Leitsatz Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § 148 ZPO sind - auch bei einem Bestandsschutzverfahren im Hinblick auf ein vorgreifliches Betsndsschutzverfahren - mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich wider-sprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, so muss der angefochtene Beschluss über eine (Nicht-)Aussetzung gemäß § 148 ZPO aufgehoben werden und die erforderlichen Anordnungen sind gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Arbeitsgericht zu übetragen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 18. März 2020, 6 Ca 308/19, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom18. März 2020 – 6 Ca 308/19 – aufgehoben. Die erforderliche Anordnung wird der Kammer des Arbeitsgerichts Kassel übertragen. Gründe I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen eine Nichtaussetzung eines Kündigungsrechtsstreits. Die Klägerin war seit Februar 1998 bei der Beklagten, auf die das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2011 übergegangen ist, als Leiterin der Personalwirtschaft beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 30. November 2018 zum 30. Juni 2019 und sodann am 18. März 2019 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht. In dem deswegen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Kassel mit Urteil vom 28. Juni 2019 – 2 Ca 437/18 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 30. November 2018, noch durch die Kündigung vom 18. März 2019 aufgelöst worden ist und hat die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Einen Auflösungsantrag der Beklagten hat es mit dem Urteil zurückgewiesen. Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht – 15 Sa 999/19 - ist nach jeweils einem Verlegungsantrag beider Parteien Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 anberaumt. Seit März 2019 hat die Beklagte an die Klägerin keine Entgeltzahlungen mehr geleistet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 8. Juli und 8. September 2019 Entgeltzahlungsansprüche gegen die Beklagte außergerichtlich geltend gemacht und am 23. August 2019 die Zwangsvollstreckung auf Weiterbeschäftigung gegen die Beklagte betrieben. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 16. September 2019 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht gekündigt, für den Fall, dass zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte (Bl. 31 d.A.). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. November 2019 – 2 Ca 437/18 – gegen die Schuldnerin/Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 28. Juni 2019 ein Zwangsgeld verhängt (Bl. 55 – 58 d.A.). Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. Januar 2020 – 15 Sa 999/19 – die Zwangsvollstreckung eingestellt. Im Gütetermin am 27. November 2019 hat das Arbeitsgericht im wegen der Kündigung vom 16. September 2019 geführten Rechtsstreit darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahren - 2 Ca 437/18 – auszusetzen und den Parteien rechtliches Gehör gewährt (Bl. 50 d.A.). Es hat der Beklagten mit einem am 8. Januar 2020 verkündeten Beschluss „zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten vom 9. Dezember 2019 (Bl. 75 d.A.) „…. aufgegeben, abschließend zur Klage zu erwidern und hierbei konkrete Tatsachen zu einem möglichen Grund für ihre streitgegenständliche Kündigung vom 16. September 2019 vorzutragen.“, sowie „..konkrete Tatsachen zur Betriebsratsanhörung vor Ausspruch dieser Kündigung vorzutragen“. Nach – binnen antragsgemäß verlängerter Frist bis zum 17. Februar 2020 – erfolgtem Vortrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit am 18. März 2020 verkündetem Beschluss (Bl. 111 f. d.A.) den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Einen Kammertermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hat das Arbeitsgericht Kassel nicht anberaumt. Es hat angekündigt, dieser werde nach Bestandskraft des vorliegenden Beschlusses von Amts wegen anberaumt werden. Es hat zur Begründung der Nichtaussetzung angenommen, der in § 61 a Abs. 1 ArbGG normierte kündigungsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz gelte im vorliegenden Verfahren in besonderem Maße, da es nicht nur um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin gehe, sondern um eine außerordentliche fristlose Kündigung, die auch mit sozialrechtlichen Nachteilen für die Klägerin sowie mit zusätzlichen Schwierigkeiten bei etwaigen Bewerbungen auf andere Arbeitsstellen verbunden sei. Hinzu komme, dass in dem rechtlich vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit – 2 Ca 437/18 – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten der Klägerin vorliege. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 24. März 2020 zugestellt worden (Bl. 114 d.A.). Die Beklagte hat dagegen mit Schriftsatz, der am 3. April 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist (Bl. 117 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die Begründung des Arbeitsgerichts sei unzureichend, denn es habe nicht berücksichtigt, dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, dass das Hessische Landesarbeitsgericht die Zwangsvollstreckung wegen der ausgeurteilten Weiterbeschäftigung eingestellt habe, dass nicht ersichtlich sei, welche sozialrechtlichen Nachteile der Klägerin bei einer außerordentlichen Kündigung entstünden. Ihre – der Beklagten – Interessen seien nicht berücksichtigt worden. Da sie der Klägerin eine „Abfindungslösung über einen mittleren sechsstelligen Betrag angeboten“ habe, den die Klägerin abgelehnt habe, könnten deren wirtschaftliche Interessen „nicht allzu drängend sein“. Die Klägerin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Das Arbeitsgericht Kasel hat der sofortigen Beschwerde mit am 13. Mai 2020 verkündetem Beschluss (Bl. 157 – 158 d.A.) nicht abgeholfen. Es hat angenommen, die tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Erwägungen der Beklagten im Beschwerdeschriftsatz führten nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Angesichts der Tatsache, dass die Kündigung bereits vom 16. September 2019 datiere, spreche der kündigungsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz nach § 61 a Abs. 1 ArbGG ganz entscheidend gegen eine Aussetzung. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtige, dass in dem vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahren bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten der Klägerin ergangen sei. II. 1. Die gemäß §§ 567, 252 ZPO, 78 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. März 2020 – 6 Ca 308/19 - ist aufzuheben. Die erforderlichen Anordnungen sind dem Arbeitsgericht zu übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO.
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