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SG Gießen 15. Kammer S 15 KR 639/15 Gerichtsbescheid

Obsah (5)§ 109§ 301§ 28§ 106a§ 75

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 6. Mai 2020, L 1 KR 309/19, Urteil Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5.808,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

§ 109Nr 19 Rd

Nr 17 mwN; BSG SozR 4-5562 § 9 Nr 3 RdNr 17; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27;

§ 301Nr 1 Rd

Nr 14; BSG Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R - Juris RdNr 12 - für SozR vorgesehen; zur Auslegung von medizinischen Begriffen im OPS BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 12 ff, stRspr). Nur dann kann eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, ihren Zweck erfüllen. Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs 2 S 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz) und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl zum Ganzen BSGE 107, 140 = SozR 4-2500 § 109 Nr 21, RdNr 18;

§ 109Nr 11 Rd

Nr 18;

§ 109Nr 19 Rd

Nr 18 mwN; BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; zur Bundespflegesatzverordnung: BSG SozR 4-5565 § 14 Nr 10 RdNr 14; BSG SozR 3-5565 § 14 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-5565 § 15 Nr 1 S 6). Rechtsähnlich verfahren der erkennende 1. und der 6. Senat des BSG bei der Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsregelungen (vgl

§ 28Nr 4 Rd

Nr 13;

§ 106aNr 4 Rd

Nr 12;

§ 75Nr 10 Rd

Nr 13)" Der Senat macht sich diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach eigener Überprüfung zu Eigen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unter systematischen Gesichtspunkten auch die Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP) bei der maschinellen Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen eingeordnet ist und dadurch der Definition der maschinellen Beatmung unterfällt.“ Das Gericht macht sich diese Rechtsansicht des Hessischen Landessozialgerichts nach eigener Überprüfung zu Eigen. Die am Wortlaut ausgerichteten sowie systematischen Erwägungen zum HFNC-System sind auf die CPAP-Beatmung zu übertragen. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die CPAP-Beatmung grundsätzlich keine maschinelle Beatmung im Sinne der Definition unter 1001h der Kodierrichtlinien darstellt (vgl. BSG, Beschluss vom

  1. März 2015, B 1 KR 82/14, Rn. 8 - juris -). Dies steht jedoch der zuvor genannten Auslegung der speziellen Regelungen für Neugeborene und Säuglinge nicht entgegen. Denn für diese wird die CPAP-Beatmung gerade unter dem Begriff der maschinellen Beatmung aufgeführt, weshalb aufgrund des Wortlauts – wie zuvor ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die CPAP-Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen als maschinelle Beatmung zu berücksichtigen ist (a.A. LSG Saarland, Urteil vom
  2. Dezember 2011, L 2 KR 76/10, Rn. 22 ff - juris -). Demgegenüber hatte das Bundessozialgericht in seiner zuvor genannten Entscheidung lediglich über die CPAP-Beatmung eines Erwachsenen zu entscheiden. Die zuvor dargestellte Ansicht ist – auch wenn es sich bei der CPAP-Beatmung nicht um eine maschinelle Beatmung im Sinne der Definition unter 1001h der Kodierrichtlinien handelt – wegen der zuvor dargestellten speziellen Regelungen zur maschinellen Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen unter Code 8-711 – nicht auf die Beatmung dieser anwendbar. Auch das Bundessozialgericht hat in der zuvor genannten Entscheidung bereits auf die besonderen Regelungen zur Einbeziehung der CPAP-Beatmung in die Kodierung der künstlichen Beatmung unter Kode 8-711.0 hingewiesen. Zwar wird in den Kodierrichtlinien unter „ Kontinuierlicher positiver Atemwegsdruck (CPAP) “ ausgeführt, dass der Kode 8-711.0 (Atemunterstützung mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (CPAP)) nur bei Neugeborenen und Säuglingen zu kodieren ist, unabhängig von der Beatmungsdauer. Nach dem Wortlaut dieser Regelung wird hier aber nur eine Regelung zur Kodierung und gerade nicht zur Frage der Berücksichtigung bei der Beatmungsdauer im Übrigen getroffen. Eine Berücksichtigung der CPAP-Beatmung im Rahmen der Beatmungszeit der maschinellen Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen schließt diese Regelung damit nicht aus. Ähnliches gilt für die Regelung zur Entwöhnung ( Wenn CPAP bzw. Masken-CPAP als Entwöhnungsmethode von der Beatmung verwendet wird, sind Kodes aus 8-711.0 und 8-712.0 nicht zu verwenden ; die Beatmungsdauer ist hingegen zu berücksichtigen (s.o.), d.h. zur gesamten Beatmungsdauer dazuzurechnen (siehe: Definition der „maschinellen Beatmung“; „Methode der Entwöhnung“; „Dauer der Entwöhnung“, „Ende der Beatmung“ ) . Auch diese Regelung trifft nach ihrem Wortlaut keine Aussage zur Berücksichtigung der CPAP-Beatmung von Neugeborenen und Säuglingen außerhalb der Entwöhnung bei der Beatmungsdauer. Zudem ändern beide Regelungen nichts daran, dass die CPAP-Beatmung bei der maschinellen Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen eingeordnet ist und dadurch der Definition der maschinellen Beatmung unterfällt. Der Zinsanspruch resultiert aus § 10 Abs. 5 des Vertrages über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den entsprechenden Krankenkassen bzw. deren Verbänden für das Land Hessen. Zinshöhe und Zinsbeginn sind zwischen den Beteiligten zudem nicht streitig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001212

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