frechterhalten.
(1274)). Einen sachlichen Grund stellt es dar, wenn die getrennte Anspruchsverfolgung aufgrund von möglichen Unterschieden in der rechtlichen Beurteilung oder Beweisbarkeit des jeweiligen Verstoßes als der prozessual sicherste Weg zur Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens erscheint (vgl. BGH, GRUR 2019, 631, Rn. 62 m.w.N. – Das beste Netz; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.14 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das Risiko der Verzögerung eines bereits eingeleiteten Klageverfahrens durch eine nachträgliche Klageerweiterung besteht (KG, MD 2015, 1242). Vorliegend hat der Kläger zunächst wegen des Vorwurfs des unberechtigten Bereithaltens eines Taxis Klage gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben (Az. 3-06 O 11/19) und erst nachdem die Beklagte in dem dortigen Verfahren im Rahmen ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen hatte, dass sie ein nicht konzessioniertes Fahrzeug für eine Personenbeförderung am 29.10.2018 eingesetzt hatte, die Beklagte wegen des wettbewerbswidrigen Betreibens eines nicht konzessionierten Taxis abmahnen und in der Folge das hiesige Klageverfahren einleiten lassen. Dass die hiesige Klage separat erhoben wurde, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Ein sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen ist, dass die Gefahr bestand, dass sich die Rechtsdurchsetzung in der einen Hinsicht anders - und insbesondere zeitaufwändiger - gestalten kann als in der anderen Hinsicht. Dies ergibt sich hier zum einen daraus, dass für den Kläger das Risiko der Verzögerung des bereits eingeleiteten Klageverfahrens 3-06 O 11/19 durch eine nachträgliche Klageerweiterung bestanden hat (so auch KG, MD 2015, 1242). Das Verfahren vor der 6. Kammer für Handelssachen war seit dem 11.02.2019 anhängig und im Zeitpunkt der Einreichung der Klageerwiderung war bereits für den 02.07.2019 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 07.05.2019 hätte – schon aufgrund des dann anzufordernden Kostenvorschusses – die Gefahr der Aufhebung des ursprünglich anberaumten Verhandlungstermins und somit eine mögliche Verzögerung des Rechtsstreits mit sich gebracht. Ferner sind in dem Verfahren mit dem Az. 3-06 O 11/19 und dem hiesigen Verfahren unterschiedliche Vorwürfe und Lebenssachverhalte streitgegenständlich, nämlich einerseits das Bereithaltens eines Taxis und andererseits das Nutzen eines Taxis ohne Konzession. Wie das hiesige und das vor der 6. Kammer für Handelssachen geführte Verfahren zeigen, können sich insoweit unterschiedliche Beweislagen ergeben, was wiederum einen sachlichen Grund für die separate Geltendmachung der Vorwürfe darstellt; zumal gerade bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen die Gefahr besteht, dass ein an sich ohne viel Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird. In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger zudem den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 09.04.2019 zurückgenommen hat. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30.10.2019 ist der Prozess nach § 342 ZPO die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der begehrte Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG zu.
- a)Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er kann sich auf die Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berufen.
- b)Die Beklagte ist passivlegitimiert. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 23 – Smartphone Werbung). Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 2 UWG, dass Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Unternehmens dem Unternehmen zuzurechnen sind. So liegt es hier. Die Beklagte muss sich die Handlung ihrer Mitarbeiter und Beauftragten zurechnen lassen.
- c)Das Betreiben bzw. Nutzen eines Fahrzeuges ohne im Besitz einer für dieses Fahrzeug erteilten Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG unzulässig. Darin ist zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 3a UWG zu sehen.
- aa)Bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG. Davon ist u.a. auszugehen, wenn die Norm für die Betätigung auf einem bestimmten Markt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis vorsieht und damit im Interesse der Marktteilnehmer eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will (BGH, GRUR 2017, 95 Rn. 16 – Arbeitnehmerüberlassung). Zu diesen Normen zählen insbesondere auch Zulassungsregelungen für die Personenbeförderung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, § 3a Rn. 1.83). Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz (BGH, GRUR 2013, 412 Rn. 15 – Taxibestellung; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199 Rn. 13 – Ersatz-Taxi; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2017, 17 – UBER POP).
- bb)Durch das Betreiben bzw. Nutzen eines Fahrzeuges ohne im Besitz einer für dieses Fahrzeug erteilten Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein, hat die Beklagte gegen die Genehmigungspflicht der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG verstoßen. Sie ist als Unternehmerin i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 PBefG Adressatin der Genehmigungspflicht. Das als Ersatzfahrzeug von der Beklagten genutzte Taxi mit dem Kennzeichen ….. wurde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Eine Genehmigung für die Ordnungsnummer ….. der Gemeinde ….. wurde nur dem Taxi mit dem Kennzeichen ….. erteilt, das aufgrund eines Motorschadens ausgefallen war und nicht dem hier eingesetzten Fahrzeug mit dem Kennzeichen …..
- cc)Entgegen der Auffassung der Beklagten lag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Ausnahmesituation i.S.v. § 2 Abs. 5 PBefG vor, welche es der Beklagten erlaubt hätte das Ersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen …..vom 08.10.2018 bis zum 01.11.2018 ohne Genehmigung als Taxi zu nutzen. Gemäß § 2 Abs. 5 PBefG bedarf der vorübergehende Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen oder Betriebsstörungen im Verkehr ausnahmsweise keiner Genehmigung. Eine Betriebsstörung kann etwa dann vorliegen, wenn Fahrzeuge oder Betriebseinrichtungen beschädigt sind und somit nicht eingesetzt werden können (Bauer, PBefG, § 2 Rn. 24). Für die Dauer der Betriebsstörung ist daher der Einsatz eines Ersatzfahrzeugs ohne die erforderliche Genehmigung zulässig. Sofern der angezeigte Zeitraum unter 72 Stunden liegt, erfolgt keine Eintragung des KFZ-Kennzeichens des Ersatztaxis in der Konzessionsurkunde. Dann genügt die Mitführung der Bescheinigung über das Ersatztaxi neben dem Auszug aus der Konzessionsurkunde (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.01.2017 – 3/8 O 159/16, BeckRS 2017, 143893, Rn. 2). Erst wenn die Betriebsstörung länger als 72 Stunden anhält, ist eine Genehmigung nach der Ausnahmeregelung einzuholen (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 199, Rn, 16 – Ersatz-Taxi). Die Unternehmer der an der Störung betroffenen Betriebe haben dann der Genehmigungsbehörde Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 5 S. 2 PBefG). Da es sich bei § 2 Abs. 5 PBefG um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie eng auszulegen. Durch das PBefG soll gewährleistet werden, dass nur zugelassene Fahrzeuge eingesetzt werden. Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts ist es, Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Nahverkehrs zu gewährleisten. Es soll sichergestellt werden, dass nur rechtmäßige Verkehrsleistungen erbracht werden. Dies kann nur durch den Genehmigungsvorbehalt kontrolliert werden (Heinze in Heinze/Fehling/Fiedler, § 2 PBefG, 2. Aufl. 2014 Rn. 2; OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 199, Rn. 17 – Ersatz-Taxi). Vorliegend hat die Beklagte unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze mangels Vorliegens einer Ausnahmesituation i.S.v. § 2 Abs. 5 PBefG, nach welcher keine Genehmigung erforderlich ist, gegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG verstoßen. Denn die Beklagte hat das Ersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen ….. unstreitig vom 08.10.2018 bis zum 01.11.2018 – und somit länger als 72 Stunden – mit der Ordnungsnummer ….. der Gemeinde ….. genutzt, ohne der Genehmigungsbehörde die Betriebsstörung mitzuteilen oder eine Genehmigung nach der Ausnahmeregelung einzuholen.
- d)Der Verstoß ist auch spürbar i.S.d. § 3a UWG. Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die – wie auch die Zulassungsregel des PBefG – dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen, sind dabei grundsätzlich geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeit wird vermutet (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199 Rn. 18 – Ersatz Taxi; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a, Rn. 1.102). Die Beklagte konnte keine Umstände darlegen, die diese Vermutung erschüttern. Die Spürbarkeit kann insbesondere nicht deswegen verneint werden, weil die Beklagte - anders als in dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Ersatz-Taxi-Fall (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199) - hier nicht gleichzeitig das genehmigte Taxi neben dem Ersatzfahrzeug einsetzte. Ob neben dem Ersatzfahrzeug ohne Konzession ein weiteres Taxi eingesetzt wurde, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte ein Taxi eingesetzt hat, welches nicht konzessioniert war. Dies allein stellt schon einen so schwerwiegenden Verstoß dar, der für die Zukunft sanktioniert werden muss (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.01.2017 – 3-8 O 159/16, BeckRS 2017, 143893, Rn. 26). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO und die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001188