Verkehrsrecht Leitsatz 1. Für die Anordnung von Umleitungsverkehr wegen einer Baustelle (§ 45 Abs. 6 StVO) über Straßen außerhalb des eigenen Bundeslandes fehlt der für den Baustellenbereich zuständig
§ 45Rn.
63). Nach der Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Richtzeichen, die der Umleitungsbeschilderung dienen, hat die zuständige Behörde sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen (
§ 42, Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466, Rn.
1). Eine solche Beteiligung anderer Dienststellen und Unternehmen sehen auch die Richtlinien für Umleitungsbeschilderung vom
- April 1992 (RUB 1992, bekanntgegeben in: VkBl. S. 218) bei der Aufstellung eines Umleitungsplans vor (Nr. 3.2.1 Abs. 4). Fehlen spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verbandskompetenz, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die inhaltlich identischen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit entsprechend anzuwenden (§ 3 VwVfG), wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2012, a.a.O., Rn. 19). Die Rechtsprechung ist entwickelt worden für eine einzelne zu treffende Entscheidung, im konkreten Fall für die nachträgliche Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung im Ausländerrecht. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich davon insofern, als die verkehrsrechtliche Anordnung vom
- Dezember 2019 mehrere Regelungen enthält. Nach § 45 Abs. 6 Satz 1 StVO sind die Bauunternehmer verpflichtet, vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einzuholen, wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Die Anordnung von Umleitungsverkehr erfordert zum einen die Festlegung einer Umleitungsstrecke. Außerdem sind Art und Standorte der entsprechenden Verkehrszeichen zu bestimmen, zu deren Aufstellung der Bauunternehmer verpflichtet wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- Juni 1970 − VII C 10.70 −, BVerwGE 35, 334 ff., juris Rn. 24). Während die Festlegung der Umleitungsstrecke nur in einer einheitlichen Entscheidung ergehen kann, ist die Anordnung der Umleitungsbeschilderung regional teilbar. Für die Anordnung der Beschilderung ergibt sich eine Verbandszuständigkeit der hessischen und thüringischen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich in dem jeweiligen Bundesland aus einer entsprechenden Anwendung der gleichlautenden Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i.d.F. vom
- Januar 2010 − HVwVfG − und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom
- Dezember 2014 − ThürVwVfG −. Danach ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Bei den Straßen, an denen die Umleitungsbeschilderung angebracht werden soll, handelt es sich um unbewegliches Vermögen. Die Zuständigkeitsregelung in den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen setzt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht voraus, dass in den Status von unbeweglichem Vermögen oder sonstigen ortsgebundenen Rechten eingegriffen wird. Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr allein ein Bezug der Angelegenheit auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis. Ein weites Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die Angelegenheiten erfassen soll, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 1964 − II ER 402.63 −, BVerwGE 18, 26 ff., juris Rn. 4 und vom
- Dezember 1996 − 7 AV 11.96 −, juris Rn. 3, jeweils zu § 52 Nr. 1 VwGO), um eine größtmögliche Sachnähe durch Befassung einer Behörde mit der Angelegenheit zu gewährleisten, die mit den örtlichen Gegebenheiten am besten vertraut ist (vgl. Henkel in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 3 Rn. 36; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG,
- Aufl. 2020, § 3 Rn. 18). Für das einheitlich festzulegende Umleitungskonzept lassen sich länderübergreifende Zuständigkeits- und Verfahrensregeln aus entsprechender Anwendung von fachspezifischen Regelungen des Straßenverkehrsrechts zu vergleichbaren Sachverhalten ableiten. Eine länderübergreifende Regelung, auf die sich der Antragsgegner beruft, enthält § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVO für die Erlaubnis einer Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist − vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen − diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO (Rn. 37) sieht eine Anhörung u.a. der Straßenverkehrsbehörden und Behörden der Straßenbaulastträger vor, deren Zuständigkeitsbereich berührt ist. Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden und Stellen gegen die Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben (
§ 29St
VO Rn. 39). Eine weitere ausdrückliche länderübergreifende Regelung findet sich für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für Großraum- und Schwertransporte, die Abweichungen von den zugelassenen Abmessungen, Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs zulässt. Ergänzend zu der Zuständigkeitsbestimmung in § 44 Abs. 3a StVO regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO (Rn. 106), dass bei einer über das Gebiet eines Landes hinausgehenden Fahrt die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörden einzuholen ist, durch deren Zuständigkeitsbereich die Fahrt in dem anderen Land zuerst geht, die ein Anhörverfahren durchführen und die Stellungnahmen zu einer Stellungnahme des Landes zusammenfassen. Führt die Fahrt nur auf kurzen Strecken durch ein anderes Land, ist ein Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde und der örtlichen Straßenbaubehörde des Nachbarlandes herzustellen (
§ 29St
VO Rn. 107). In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Festlegung einer länderübergreifenden Umleitungsstrecke bedeutet dies, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde, auf deren Territorium sich die Baustelle befindet, für das Territorium des anderen Bundeslandes die Zustimmung der nach dortigem Landesrecht zuständigen Behörden einholen muss. Dies sind in Thüringen nach den allgemeinen Regeln in § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom
- Februar 2007 (GVBl. 2007, 11) die Straßenverkehrsbehörden jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es sei notwendig, dass im Konfliktfall eine Behörde das Recht der letzten Entscheidung an sich ziehen könne, weil es ansonsten in Grenzgebieten nicht möglich wäre, Umleitungen festzulegen, da diese am Widerstand einzelner Behörden scheitern könnten, fehlt dafür eine verbandsübergreifende rechtliche Ermächtigung. Es ist jedoch auf die Möglichkeit zu verweisen, durch Einbeziehung der zuständigen Fachaufsichtsbehörden und gegebenenfalls der obersten Landesbehörden die erforderliche Zustimmung zu erzielen. Gegenüber dem Bauunternehmer hat die für den Baustellenbereich zuständige Behörde federführend die Anordnungen der einzelnen beteiligten Behörden zusammenzuführen, damit dieser nicht zwischen den Behörden „hin- und hergeschoben“ wird (vgl. hierzu: Sauthoff in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 29 StVO Rn. 66 zur Erlaubnis einer Veranstaltung). Ein solches Vorgehen war von der höheren Verkehrsbehörde des Antragsgegners auch zunächst beabsichtigt (vgl. E-Mail vom
- Juni 2019, S. 105 des Verwaltungsvorgangs). Der von der Antragstellerin angefochtene Teil der verkehrsrechtlichen Anordnung vom
- Dezember 2019 ist wegen fehlender Verbandskompetenz des Antragsgegners rechtswidrig. Zur Nichtigkeit führt der Verstoß gegen die Verbandskompetenz jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Es handelt sich nicht um einen absoluten Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG , da ein solcher allein einen Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG betrifft (vgl. hierzu: Oldiges, a.a.O., S. 882). Die mangelnde Verbandskompetenz führt hier auch nicht zur Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 HVwVfG wegen besonderer Schwere und Offensichtlichkeit des Fehlers. Da das Regierungspräsidium Kassel grundsätzlich für die verkehrsrechtliche Anordnung aus Anlass der Baustelle zuständig ist und die Zuständigkeiten bei länderübergreifendem Umleitungsverkehr nicht ausdrücklich geregelt sind, fehlt es an der Offensichtlichkeit des Fehlers. Der Verstoß gegen die Verbandskompetenz verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil Zuständigkeitsregeln für den Erlass eines Verwaltungsakts auch dem Schutz des Betroffenen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1996 − 1 C 19.94 −, juris Rn. 13 ff.; OVG Münster, Beschluss vom
- Oktober 1978, a.a.O., a.E.). Darüber hinaus ist eine Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft anzuhören, wenn Maßnahmen der Verkehrslenkung gemeindliche Belange berühren können (vgl. hierzu: Bauer in: Kodal, Straßenrecht,
- Aufl. 2010, Kap. 44 Rn. 16). Die nachgeschobene Anhörung per E-Mail vom
- November 2019 wenige Tage vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung
- Dezember 2019 ließ der Antragstellerin angesichts der Komplexität der Umleitungsplanung keine ausreichende Zeit zur Stellungnahme unter Entwicklung eigener Vorschläge. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ist nach alledem wiederherzustellen. Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Der Beigeladenen sind nach § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Es entspricht nicht der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser für die Rechtsposition der Beigeladenen gestritten hat (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschluss vom
- November 2003 − 22 B 1345/03 −, juris Rn. 20). Zudem hat die Beigeladene mangels Stellung von Anträgen oder Einlegung von Rechtsmitteln kein Kostenrisiko übernommen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes − GKG − i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Nach Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs ist für eine verkehrsregelnde Anordnung der Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro zugrunde zu legen, der nach Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001162