Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
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G verletzt. In Bezug auf die unter Ziffer I. 2. b), c),
- d)und
- e)geforderten Auskünfte besteht die Verpflichtung allerdings nur bezüglich der hier verwirklichten Verletzungshandlungen der Einfuhr und Ausfuhr. 1. Soweit die Klägerin Auskunft bezüglich der unter Ziffer I. 2.
- a)genannten Angaben verlangt, resultiert der Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 19 Abs. 1, 3 MarkenG. Dieser besteht unabhängig davon, ob schuldhaftes oder lediglich objektiv rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drs. 11/4792; BGH, GRUR 2006, 504, Rn. 32 - Parfümtestkäufe) und kann sich demnach auf alle Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. 1. beziehen. 2. Sofern die Klägerin jedoch über die abschließend in § 19 Abs. 3 MarkenG genannten Angaben hinaus Auskunft und Rechnungslegung gem. § 242 BGB verlangt, kann sie dies nur bezüglich der konkret verwirklichten Verletzungshandlungen der Ein- und Ausfuhr, denn nur insoweit liegt das für den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erforderliche Verschulden vor. Anders als bei dem selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, der lediglich den Nachweis einer objektiv rechtswidrigen Verletzungshandlung erfordert, scheidet hier eine Ausweitung des unselbständigen Anspruchs aus § 242 BGB über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus aus. Denn der aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftserteilungsanspruch setzt als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können (BGH, GRUR 2006, 504, Rn. 45 - Parfümtestkäufe). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nur bezüglich der verwirklichten Verletzungshandlungen der Einfuhr und Ausfuhr ausgegangen werden: Die Beklagte handelte in Bezug auf die Verletzungshandlungen des Imports und Exports zumindest fahrlässig, denn insoweit ließ sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Auch wenn die Beklagte sich bei der Suche nach den Lichttastern nicht mehr auf das Vertriebsnetz der Klägerin verlassen konnte, da diese das Produkt damals schon nicht mehr vertrieb, hätte es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprochen, sich vor Import der Ware aus China die Berechtigung der Lieferantin – z.B. durch Vorlage einer Lizenzvereinbarung – nachweisen zu lassen. Dass die Beklagte dies getan hat, ist nicht ersichtlich. Denn sie trägt nur vor, dass sie den chinesischen Anbieter aufgefordert habe, eine Lizenzvereinbarung bei Lieferung der Musterteile vorzulegen. Dies dürfte zum einen zu spät sein (dann läge ja schon ein Import vor) und zum anderen wurde nicht dargelegt, ob dies auch geschehen ist, was im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert wurde. In Bezug auf den späteren Export dürfte sogar grobe Fahrlässigkeit vorliegen, da sich die aus China gelieferten Produkte schon auf den ersten Blick erheblich von den Originalen von ... unterscheiden (vgl. Anlage, rop5, Bl. 41 d.A.), was die Beklagte hätte zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, bevor sie das Produkt exportierte. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft unverhältnismäßig ist (§ 19 Abs. 4 MarkenG), bestehen nicht. Der Auskunftsanspruch ist auch durch die bisher von der Beklagten erteilten Auskünfte nicht (teilweise) erledigt, da die von der Beklagten gemachten Angaben zu der Anzahl der gelieferten Produkte und dem Lieferanten völlig unzureichend sind. Denn weder wurden bisher nachvollziehbar die Kontaktdaten des chinesischen Lieferanten preisgegeben, noch wurden taugliche Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Zolldokumente etc.) vorgelegt. Die nunmehr durch einen nicht vereidigten Übersetzer gefertigten und dem Gericht am 31.07.2018 vorgelegten Übersetzungen der auf Chinesisch verfassten Anlage B8 (Anlage B9, Bl. 267 ff. d.A.) vermögen hieran nach Ansicht der Kammer nichts zu ändern. Ob die Vorlage der Übersetzungen gem. § 296a ZPO verspätet war, kann dahinstehen, denn es ist schon nicht ersichtlich, ob/wie diese Unterlagen („Autorisierung zur Kontoeröffnung“, „Zertifizierungscode des Mechanismus Systems“ und „Steuereintragungsschein“) in einem Zusammenhang zu den hier streitgegenständlichen Geschäften stehen. III. Der Anspruch auf Rückruf und Entfernung der unter I.1. bezeichneten und im Besitz gewerblicher Abnehmer stehenden Waren aus den Vertriebswegen ergibt sich aus § 18 Abs. 2 MarkenG, da die Beklagte – wie dargelegt –
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G verletzt hat. Der Anspruch auf Rückruf und Entfernung ist auch nicht unverhältnismäßig. Bei § 18 Abs. 3 MarkenG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahme, so dass Rückruf und Entfernung die Regel bilden (BT-Drs. 11/4792, S. 39). Die Abwägung der Interessen der Parteien führt vorliegend nicht zum Vorliegen dieser Ausnahme. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zumindest bezüglich der Ausfuhr grob fahrlässig gehandelt hat, ein schwerer Eingriff vorlag, da sie ein identisches Zeichen für identische Waren benutzte, und auch nicht dargetan und ersichtlich ist, dass die Vernichtung zu einem nicht unerheblichen Schaden bei der Beklagten führen würde. IV. Ferner steht der Klägerin der Anspruch auf Vernichtung der unter I.1. bezeichneten und im Besitz gewerblicher Abnehmer stehenden Waren gem. § 18 Abs. 1 MarkenG gegen die Beklagte zu, da diese – wie dargelegt –
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G verletzt hat. Der Anspruch umfasst trotz des Wortlauts des § 18 Abs. 1 MarkenG, welcher nur „Waren“ nennt, auch die Vernichtung von Webematerialien (vgl. hierzu Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 18, Rn. 23). Der Vernichtungsanspruch ist auch aus o.g. Gründen ebenfalls nicht unverhältnismäßig. V. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz für entstandene und noch entstehende Schäden zu. Der Anspruch ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadenersatz gem. § 14 Abs. 6 MarkenG verlangen, weil diese die Verletzungshandlung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG – wie dargelegt – zumindest fahrlässig begangen hat. Ob der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden ist, was die Beklagte in Abrede stellt, ist für das Bestehen des Feststellungsanspruchs unerheblich. Dies ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. VI. Die Entscheidung über die Kosten resultiert aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. VII. Der von der Klägerin im Termin beantragte „Schriftsatznachlass soweit erforderlich“ war nicht zu gewähren. Denn soweit die Klage abgewiesen wurde, so beruht dies nicht auf neuen Tatsachen, welche die Beklagte in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 27.04.2018, bei Gericht eingegangen, 06.07.2018, vortrug. Sofern dort rechtliche Ausführungen zur Einschränkung der Klageanträge in Bezug auf die konkret verwirklichten Verletzungshandlungen gemacht wurden, so wurde diese Rechtsfrage von den Parteivertretern und dem Gericht umfassend im Termin unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsansichten diskutiert, so dass auch insoweit kein Schriftsatznachlass angezeigt war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001182