Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
(2008)zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten, genutzt werden müssen (BSG, Urteil vom
- April 2011, B 9 VJ 1/10 R, juris). Vorliegend ist der Kläger am
- November 2007 unstreitig Opfer eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs geworden, der die vom Beklagten anerkannten Schädigungsfolgen verursacht hat. Die als Schädigungsfolge vom Beklagten anerkannte Schädigung des Nervus infraorbitalis (Unteraugennerv) rechts mit Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich, den oralen Bereich einschließend, ist mit einem GdS von 20 zutreffend bewertet worden. Insoweit wird auf das Gutachten von Dr. F. sowie die VersMedV (Teil B: 2.2) verwiesen. Die als Schädigungsfolge vom Beklagten ebenfalls anerkannte leicht störende Narbe im Bereich der rechten Wangenregion ist ebenfalls nicht mit einem höheren GdS als 20 zu bewerten. Die Narbe stellt eine einfache Gesichtsentstellung dar. Eine solche begründet nach den VersMedV (Teil B: 2.1) einen GdS von 10, wenn sie „nur wenig störend“ ist und „sonst“ einen GdS von 20 bis
- Eine hochgradige Entstellung des Gesichts ist dagegen mit einem GdS von 50 zu bewerten. Bei der Bewertung ist auf die Wirkung abzustellen, die die Entstellung auf andere Menschen hat. Die Einschätzung von Dr. F., es sei von einer einfachen Gesichtsentstellung durch eine leicht störende Narbe im Bereich der rechten Wangenregion auszugehen, hat sich bei der Inaugenscheinnahme in dem Erörterungstermin für das Gericht bestätigt. Die Narbe ist zwar durchaus deutlich sichtbar. Auch mag sie für den Kläger als mehr als „nur wenig störend“ empfunden werden. Sie ist jedoch objektiv betrachtet nicht sehr störend. Eine Entstellung, die einen höheren GdS als 20 begründen könnte, liegt daher nicht vor. Ein Gesamt,GdS von 30 ist insoweit angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden. Die bei dem Kläger auf psychischem Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen sind hingegen nach den oben aufgeführten Kriterien nicht als Schädigungsfolgen der angegebenen Gewalttat anzusehen und führen damit zu keiner Erhöhung des Gesamt, GdS. Dies folgt insbesondere aus den Gutachten von Dr. J. und Dr. F. Das Vorliegen einer PTBS bei dem Kläger wird von diesen, ebenso wie von Dr. G., nachvollziehbar verneint. Ebenso liegt die von Dr. G. diagnostizierte Anpassungsstörung nicht vor, wie Dr. H. und Dr. J. überzeugend dargelegt haben. Aber auch die bei dem Kläger vorliegenden seelischen Gesundheitsbeschwerden sind nicht als Schädigungsfolgen anzuerkennen. Dr. F. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich nicht nachweisen lasse, dass für das berufliche Scheitern die gesundheitlichen Folgen des Tatgeschehens maßgeblich gewesen seien. Vielmehr sei der Kläger in einer schwierigen sozialen Situation gewesen, als er seine Wohnung verloren hat und eine Zeit lang obdachlos gewesen ist. Dies hat große Ängste vor einem sozialen Abstieg bei dem Kläger ausgelöst. In der Folge hat sich bei dem Kläger eine depressive Stimmungslage mit Antriebsminderung, Interessen, und Initiativverlust und Flucht in den Schlaf entwickelt. Im Rahmen dieser depressiven Störung hat etwa ein Jahr nach der Gewalttat der Alkoholabusus begonnen. Eine schädigungsbedingte depressive Episode hat damit nicht vorgelegen. Dr. J. hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass es erst im Herbst 2009 zu einer depressiven Dekompensation gekommen ist. Hierfür ist auch nach den Ausführungen dieses Sachverständigen die Obdachlosigkeit des Klägers im Jahr 2008 von größerer Bedeutung gewesen als die Gewalttat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der biografischen Entwicklung des Klägers (Krieg im Ursprungsland, Trennung der Eltern kurz bevor er nach Deutschland kam, Streit mit der Mutter, Auszug in eine betreute Wohnung, Schule abgebrochen, keine Berufsausbildung, häufiger Wechsel des Arbeitgebers, keine längere Partnerschaft). Bei der Dysthymia, unter welcher der Kläger leide, handelt es sich, so der Sachverständige, um eine chronische depressive Verstimmung, die je nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden gegenwärtig nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung (ICD,10 F 33.0/F33.1) erfüllt. Das bei dem Kläger ab 2008 vorliegende depressiv gefärbte Störungsbild hat zu Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. J. nicht die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt. Die Bewertung von Dr. G. führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Sachverständige hat, worauf Dr. H. und Dr. J. zutreffend hingewiesen haben, insbesondere die schädigungsunabhängig eingetretene Obdachlosigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner hat auch er auf eine gewisse Vorschädigung aufgrund der psychosozialen Verhältnisse und Erlebnisse in X. sowie der Jugend des Klägers, die zu einer erhöhten Kränkbarkeit geführt haben, hingewiesen. Insbesondere aber hat Dr. G. auch konstatiert, dass sich die zeitliche Abgrenzung des Verlaufs der Symptomatik retrospektiv als schwierig gestaltet, weil die Angaben des Klägers vage und die Unterlagen nicht aussagekräftig sind. Damit sind letztendlich auch nach seinen Ausführungen die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit auf die Gewalttat zurückzuführen. Soweit Dr. G. in seiner Stellungnahme vom
- August 2016 auf die für den Kläger besondere Bedeutung der entstellenden Wirkung der Narbe verwiesen hat, so ist diese bereits mit der bereits anerkannten Schädigungsfolge „leicht störende Narbe im Bereich der rechten Wangenregion“ und einem GdS von 20 ausreichend berücksichtigt. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden an der Zahnbrücke ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da insoweit weder im Verfahren vor dem Sozialgericht noch im Berufungsverfahren ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch gemäß § 8b BVG aktuell nicht begründet erscheint, da der Kläger eine Beschädigung des Zahnersatzes bislang nicht nachgewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001129