SGB IV Leitsatz Ein Reiseleiter, der Teilnehmer einer Pauschalreise am Zielort betreut, in seiner Tätigkeit konkreten Vorgaben zur Reiseleitung unterliegt, zu umfangreichen Berichten an den Reiseveran
§ 7Nr. 21 Rn. 13 mw
N; BSGE 111, 257 =
§ 7Nr. 17, Rn. 15 mw
N; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, also den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insbesondere BSG
§ 7Nr 15, juris Rn.
25). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 =
§ 7Nr 17, Rn. 16 mw
N). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R, Rn. 16 – 17; stRsprg). Die danach vorzunehmende Gesamtschau des zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin geschlossenen Vertrags und seiner tatsächlichen Durchführung führt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist. Dabei ist für die Beurteilung auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen. Zwar war zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) aufgrund des Vorstellungsgesprächs der allgemeinen Rahmen der Reiseleitertätigkeiten (z.B. hinsichtlich der Vergütung oder der organisatorischen Pflichten) bereits festgelegt. Die einzelnen Reiseeinsätze des Beigeladenen zu 1) wurden aber individuell vereinbart. Erst durch die Zusage des Beigeladenen zu 1) im Einzelfall entstand eine rechtliche Verpflichtung, den zugesagten Dienst auch tatsächlich zu leisten. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 - B 12 R 11/18 R –, juris Rn. 21 mwN). Zwar sprechen gewisse Umstände für eine freiberufliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) hatten einen mündlichen Vertrag geschlossen, nach dessen Inhalt der Beigeladene zu 1) als selbständiger Reiseleiter (Station Manager) für die Klägerin tätig werden sollte. Der Vertrag beinhaltete die Betreuung von Reisegästen der Klägerin im Rahmen verschiedener Reiseangebote (Prag, Hamburg – Altes Land - Sylt, Teneriffa, Cinque Terre). Typische Arbeitnehmerrechte wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub waren nicht vorgesehen. Diese Vereinbarungen dokumentieren den Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Diesem Parteiwillen kommt jedoch nur dann indizielle Bedeutung für eine selbständige Tätigkeit zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 26). Andere Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, sind demgegenüber bei der Gesamtabwägung ohne eigenständige Bedeutung, weil sie das Fehlen des Status des abhängig Beschäftigten voraussetzen und letztlich nichts weiter beinhalten als eine - bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung – unzulässige Abwälzung von Risiken auf den Arbeitnehmer (BSG, aaO. Rn. 27). Hiervon ausgehend zeigen die tatsächlichen Verhältnisse, welche der Senat in Bezug auf das Auftragsverhältnis des Beigeladenen zu 1) festgestellt hat, ein deutliches Überwiegen solcher Aspekte, die für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in einen von der Klägerin bestimmten Arbeitsprozess sprechen. Der Beigeladene zu 1) war zunächst in eine von anderer Seite vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert, auch wenn die Tätigkeit nicht in einer Betriebsstätte der Klägerin stattfand. Unter einem Betrieb wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BSG, Urteil vom
- Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R –, SozR 3-2400 § 7 Nr 13, juris Rn. 19). Die Klägerin unterhält in diesem Sinne einen Betrieb, da sie Reisedienstleistungen am Markt anbietet und mit den von ihr eingesetzten Mitarbeitern - wie dem Beigeladenen - als eigenes Geschäft für eigene Rechnung ausübt (vgl. hierzu BSG, a.a.O.). Angesichts dessen scheidet eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin nicht deswegen aus, weil dieser ausschließlich an den jeweiligen Reisedestinationen tätig wurde, an denen die Klägerin keine eigenen Standorte unterhielt; es handelt sich um die typische Situation eines Außendienstmitarbeiters. Für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) spricht maßgeblich der bereits vom Sozialgericht angeführte Umstand, dass sich seine Tätigkeit von der eines angestellten Reiseleiters mit höchstpersönlicher Leistungsverpflichtung nicht erkennbar unterschied. Die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ist ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Ist der zur Leistung Verpflichtete dagegen berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, so steht ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu, der gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Jedoch ist auch eine solche Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer nicht in jedem Falle prägend im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit, zumal wenn der Auftragnehmer von der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, niemals Gebrauch macht (BSG, Urteil vom
- August 2003 – B 2 U 38/02 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 1,
§ 7Nr 2, Rn.
33). Den Beigeladenen zu 1) traf zur Überzeugung des Senats eine persönliche Dienstleistungspflicht gegenüber der Klägerin. Eine solche ergab sich aus den mündlich getroffenen Vereinbarungen über die Durchführung der jeweiligen Reisen. Der Beigeladene zu 1) übernahm als „Station Manager“ am jeweiligen Zielort die persönliche Betreuung einer Reisegruppe. Er war das „Gesicht“ der Klägerin, sicherte die permanente Ansprechbarkeit einer vertrauten Person, verfügte über die erforderlichen organisatorischen Kenntnisse hinsichtlich des konkreten Reiseverlaufs und war insoweit von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Reiseveranstaltung. Die Klägerin ist – wie sie erstinstanzlich selbst vorgetragen hat - davon ausgegangen, dass es dem Beigeladenen zu 1) nur nach vorheriger Gestattung durch die Klägerin erlaubt war, sich vertreten zu lassen. Dies war zur Überzeugung des Senats auch für den Beigeladenen zu 1) die Grundlage der Vertragsbeziehung, und zwar schon deshalb, weil die von ihm übernommene Dienstleistung – z.B. die Reiseleitung über mehrere Monate in Prag – wirtschaftlich nur Sinn machte, wenn er sie selbst ausübte. Vor dem Hintergrund dieses bei Vertragsschluss von beiden Seiten erkennbar vorausgesetzten Vertragsinhalt kann es daher dahinstehen, welche Bedeutung dem E-Mail des Beigeladenen zu 1) vom
- Juli 2013 (also nach Beendigung des letzten Auftrags) beikommt, in dem dieser geltend machte, zur Stellung einer gleichwertigen Ersatzperson berechtigt zu sein. Tatsächlich war bis dahin die Leistung durch den Beigeladenen zu 1) stets persönlich erbracht worden und dies war Grundlage der Vertragsbeziehung. Der Beigeladene zu 1) unterlag auch hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang einem Weisungsrecht der Klägerin. Zwar ergaben sich Arbeitsort und Art der Tätigkeit eines Reiseleiters bereits aus der Natur der Sache. Hinsichtlich der Zeit und der Dauer der Tätigkeit unterlag der Beigeladene zu 1) jedoch Bindungen, die sich aus Vorgaben der Klägerin ergaben. Zwar war er nicht an vorher festgelegte Dienstzeiten gebunden, jedoch war er in ein von der Klägerin vorgegebenes, seine Tätigkeit weitgehend durchstrukturierendes Konzept eingebunden, welche seinen Arbeitstag inhaltlich und zeitlich bestimmte. Das ergibt sich sowohl aus den Schilderungen des Beigeladenen zu 1) über seine Arbeitstage als auch aus den von ihm vorgelegten umfangreichen Handreichungen der Klägerin, in denen diese die Aufgaben und Pflichten des Reiseleiters im Einzelnen beschrieb. Die Aufgaben des Reiseleiters – vom Empfang der Gäste über den Transfer, die Durchführung eines ersten Begrüßungstreffens, den Verkauf weiterer Ausflüge, Beratung und Betreuung der Gäste einschließlich der Verpflichtung zur 24-Stunden-Erreichbarkeit über Mobiltelefon bis zur Abreise – waren darin auf vielen Seiten ebenso detailliert beschrieben („...seine Rollen im Detail: komplett und ständig ODER auf keinen Fall...“) wie die aufgelisteten umfassenden Dokumentations- und Berichtspflichten. Aus der Natur der Tätigkeit eines Reiseleiters folgt dabei, dass die Klägerin kein Interesse daran hatte, dass der Reiseleiter (nur) für eine bestimmte, zeitlich festgelegte Anzahl von Stunden am Tag zur Verfügung stand, sondern gefordert war dessen Anwesenheit immer dann, wenn die Betreuung der Reisegäste sicherzustellen war. Insoweit konkretisierte die Klägerin die Anwesenheitspflichten des Beigeladenen zu 1) durch ihre Handlungsanweisungen auf sämtliche Situationen, in denen ein Betreuungsbedarf bestand, und stellte die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch ein umfassendes Berichtswesen sicher, aufgrund dessen sie stets über die Erledigung der dem Reiseleiter obliegenden Aufgaben unterrichtet war. Nach der vorgelegten Anleitung der Klägerin („Was, wann, wohin“) hatte der Reiseleiter Tourenberichte (Kontrolle und Dokumentation des Reisebusses), Hotelberichte, Ausflugslisten, Sprechstundenprotokolle, Reklamationsformulare, Sonder- und Zusatzberichte, Fotos und tägliche Tätigkeitsberichte anzufertigen und zu festgelegten Zeitpunkten an die Klägerin zu übersenden. Die so bestimmten Arbeitszeiten des Beigeladenen zu 1) nahmen diese nach seinen nachvollziehbaren Darlegungen in erheblichen zeitlichen Umfang in Anspruch. Auch wenn dies nach Auffassung der Klägerin im Wesentlichen der Qualitätskontrolle diente, war damit gleichzeitig auch eine Kontrolle der Arbeit des Reiseleiters verbunden (z.B. hinsichtlich der regelmäßigen Abhaltung der Sprechstunde, der tatsächlichen Durchführung der Buskontrolle, der aus den Kundenreklamationen erkennbare Erledigung der Kundenwünsche). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten wäre zur Überzeugung des Senats von der Klägerin nicht geduldet worden. Von einer tatsächlich im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit mit selbstbestimmter Arbeitszeit konnte bei dem Beigeladenen zu 1) daher nicht die Rede sein. Es ist nicht zu erkennen, dass einem angestellten Reiseleiter weitergehende Bindungen auferlegt werden müssten, die zur Erreichung der Ziele der Klägerin erforderlich gewesen wären. Dies wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Beigeladene zu 1) vor Ort keiner unmittelbaren persönlichen Kontrolle durch die Klägerin unterlag. Für die Zwecke der Klägerin war das bestehende Berichtswesen und die daran anknüpfende telefonische Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) zur Zweckerreichung ausreichend. Der Beigeladene zu 1) hatte den Mitarbeiter/innen der Klägerin in A-Stadt über den Reiseverlauf zu berichten, er erhielt von dort Informationen zu den anstehenden Reisegruppen und zu Details der Reisen und hatte sich für seine Tätigkeit – insb. bei Reklamationen – ihnen gegenüber zu verantworten. Hierbei ist es für den Senat nicht entscheidend, wie oft die Klägerin den Beigeladenen zu 1) kontaktierte. Denn wie oben bereits dargelegt, war die Klägerin über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) durch das von der Klägerin vorgegebene Berichtswesen jederzeit im Bilde. Bei seiner Tätigkeit ist der Beigeladene zu 1) auch nicht als selbständiger Reiseleiter, sondern als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten. Maßgeblich ist dabei sein Erscheinungsbild gegenüber den Gästen. Der Beigeladene zu 1) nahm die Gäste als Vertreter der Klägerin in Empfang und identifizierte sich dabei durch entsprechende Kleidungsstücke mit dem Logo der Klägerin. Er wurde im gesamten Reiseverlauf als Vertreter der Klägerin wahrgenommen, an den reisebezogene Fragen, Wünsche und Reklamationen heranzutragen waren. Der Einwand der Klägerin, der Beigeladene zu 1) sei im Gegensatz zu angestellten Reiseleitern nicht verpflichtet gewesen, ihm angebotene Reisen zu übernehmen, sondern habe dies aus freien Stücken in jedem Einzelfall entschieden, beachtet nicht den bereits oben erwähnten Grundsatz, dass für die Frage, ob eine Dienstleistung als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit zu bewerten ist, die Verhältnisse nach der Übernahme des jeweiligen Auftrags zu beurteilen sind. Anknüpfungstatbestand für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ist das einzelne angenommene Auftragsverhältnis (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, Rn. 28). Im Fall des Beigeladenen zu 1) waren dies die einzelnen Projekte wie bspw. das Reiseziel Prag ab dem
- Juni 2012 bis
- September 2012 oder das nachfolgende Projekt Hamburg – Sylt – Altes Land, da diese Projekte jeweils auf einzelnen Absprachen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) beruhten. Soweit die Klägerin anführt, der Beigeladene zu 1) habe angenommene oder schon aufgenommene Aufträge kurzerhand ab- oder unterbrochen, ist bereits nicht ersichtlich, welche Schlüsse die Klägerin hieraus in Hinblick auf eine vermeintlich selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zieht; denn ein solches Verhalten wäre sowohl bei einem Arbeitnehmer als auch bei einem Selbständigen vertragswidrig. Im Übrigen hat die Klägerin diese Behauptung ohne jede Darlegung eines konkreten Sachverhalts in den Raum gestellt und, nachdem der Beigeladene zu 1) dieser Behauptung widersprochen hat, sich dazu nicht mehr geäußert, so dass es für den Senat keinen Anlass gab, dem weiter nachzugehen. Der Beigeladene zu 1) trug auch kein unternehmerisches Risiko als typisches Zeichen einer selbständigen Tätigkeit. Zwar ist bei reinen Dienstleistungen, die - wie vorliegend - im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden und das Fehlen solcher Investitionen damit kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden. Auch die Vereinbarung eines festen Honorars spricht bei einer reinen Dienstleistung nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung. Umgekehrt kann eine Vereinbarung, welche dem Auftragnehmer eine garantierte „risikolose“ Vergütung zusichert, nicht als Argument für eine selbständige Tätigkeit herangezogen werden. Vorliegend erhielt der Beigeladene zu 1) eine leistungsunabhängige Vergütung auf der Basis eines Tagessatzes. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Im Kern erhielt er für seine Arbeit risikolos ein fest definiertes Honorar. Da es auch lediglich auf eine Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko des Beigeladenen zu 1), von der Klägerin keine weiteren Folgeaufträge zu bekommen, für die Frage seines Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. Er setzte lediglich in geringem Umfang mit Computer und Telefon eigene Betriebsmittel ein. Soweit er daneben Anspruch auf eine Provision von 1 € bzw. später auf 0,50 € pro verkaufte Zusatzleistung hatte, beinhaltete auch dies kein unternehmerisches Risiko, also den Einsatz von Wagnis oder Kapital mit der Gefahr auch des Verlustes. Vielmehr handelte es sich dabei um eine durch die Klägerin eingeräumte Möglichkeit eines Zusatzverdienstes durch Provision, wie er auch bei vergleichbaren Arbeitnehmern (insbesondere im Vertrieb) zur Steigerung der Leistungsbereitschaft üblich ist. Zu beachten ist dabei, dass die Klägerin zwei unterschiedliche Vergütungssysteme verwandte: Bei Reisen, welche die Möglichkeit beinhalteten, für die Klägerin Zusatzleistungen (etwa in Form von fakultativen Ausflügen oder Halbpension) zu verkaufen, erhielt der Beigeladene zu 1) eine Grundvergütung von 2.500 € monatlich und hatte zusätzlich die Möglichkeit, seinen Verdienst durch Provisionen aufzubessern. Bei Reisen, bei denen solche Zusatzleistungen nicht verkauft wurden, zahlte die Klägerin stattdessen eine höhere Grundvergütung von 3.000 € monatlich. Die Einräumung einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit durch Provisionszahlungen kompensierte also die bei solchen Reisen niedrigere Grundvergütung und beinhaltete damit im Wesentlichen eine stärker leistungsbezogene Vergütung, die zugleich die Reiseleiter anspornte, nachhaltig für die Zusatzleistungen der Klägerin zu werben. Dieses Vergütungssystem beruhte auch nicht – wie bei einem selbständigen Auftragnehmer zu erwarten – auf freier Vereinbarung der Vertragsparteien, sondern war von der Klägerin vorgegeben, die dieses Vergütungssystem im hier streitgegenständlichen Zeitraum offensichtlich einheitlich bei ihren Reiseleitern anwandte (vgl. die beim Senat anhängigen weiteren Verfahren der Klägerin L 8 BA 41/19 und L 8 BA 43/19) und welches aus Sicht des Senats in erster Linie ihrem eigenen Interesse diente, möglichst viele Zusatzleistungen zu verkaufen. In diesem Rahmen ist auch zu sehen, dass nach dem – von der Klägerin nicht bestrittenen – Vortrag des Beigeladenen zu 1) die Klägerin die Provision während der laufenden Geschäftsbeziehung für die Saison 2013 durch einseitige Erklärung von 1 € pro verkaufter Zusatzleistung auf 0,50 € herabsetzte. Angebote auf eigene Rechnung – etwa die Organisation eines weiteren Ausflugs – waren den Reiseleitern, wie sich aus den vorgelegten Handreichungen der Klägerin ergibt, dagegen untersagt. Soweit die Klägerin einwendet, es sei den Reiseleitern gestattet gewesen, außerhalb ihres Dienstverhältnisses mit der Klägerin den Reisegästen zusätzliche Angebote zu machen, verweist sie auf eine rein theoretische Option. Denn der Beigeladene zu 1) hatte die Gäste im Rahmen der bei der Klägerin gebuchten Pauschalreise von ihrer Ankunft bis zur Abreise im Auftrag der Klägerin zu betreuen; er war „rund um die Uhr“ der Ansprechpartner der Gäste. Innerhalb dieses durch den Reiseverlauf vorgegebenen Rahmens, der für Zusatzangebote allein in Betracht kam, war es ihm jedoch untersagt, den Reiseteilnehmern Angebote auf eigene Rechnung zu machen. In der Gesamtschau überwiegen damit die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) sprechenden Umstände, so dass die Beklagte zu Recht die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im streitigen Zeitraum festgestellt hat. Allerdings hat die Beklagte diese Feststellung auf den gesamten Zeitraum der von dem Beigeladenen zu 1) angegebene Beschäftigung (vom
- Juni 2012 bis zum
- Juli 2013) erstreckt. In den Zeiten zwischen den einzelnen Reiseveranstaltungen bestand zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) jedoch kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, dieses beschränkte sich jeweils auf den einzelnen Auftrag. Der Bescheid der Beklagten vom
- November 2014 war daher aufzuheben, soweit darin Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) auch für die im Tenor aufgeführten festgestellt worden ist, in denen der Beigeladene zu 1) tatsächlich ohne Beschäftigung war. Zudem ergibt sich aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren noch vorgelegten Originalrechnungen des Beigeladenen zu 1), dass dieser nicht bereits ab dem
- Juni 2012, sondern erst ab dem
- Juli 2012 für seine Tätigkeit als Reiseleiter in Prag abrechnete, so dass vorher kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis bestand. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt den Teilerfolg der Klägerin. Die Beklagte hat die Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren zu tragen, da dieser mit seiner Klage gegen den Bescheid vom
- November 2019 obsiegt. Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001121