Zur Haftung des Verkäufers bei Aktienlieferungen über den Dividendenstichtag (cum-
(1997)Vorbem. A 44 ff. und C 2 vor §§ 244 ff. BGB; BGB-RGRK-Alff § 244 Rn. 6 ff.; AK-BGB-Brüggemeier vor §§ 244, 245 Rn. 11 ff.; von Maydell Geldschuld und Geldwert S. 7 ff.; K. Schmidt JuS 1984, 737, 740 ff.).
- b)Ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung eine Geldleistung, lautet die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, des sog. Bruttobetrages. Die "vereinbarte Vergütung" gemäß § 611 BGB ist mangels abweichender Regelung der Vertragsparteien ein Bruttoentgelt (vgl. nur BAG 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 - AP BGB § 670 Nr. 19 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2, zu I 1 und 2 der Gründe; ErfK/Preis 2. Aufl. § 611 BGB Rn. 704; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 71 I 3 Rn. 3 = S. 589 mwN; MünchArbR/Hanau 2. Aufl. § 64 Rn. 50 mwN). Dieses unterliegt regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Dementsprechend kann die Lohnzahlungsklage auf den Bruttobetrag gerichtet werden. Bei der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil ist der gesamte Betrag beizutreiben. Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt ( BAG 29. Juli 1980 - 6 AZR 231/78 - BAGE 34, 80, 83 f.; 29. Juli 1980 - 6 AZR 1098/78 - AP BPersVG § 46 Nr. 1, zu 1 der Gründe; 14. Januar 1964 - 3 AZR 55/63 - BAGE 15, 220, 228; BGH 21. April 1966 - VII ZB 3/66 - AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 13, zu 2 der Gründe; BFH 6. Dezember 1991 - VI R 122/89 - BFHE 166, 540, 543 f.; 29. Juni 1993 - VI B 108/92 - BFHE 171, 409, 411; Schaub aaO § 71 I 4 a, b Rn. 4 f. = S. 589 f.; MünchKommBGB-Müller-Glöge aaO § 611 Rn. 293 f., 339 f.; MünchArbR/Hanau aaO § 62 Rn. 1, § 64 Rn. 1, 44 ff., 67 ff., 72 ff., § 72 Rn. 9; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 706; Kasseler Handbuch/Künzl 2. Aufl. 2.1 Rn. 584 ff., 662 ff.). Der Arbeitgeber nimmt insoweit eine Aufgabe der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Teile der Arbeitsvergütung in der steuer- und sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet.
- c)Einer vollständigen Auszahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer steht regelmäßig entgegen, dass es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, die der Einkommensteuer unterliegen ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 EStG ). Die Einkommensteuer wird nach § 38 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Gleichwohl ist die einbehaltene Lohnsteuer ein dem Arbeitnehmer verschaffter Vermögenswert. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer ( § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ). Der Arbeitgeber behält sie für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn ein ( § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG ). Die Abführung an das Finanzamt nach § 41 a EStG erfolgt zugunsten des Arbeitnehmers als Vorauszahlung auf dessen zu erwartende Einkommensteuerschuld ( BFH 20. April 1982 - VII R 96/79 - BFHE 135, 416, 418; 29. Juni 1993 - VI B 108/92 - BFHE 171, 409, 411; Frotscher EStG 6. Aufl. § 38 Rn. 3 ff., 12 ff.; Stache in Bordewin/Brandt EStG § 38 Rn. 11 ff., 15 ff., 26 ff., 89 ff.; Schmidt/Drenseck EStG 19. Aufl. § 38 Rn. 1 mwN). Materiell handelt es sich demnach um eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nur aus formellen Gründen des Steuerrechts vom Arbeitgeber unmittelbar an das Finanzamt erbracht wird. Es geht um eine Vereinfachung des Verfahrens und vor allem darum, die vom Arbeitnehmer geschuldete Steuerzahlung sicherzustellen. Diese vornehmlich technischen Gesichtspunkte verändern den materiellen Charakter der Zahlung an den Arbeitnehmer nicht. Dementsprechend erhält dieser die abgeführte Lohnsteuer uU im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber ( § 42 b EStG ) oder im Wege der Veranlagung ( § 46 EStG ) teilweise oder ganz erstattet. Deshalb wird ihm nicht nur der Nettobetrag vorenthalten, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt.“ Wenn dem Arbeitnehmer der Nettolohn ausgezahlt wird, der Arbeitgeber die Lohnsteuer aber nicht abführt, ist sein Lohnanspruch nicht erfüllt. Dasselbe gilt bei Zinserträgen aus Einlagen, auf die eine Bank Kapitalertragsteuer abführt; der Anleger hat Anspruch auf die Bruttozinsen; sie werden aber nicht ausgezahlt, sondern teilweise (sieht man von Freistellungsaufträgen
- ab)als Steuer abgeführt. Wenn der ursprüngliche Anspruch des Aktionärs auf die Dividende insgesamt, also auch hinsichtlich des an den Fiskus abzuführenden Teils, ein primärer Leistungsanspruch, die Abführungspflicht also nicht eine Nebenpflicht ist, könnte dasselbe für den Kompensationsanspruch gelten. Der Verkäufer selbst muss zwar, weil insoweit eine an die Verkäuferposition anknüpfende steuerrechtliche Erhebungs- und Abführungspflicht fehlt, keine Kapitalertragsteuer abführen. Es wäre aber denkbar, dass die Bruttokompensation so durchgeführt würde, dass jedenfalls der Käufer, für den abgeführte Kapitalertragsteuer wegen der Anrechnungsmöglichkeit einen „Vermögenswert“ darstellen würde, wie es das Bundesarbeitsgericht einleuchtend für die Lohnsteuer ausgeführt hat, eine die Nichtabführung der Steuer kompensierende Zahlung erhält; das würde im Ergebnis bedeuten, dass dem Käufer der Betrag der Bruttodividende zu bezahlen wäre. Diesem Ergebnis würde es entsprechen, wenn bei Ausführung des Verkaufsauftrags durch eine inländische Depotbank unter den weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG a.F. die Bank Kapitalertragsteuer abführt und wegen dieses Betrags beim Verkäufer Rückgriff nimmt. Dann hätte der Verkäufer die „Kompensation“ dadurch erbracht, dass er seiner Depotbank den Betrag der Steuer ersetzt, wozu er, weil es sich um eine Aufwendung der Bank bei einer Geschäftsbesorgung im Rahmen des Depotvertrags handelt, seiner Depotbank verpflichtet sein könnte. Das die Dividendenkompensation umfassende Leistungsversprechen ist aber nicht dahin auszulegen, dass es die Bruttokompensation umfasst. Denn der Aktienkauf über den Dividendenstichtag beruht darauf, dass der (inländische) Käufer eine Anrechnungsmöglichkeit ausnutzen kann, die der (ausländische) Verkäufer nicht hat. Allein deshalb werden derartige Geschäfte vorgenommen. Das legt auch die Klägerin zugrunde, die ihr aus Aktienkauf und Termingeschäft (also Verkauf) bestehendes Geschäft als Arbitragegeschäft bezeichnet. Dass sich ein Arbitragefenster öffne, beruhe darauf, dass bestimmte Gruppen von Aktienbesitzern vom Verfahren der Anrechnung der Kapitalertragsteuer in Deutschland ausgeschlossen seien (Bl. 157). Gerade das von der Klägerin behauptete Arbitragegeschäft beruht, wie sich aus der zahlenmäßigen Darstellung des Zusammenhangs von Ankaufspreis und Future-Verkaufspreis ergibt, auf der Ausnutzung einer dem Verkäufer verschlossenen, dem inländischen Käufer aber - jedenfalls faktisch bzw. vermeintlich - eröffneten Anrechnungsmöglichkeit. Anlage K 20 enthält eine Beispielrechnung, die X durch ihren Händler F am 11.1.2007 an die Klägerin zu Händen ihres Händlers G übersandte, aus der sich Dividendenlevel und Marge beispielhaft für den Kauf der Siemensaktien ergab. Die Anlage K 20 enthält den ausdrücklichen Hinweis auf das gehandelte Dividendenlevel: „agreed level 97“. Dies bedeutet, dass die Klägerin als Gewinn aus dem Geschäft 3% der Bruttodividende, also (1,45 € x 3% =) 0,0435 € pro Aktie erhalten sollte. Dieses Ergebnis ergibt sich auf folgendem Rechenweg, wobei erklärend hinzugefügt sei, dass die nachstehende Tabelle ebenso wie die Anlage K 20 mit einer negativen Zahl endet, weil - um den Rechenweg der Tabelle Anlage K 20 beizubehalten - auch hier zunächst die Kosten aufgestellt und die (größeren) Erlöse als Abzugsposten dargestellt sind. Das missversteht die Beklagte (Klageerwiderung vom 21.11.2016, S. 15, Bl. 87 d.A.), wenn sie die negative Zahl als Verlust deutet. Kaufpreis Aktie +75,4368 € zzgl. Finanzierungszinsen für Haltedauer der Aktien („stock carry“) +0,2727 € abzgl. Zwischenzinsen auf Kompensationszahlung -0,0030 € abzgl. Verkaufspreis Future -74,30 € abzgl. Bruttorendite -1,45 € Summe: -0,0435 € Es zeigt sich hier ohne weiteres, dass die Klägerin, wenn sie statt der Bruttorendite nur die Nettorendite erhält, also die Differenz zur Bruttorendite nicht als einbehaltene Steuer anrechnen kann, mithin statt 1,45 € nur (1,45 € - 21,1% x 1,45 €) 1,14405 € in die obige Tabelle eingestellt werden, pro Aktie keinen Gewinn von rund 4 Cent mehr erzielen, sondern einen Verlust von rund 26 Cent erleiden würde. Kaufpreis Aktie +75,4368 € zzgl. Finanzierungszinsen für Haltedauer der Aktien („stock carry“) +0,2727 € abzgl. Zwischenzinsen auf Kompensationszahlung -0,0030 € abzgl. Verkaufspreis Future -74,30 € abzgl. Nettorendite -1,14405 € Summe: 0,26245 €. Ebenso offensichtlich ist aber auch, dass die Verkäuferseite die Differenz zwischen Netto- und Bruttorendite nicht ohne Verlust einbringen kann. Denn wenn die Verkäuferseite für die Aktie 75,4368 € erhält und die Aktie später für 74,30 € zurückkauft, beträgt die Differenz 1,13 €. Das ist weniger als die Nettorendite, die die Verkäuferseite ja ohnedies hätte, wenn sie sie nicht an die Käuferseite weitergeben („kompensieren“) müsste. Es ist daher wirtschaftlich nicht möglich, dass die Verkäuferseite über die Nettorendite hinaus auf ihre Kosten noch Kapitalertragsteuer abführt. Dasselbe folgt aus der von der Klägerin in Anlage K 34 bezüglich des Geschäfts mit SAP-Aktien vorgelegten GuV-Berechnung. Zur besseren Verständlichkeit sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Ausdruck „Verkaufspreis SAP-Future“ in der GuV-Berechnung um eine missverständliche Wortwahl handelt. Tatsächlich ist gemeint und in dem Zahlenwerk jeweils verwendet der „Kaufpreis Aktie“. Für die Klägerin ist ein Gewinn nur möglich, wenn sie die Bruttodividende erhält (GuV-Berechnung Helaba auf Basis Nettodividende/Bruttodividende). Auf Verkäuferseite ist aber offensichtlich kein wirtschaftlicher Spielraum, aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis abzüglich der an den Käufer weitergegebenen Nettorendite von 34,73656 € und dem (Future-) Ankaufspreis von 34,74 €, also aus 0,00344 €, zusätzlich noch die Differenz zur Bruttorendite, also 0,09706 €, zu leisten. Bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage gelangt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Differenz zwischen der Brutto- und der Nettodividende um die Verfügungsmasse handelt, die durch Steueranrechnung beim Käufer realisiert werden soll und an der durch die Gestaltung des Ankaufs- und Future-Verkaufspreises die Klägerin einerseits, die Beklagte bzw. hinter ihr stehende Parteien der Eindeckungsgeschäfte oder weitere Dritte in einer Transaktionskette andererseits partizipieren sollten. Dann kann aber nicht die Käuferseite erwarten, dass die Verkäuferseite diesen Betrag auf ihre Kosten aufwendet. Gegen eine solche Erwartung spricht auch, dass die Kompensation durch Gutschrift der Nettorendite von den beteiligten Handelsteilnehmern offenbar als ausreichend angesehen wird. Dafür kann noch angeführt werden, dass der Inhalt der schuldrechtlichen Leistungspflicht nicht davon abhängen kann, ob der Gläubiger hinsichtlich der geschuldeten Leistung steuerpflichtig ist und deshalb einbehaltene und abgeführte Steuer anrechnen könnte. Während die abgeführte Kapitalertragsteuer für den inländischen, einkommensteuerpflichtigen Aktionär mit den Worten des Bundesarbeitsgerichts einen „Vermögenswert“ darstellt, ist sie für einen Steuerausländer, der keine Anrechnung oder Erstattung beanspruchen kann, wertlos. Ihm schuldet die Aktiengesellschaft aber keine „Kompensation“ dafür, dass er diesen Nachteil erleidet. Unter diesem Aspekt ist es nicht begründbar, dass der Verkäufer einem Inländer, dem er die Aktie cum verkauft, aber ex liefert, mehr schulden soll als einem Steuerausländer in gleicher Lage. Wegen der Struktur der Geschäfte, bei denen die Ausnutzung eines einem Steuerausländer nicht zugänglichen Steuervorteils durch Verkauf der Aktie an einen Inländer die Triebfeder bildet und eine beiderseitige Rentabilität nicht möglich ist, wenn die Steuer nicht angerechnet werden kann oder auf Kosten des Verkäufers abgeführt werden müsste, geht der Senat daher davon aus, dass alle Beteiligten, mag das auch unausgesprochen geblieben sein, erwartet haben, dass die Steueranrechnung allein wegen der auf Nettokompensationszahlungen erteilten Steuerbescheinigung möglich sein werde. Dass, wie zwischen den Parteien bisher unstreitig war, über steuerliche Fragen keine besonderen Absprachen getroffen worden waren, steht einer solchen Erwartung nicht entgegen. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht einwenden, dass sie sich mit der Kalkulation der Beklagten nicht habe befassen müssen. Das trifft zwar bei isolierter Betrachtung zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind aber Termingeschäft und Aktienkauf, unabhängig von der Frage, welche Transaktionskette hinter dem Eindeckungsgeschäft der Beklagten stehen mag, zusammenhängende Geschäfte, die auch die Klägerin zusammenhängend abgeschlossen hat. Wie die Anlage K 20 eindeutig belegt, stehen Aktienkauf und Termingeschäft in einem engen sachlichen Zusammenhang. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich offensichtlich, dass die von der Klägerin einkalkulierte Anrechnung der Kapitalertragsteuer jedenfalls nicht auf Kosten der Beklagten bzw. der Verkäuferseite „beigesteuert“ werden konnte. Die Klägerin kann gegen diesen offensichtlichen Zusammenhang auch nicht einwenden, sie habe die Termingeschäfte nicht mit namentlich bestimmten Parteien, sondern über Eurex als „central counterpart“ abgeschlossen. Das mag in abwicklungstechnischer Hinsicht zutreffen. Es ist aber auch unstreitig, dass die Beklagte die jeweilige Gegenpartei vermittelt hat, deren Angebot des Future-Preises also auf Vermittlung der Beklagten an Eurex gelangt ist. Ob, wie die Beklagte behauptet, die Partner ihrer Eindeckungsgeschäfte mit der Gegenpartei der Future-Kontrakte in jedem Fall identisch waren, kann offenbleiben. Für die zivilrechtliche Beurteilung kommt es nur darauf an, dass auch die Klägerin davon ausgegangen ist, dass der Verkauf der Aktien auf der Motivation beruht, einen dem ausländischen Aktionär verschlossenen, einem inländischen Aktionär aber zugänglichen Steuervorteil zu nutzen. Auch für die Verkäuferseite setzt die Ausnutzung aber voraus, dass die Aktien nicht nur verkauft, sondern nach dem Dividendenstichtag zurückgekauft werden, unabhängig davon, über welche Transaktionswege dies erfolgen mag und ob die daran beteiligten Händler Absprachen treffen oder nicht. Andernfalls, also ohne beabsichtigten Rückkauf, bestünde für den massenhaften Verkauf der Aktien, wie er hier erfolgt ist, nicht die von der Klägerin selbst vorausgesetzte Motivation des Verkaufs von Aktien über den Dividendenstichtag. Schließlich besteht auch kein Anlass zur Vernehmung des Händlers der Klägerin, des Zeugen G. Dass er erwartet hat, dass die ganze Dividende in vollem Umfang ankommen muss, entspricht der Kalkulation in der Anlage K 20 und kann ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden und wird von der Klägerin auch nicht behauptet, dass der Zeuge G mit der Beklagten bzw. deren Händler F sich über eine kaufrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Abführung von Kapitalertragsteuer ausgetauscht hat. Die etwaigen einseitigen Vorstellungen des Zeugen G als eines steuerrechtlichen Laien (SS. vom 6.5.2020, S. 66, Bl. 1314 d.A.) sind demgegenüber nicht von Bedeutung. B) Der Klägerin steht der erhobene Schadensersatzanspruch auch nicht wegen Verletzung einer vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflicht, einer Schutzpflicht oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich auf diese Ansprüche. Die für vertragliche Sekundäransprüche geltende internationale Zuständigkeit umfasst auch den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht. Da die internationale Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche sich auch auf Rückabwicklungsansprüche erstreckt, umfasst sie auch den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Soweit die Klägerin sich auf eine vorvertragliche Pflichtverletzung stützt, ergibt sich die Zuständigkeit, da ein Vertrag zustande gekommen ist, aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, jedenfalls aber aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (vgl. Zöller-Geimer, aaO., Rdn. 40). Soweit die Klägerin annimmt, dass zwischen dem Aktienkäufer und der Depotbank des Verkäufers ein Treuhand- oder Schutzverhältnis besteht und die Depotbank hieraus dem Aktienkäufer zur Abführung der Kapitalertragsteuer bzw. zu einem Hinweis, dass keine Abführung erfolge, verpflichtet sei, besteht für den darauf gestützten Schadensersatzanspruch die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 1 oder 2 EuGVVO, weil es sich entweder um eine vertraglich im Depotvertrag des Verkäufers mit seiner Depotbank begründete, drittschützende Pflicht oder um eine Schadenshaftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis handeln würde. Auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist die Klage jedoch unbegründet. Da die Abwicklung des Aktienkaufs über eine inländische Depotbank nicht Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Klägerin und X gewesen ist, X die Übertragung der Aktien also ebensogut über eine ausländische Depotbank oder über eine ihrer ausländischen Zweigstellen hätte abwickeln können, musste sie die Klägerin auch nicht darauf hinweisen, dass sie bei der tatsächlich erfolgten Abwicklung keine Kapitalertragsteuer abführen würde, weil sie sich wegen der von ihr beanspruchten Position einer „Intermediärin“ als dazu nicht verpflichtet ansah. Aufklärungspflichten bestehen zwar hinsichtlich solcher Umstände, die für den Vertragsschluss erheblich sind, wozu hier die Möglichkeit der Klägerin, Kapitalertragsteuer anzurechnen, gehört. Nach der hier gegebenen Risikoverteilung hatte X aber nicht dafür einzustehen, dass die Klägerin diese Möglichkeit auf Kosten von X realisieren kann. Deshalb musste X die Klägerin auch nicht darauf hinweisen, dass sie, soweit sie hier zugleich als Depotbank und deshalb möglicherweise als den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 S. 3 EStG a.F. tätig wurde, aufgrund ihrer Einschätzung sich nicht als verpflichtet ansah, Kapitalertragsteuer abzuführen. Die Klägerin hat vor dem Abschluss der Geschäfte X auch nicht gefragt, ob sie Kapitalertragsteuer abführen werde. Darauf, ob beim Aktienkauf die Depotbank des Verkäufers dessen Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten ist, kommt es im Übrigen hier nicht an, zumal wie dargelegt kaufvertragliche Pflichten zur Abführung von Kapitalertragsteuer nicht bestehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus von der Klägerin postulierten Pflichten einer Depotbank des Verkäufers gegenüber dem Aktienkäufer. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Depotbank insoweit aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Verkäufer Schutzpflichten zugunsten des Käufers obliegen oder dass zwischen der Depotbank und dem Käufer ein Treuhandverhältnis besteht. Eines Depotvertrags bedarf ein Aktionär, weil er Aktien nicht wie bewegliche Sachen besitzen, sondern nur durch Teilhabe an einem Wertpapierdepot halten kann. Daher ist die Depotbank auch für Erwerb und Veräußerung von Aktien erforderlich. Dies gilt aber für beide Seiten eines Aktiengeschäfts, also sowohl für Käufer und Verkäufer, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Depotbank des Verkäufers gegenüber dem Käufer besondere Pflichten obliegen. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang aus der gesetzlichen Formulierung, dass Kapitalertragsteuer „für Rechnung des Gläubigers“ der Dividendenkompensationszahlung abzuführen ist, auf eine Pflicht gegenüber dem Gläubiger schließen will, kann sich der Senat dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht anschließen. Dass der Einbehalt der Steuer „für Rechnung“ eines Dritten erfolgt, bedeutet nur, dass der Einbehalt auf die Steuerschuld des Dritten anzurechnen ist. Schließlich ergibt sich auch aus den Grundsätzen über das Fehlen bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Anspruch der Klägerin. Nach der bereits dargelegten, für beide Seiten erkennbaren Verteilung der Risiken wollte X nicht dafür einstehen, dass die Klägerin die für den Erfolg des Geschäfts erforderliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer rechtsbeständig durchführen kann. Dass sich die Erwartung der Klägerin nicht erfüllt hat, liegt daher im Risikobereich der Klägerin. Eine teilweise oder vollständige Rückabwicklung eines Vertrags nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt aber voraus, dass der Umstand, dessen Wegfall zu einer Störung der Äquivalenz der gegenseitigen Leistungen geführt hat, zumindest auch im Risikobereich der anderen Vertragspartei liegt. C) Über den von der Klägerin erhobenen Ausgleichsanspruch, den die Klägerin aus einem zwischen ihr und X bestehenden steuerrechtlichen Gesamtschuldverhältnis herleitet, kann der Senat keine Sachentscheidung treffen, weil hierfür keine internationale Zuständigkeit besteht. Insoweit war auf die Berufung der Beklagten die Klage als unzulässig abzuweisen. Die von der Beklagten rechtzeitig erhobene Rüge der internationalen Zuständigkeit erstreckt sich auf alle von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, insbesondere also auch auf den hier fraglichen Ausgleichsanspruch, so dass auch insoweit die Zuständigkeit nicht durch rügelose Verhandlung zur Sache begründet ist. Die Rüge der internationalen Zuständigkeit bedarf keines schlüssigen Sachvortrags. Es genügt, dass die beklagte Partei erkennen lässt, dass sie das von der Klägerseite angerufene Gericht als für ihre Streitsache nicht zuständig ansieht. Diese Rüge hat die Beklagte wie dargelegt erhoben. Es kommt hinzu, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den zugesprochenen Schadensersatzanspruch auf die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gestützt und weitere Anspruchsgrundlagen nicht behandelt hat. Von der beklagten Partei, die sich gegen ein erstinstanzliches Urteil wendet und deshalb bereits in der Berufungsbegründung die Rüge der internationalen Zuständigkeit erheben muss, kann nicht erwartet werden, dass sie sich lediglich unter dem Aspekt der internationalen Zuständigkeit bereits ausdrücklich mit weiteren Ansprüchen oder Anspruchsgrundlagen befasst, die in dem angefochtenen Urteil nicht behandelt werden, seien sie auch Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerseite gewesen. Denn grundsätzlich muss sich die Berufungsbegründung nur mit den die Verurteilung tragenden Ausführungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, ohne auf alternative, in dem Urteil nicht behandelte Anspruchsgrundlagen eingehen zu müssen. Wenn daher, wie hier, der Zuständigkeitsrüge der Wille, diese auf bestimmte Ansprüche oder Anspruchsgrundlagen zu beschränken, nicht zu entnehmen ist, erstreckt sie sich auf alle erhobenen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen. Dies gilt auch für die in erster Instanz erhobene Rüge. Die in der Klageerwiderung erhobene Rüge erstreckt sich auf die von der Klägerin erst später eingeführten, in der Klageschrift noch nicht genannten Anspruchsgrundlagen. Die Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1, 2 EuGVVO. Zwischen einem Haftungsschuldner und einem Steuerschuldner besteht eine Gesamtschuld (vgl. BGH, U. v. 19.1.2012, Az. IX ZR 2/11, Rdn. 19 ;BFH, U. v. 11.07.2001, Az. VII R 28/99). Eine solche Gesamtschuld könnte hier bestehen, wenn die Klägerin Schuldnerin der gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG a.F. auf die Kompensationszahlungen entfallenden Einkommensteuer und der gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 S. 1 EStG a.F. geschuldeten Kapitalertragsteuer und die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Depotbank, also als einen Verkaufsauftrag ausführende inländische Stelle, gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 S. 3 EStG a.F. zur Abführung von Kapitalertragsteuer auf diese Kompensationszahlungen verpflichtet wäre. Wenn ein solches Gesamtschuldverhältnis besteht, ist gemäß § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch desjenigen denkbar, der die Steuer bezahlt hat, gegenüber demjenigen, der keine Steuerzahlung erbracht hat, und zwar auch dann, wenn zwischen den Gesamtschuldnern keine vertraglichen Beziehungen bestehen; denn ein Ausgleichsanspruch kann sich auch allein aus der Natur der Sache ergeben (BGH NJW 92, 2288; 93, 585; vgl. dazu auch Jehke/Blank DStR 2017, 905). Im Allgemeinen bestehen zwischen einem Aktienkäufer und der Depotbank des Verkäufers keine vertraglichen Beziehungen. Dass X Verkäuferin der Aktien und, wie die Klägerin und das angefochtene Urteil annehmen, zugleich die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle ist, ist daher ein zufälliger Umstand. Daher kann für eine vom Sitz der Beklagten abweichende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen etwaigen Ausgleichsanspruch Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht herangezogen werden. Denn der autonom zu bestimmende Begriff des Vertrags erfordert eine freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung (Zöller-Geimer, aaO., Rdn. 30 mNw.). Die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle übernimmt die Stellung als steuerlicher Haftungsschuldner aber nicht freiwillig, schon gar nicht gegenüber dem Steuerschuldner oder in dessen Interesse. Sie wird ihr vielmehr allein im Interesse der zuverlässigen Erhebung der Kapitalertragsteuer vom Staat zugewiesen. Soweit die Steuergesetze in diesem Zusammenhang von einer Erhebung und Abführung der Steuer „für Rechnung“ des Steuerschuldners sprechen, bedeutet dies nicht, dass der Haftungsschuldner aufgrund einer gegenüber dem Steuerschuldner beruhenden Pflicht ein Geschäft des Steuerschuldners führt, sondern nur, dass die erhobene bzw. abgeführte Steuer auf die Steuerschuld des Schuldners angerechnet wird und der Schuldner sie nicht nochmals als Kapitalertragsteuer abführen muss. Auf vertraglicher Grundlage beruht das Gesamtschuldverhältnis auch nicht deswegen, weil die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle Steuer abführen muss, da sie den Auftrag als Geschäftsbesorgerin des Verkäufers, insoweit also auf vertraglicher Grundlage ausführt. Denn Ansprüche aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, der auf Delikte, d.h. auf einen nicht vertraglichen Tatbestand der Schadenshaftung zugeschnitten ist, ist nicht einschlägig, denn der Ausgleichsanspruch ist keine Schadenshaftung (vgl. dazu Zöller-Geimer, aaO., Rdn. 36a mNw.). Für Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern gilt der deliktische Gerichtsstand nur, wenn der Innenregress wegen einer ursprünglich deliktischen oder deliktsähnlichen Außenhaftung erfolgen soll (MünchKomm-ZPO-Gottwald, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7, Rdn. 49 mit Hinweis auf OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 1362). Für den von der Klägerin noch angeführten Anspruch wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Gesamtschuldverhältnis (Bl. 1105 f.) gilt nichts anderes. Denn dabei würde es sich um einen sekundären Anspruch handeln, für den gleichfalls die Anknüpfung der Zuständigkeit an die primäre Verpflichtung gelten muss. D) Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erteilung von Auskünften wendet. Für die Beurteilung des Auskunftsanspruchs besteht die internationale Zuständigkeit, weil der erhobene Auskunftsanspruch, wenn er bestünde, in den kaufvertraglichen Beziehungen der Parteien seine Wurzel hätte, Art. 7 Nr. 1a) EuGVVO. Es kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch besteht. Jedenfalls ist er erfüllt. Die Beklagte hat die Auskünfte, zu deren Erteilung sie durch das angefochtene Urteil verpflichtet wurde, zunächst in dem Schriftsatz vom 25.3.2020 erteilt; es handelt sich nicht mehr um bloßes Verteidigungsvorbringen, mit dem ein Auskunftsanspruch nicht erfüllt werden kann. Dem von der Klägerin gegen die Vollständigkeit der Auskunft erhobenen Einwand, dass die Firmenbezeichnung der Vertragspartner der Eindeckungsgeschäfte ungenau sei (vgl. Hinweis vom 28.4.2020, Bl. 1247), hat die Beklagte mit der Ergänzung der Auskunft in dem Schriftsatz vom 13.5.2020 Rechnung getragen. Dass die Auskunft immer noch unvollständig sei, hat die Klägerin danach nicht mehr geltend gemacht, obgleich ihr dazu Schriftsatznachlass eingeräumt war. Andererseits hat sie diesen Klagepunkt aber auch nicht für erledigt erklärt. Die Klage war daher wegen Erfüllung abzuweisen. E) Die erstinstanzliche Verurteilung der Klägerin auf die Hilfswiderklage der Beklagten war aufzuheben, auch ohne dass die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt hat. Denn mit der Abweisung der Klage ist die innerprozessuale Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben war, entfallen (vgl. BGH, U. v. 30.5.1956, Az. IV ZR 30/56, juris Rdn. 71). F) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 ZPO. Die beiden in erster Instanz für erledigt erklärten Punkte der Auskunftsklage fallen im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nicht ins Gewicht, so dass es neben dem ganz überwiegenden Unterliegen der Klägerin nicht darauf ankommt, ob die Beklagte ohne das erledigende Ereignis insoweit unterlegen wäre. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat misst der Streitsache grundsätzliche Bedeutung bei und lässt deshalb die Revision zu, jedoch nicht hinsichtlich der wegen Erfüllung abgewiesenen Auskunftsklage, weil sich insoweit keine grundsätzlichen Fragen stellen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001090