Ansprüche aus Künstlermanagementvertrag Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 2. Februar 2017, 4 O 715/16, Urteil Tenor Das am 02.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 4 O 715/16 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung aus einem Künstlermanagementvertrag in Anspruch. Die Klägerin ist eine sog. Künstlermanagerin und schloss mit den letzten zehn Kandidaten der Casting-Show „A“ jeweils bedingte Künstlermanagementverträge ab, die für den Fall des Sieges des jeweiligen Kandidaten haben wirksam werden sollen. Daneben wurden mit den letzten zehn Kandidaten jeweils Konzertproduktions- und Bookingvereinbarungen mit der B GmbH ebenso geschlossen wie ein Künstlerexklusivvertrag mit C. Der Abschluss dieser Verträge war Voraussetzung, um an den letzten Runden der Casting-Show teilzunehmen. Der Beklagte gehörte zu diesen letzten zehn Kandidaten und unterzeichnete daher nach Beratung durch eine Rechtsanwältin am 19.02.2015 sowohl den streitgegenständlichen Managementvertrag (Anlage K 1, Retent) als auch die Konzertproduktions- und Bookingvereinbarung mit der B GmbH (Anlage K 2, Retent) und einen Künstlerexklusivvertrag mit C. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Managementvertrages vereinbarten die Parteien in Ziffern 4 und 5 folgende Regelungen über die Vergütung und deren Fälligkeit: „… 4.1 Für die aufgrund dieses Vertrages erbrachten vertragsgemäßen Leistungen erhält Manager eine Vergütung … Die Vergütung ist eine Beteiligung an allen Einnahmen des Künstlers aus seiner vertragsgegenständlichen künstlerischen Tätigkeit … 4.2 Von den Nettoeinnahmen des Künstlers gemäß vertragsgegenständlicher Definition erhält Manager eine Beteiligung von 20% … 4.3 Nettoeinnahmen im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche Verwertungserlöse, die dem Künstler … zufließen, unabhängig davon, ob der konkret zugrunde liegende Vertrag durch den Manager akquiriert oder verhandelt worden ist, die ab Wirksamwerden des Vertrages bei Künstler eingehen. Die Nettoeinnahmen verstehen sich abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer … … 4.5 Zu den Verwertungserlösen … gehören … Eingeschlossen in den Verwertungserlösen sind auch Voraus- und Garantiezahlungen … Zu den vertragsgegenständlichen Verwertungserlösen zählen auch Kompensationsleistungen, … z.B. … Schadensersatzleistungen. … … 4.9 Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch die von der Firma C unter dem parallel abgeschlossenen Künstlervertrag (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Umsatzbeteiligungen der vertragsgegenständlichen Beteiligung von Manager unterfallen. Dagegen besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die dem Künstler unter dem parallel mit D Show abgeschlossenen A-Teilnehmervertrag für Leistungen und/oder Rechtsübertragungen des Künstlers vor dem Inkrafttreten dieses Managementvertrages zufließenden Erlöse nicht der Beteiligung des Managers unterfallen sollen, … 4.10.1 Der gemäß den Bedingungen des Vertrages definierte Vergütungsanspruch steht dem Manager zunächst für sämtliche Erlöse aus den Verwertungshandlungen während der Vertragslaufzeit zu, auch wenn diese Erlöse erst nach Vertragsende beim Künstler eingegangen sind. … 5.3 … Die vertragsgegenständliche Beteiligung des Managers wird gegen entsprechende Rechnungstellung des Managers fällig. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Retent) verwiesen. Der Vertrag mit der B GmbH sah eine garantierte Vergütung von € 500.000,00 vor, die zunächst als Vorschuss in zwei Teilbeträgen zu zahlen war. In Höhe von € 100.000,00 sofort und weitere € 400.000,00 waren zu hinterlegen, wobei dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen der schuldhaften Nichterfüllung oder Schlechtleistung des Beklagten verfallen sollte. Der Beklagte ging als Sieger aus der Casting-Show hervor. Seine „Karriere“ stockte jedoch aufgrund einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Nach einer über die Medien geführten Auseinandersetzung kündigten die Parteien den streitgegenständlichen Managementvertrag wechselseitig fristlos, so dass er im August 2015 beendet war. Der Beklagte schloss mit der B GmbH eine Auflösungsvereinbarung, aufgrund derer er eine Zahlung von € 385.900,00 (inkl. 7% Umsatzsteuer) erhielt. Die Klägerin erteilte dem Beklagten unter dem 07.12.2015 eine Rechnung über € 95.200,00 (Anlage K 17, Retent), die der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.12.2015 (Anlage K 18, Retent) zurückwies. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der streitgegenständliche Managementvertrag wirksam sei und es für den Anspruch nur darauf ankomme, dass der Beklagte die Zahlung der B GmbH erhalten habe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der streitgegenständliche Vertrag sittenwidrig sei. Die Klägerin habe eine Zwangslage ausgenutzt. Zudem sei eine Beteiligung in Höhe von 20% unangemessen. Zudem erfasse die vertragliche Vergütungsregelung unzulässiger Weise auch vorvertragliche Ereignisse, wie sich aus Ziffer 4.9 ergebe, und knüpfe schon an einen aufgrund der Casting-Show gegebenen Bekanntheitsgrad an. Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.02.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, unter Abweisung der Klage im Übrigen, den Beklagten zur Zahlung von € 85.835,70 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Anspruch aus dem streitgegenständlichen Vertrag ergebe. Dieser sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die künstlerische Freiheit des Beklagten werde nicht in sittenwidriger Weise eingeschränkt. Auch die umfassende Handlungsbefugnis der Klägerin als Managerin sei notwendig, um das Vertragsziel erreichen zu können. Die Mitbestimmung des Beklagten sei dabei aber nicht ausgeschlossen. Auch die Höhe der Vergütung lasse nicht auf eine Sittenwidrigkeit schließen. Das Anknüpfen an die während der Vertragszeit zufließenden Einnahmen sei branchenüblich. Da nach Ziffer 4.3 eine Kausalität nicht erforderlich sei, könnten auch vorvertraglich begründete Ansprüche der Vergütungspflicht unterliegen. Auch aus der Kombination mit dem mit der B GmbH geschlossenen Vertrag ergebe sich keine Sittenwidrigkeit. Die dreijährige Vertragslaufzeit sei ebenfalls unbedenklich. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit liege nicht vor, da der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, das Vertragswerk mit einer Rechtsanwältin zu besprechen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und verfolgt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Das Landgericht habe die §§ 138, 305ff. BGB fehlerhaft angewendet. Zudem stünden dem Anspruch Treu und Glauben entgegen. Der Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Klägerin habe keine nennenswerten Leistungen erbracht. So seien sowohl der Vertrag mit der B GmbH als auch der Plattenvertrag vor dem Sieg der Casting-Show und ohne Beratung durch die Klägerin unterzeichnet worden. Damit seien die wesentlichen Eckpfeiler bereits geregelt. Es gebe daher keinen Grund dafür, die Klägerin an bereits entstandenen Einnahmen zu beteiligen, bevor vertragliche Aufgaben übernommen worden seien. Es liege angesichts der Casting-Show keine übliche Karriere vor, da ein Künstler auf dem Höhepunkt seiner Karriere übernommen worden sei. Die an alle Einnahmen des Beklagten aus seiner künstlerischen Tätigkeit anknüpfende Vergütungsklausel sei AGB-rechtlich unwirksam. Die vorgerichtliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 02.02.2017 - Az. 4 O 715/16 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Die Berufung sei schon unzulässig, weil der Beklagte sich darauf beschränke, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen. Der streitgegenständliche Vertrag sei nicht sittenwidrig. Die Vergütung für vorvertragliche Ereignisse sei von Ziffern 4.2 und 4.3 erfasst. Auch aus Ziffer 4.9 ergebe sich nichts anderes. Das Zuflussprinzip sei auch aus dem Steuerrecht bekannt. Ein eventueller Verstoß gegen AGB führe nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, sondern nur zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Der streitgegenständliche Vertrag enthalte jedoch übliche Klauseln. Die Klägerin hätte jedenfalls aber einen Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 BGB. Auf die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.05.2018 (Bl. 297ff. d.A.) Stellung genommen, auf den vollumfänglich verwiesen wird. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung entsprechend den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO hinreichend begründet worden. Der Berufungsführer hat danach darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dabei muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Ergebnis erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. nur Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 520 ZPO, Rn. 33). Weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH NJW-RR 2003, 1580 = MDR 2003, 1130; BGHReport 2003, 1236; MDR 2012, 244). Ungeachtet der bei der Vorbereitung des Beschlusses nach § 522 und dann in der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden rechtlichen Würdigung gibt es jedoch untere Grenzen, unterhalb deren nicht mehr von einer Begründung im Sinne einer wenigstens versuchten Darlegung der Urteilskritik gesprochen werden kann, etwa wenn das angefochtene Urteil nur als „irrig“ oder „unhaltbar“ eingestuft wird (BFH DStR 77, 287; Celle VersR 2003, 268). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH MDR 84, 310 = NJW 84, 177); es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH VersR 85, 67; NJW 95, 1560). Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen. Der Beklagte rügt die Auffassung des Landgerichts nicht bloß als irrig oder fehlerhaft, sondern stellt auch seine eigene Rechtsauffassung dar. Wenn sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - hauptsächlich um Rechtsauffassungen streiten, bleibt dem Berufungsführer in der Regel nichts anderes übrig, als seine weiterhin vertretene Rechtsauffassung zu wiederholen. 2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg.
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