EGBGB, da die Informationen über den Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet werde, wie „bis zu 10,90 % p.a.“ und die Angaben in dem Preisaushang „7,90 % bis 10,90 %“ - entgegen der gesetzlichen Regelung - nicht „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ angegeben würden. Es sei nicht ausreichend, den Zinssatz für „geduldete“ Überziehung von 14,90 % allein im Preisaushang aufzuführen und nicht ebenfalls bei der Darstellung der Konditionen des AktivKontos. Insoweit wird insbesondere auf die Ausführungen in der Klageschrift und den Schriftsatz vom 11.06.2018 (Bl. 74 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
EGBGB entsprächen, da in beiden Fällen der maximale Sollzinsbetrag genannt sei, der zur Anwendung kommen könne. Der Hinweis, dass Sollzinssätze von Dauer und Umfang der Kundenverbindung abhängig seien, sei von einem Verbraucher dahin zu verstehen, dass z.B. mit einem Bestandskunden ggf. ein geringerer Sollzinssatz vereinbart werden könne. Da der konkrete Sollzinssatz – innerhalb der Spanne von 7,90 % bis 10,90 % - einzelfallabhängig sei, könne eine konkrete Sollzinsangabe auf ihrer Internetseite und ihrem Preisaushang nicht gemacht werden. Müsste die Beklagte schon im Rahmen der Erfüllung ihrer allgemeinen Informationspflichten den im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sollzinssatz nennen, wäre das mehrschichtige, austarierte System von Informationspflichten nach BGB und EGBGB sinnentleert. Es liege auch eine optische Hervorhebung der streitgegenständlichen Zinssätze durch Fettdruck und Verwendung der Farbe Blau vor. Angesichts der Angabe der Beklagten in ihrem Preisaushang bezüglich des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, sei das Klagebegehren gemäß Antrag zu Ziffer I.2. ohne Erfolg. Es bestünde keine gesetzliche Pflicht, diesen Sollzinssatz neben dem online verlinkten Preisaushang zusätzlich den Kontokonditionen beizufügen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 11.04.2018 (Bl. 60 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß den §§ 3, 4, 2 UklaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt und anspruchsberechtigt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 e) UKlaG i.V.m. den §§ 504, 505, 675a BGB i.V.m. Art.
Nach der – seit dem 21.03.2016 – geltenden Regelung in Art.
1 EGBGB stellen Unternehmer, die den Abschluss von Verträgen über die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 BGB anbieten, für Standardgeschäfte nach § 675a BGB schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung. Nach Art.
2 EGBGB ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, in den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt derjenige, der gemäß Absatz 1 Informationen bereitzustellen hat, über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift gelten die beiden ersten Absätze entsprechend für Unternehmer, die den Abschluss von Entgeltvereinbarungen für die Duldung von Überziehungen gemäß § 505 BGB anbieten. Die Sollzinssatzangabe „Aktuell bis zu 10,90 % p.a.“ gemäß Klageantrag zu Ziffer I.1. (
2 EGBGB. Für die interessierten Verbraucher unterliegt die oben genannte Zinsspanne der Spekulation bzw. Deutung, ob diese bezüglich ihres Dispokreditvertrages unzutreffenderweise von einer geringeren Verzinsung ausgehen, als sie realistischerweise tatsächlich in Betracht kommt. Insbesondere fehlt es an der nachvollziehbaren Darlegung der maßgeblichen Kriterien, die für individuelle Festsetzung der Zinshöhe von Bedeutung wäre. Die allgemeine Angabe, dass dabei auch die Frage der „Dauer und des Umfangs der Kundenverbindung“ von Bedeutung sein können, reicht insoweit nicht aus. Auch in dem Fall, dass ein Neukunde ein Konto bei der Beklagten eröffnet, muss er nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass er mit einem Höchstzinssatz belastet wird. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I.2. steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu, weil dem Erfordernis der Angabe von Zinssätzen auch auf geduldete Überziehungen im Rahmen der Hinweise bezüglich der Vertragskonditionen nicht ausreichend Rechnung im Sinne des § 505 BGB i.V.m. Art.
3 EGBGB getragen worden ist. Die Kammer folgt der Argumentation des Klägers, dass die gesetzliche Regelung des Art.
3 EGBGB dahin zu verstehen ist, dass bereits bei dem Internetauftritt der Beklagten, bezogen auf die Vertragsbedingungen des AktivKontos der Sollzinssatz für geduldete Überziehungen aufzuführen ist und nur die Angabe im Preisaushang nicht genügt, wobei auch insoweit festzustellen wäre, dass die diesbezügliche Sollzinsangabe „14,90 %“ nicht den oben erörterten Anforderungen der bezüglich einer Hervorhebung dieser Angaben gemäß Art.
2 EGBGB genügt. Nachdem sich die Beklagte weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist auch die für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. Darüber hinaus steht dem Kläger gemäß Klageantrag zu Ziffer II. ein Anspruch auf Zahlung der bei ihm entstandenen Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG zu, da die Abmahnung des Klägers vom 26.04.2018 berechtigt war. Dieser Anspruch steht dem Kläger auch in der geltend gemachten Höhe von 214,00 EUR zu (vgl. zur berechtigten Geltendmachung einer Kostenpauschale eines Wettbewerbsverbandes: Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, a.a.O., § 12 Rn. 1.132 m.w.N.). Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001179
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