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OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen 5 WF 107/20 Beschluss Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung § 87 FamFG,

Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung Leitsatz 1. Hat das Jugendamt seine Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs erklärt und das Familiengericht daraufhin vom Jug

, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 Rn. 9). Detaillierte Regelungen über das Holen und Bringen des Kindes sind - jedenfalls beim unbegleiteten Umgang - grundsätzlich nicht erforderlich, weil diese Pflicht den Umgangsberechtigten trifft (BGH FamRZ 2012, 533). Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die Regelung begleiteter Umgänge übertragen werden, da in solchen Fällen es naturgemäß nicht Aufgabe der umgangsberechtigten Elternteile sein kann, das Kind selbst von seiner Pflegeperson bzw. Einrichtung abzuholen und zurückzubringen. Diese Verpflichtung ist in diesen Fällen entweder der Pflegeperson - nach deren Beteiligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bzw. § 161 Abs. 1 FamFG - zu übertragen oder aber in Fällen des Bestehens einer Vormundschaft oder Pflegschaft dem Inhaber des Aufenthalts- bzw. Umgangsbestimmungsrechts, also hier dem Jugendamt als Amtspfleger aufzuerlegen (vgl. Prütting/Helms/

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FG Rn. 14; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 BGB Rn. 543). Da das Amtsgericht die Pflegepersonen des Kindes entgegen § 161 Abs. 2 FamFG weder angehört noch beteiligt hatte, kommt als Verpflichteter insoweit nur der Amtspfleger in Betracht. Ob dies in hinreichend bestimmter Weise in der vorliegenden Umgangsregelung zum Ausdruck kommt, kann aber offenbleiben, da das Jugendamt in seiner Funktion als Allgemeiner Sozialer Dienst nicht Verpflichteter der vorliegenden Umgangsregelung ist. Soweit sich das Jugendamt im vorliegenden Fall zur Begleitung des Umgangs in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 bereit erklärt hat und es als umgangsbegleitende Institution in die Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB aufgenommen worden ist, führt dies nicht dazu, dass die Umgangsbegleitung zu einer familiengerichtlich vollstreckbaren Verpflichtung erwachsen würde. Der Umgangsbegleiter ist nämlich keiner Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG zugänglich, weil seine Mitwirkung stets von seinem jederzeit widerruflichen Einverständnis abhängt (Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 89 Rn. 8). Dies gilt auch dann, wenn nicht ein ehrenamtlich Tätiger oder ein freier Träger der Jugendhilfe zum Umgangsbegleiter bestimmt wurde, sondern das Jugendamt in seiner Eigenschaft als zur jugendhilferechtlichen Bewilligung der Leistung nach § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII zuständige Behörde (Prütting/Helms/

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FG Rn. 15; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 89 FamFG Rn. 8; Finke FamFR 2013, 142; a.A.: AG Erfurt 22.12.2011 - 36 F 1485/16, juris). Für das Jugendamt gilt dies insbesondere schon deshalb, weil dieses im Hinblick auf das Erfordernis der Mitwirkungsbereitschaft in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB auch nicht zur Begleitung des Umgangs durch das Familiengericht gegen seinen Willen verpflichtet werden kann (BVerfG FamRZ 2015, 1686; OLG Frankfurt ZKJ 2015, 240; ZKJ 2013, 167; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459). Auch soweit das Jugendamt - wie im vorliegenden Fall - sich für die Durchführung der Umgangsbegleitung selbst bereit erklärt hat, liegt hierin gegenüber dem Familiengericht lediglich die Erklärung seiner Mitwirkungsbereitschaft gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB und gegenüber den Umgangsberechtigten eine (verwaltungsrechtliche) Zusicherung der Gewährung einer Leistung nach §§ 34 SGB X iVm § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2012, 648, 649 f.; Prütting/Helms/

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FG Rn. 15). Offenbleiben kann hier letztlich die Frage, ob das Jugendamt als umgangsbegleitende Institution dann gegenüber dem Familiengericht zum Verpflichteten wird, wenn es sich als anzuhörende Behörde iSd §§ 162 FamFG, 50 SGB VIII am Umgangsverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG auf seinen Antrag hin beteiligt hat, wie dies vom 1. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main bereits bejaht worden ist (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 167), vom BGH offengelassen worden ist (BGH ZKJ 2014, 251 Rn. 20) und von der hL aber auch in diesem Fall abgelehnt wird (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2012, 648, 649 f.; Prütting/Helms/

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FG Rn. 15; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 543). Denn entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war das Jugendamt in seiner Eigenschaft als nach § 162 Abs. 1 FamFG anzuhörende Behörde im vorausgehenden Umgangsverfahren nicht formell am Verfahren beteiligt, weil es einen Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht gestellt hatte. Allein der Umstand, dass es aus seiner Sicht als sozialpädagogische Fachbehörde die Durchführung begleiteter Umgänge empfohlen hatte, führt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht dazu, dass hierin ein Beteiligungsantrag nach § 162 Abs. 2 S. 2 FamFG erblickt werden könnte. Auch der gegenüber dem Jugendamt erteilte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG führt nicht zu einer Beteiligung am Verfahren, zumal schon unklar ist, ob dieser an den Amtspfleger oder ASD gerichtet war. Da es damit an einer gegen das Jugendamt als ASD gerichteten vollstreckbaren Verpflichtung mangelte, konnte es in familienrechtlicher Hinsicht - ohne dass die Gründe einer familiengerichtlichen Nachprüfung unterliegen würden - jederzeit seine Mitwirkungsbereitschaft zur Begleitung des Umgangs widerrufen, so dass es im Vollstreckungsverfahren auf die Frage, ob dies durch die öffentlich-rechtlichen Kontaktbeschränkungen infolge der Corona-Ansteckungsgefahren tatsächlich geboten war (vgl. OLG Schleswig v. 25.5.2020 - 10 WF 77/20, juris zum unbegleiteten Umgang), nicht ankommt. Es wäre an der umgangsberechtigten Antragstellerin gelegen, sich insoweit im Hinblick auf die ihr verweigerte jugendhilferechtliche Leistung in Form der Umgangsbegleitung an die Verwaltungsgerichte zu wenden (vgl. VG Hamburg ZKJ 2020, 235 m. Anm. Wiesner; Bergmann/Auerswald FamRB 2020, 293). Im Übrigen geht auch die Annahme des Amtsgerichts fehl, wenn es meint, es wäre Sache des Jugendamts gewesen, auf die Einleitung eines Umgangsabänderungsverfahrens (§§ 166 FamFG, 1696 BGB) hinzuwirken bzw. ein solches zu „beantragen“. Umgangsverfahren und auch entsprechende Abänderungsverfahren sind vielmehr amtswegig nach § 24 FamFG einzuleiten (BGH FamRZ 2017, 532; KG FamRZ 2019, 708; Staudinger/Dürbeck § 1684 BGB Rn. 557) und es hätte im vorliegenden Fall nach der Mitteilung des Jugendamts vom 23.3.2020 über die Aussetzung der Umgangsbegleitung durchaus Anlass für das Amtsgericht bestanden, ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht von der Verhängung von Ordnungsmitteln gegen das Jugendamt in seiner Funktion als Amtspfleger abgesehen. Zwar war der Amtspfleger - auch wenn ihm das Umgangsbestimmungsrecht nicht übertragen war - am Umgangsverfahren nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt, da jedenfalls sein Recht zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII betroffen war. Auch können Ordnungsmittel nach § 89 FamFG gegen das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger ungeachtet der Regelung von § 1837 Abs. 3 S. 2 BGB verhängt werden (BGH FamRZ 2014, 732). Selbst wenn man unterstellt, dass dem Amtspfleger durch die - insoweit unvollständige (siehe oben) - Umgangsregelung die Pflicht traf, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind zu den festgelegten Umgangsterminen gebracht wird, hat er diese Pflicht nicht schuldhaft (§ 89 Abs. 4 FamFG) verletzt, da es durch den Widerruf des Einverständnisses zur Umgangsbegleitung durch seine Behörde an einer zur Umgangsbegleitung bereiten Person oder Institution mangelte und die Umgangstermine nicht in der vom Gericht geregelten Form stattfinden konnten. Da es mithin schon an den Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsmittels gegen das Jugendamt fehlte, war die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Feststellung begehrt, über welche ihrer Anträge Ordnungsmittel verhängt worden sind, unbegründet. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, da der Vollstreckungsantrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Antragstellerin dies hätte erkennen können. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Vollstreckung einer Umgangsregelung gegenüber dem Jugendamt als den Umgang selbst begleitende Institution noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, lässt der Senat nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu. Einer Bestimmung des Verfahrenswerts bedurfte es nicht, da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren entstehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001171

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