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Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Berufungskammer 2 Sa 127/20 Urteil Eine zum Zwecke der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fac

Leitsatz Eine zum Zwecke der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt zwischen einem approbierten Arzt und einem Arbeitgeber vereinbarte Befristungsabrede ist unwirksam, wenn

§ 611Beschäftigungspflicht Nr.

14 [C.II.3.

  1. b)d.Gr.]).
  2. bb)Die Interessenlage ändert sich jedoch, wenn im Kündigungsprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil wird zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne des klagenden Arbeitnehmers eingetreten. Ein noch mit einem Rechtsmittel anfechtbares Urteil lässt das Gesuch in vielen anderen Fällen bereits als Grundlage einer - vorläufigen - Zwangsvollstreckung ausreichen, weil es das Interesse der zunächst einmal obsiegenden Partei, ihren Klageanspruch zu verwirklichen, - von Ausnahmen abgesehen - höher bewertet als das Interesse der Gegenpartei, bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Deshalb muss auch ein vom Arbeitnehmer im Kündigungsprozess erstrittenes Feststellungsurteil trotz der Ungewissheit, ob es im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird, bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs erheblich ins Gewicht fallen. Es wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann (BAG, Beschluss v. 27. Februar 1985 – GS 1/84,

§ 611Beschäftigungspflicht Nr.

14 [C.II.3.

  1. c)d.Gr.]).
  2. cc)Diese Grundsätze gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG, Urteil v. 15. März 1989 - 7 AZR 264/88,

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr.

126 [IV. d.Gr.]). dd) Hiernach hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung als Fachärztin für Anästhesiologie bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Entfristungsklage. Mit dieser hat sie in der Berufungsinstanz obsiegt. Ein überwiegendes Interesse daran, die Klägerin dennoch nicht weiter zu beschäftigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

  1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dies folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin hat mit ihrer Entfristungsklage sowie mit ihrer Weiterbeschäftigungsklage obsiegt. Die in erster Instanz gestellte allgemeine Feststellungsklage, die das Arbeitsgericht Offenbach am Main nicht beschieden hat, ist für die Kostenentscheidung unbeachtlich. Deren Rechtshängigkeit ist nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (s. BGH, Urteil v.
  2. Januar 2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rz. 5 m.w.N.). Die Klägerin hat binnen der genannten Frist keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Der Umstand, dass die Klägerin den Antrag im Berufungsverfahren zunächst erneut klageerweiternd gestellt und im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wirkt sich trotz § 269 Abs. 3 ZPO nicht aus. Denn die allgemeine Feststellungsklage ist neben der Entfristungsklage nicht wertbehaftet.
  3. Die Revision ist zuzulassen. Dies ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 S. 5 ÄArbVtrG die Rechtsunwirksamkeit weiterer Befristungsabreden mit demselben Arbeitgeber, die auf § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG gestützt werden sollen, zur Folge hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001139

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