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OLG Frankfurt 26. Zivilsenat 26 W 14/20 Beschluss Richterablehnung in der Beschwerdeinstanz § 567 ZPO, § 574 ZPO

Richterablehnung in der Beschwerdeinstanz Leitsatz Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Beschwerdeinstanz über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung, ansonsten jedoch kein Rechtsmittel statthaft Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main,

  1. Mai 2020, 2-9 T 145/20, Beschluss Tenor Die hier am
  2. Juni 2020 eingegangene „Beschwerde“ gegen den Beschluss der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  4. Mai 2020 wird auf Kosten des Schuldners und Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe I. Das Verfahren betrifft einen Rechtsbehelf des Schuldners und Beschwerdeführers (im Folgenden: des Schuldners) gegen einen Beschluss über ein Ablehnungsgesuch. Der Schuldner wandte sich mit einer Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme. Mit Beschluss vom
  5. April 2020 wies das Amtsgericht Stadt1 die Erinnerung des Schuldners zurück (Aktenzeichen …, Bl. 7 d. A.). Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner sofortige Beschwerde (Bl. 8 d. A.). Das Amtsgericht Stadt1 half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom
  6. Mai 2020 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main vor (Bl. 9 d. A.). Die Berichterstatterin der
  7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Richterin A - gab dem Schuldner mit Verfügung vom
  8. Mai 2020 Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seine „Beschwerde“ abschließend zu begründen und zu der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Stellung zu nehmen (Bl. 12 d. A.). Dieses Schreiben nahm der Schuldner zum Anlass, gegenüber der Richterin A ein Ablehnungsgesuch anzubringen. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsgesuchs wird auf die am
  9. Mai 2020 beim Landgericht eingegangene Eingabe des Schuldners Bezug genommen (Bl. 13 d. A.). Mit Beschluss vom
  10. Mai 2020 (Bl. 14 d. A.) wies die
  11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main das Ablehnungsgesuch des Schuldners als unzulässig zurück. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am
  12. Mai 2020 zugestellt (Bl. 16 d. A.). Mit einer hier am
  13. Juni 2020 eingegangenen Eingabe hat der Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts vom
  14. Mai 2020 „Beschwerde“ erhoben, weil „jegliche Begründung“ fehle (Bl. 23 d. A.). II. Die hier am
  15. Juni 2020 eingegangene „Beschwerde“ gegen den Beschluss der
  16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  17. Mai 2020 ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen den angefochtenen Beschluss ist ein Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht nicht statthaft. Nach den §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte über ein Ablehnungsgesuch eröffnet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19 -, NZM 2020, 542, 544). Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Berufungs- oder Beschwerdeinstanz über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ansonsten jedoch kein Rechtsmittel statthaft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 08.11.2004 - II ZB 24/03 -, NJW-RR 2005, 294; OLG München, Beschluss vom 27.04.2011 - 34 Wx 192/11 -, juris; Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
  18. Aufl. 2020, § 46, Rdnr. 15). Im Streitfall hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.06.2020 - III ZA 9/20 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - III ZB 16/20 -, juris). Im Übrigen wäre für die Entscheidung über eine zugelassene Rechtsbeschwerde auch nicht das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zuständig (§ 133 GVG). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Rüge des Schuldners, der angegriffene Beschluss enthalte keine Begründung, nicht nachvollziehbar ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001211

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