Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung bis zur Beendigung der Berufsausbildung
G und daran anschließend für eine Beschäftigung für weitere zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis
G erteilt werden könnte, führt nicht zu einer positiven Prognose. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,
eigenen Angaben am
G liege nicht vor. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung würden zu diesem Zeitpunkt nicht bevorstehen. Im Anschluss an die Berufsausbildung werde er eine Aufenthaltserlaubnis
G erhalten. Er beabsichtige eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung auszuüben. Mit Bescheid vom
SGB III nicht gegeben sei.
2 SGB III würden geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten. Der Kläger habe keine Duldung im Sinne des § 59 Abs. 2 SGB III, sondern lediglich eine Aufenthaltsgestattung und erfülle damit nicht die Voraussetzungen für eine Förderung. Die erweiterten Voraussetzungen des § 132 SGB III würden ebenfalls nicht erfüllt. Maßgeblich seien die geregelten Zugänge zu Förderinstrumenten für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive. Der Kläger sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme damit aus einem Herkunftsland, das nicht zu den Ländern gehöre, deren Staatsangehörige in Deutschland eine gute Bleibeperspektive besäßen. Eine gute Bleibeperspektive habe es lediglich bis 31. Dezember 2017 gegeben. Gegen den zurückweisenden Widerspruch hat der Kläger am 28. Dezember 2018 durch seinen Prozessbevollmächtigten zum Sozialgericht Kassel Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er 2015
Deutschland gekommen sei und Asyl beantragt habe.
dem der Antrag mit Beschluss des Bundesamtes für Migration abgelehnt worden sei, habe er gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Ein Urteil sei bis heute nicht ergangen oder absehbar. Somit habe er bis heute eine Aufenthaltsgestattung. Am 1. August 2018 habe er eine Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik bei der Firma C. in A-Stadt aufgenommen. Die Ausbildung sei staatlich anerkannt und dauere zwei Jahre. Seine Ausbildungsvergütung betrage im ersten Lehrjahr 645,00 € und im zweiten Lehrjahr 687,00 €. Er bewohne eine eigene Wohnung. Seiner Ansicht
gehöre er zum förderungsfähigen Personenkreis. Auch bei Ablehnung des Asylantrags sei ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Die Ausbildung werde bis zu einer endgültigen Entscheidung voraussichtlich nicht abgeschlossen sein, so dass er zunächst einen Anspruch auf Duldung erhalte. Darüber hinaus sei der Aufenthalt seit mehr als drei Monaten gestattet. Er wohne nicht in einer Aufnahmeeinrichtung, so dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei. Die Bleibeperspektive ergebe sich entweder aus dem Asylantrag oder aus der aufgenommenen Ausbildung. Die Beklagte verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung schlechter stelle als Geduldete. Geduldete Personen würden gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten. Die Duldung stelle keinen Aufenthaltstitel dar und berechtige auch nicht zum Aufenthalt. Anders verhalte es sich bei der Aufenthaltsgestattung, die er habe. Die Aufenthaltsgestattung berechtige zum Aufenthalt während des Asylverfahrens. Damit ermögliche sie die durch Verfassung, Völkerrecht und Europarecht geschützte Asylantragstellung. Eine Ungleichbehandlung sei willkürlich. Es gebe hierfür keinen sachlichen Grund. Die Schlechterstellung von Asylbewerbern lasse sich durch eine verfassungskonforme Auslegung vermeiden. Bei Asylbewerbern, die sich seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhielten, sei davon auszugehen, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei. Dem ist die Beklagte unter Verweis auf die ihr vorgegebene einheitliche Weisungslage entgegengetreten. Mit Urteil vom 3. Juni 2019 hat das Sozialgericht Kassel den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2018 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. August 2018 Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig. Der Bescheid vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2018 sei rechtswidrig. Der Kläger werde hierdurch in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte sei verpflichtet, den Bescheid vom 1. August 2018 aufzuheben und zu verurteilen, dem Kläger ab 1. August 2018 Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
1 S. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) sei, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien, der Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der bestandskräftig gewordene Bescheid vom
Auffassung des LSG komme es dabei auf eine Schutzquote für das Herkunftsland nicht an, da ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt auch beim Absolvieren einer qualifizierten Berufsausbildung bei Gestatteten erwartbar sein könne.Der hierzu erhobene Widerspruch, dass wenn die Aussicht auf eine Ausbildungsduldung und ggf. anschließende Aufenthaltserlaubnis
1a Aufenthaltsgesetz eine gute Bleibeperspektive im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vermitteln würde, die dort geregelte Voraussetzung überflüssig wäre, weil jeder Ausländer sie mit der Aufnahme einer Ausbildung erfüllen würde, beruhe letztlich auf einer nicht ganz konsistenten Abstimmung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Kammer des Sozialgerichts Kassel folge den Ausführungen und dem Ergebnis der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in Gänze und sehe sich insoweit bestärkt in dieser Auffassung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
der Übergangsvorschrift des § 448 SGB III auch über den
dem Asylgeschäftsbericht des BAMF für Juli 2018 (Zeitraum Jan. bis Juli) bei 35,6 % gelegen und sei auch für das gesamte Jahr 2018 durchgehend unter 40 % geblieben.
dieser Gesamtschutzquote könne somit nicht von einer positiven Bleibeperspektive ausgegangen werden.Auch die Ablehnung des Asylantrags im Falle des Klägers spräche neben der niedrigen Gesamtschutzquote auch insoweit nicht für eine positive Bleibeperspektive. In der Person des Klägers liegende Umstände seien nicht vorgetragen worden und hätten offensichtlich von dem erstinstanzlichen Gericht auch nicht den Akten des Verwaltungsgerichts Kassel und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden können; jedenfalls enthalte das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich keine Hinweise. Soweit sich das Sozialgericht auf eine Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein stütze, könne die Beklagte der dort vertretenen Auffassung – unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen LSG (Beschluss vom 8. April 2019 – L 10 AL 23/19 B ER) – nicht folgen.Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 132 Abs. 1 SGB III nur um eine vorübergehende Ausnahmeregelung handele bzw. gehandelt habe. Der Gesetzgeber sei dabei von dem Grundsatz, dass Asylbewerbern keine Ausbildungsförderungsleistungen
dem SGB lll gewährt werden, abgewichen und habe für Gestattete mit guter Bleibeperspektive eine nur befristete Ausnahmeregelung getroffen. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf werde deutlich, dass nicht jeder Asylbewerber mit Beginn einer Berufsausbildung Berufsausbildungsbeihilfe erhalten solle, sondern nur diejenigen, die eine gute Bleibeperspektive aufwiesen (BT-Drs 18/8615). Mit der Neuregelung zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ab 1. August 2019 habe der Gesetzgeber diese Regelung nicht mehr aufgegriffen bzw. übernommen. Der förderungsberechtigte Personenkreis bei Berufsausbildung sei nunmehr in § 60 SGB III geregelt. Abs. 3 S. 1 der Vorschrift bestimme, dass Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung
dem Asylgesetz besäßen, während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
G) und hat weder eine Aufenthaltserlaubnis, wie sie in § 8 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorausgesetzt wird, noch hat bzw. hatte er eine Ehegattin, einen Lebenspartner oder ein Elternteil, der bzw. die als Ausländer bzw. Ausländerin eine in § 8 Abs. 2 und 4 BAföG genannte Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB III i. V. m. § 8 Abs. 2 und 4 BAföG nicht gegeben sind. Dass Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, auf ihn Anwendung finden könnten, ist nicht ersichtlich (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SGB III i. V. m. § 8 Abs. 5 BAföG). Der Kläger verfügt auch nicht über eine Duldung
G, so dass der persönliche Anwendungsbereich
G), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
G kommt die Erteilung einer Duldung u.a. aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 60a Abs. 1 AufenthG) in Betracht, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist dabei zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen
G nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Eine solche Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird zudem für sechs Monate zum Zweck der Suche
einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn
erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt (§ 60a Abs. 2 Satz 11 AufenthG). Zwar handelt es sich bei der Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik gemäß dem
BG) vom Bundesinstitut für Berufsbildung zu führenden und zu veröffentlichenden Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (für 2018: https://www.bibb.de/dokumente/pdf/verzeichnis_anerkannter_ausbildungsberufe_2018.pdf, Seite 10) um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und hinsichtlich der Ausbildungsdauer von zwei Jahren um eine qualifizierte Berufsausbildung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Beschäftigungsverordnung - BeschV), aber bislang ist dem Kläger eine solche Duldung nicht erteilt worden. Eine entsprechende Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift handelt. Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 SGB III a.F. ist nicht eröffnet, da der Kläger weder fünf Jahre lang vor Beginn der Berufsausbildung im Inland rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist (Nr. 1) noch ein Elternteil von ihm sich im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist (Nr. 2). Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.
dieser Norm gehören Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zum förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen
dem § 56 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Dies lässt sich im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Klägers sowie des Sozialgerichts – zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt ist zu erwarten, wenn eine positive Bleibeperspektive für den Kläger festgestellt werden könnte. Eine dem entgegenstehende Vermutung im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 2 SGB III liegt bei dem Kläger nicht vor, da es sich bei Afghanistan nicht um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a AsylG handelt. Allerdings muss für eine positive Bleibeperspektive
einer aus einer ex-ante-Sicht und vorliegend gem. § 448 SGB III letzter Satz auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellenden Prognose eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf bestehen, dass dem Kläger ein Status als Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG oder ein subsidiärer Schutz i.S.v. § 4 AsylG zuerkannt wird (vgl. dazu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom
G kann bei Herkunft aus einem solchen Staat ein Asylantrag nur dann erfolgversprechend sein, wenn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Maßgeblich für die Prognose für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes ist
Auffassung des Senats zunächst, ob sich eine positive Bleibeperspektive aus der für das Herkunftsland des Klägers zu ermittelnden Gesamtschutzquote ergibt.
der Gesetzesbegründung zum insoweit wortgleichen § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG soll dies jedenfalls dann der Fall sein, wenn bei Asylbewerbern aus dem entsprechenden Herkunftsland eine Gesamtschutzquote von mehr als 50 % besteht (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
sachlicher Prüfung abgelehnt (vgl. Bescheid vom
Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 24. November 2017 - 19 C 17.1903 - juris) bietet dies im Rahmen der Feststellung eines Anspruchs auf Teilnahme an einem Integrationskurs
G, bei dem es ebenfalls wortlautgleich darauf ankommt, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, eine substantielle Grundlage für die Prognose der Bleibeperspektive auch dann, wenn die Entscheidung des BAMF angefochten wird, da - jedenfalls im Rahmen des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG - eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens nicht zu erfolgen hat. Ob diese Auffassung zu § 44 AufenthG auch auf den Bereich der BAB
den §§ 56 ff. SGB III übertragen werden kann (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom
G beantragen könnte. Denn zum einen vermittelt eine Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. Es handelt sich lediglich um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wobei der Aufenthalt an sich unrechtmäßig bleibt und die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise fortbesteht (vgl. hierzu auch Bienert, info also 2018, 104, 108). Zum anderen ist die Anspruchsberechtigung auf Ausbildungsbeihilfe bei Duldung gesondert in § 59 Abs. 2 SGB III geregelt. Würde die bloße Aussicht auf eine Ausbildungsduldung und ggf. eine anschließende Aufenthaltserlaubnis
G tatsächlich eine gute Bleibeperspektive im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. vermitteln, wäre diese dort geregelte Voraussetzung schlicht überflüssig, da jeder Ausländer diese mit der Aufnahme einer Ausbildung automatisch erfüllen würde. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf eine bestehende Förderlücke und diesbezüglich bereits bestehende Diskussionen auf höchster legislativer Stelle hinweist (vgl. seine Schriftsätze in erster Instanz vom
dem Asylgesetz besitzen, während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich bei den hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 59 und 132 SGB III um außer Kraft getretenes bzw. auslaufendes Recht handelt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001109
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.