Gefahrenkarte betreffend ihr Stadtgebiet (Blattschnitt G - 40 zum Risikomanagementplan Kinzig, Langfassung) geht hervor, dass ihr Stadtgebiet in räumlich nicht nur ganz unwesentlichem Umfang von den darin getroffenen Festsetzungen berührt wird. Bei dem streitgegenständlichen Hochwasserrisikomanagementplan handelt es sich auch um eine Fachplanung im vorgenannten Sinn. Er ist

§ 75Abs.

1 WHG von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten des § 74 WHG aufzustellen und hat planerische Bedeutung als Grundlage für die im Verordnungswege zu treffende Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

§ 76Abs.

2 Nr. 1 WHG. Er bindet zwar weder die Raumordnungs- noch die Bauleitplanung, sondern ist lediglich in die dort jeweils vorzunehmende Abwägung einzustellen. Die Klägerin macht jedoch zusätzlich geltend, als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf kommunale Planungshoheit sowie in ihrem fiskalischen Eigentumsrecht dadurch beeinträchtigt zu sein, dass sie diese Festlegungen

§ 78b

WHG bei der Bauleitplanung und ferner insoweit in Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen hat, als gemäß § 78c WHG keine Heizölverbrauchsanlagen mehr unterhalb der dort getroffenen Festsetzungen betrieben werden dürfen.

§ 78bAbs.

1 Nr. 1 gilt für die Risikogebiete, für die gemäß § 74 Abs. 2 WHG Gefahrenkarten zu erstellen sind, dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für

§ 30

Absatz 1 und 2 oder

§ 34

des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung

§ 1Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen sind.

Damit kann nicht nur die künftige Aufstellung von Bauleitplänen betroffen sein, sondern auch die Überplanbarkeit des bebauten, bisher unbeplanten Innenbereichs. Es kann offengelassen werden, ob es einer Konkretisierung der Klagebefugnis anhand bestimmter Planungsvorhaben bedarf, wie der Beklagte meint, denn die Klägerin hat ihre Betroffenheit mit ihrem Vorbringen zu verschiedenen Bauleitplänen, die u.a. im Jahr 2014 oder später in Kraft getreten sind, sowie zu einem Konversionsgelände von rund 70 Hektar Größe, das von der Hochwassergefahrenkarte erfasst wird (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.02.2020, Bl. II/0221 GA), hinreichend dargelegt. Zudem hat sie in Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, dass

Nr. 2 der Vorschrift außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise

den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden sollen, soweit dies technisch möglich ist. Damit kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Hochwasserrisikomanagementplan ihre gemeindliche Planung berührt und sie in dieser Rechtsposition beeinträchtigt. Ob substantiiert geltend gemacht wird, dass den von ihr geltend gemachten Gesichtspunkten im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihnen die Klägerin beimisst, steht entgegen der Ansicht des Beklagten der Klagebefugnis nicht entgegen, sondern ist Gegenstand der Begründetheitsprüfung. Gleiches gilt, soweit die Klägerin geltend macht, die Aufstellung des RMP Kinzig 2015 durch den Beklagten werde den Vorschriften über die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) i.S.v. §§ 14a ff. UVPG a.F. nicht gerecht. II. Die mit dem Hilfsantrag zu

  1. erhobene allgemeine Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG auf Nichtanwendung der ihr Stadtgebiet betreffenden Teile des Hochwasserrisikomanagementplans einschließlich der Risikokarten, Maßnahmenpläne und des Gesamtmanagementplans und deren Entfernung von den Landes-IT-Einrichtungen. Bei der hier vorzunehmenden rechtlichen Überprüfung ist maßgeblich, dass die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde auf die Rüge von Vorschriften beschränkt ist, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die möglicherweise durch den Plan in rechtlich relevanter Art beeinträchtigt werden, vermitteln einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planes (vgl. zur Planfeststellung BVerwG, Beschl. v. 26.09.2013 - BVerwG 4 VR 1/13 -, juris Rn. 26; Urteil vom 21.03.1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 [391 f.] und Beschluss vom 28.02.2013 - BVerwG 7 VR 13.12 -, juris Rn. 10). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die in dem Risikomanagementplan, den Gefahrenkarten und den Maßnahmensteckbriefen in Bezug auf das Stadtgebiet getroffenen Feststellungen weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht erkennbar.
  2. Der streitgegenständliche RMP Kinzig 2015 erweist sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als formell rechtswidrig. 1.
  3. Eine zur Verletzung ihrer Planungshoheit führende formelle Rechtswidrigkeit des Hochwasserrisikomanagementplanes folgt insbesondere nicht daraus, dass sich der Beklagte bei der Aufstellung des Planes der Leistungen des Ingenieurbüros X... Beratende Ingenieure GmbH bedient hat. Der Beklagte hat

vollziehbar ausgeführt, dass das Ingenieurbüro X... bei der Planaufstellung lediglich als Verwaltungshelfer tätig geworden ist und die maßgeblichen Entscheidungen nicht etwa eigenverantwortlich getroffen hat. Ein Verwaltungshelfer verrichtet, ohne dienstrechtlich in die Organisation eines Hoheitsträgers eingebunden zu sein, für diesen unselbstständig

dessen Weisung und in seinem Namen als „verlängerter Arm“ der Verwaltung einzelne Aufgaben, ohne eigene Entscheidungsbefugnis oder Gestaltungsmacht zu besitzen. Eine derartige Heranziehung externen Sachverstandes ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier bei der Ermittlung und Berechnung der Wahrscheinlichkeit künftiger Hochwasserereignisse und der erstmaligen Erarbeitung von Karten- und Textteilen für das von dem Hochwasserrisikomanagementplan betroffene Gewässersystem der Kinzig - komplexe physikalische und hydrogeologische sowie meteorologische Fragestellungen betroffen sind, und es der Behörde angesichts der erstmaligen Erstellung auch nicht möglich war, auf bisherige Erfahrungen oder eine entsprechende Routine zurückgreifen zu können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Es 2/13 -, juris Rn. 30). Die Grenze zu einer mangels gesetzlicher Grundlage unzulässigen faktischen Beleihung wird unter gleichzeitigem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erst dann überschritten, wenn in der übertragenen Aufgabe eine genuine Hoheitsaufgabe zu sehen ist, welche die Genehmigungsbehörde in der Regel durch eigene Bedienstete wahrzunehmen hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T - juris Rn. 52 ff.). Unzulässig wäre es mithin, Verwaltungshelfer mit selbstständigen Entscheidungen zu betrauen oder ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zur eigenständigen Erledigung zu überlassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage, § 1 Rn. 64 ff.). Vielmehr ist die Behörde

§ 24Abs. 1 HVw

VfG verpflichtet, die Arbeitsergebnisse des Verwaltungshelfers für die hoheitliche Entscheidung nicht ohne weiteres zu übernehmen, sondern zumindest eine auf Kontrolle reduzierte

vollziehende Amtsermittlung vorzunehmen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 65a). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung wurde den sich daraus ergebenden Anforderungen vorliegend entsprochen. Das Ingenieurbüro X... hat die Karten- und Textteile oder den Hochwasserrisikomanagementplan nicht in eigener Verantwortung erstellt, sondern dazu nur die ingenieursmäßigen Teilleistungen erbracht, die durch das Regierungspräsidium Darmstadt nicht nur abschließend, sondern auch in vielen einzelnen Arbeitsgesprächen kontrolliert und abgestimmt wurden. Das ergibt sich aus dem in den Behördenakten dokumentierten Umfang der Vergabe von Ingenieursleistungen, die auf die Bestandsaufnahme in den Einzugsgebieten der betroffenen Gewässer hinsichtlich Hochwasserbetroffenheit und bestehendem Hochwasserschutz, die Beschreibung der Hochwassergefahr, des Hochwasserrisikos, des Hochwassermanagementplans sowie die Zuarbeit zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bezogen waren (Band 1 Vergabeverfahren, Vergabevermerk vom 01.09.2011, Bl. 0001 ff.) und aus dem dazu geschlossenen Vertrag (Band 1 Verfahrensakte Bl. 050 ff.). Ferner fanden in zahlreichen dokumentierten Arbeitsgesprächen Abstimmungen statt und es wurden vom Beklagten Ergänzungsaufträge formuliert (Bände 1 und 2 der Verfahrensakte). Dass das Ingenieurbüro X... lediglich als Verwaltungshelfer unterhalb der Schwelle der Verfahrensdurchführung eingesetzt wurde, ergibt sich auch daraus, dass die Organisation des Verfahrens, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die abschließende Zusammenfassung und Bewertung der erbrachten Leistungen einschließlich zahlreicher Textbeiträge und die Veröffentlichung des Plans in der Hand des Beklagten blieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es aus diesen Gründen auch nicht an einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung dieser dem Beklagten obliegenden Hoheitsaufgabe. 1.2 . Auch die übrigen von der Klägerin in Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung gerügten Verfahrensfehler sind nicht feststellbar. 1.2.

  1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Festlegung des Untersuchungsrahmens für den Umweltbericht zum RMP Kinzig 2015 rechtlich nicht zu beanstanden, sie entspricht vielmehr den insoweit maßgeblichen Vorgaben des § 14f UVPG a.F. und der §§ 72 ff. WHG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Fassung (WHG vom
  2. Juli 2009, BGBl. I S. 2585). Ausweislich der Verfahrensakte des Beklagten (Sonderband Scoping-Termin - künftig Ordner ST -) fand am
  3. März 2013 ein fakultativer Scoping-Termin statt, zu dem der Beklagte mit Schreiben vom
  4. Februar 2013 die betroffenen Städte und Gemeinden sowie Umweltverbände und weitere Vertreter öffentlicher Interessen unter Hinweis auf die im Internet zugänglichen Projektunterlagen einschließlich des Umweltberichts zur SUP zum RMP Fulda von 2009 eingeladen hatte (Ordner ST Bl. 015 ff.). Dieser Termin diente zur Festlegung des Untersuchungsrahmens, und es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dabei auf den für die Erarbeitung eines Hochwasserschutzplans i.S.v. § 31d WHG a.F. erstellten Umweltbericht von 2009 zurückgegriffen hat. Anders als die Klägerin vorbringt, war in der zum Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Fassung des § 14g Abs. 4 UVPG ausdrücklich vorgesehen, dass in den Umweltbericht der zuständigen Behörde schon vorliegende andere Verfahren und Tätigkeiten aufgenommen werden können, wenn diese für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind. Dass diese Daten - insbesondere die zu den potenziellen, bereits 2009 auf ihre wasserwirtschaftliche Eignung hin untersuchten Standorte für Hochwasserrückhaltebecken - nicht wie gefordert aktualisiert und ergänzt wurden, wie der Beklagte einwendet, hat die Klägerin schon nicht aufzeigen können, wie noch darzustellen ist. Schließlich aber geht aus dem Umweltbericht selbst hervor - u.a. aus dem Verzeichnis verwendeter Unterlagen und Literatur (Ordner RMP Band 2, Umweltbericht, S. 86 ff., bspw. Standarddaten zu den Natura-2000 Gebieten, Stand September 2013 [Nr. 14] oder Klimaschutzkonzept Hessen 2012 [Nr. 15]) -, dass an mehreren Stellen eine Aktualisierung des früheren Materials vorgenommen wurde. 1.2.
  5. Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Frühzeitigkeitsgebot des UVPG ist nicht feststellbar. Durch die im UVPG bestimmte frühzeitige Einbeziehung der interessierten Stellen und der Öffentlichkeit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass Umweltbelange erst zu einem Zeitpunkt ins Blickfeld geraten, zu dem sich der Entscheidungsprozess bereits so weit zugunsten der Zulassung des Vorhabens verfestigt hat, dass er nicht mehr oder nur noch schwer umkehrbar ist (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - BVerwG 4 C 5.95 -, juris Rn. 2). Danach muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - oder - wie hier - eine Strategische Umweltprüfung - SUP - so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Erkenntnisse, die in diesem Prüfverfahren gewonnen werden, Einfluss auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung oder die konkrete Ausgestaltung des Plans nehmen können (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 1 UVPG Rn. 47 m.w.N.). Allerdings ist die Frühzeitigkeit vor allem auf eine optimale Durchführung der Umweltprüfung zu richten, eine verfrühte UVP, bei der wichtige Parameter des Vorhabens oder des Plans noch völlig ungewiss sind, genügt dem ebenso wenig wie eine verspätete UVP zu einem Zeitpunkt, zu dem sich ein bestimmtes Entscheidungsergebnis bereits verfestigt hat (Sangenstedt a.a.O., Rn. 49). Auch das Gemeinschaftsrecht stellt an den Zeitpunkt der Durchführung der UVP keine weitergehenden Anforderungen. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richt-linie) gibt lediglich vor, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen ist (Bay. VGH, Urteil vom 17.05.2018 - 8 A 17.40016 -, juris Rn. 58; m.w.

w.). Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen hat der Beklagte vorliegend mit der Durchführung des Scoping-Termins im März 2013, eines zweiten Informationstermins am 5. Juni 2014 und der

folgenden Erstellung des Umweltberichts als eines zentralen Elements der hier durchzuführenden Strategischen Umweltprüfung Genüge getan. Das pauschal gehaltene Vorbringen der Klägerin, der bereits 2009 von BCE entworfene Umweltbericht sei zu früh, der Umweltbericht Stand Mai 2015, welcher schließlich Gegenstand der Offenlage vom

  1. Juni bis
  2. Juli 2015 gewesen sei, dagegen zu spät aufgestellt worden, vermag schon angesichts des vorstehend dargestellten zeitlichen Ablaufs Zweifel daran nicht aufzuzeigen. Zudem hat der Beklagte auf den Umweltbericht 2009 nur als Grundlage und unter Aktualisierung der Daten zurückgegriffen, so dass dieser selbst nicht Grundlage der SUP geworden ist. Die Klägerin hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die sich von 2013 bis 2015 erstreckende SUP keinen angemessenen Einfluss auf das Planungsverfahren des Beklagten für den RMP Kinzig 2015 hatte. 1.2.
  3. Schon aus den vorstehend genannten Gründen lassen sich auch die von der Klägerin gerügten Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht feststellen. Anders als sie meint, hat diese nicht erst mit der Auslegung des RMP-Entwurfs im Jahr 2015 begonnen, sondern - wie oben schon dargestellt - mit dem Scoping-Termin 2013 und der Informationsveranstaltung im Juni 2014, bei der zudem ein Entwurf des RMP Kinzig 2015 der hier maßgeblichen Interessentenöffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden war. Aber auch die im Jahr 2015 erfolgte öffentliche Auslegung des Planentwurfs (Band 3 der Verfahrensakte ab Mai 2015, Bl. 01005 ff.) ist

alledem nicht zu beanstanden, denn die daraufhin abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen haben sämtlich Eingang in den RMP Kinzig 2015 gefunden und wurden damit berücksichtigt (RMP S. 110 ff.). Damit hatte entgegen der Ansicht der Klägerin auch der in § 14i Abs. 2 S. 1 UVPG a.F. geforderte öffentliche Diskurs stattgefunden (vgl. Gärditz in Landmann/Rohmer, § 14i Rn. 14). Die formelle Rechtswidrigkeit des Plans folgt auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten fehlerhaften Wahl und Bekanntmachung der Auslegungsorte. Die von der Klägerin geforderte Auslegung in sämtlichen betroffenen Gemeinden und/oder eine flächendeckende öffentliche Bekanntmachung der vom Plangeber gewählten Auslegungsorte auf Kreisebene war - wie der Beklagte zu Recht einwendet - von § 14i UVPG in der damals geltenden Fassung nicht gefordert. Vielmehr stand der Behörde bei der Festlegung der Auslegungsorte ein Ermessen zu, das allerdings vor allem an dem räumlichen Zugang der einwendungsbefugten betroffenen Öffentlichkeit zum Plan zu orientieren war und ist (vgl. dazu Gärditz a.a.O., Rn. 16). Dass der Beklagte dabei auch den Verwaltungsaufwand berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da bei Bestimmung der Auslegungsorte berücksichtigt wurde, dass keine Anfahrtswege von über 20 Kilometern für die interessierte Öffentlichkeit bestanden, geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass jedenfalls keine unzumutbar langen Anfahrtswege zu bewältigen waren. Konkrete Anhaltspunkte für deren Unzumutbarkeit hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Die Bekanntmachung der Auslegung nur in diesem Teil der betroffenen Kommunen genügt auch deshalb den Anforderungen an eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit, da sie zusätzlich im Internet und kreisweit über den „Main-Kinzig-Boten“ erfolgt ist (Band 3 der Verfahrensakte, Bl. 01005 ff.). Zu einem Verfahrensfehler führt auch nicht, dass der Bekanntmachungstext keinen Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 14i Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. enthalten hat. Da diese Regelung erst mit der Gesetzesänderung vom 29. Mai 2017 (Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, BGBl I Seite 1298-1304) und damit zwei Jahre

der öffentlichen Auslegung in das Gesetz eingefügt wurde, bestand eine derartige Verpflichtung zum Zeitpunkt der Auslegung des RMP Kinzig 2015 noch nicht, wie der Beklagte zutreffend einwendet. Der Beklagte hat auch zu Recht von der Durchführung eines Erörterungstermins

den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen, da dieser für Hochwasserrisikomanagementpläne nicht durch eine Vorschrift des Bundesrechts vorgeschrieben ist, wie sich aus § 75 WHG ergibt. 1.2.

  1. Auch die weiteren Rügen der Klägerin betreffend die Einhaltung der Vorgaben der §§ 14 k ff. UVPG führen nicht zum Erfolg ihrer Klage. Anders als die Klägerin meint, fehlt es nicht an einer den Vorgaben des § 14k UVPG a.F. entsprechenden abschließenden Bewertung und Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Der Beklagte hat neben den bis einschließlich
  2. Juni 2014 eingereichten Anmerkungen, Hinweisen und Einwendungen auch die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung sowie weitere Anmerkungen, Hinweise und Einwendungen im Plan berücksichtigt. Diese werden dort (in den Tabellen 7.2 und 7.3; S. 110 f. des RMP Kinzig 2015) zudem nicht lediglich dokumentiert, sondern es wird zusätzlich dargestellt, ob und ggfls. in welcher Form die Einwendungen Berücksichtigung gefunden haben (S. 111 bis 115 des RMP Kinzig 2015). Die dazu gewählte tabellarische Darstellung ist nicht zu beanstanden, denn die darin aufgeführte inhaltliche Behandlung der Einwendungen mit den dazu ergangenen Hinweisen und Anmerkungen lässt in hinreichender Weise erkennen, ob und ggfls. in welcher Weise diese berücksichtigt wurden oder nicht und ob und ggfls. wo sie Aufnahme in den RMP Kinzig 2015 gefunden haben. Es fehlt auch nicht an einer § 14l UVPG a.F. genügenden Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms. Dagegen, dass dem RMP Kinzig Stand November 2015, der zum Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung vom
  3. Mai 2016 bis
  4. Juni 2016 geworden war, weder eine zusammenfassende Erklärung noch eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen

§ 14mUVPG a.F.

beigefügt worden war, spricht die Dokumentation der Bekanntmachung in der Behördenakte. Dieser kann nämlich entnommen werden, dass den Auslegungsexemplaren auch eine zusammenfassende Erklärung als separater Ausdruck beigefügt worden war (Anschreiben an die auslegenden Stellen vom 04.05.2016, Band 3 der Verfahrensakte ab Mai 2015, Bl. 01433). Dass sich dieser Ausdruck selbst nicht in der Behördenakte befindet, lässt nicht schon zwingend darauf schließen, dass dieser entgegen der Dokumentation nicht versendet worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür hat die Klägerin weder vorgebracht noch hat sie ein solches Unterlassen in sonstiger Weise belegt. Ebenso wenig ist feststellbar, dass die

§ 79Abs.

1 S. 2 WHG vorgesehene aktive Beteiligung der interessierten Stellen unterblieben wäre, wie die Klägerin meint. Wie schon oben dargestellt wird, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erst vier Jahre

Beginn der Planung und damit kurze Zeit vor der Verabschiedung der Endfassung des Plans erfolgt. Die

§ 79Abs.

1 Satz 2 WHG erforderliche Förderung einer aktiven Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung des Risikomanagementplans begann vielmehr schon im Jahr 2012 mit der Vorstellung erster Kartenentwürfe und einer Befragung der kommunalen Vertreter zu Erfahrungen mit vergangenen Hochwasserereignissen sowie zu Gefahr- und Abwehrplänen zur Bewältigung von Hochwasser, wie sich aus der - insoweit nicht substantiiert in Zweifel gezogenen - Darstellung in dem RMP Kinzig 2015 (RMP S. 109 f.) und der Behördenakte entnehmen lässt (Verfahrensakte bis 2015, Bd. I Bl. 0119 ff.). Ferner dienten dem die Durchführung des Scoping-Termins am

  1. März 2013 und das von der Klägerin selbst vorgetragene Anhörungsverfahren im Jahr 2014 (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2016, Bl. I/05 GA). Damit hat die Öffentlichkeitsbeteiligung erkennbar nicht erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem wegen einer weitgehend verfestigten Planung eine aktive Förderung durch die Öffentlichkeit nicht mehr möglich gewesen wäre. Diese Behauptung wird schließlich durch das Vorbringen der Klägerin selbst widerlegt, wonach sie mit verschiedenen Schreiben Einwendungen vorgebracht hatte und diese - bspw. mit Schreiben des Beklagten vom
  2. Januar 2015 - entweder beantwortet oder teilweise sogar berücksichtigt worden waren, wie u.a. mit einer auf Einwendung der Klägerin hin vorgenommenen Neuberechnung für ihr Stadtgebiet anhand eines 2D-Modells (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2016, Bl. I/030 GA).
  3. Weder für den RMP Kinzig 2015 noch für die Gefahrenkarten oder die Maßnahmensteckbriefe sind materiell-rechtliche Fehler feststellbar, die zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen und dieser einen Anspruch auf Nichtanwendung der ihr Stadtgebiet betreffenden Teile des Plans einräumen. Die Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Risikomanagementplänen in § 75 WHG sieht drei Phasen vor, wobei zunächst eine Bewertung der Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete für jede Flussgebietseinheit zu erfolgen hatte (§ 73 Abs. 3 WHG), ggfls. mit einem zwischenbehördlichen länder- und mitgliedstaatlichen Informationsaustausch (§ 73 Abs.4 WHG). Die Risikobewertung, für die Stichtag der
  4. Dezember 2011 war (§ 73 Abs. 5 WHG), muss den Anforderungen der HWRM-RL entsprechen (§ 73 Abs. 2 WHG), und es hat eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung bis zum
  5. Dezember 2018 und danach alle 6 Jahre zu erfolgen (§ 73 Abs. 6 WHG). In Phase 2 waren bis zum Stichtag
  6. Dezember 2013 (§ 74 Abs. 6 WHG) die als Grundlage für die späteren Risikomanagementpläne dienenden Gefahrenkarten und Risikokarten für die Risikogebiete zu erstellen (§ 74 WHG), und zwar ausdrücklich in dem Maßstab, „der dafür am besten geeignet ist“ sowie ggfls. mit einem zwischenbehördlichen, länder- und mitgliedstaatlichen Informationsaustausch (§ 74 Abs. 5 WHG).

der erstmaligen Aufstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten sind auch diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren (bis zum 22.12.2019 und danach alle 6 Jahre, § 74 Abs. 6 WHG). Der Geltungsbereich der Gefahrenkarten und der Risikokarten umfasst diejenigen (Risiko-)Gebiete, die bei den folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden, nämlich bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen (HQ extrem ), bei einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre [HQ 100 ]) sowie bei einem Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit (HQ 10 ). Die sodann als Kernstück der Hochwasserplanung der §§ 72 ff. WHG für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten aufzustellenden Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) sollen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 WHG der Verringerung der

teiligen Folgen dienen, die an oberirdischen (Binnen-) Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit ausgehen, soweit dies „möglich und verhältnismäßig" ist. Hierzu sollen

§ 75Abs.

2 Satz 2 WHG für die Risikogebiete „angemessene" Ziele für das Risikomanagement festgelegt werden, zur Verringerung möglicher

teiliger Hochwasserfolgen für die in § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Schutzgüter sind die zur Erreichung der

Absatz 2 festgelegten Ziele erforderliche „Maßnahmen" darin aufzunehmen (§ 75 Abs. 3 Satz 1 WHG). Die Risikomanagementpläne müssen dabei mindestens den im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG - HWRM-RL - genannten Angaben und den Anforderungen

Art. 7Abs.

3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie genügen. Stichtag für die erstmalige Aufstellung der Risikomanagementpläne war der 22. Dezember 2015,

der erstmaligen Aufstellung hat eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle 6 Jahre zu erfolgen (§ 75 Abs. 6 WHG).

§ 75WHG i.V.m.

§ 14b Abs.1 Nr. 1 und der Anlage 3 Nr. 1.3 des UVPG ist außerdem eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Gemessen an den sich daraus ergebenden Grundsätzen sind weder der von dem Beklagten für das Gewässersystem Kinzig aufgestellte Hochwasserrisikomanagementplan Stand 2015 noch die dazu gehörigen Gefahrenkarten und die Maßnahmensteckbriefe rechtlich zu beanstanden. Es ist weder ein Verstoß gegen die Richtlinie 2007/60/EG – HWRML - noch gegen die rechtlichen Vorgaben für die Risikomanagementplanung aus §§ 72 ff. WHG feststellbar. 2.1. Den in den Hochwasserrisikomanagementplan Kinzig 2015 aufgenommenen Empfehlungen für die Umsetzung von Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos zufolge soll ein

haltiges Risikomanagement eingerichtet werden, das den gesamten Vorsorge-, Gefahrenabwehr- und

sorgezyklus, einschließlich der zielgerichteten Ereignisnachbereitung umfasst (RMP Kinzig 2015 S. 4). Mit den

einer Bestandsaufnahme erstellten Gefahrenkarten soll mittels der dargestellten überfluteten Fläche und der Wassertiefen Aufschluss über die Intensität der Überflutung bei verschiedenen Eintrittswahrscheinlichkeiten gegeben werden, während die Risikokarten einen Überblick über die potenziell

teiligen Auswirkungen geben und damit geeigneter Ausgangspunkt sein sollen, konkrete Maßnahmen abzuleiten bzw. die Eigeninitiative potenziell betroffener privater Anlieger oder kommunaler Planungsträger in Gang zu setzen. Zur Bewertung der Risikogebiete greift der RMP Kinzig 2015 auf den Ergebnisbericht „Erstellung einer landesweiten Übersicht der Hochwasserschadenspotenziale auf Basis der Daten des Projekts RKH“ vom 15. Juli 2007 zurück, der aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 4. Juni 2007 (Ordner 1 Allg. Verfahrensakte 2015, Bl. 001 ff.) erstellt worden und für die Erstellung von Hochwasserschutzplänen

§ 31dWHG a.

F. vorgesehen war. Die darin enthaltenen Ausführungen zur Bewertung des Hochwasserrisikos orientieren sich an den Kriterien „Beschreibung der Entstehung von Hochwasser im Einzugsgebiet“, „Beschreibung vergangener Hochwasser mit signifikant

teiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter“ sowie „Beschreibung des bestehenden Hochwasserschutzes und Beschreibung vergangener Hochwasser mit signifikant

teiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter“, die auch zukünftig zu erwarten sind (RMP S. 18 f.). In dem RMP Kinzig 2015 wird anhand der Hochwasserereignisse im August 1981 und Februar 1984 sowie aus Untersuchungen an 125 Pegelreihen in Hessen die Feststellung getroffen, dass die Hochwasserereignisse in Hessen in der Regel im Zeitraum Dezember bis Februar auftreten und die einzige markante Ausnahme demnach der Pegel Eberstadt/Modau im hessischen Ried mit wahrscheinlichstem Auftreten im Monat Juli darstellt (RMP S. 20 f.). Dieses Bild des überwiegenden Winterereignisses ergibt sich danach auch aus historischen Hochwasserereignissen, und zwar insbesondere für das Gebiet der Kinzig (RMP S. 21 f.). Ferner wird in dem RMP Kinzig 2015 dargestellt, dass im hessischen Einzugsgebiet der Kinzig von 1995 bis 2012 für ca. 297,2 km Gewässerstrecke die Überschwemmungsgebiete bei HQ 100 ermittelt und durch Rechtsverordnung festgesetzt wurden. Im Rahmen des Projektes „Niederschlagsgebietsweise Erfassung der natürlichen Retentionsräume in Hessen“ wurden in einem Retentionskataster Hessen seit 1995 u.a. auch die vorhandenen und potenziellen Retentionsräume im Einzugsgebiet der Kinzig erfasst und dokumentiert (RMP S. 24 f.). Als Anlagen des technischen Hochwasserschutzes wurden die Kinzigtalsperre und das Hochwasserrückhaltebecken Bruchköbel (RMP S. 27 f.) sowie eine Reihe linearer Hochwasserschutzbauwerke in Biebergemünd an der Kinzig und der Bieber, in Bruchköbel am Krebsbach sowie in Gelnhausen an der Kinzig, dem Fallbach und dem Krebsbach erfasst (RMP S. 29 f.). Ferner werden im RMP Kinzig 2015 Ausbaumaßnahmen der Gewässer in Gestalt von Aufweitungen des Gewässerprofils sowie Neuverlegungen des Gewässerverlaufs, die zu einer Dämpfung der Abflussspitze beitragen oder es ermöglichen, in kritischen Abschnitten eine größere Abflussmenge schadfrei abzuführen, dargestellt (S. 30 f.). Auf dieser Grundlage sowie anhand von im Einzelnen im RMP Kinzig 2015 aufgeführten Datenerhebungen bzw. -auswertungen (RMP S. 38) wurden Informationen über Lage und Höhendaten der Querprofile (Gewässer und Vorland), ein Abflusslängsschnitt für das HQ 100 , ein lauffähiges hydraulisches 1D-Modell sowie berechnete Wasserspiegellagen und Überschwemmungsflächen für das HQ 100 ermittelt (RMP S. 38 f.). Darauf aufbauend hat der Beklagte die Überschwemmungsflächen und Wassertiefen für die drei Abflussereignisse HQ 10 , HQ 100 und HQ extrem mithilfe der Erstellung eines Digitalen Geländemodells (DGM) für den Flussschlauch und das Vorland sowie die Übernahme und ggf. erforderliche Anpassung der bestehenden 1D-Modelle und die Berechnung von Wasserspiegellagen für Hochwasserereignisse verschiedener Jährlichkeiten dargestellt (RMP S. 39 ff.). Bei der auf dieser Basis vorgenommenen Ermittlung der Überflutungsflächen, die in den Gefahren- und Risikokarten dargestellt werden, blieb die Wirkung der bestehenden Rückhaltebecken in Analogie zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete aufgrund einer generellen Übereinkunft für Hessen im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung unberücksichtigt. Die im Einzugsgebiet der Kinzig gelegenen Speicherbecken Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Bruchköbel und Kinzigtalsperre mit ihrer ausgesprochenen Hochwasserschutzfunktion wurden aber in der Weise einbezogen, dass mit einem NA-Modell ergänzend der Lastfall eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses mit Wirkung der Speicherbecken (HQ 100_red ) berechnet und hierfür die Überschwemmungsgrenzen bestimmt wurden. Die HQ extrem -Werte wurden durch die Methode der Faktorisierung mit dem Faktor 1,3 ermittelt, während die HQ 10 -Werte mit den abschnittsweise gültigen Abminderungsfaktoren aus einer landesweiten Hochwasserregionalisierung ermittelt wurden (RMP S. 45). Für den Fallbach wurde von km 12,5 stromaufwärts von Erlensee bis zur Mündung bei der Stadt Hanau sowie den Landwehrbach bis unterhalb der Stadt Erlensee ein instationäres 2-dimensionales hydrodynamisch-numerisches (2 d HN) Strömungsmodell erstellt, weil das 1-dimensionale hydrodynamisch-numerische Strömungsmodell des Fallbaches die Überschwemmungssituation in der Stadt Erlensee aufgrund des Modellansatzes nur ungenügend abbilden kann. Grund dafür ist

dem RMP Kinzig 2015, dass die Abzweigung des Landwehrbaches sowie die möglicherweise umfassenden Ausuferungen in das Stadtgebiet Erlensee hinein eine komplexe Strömungssituation ohne dominante Strömungsrichtung bedingen. Infolge dessen überlagern sich den dort getroffenen Feststellungen zufolge möglicherweise die Ausuferungen des Fallbaches sowie des Landwehrbaches, für die zudem nur die stationären Verhältnisse abgebildet werden. Aufgrund der komplexen Überschwemmungssituation wird deshalb davon ausgegangen, dass die Ausuferungen des hydraulischen Gesamtsystems des Fallbachs eine merkbare Retentionswirkung haben, die sich ggf. positiv auf die Hochwassersituation u.a. in der Stadt Erlensee auswirken könne (RMP S. 46). In den Risikokarten für die drei Hochwasserszenarien werden die auf diese Weise ermittelte Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet und Anlagen, die im Fall der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, sowie potenziell betroffene Schutzgebiete unter Berücksichtigung der konkretisierenden Vorgaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA - bzw. der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Hessen dargestellt (RMP S. 50). Diese decken die Ausdehnung der Überschwemmungsgrenzen des Lastfalls HQ extrem ab (RMP S. 52). Für jede Maßnahme wurde ein Kartenblatt im Maßstab 1:2.000 erstellt, in dem die Maßnahme, der Namen der Maßnahme sowie die eindeutige Nummer der Maßnahme in der Örtlichkeit vor dem Hintergrund des Orthofotos und der berechneten Überschwemmungsgrenze dargestellt werden. Darüber können in der verlinkten Maßnahmendatenbank oder den Maßnahmensteckbriefen detaillierte Informationen eingesehen werden (RMP S. 52). Zur Beschreibung der Hochwassergefahr wurden der Wasserstand eines 10-jährlichen Hochwasserereignisses im Main für die hydrodynamisch-numerische Berechnung der Kinzig angesetzt und durch entsprechende statistische Auswertungen der erarbeiteten Daten allgemeine Aussagen zur Hochwassersituation im Untersuchungsgebiet abgeleitet. Demnach ist generell eine Zunahme der Überschwemmungsflächen vom HQ 10 bis zum HQ extrem zu verzeichnen. Die unmittelbar von Überflutungen betroffenen Flächen variieren je

Abflussszenario zwischen 4.297 ha und 5.846 ha, und die ermittelten Überschwemmungsgebiete entsprechen bezogen auf die Größe des Einzugsgebietes der Kinzig von 1.058 km² in etwa einem Flächenanteil von 4 % bzw. 5 %. (RMP S. 53). Straßendämme, Verwallungen u.ä. schützen zwar die dahinterliegenden potenziellen Überflutungsgebiete im Umfang von ca. 117 ha bei einem HQ 100 . Da bestehende Schutzanlagen und Dammstrukturen aufgrund der höheren Wasserstände überströmt werden, sind sie aber auch bei einem Hochwasserereignis geringerer Eintrittswahrscheinlichkeit als überflutet zu klassifizieren, und vergrößern folglich in diesen Bereichen die Überschwemmungsfläche (RMP S. 54). Im Hochwasserrisikomanagementplan erfolgt demgegenüber eine allgemeine Beschreibung des Hochwasserrisikos an den untersuchten Hauptgewässern, die sich auf die Flächennutzungen bzw. daraus abgeleitet auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die betroffenen Einwohner, die Gefahrenquellen wie Kläranlagen und IVU-Betriebsstätten sowie auf die Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und Badegewässer bezieht (RMP S. 56). Sie beruht auf der Grundlage einer statistischen Auswertung der Flächennutzungen in den Überschwemmungsgebieten und potenziellen Überschwemmungsgebieten. Diesen Auswertungen zufolge werden zwischen 2.859 ha und 3.494 ha der Bereiche und damit 70 % landwirtschaftlich genutzt, während weitaus geringere Anteile (insgesamt 3 %) auf Siedlungs- und Industrieflächen entfallen, von denen jedoch ein höheres Risikopotenzial ausgeht (RMP S. 57). Für Erlensee sind auf diesen Grundlagen zwischen 1.004 (HQ 10 ) und 2.844 (HQ extrem ) betroffene Einwohner ermittelt worden (RMP S. 60). In den Maßnahmenkatalog des RMP Kinzig 2015 wurden als ermittelte Defizite aufgenommen, dass aufgrund der zu erwartenden gewässermorphologischen Veränderungen im Laufe der vorangegangenen Jahre für alle Gewässer und Verzweigungen der Gewässerkulisse eine Neuvermessung zu empfehlen ist, die Kinzig habe als Hauptvorfluter diesbezüglich die höchste Priorität. Das hydraulische Modell soll demnach auf der bisherigen Datenbasis sowie den Vorlandhöhen des vollständigen Laserscanmodells von 2011 aktualisiert und eine Neuberechnung durchgeführt werden, deren Ergebnisse in die Fortschreibung der Gefahren- und Risikokarten einfließen könnten (RMP S. 69). Im Handlungsbereich „Natürlicher Wasserrückhalt“ seien aufgrund vorhandener Defizite umfangreiche Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes erforderlich. Wegen der demnach lückenhaften und unvollständigen Dokumentation vergangener Hochwasserereignisse an der Kinzig, über die meist nur Informationen über die Wasserstände an den offiziellen Pegelmessstellen vorlägen, Hochwasserschäden i.d.R. aber nicht dokumentiert seien, wird u.a. empfohlen, die Dokumentation von Hochwasserereignissen

einem einheitlichen, einfachen Muster zu standardisieren und ggf. durch eine einfache Softwarelösung zu unterstützen (RMP S. 70). Die ferner empfohlenen grundlegenden, überregionalen und lokalen Maßnahmen mit Schwerpunkt in den Handlungsbereichen „Flächenvorsorge“ (insbesondere Teilbereich Administrative Instrumente) und „Hochwasservorsorge“ (insbesondere Teilbereiche Informationsvorsorge und Verhaltensvorsorge) beruhen demnach überwiegend auf landesweiten Vorgaben und Absprachen (RMP S. 76 ff.). Daneben werden Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes in Gestalt von Hochwasserrückhaltebecken - HRB - empfohlen, u.a. mit einem zusätzlich zu den im Hochwasserschutzkonzept Kinzig enthaltenen Standorten neuen Standort HRB Blinkenmühle am Fallbach. Letzteres soll in Kombination mit dem Ausbau des Landwehrbachs als Hochwasser-Umgehungsgerinne Bestandteil eines Hochwasserschutzkonzepts für die Stadt Erlensee sein und die Einhaltung eines Hochwasserscheitels bei HQ 100 am Verteilerbauwerk zum Landwehrbach dadurch gewährleisten, dass die bordvolle Abflussleistung des Landwehrbaches von ca. 12 m³/s nicht überstiegen wird. Das wird als notwendig erachtet, um einen ausreichenden Hochwasserschutz auch bei höheren Abflussereignissen für den OT Langendiebach der Stadt Erlensee zu erreichen (RMP S. 82 f.). Schließlich werden die der Umsetzung der Wasserrechtsrahmenrichtlinie - WRRL - dienenden Maßnahmen im Handlungsbereich „Natürlicher Wasserrückhalt“ in Koordination mit den Maßnahmen des Hochwasserschutzes der HWRM-RL dargestellt, darunter auch Flächen-Maßnahmen u.a. der Stadt Erlensee (Fallbach) im westlichen Stadtgebiet (RMP S. 87 f.). Darüber hinaus enthält der RMP Kinzig 2015 eine Wirkungsanalyse, mit der die bei Umsetzung der vorgeschlagenen weitergehenden überregionalen und lokalen Maßnahmen zu erwartenden Auswirkungen auf die zwei Wirkungskomponenten „Hochwasserrisiko für die Schutzgüter“ und „Hochwasserabfluss“ qualitativ abgeschätzt und beurteilt und in den Maßnahmensteckbriefen dargestellt werden (RMP S. 92 ff.). Schließlich werden in den Maßnahmensteckbriefen die

der SUP zu erwartenden, zum Teil erheblichen Umweltauswirkungen insbesondere der Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes dargestellt (RMP S. 98 ff.). 2.

  1. Die Klägerin vermag einen zur Rechtswidrigkeit führenden Verstoß des RMP Kinzig 2015 gegen Unionsrecht nicht aufzuzeigen. 2.2.
  2. Die Klägerin rügt, der RMP Kinzig 2015 werde den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2007/60/EG nicht gerecht, weil er sich auf eine „bloße Angebotsplanung“ beschränke und damit die nationalen und unionsrechtlichen Anforderungen verfehle, welche an die Risikomanagementplanung zu stellen seien. Diese erforderten nämlich, dass die Hochwasserrisikomanagementpläne die notwendigen Vollzugsinstrumente vorgeben oder zumindest darauf verweisen und die Sicherstellung ihres Vollzugs auch entsprechend überwacht werden sollte. Mit dieser Rüge kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil es insoweit an der hier erforderlichen Darlegung der Verletzung eines sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts der Klägerin fehlt, auf dessen Geltendmachung sie beschränkt ist. Wie oben schon dargestellt, vermittelt Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG keinen Anspruch der Klägerin auf Vollüberprüfung des Planes. Inwieweit sie durch die Beschränkung des Beklagten auf eine Angebotsplanung an Stelle von rechtlich verbindlichen Vorgaben in ihrer Rechtsposition der Planungshoheit verletzt sein könnte, hat die Klägerin aber nicht aufgezeigt. Ein Verstoß des streitgegenständlichen RMP Kinzig 2015 gegen die Richtlinie kann aber auch nicht festgestellt werden. Abgesehen davon, dass die darin getroffenen Festlegungen - wie oben dargestellt - über eine reine Angebotsplanung hinausgehen, da ihnen über die Pflicht zur Berücksichtigung als öffentlicher Belang bei der Abwägung in Raumordnungs-, Landes- und Bauleitplanung jedenfalls mittelbar Verbindlichkeit zukommt, würde der Hochwasserrisikomanagementplan den sich daraus ergebenden Vorgaben auch als Angebotsplanung gerecht.

Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2007/60/EG sieht nämlich auch die HWMRL nur ein Hochwasserrisikomanagement dadurch vor, dass Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen

teiligen Folgen unterschiedlicher Hochwasserszenarien - einschließlich der Informationen über potenzielle Quellen der Umweltverschmutzung infolge von Hochwasser - hervorgehen sollen. Dies soll den Mitgliedstaaten ein zuverlässiges Informationswerkzeug und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und politische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisikomanagements zur Verfügung stellen. Schon daraus ergibt sich, dass eine etwaige Vollziehung in Gestalt der Umsetzung bspw. von Schutzmaßnahmen allein den Mitgliedstaaten vorbehalten ist und in einem weiteren Schritt erfolgen soll. Hochwasserrisikomanagementpläne sollen dabei zwar die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des betreffenden Gebiets abgestimmt sind (Erwägungsgrund 13 der RL 2007/60/EG), auch mit den in Art. 7 der RL getroffenen Regelungen über die Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen wird diesen aber keine unmittelbare Verbindlichkeit beigemessen. Denn die Mitgliedstaaten werden damit nur dazu verpflichtet, alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, dabei den Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge einschließlich Hochwasservorhersagen und Frühwarnsystemen zu legen und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 der RL). Daraus lässt sich eine Verpflichtung zur Aufnahme von Vollzugsinstrumenten in den Hochwasserrisikomanagementplan nicht entnehmen, und gleiches gilt für die im Anhang zu der RL 2007/60/EG enthaltene Aufzählung der Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne, die sich im Einzelnen aus den Regelungen in Kapitel III der RL ergeben, ohne dass diesen eine Vollziehbarkeit beigemessen wird. 2.2.2. Auch mit ihrer Rüge, der Hochwasserrisikomanagementplan verstoße gegen die unionsrechtlichen Grundlagen der Planung, weil es an der zur Rechtfertigung der Folgewirkungen des RMP Kinzig erforderlichen Tatsachengrundlage fehle, bleibt die Klägerin ohne Erfolg. Sie bemängelt, dass entgegen Erwägungsgrund 18 der RL 2007/60/E

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.