(2012), 75, 81 m.w.N.). Ungeachtet dessen haben die Gerichte aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, vom
- Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 – a.a.O.). Insoweit beeinflusst die absolute Verfahrensdauer die Würdigung der Verfahrensförderung in einzelnen Abschnitten des Gerichtsverfahrens: Einerseits kann bei ungewöhnlich langen Laufzeiten im Einzelfall eine Vermutung für die Unangemessenheit ohne weitere Würdigung des Verhaltens der Beteiligten oder der Verfahrensförderung durch das Gericht sprechen (EGMR, Urteil vom
- Oktober 2006 – 66491/01); andererseits kann eine (relative) Verzögerung in einem bestimmten Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (EGMR, Urteil vom
- Juni 2009 – 36853/05 Rn. 45 m.w.N.). Die Prüfung der Unangemessenheit hat demnach in zwei Schritten zu erfolgen (vgl. zum Folgenden: BGH, Urteil vom
- November 2013 – III ZR 376/12 Rn. 30; Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Verfahren, § 198 GVG Rn. 97 ff.; ähnl. Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Ergänzung zu § 202 SGG, Rn. 32, beide m.w.N.): Zunächst ist das Verfahren nach Feststellung der Schwierigkeit und Bedeutung daraufhin zu untersuchen, ob in den einzelnen Verfahrensabschnitten eine angemessene Sachbehandlung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes stattgefunden hat, und ist im Wege der Abwägung der o.g. Faktoren festzustellen, ob der Entschädigungskläger diese Dauer aufgrund einer Zurechnung der Verfahrensdauer, insbesondere wegen des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten, im jeweiligen Abschnitt hinzunehmen hat oder aber diese dem Staat als unzureichende Verfahrensförderung zuzurechnen ist. Im Rahmen einer umfassenden Abwägung vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrensdauer ist sodann zu prüfen, ob Verzögerungen kompensiert wurden oder aber eine unangemessene Gesamtverfahrensdauer ohne relative Verzögerungen eingetreten ist. Vorliegend ist die Schwierigkeit des Verfahrens als leicht überdurchschnittlich, die Bedeutung des Ausgangsverfahrens als durchschnittlich anzusehen. Rechtliche Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn grundsätzliche Rechtsfragen zu beantworten sind, für die noch keine höchstrichterliche Judikatur existiert und die das Gericht daher nicht ohne intensive Auswertung der Fachliteratur beantworten kann. Die Beantwortung auch schwieriger Rechtsfragen gehört allerdings zu den originären Aufgaben des Gerichts. Der Tatrichter muss sich also – nach Lektüre der einschlägigen Literatur – zu einer Auffassung durchringen und diese in seiner Entscheidung knapp, aber nachvollziehbar begründen. Das kann nur in seltenen Ausnahmefällen eine mehrmonatige Verzögerung rechtfertigen, wenn etwa über mehrere komplexe Rechtsfragen gleichzeitig entschieden werden muss. Tatsächlich schwierig kann ein Verfahren sein, wenn die zu klärenden Sachfragen eine komplizierte und lang andauernde Beweisaufnahme erforderlich machen (Roderfeld, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, GVG § 198 Rn. 8 ff.). Welche Verfahrenslänge tolerierbar ist, hängt ferner auch davon ab, welche Bedeutung dem Verfahren für die Verfahrensbeteiligten oder die Allgemeinheit zukommt. Für die Praxis der Verfahrensbearbeitung bedeutet dies, dass das Gericht nicht jedes eingehende Verfahren schematisch gleich behandeln kann, sondern Verfahren mit besonderer Bedeutung - möglicherweise auch zulasten anderer, früher eingegangener Verfahren – bevorzugt und beschleunigt bearbeiten muss. Die Tatsache, dass eine Partei die Sache für wichtig oder bedeutend hält, kann freilich für sich allein betrachtet noch kein besonderes Beschleunigungsbedürfnis auslösen. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob vom Standpunkt eines objektiven Beobachters, der die Lebenssituation der Klagepartei kennt, eine besondere, die Verfahrensbeschleunigung erfordernde Bedeutung vorliegt (Roderfeld, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, GVG § 198 Rn. 11). Es handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine krankenversicherungsrechtliche Streitigkeit um die Gewährung von Krankengeld. Konkret war für einen Zeitraum das Ruhen des Krankengeldanspruchs aufgrund der verspäteten Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung streitig, für einen anderen Zeitraum das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten war für das Ausgangsverfahren nicht auszugehen. Allerdings sind die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung insbesondere des medizinischen Sachverhalts von Amts wegen als überdurchschnittlich einzuschätzen. Das Gericht hatte sich eine Vielzahl medizinischer Unterlagen, die insbesondere vom Kläger in sehr unstrukturierter Form eingereicht worden waren, zu erschließen und diese zu würdigen. Hinzu kommen die vom Gericht eingeholten Befundberichte. Die Amtsermittlung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts hatte vor allem mit einzubeziehen, dass viele der vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht nur einen erheblichen Umfang hatten, sondern auch immer wieder keinen Bezug zum Streitgegenstand an sich oder jedenfalls zum streitgegenständlichen Zeitraum aufwiesen und daher vom Gericht besonders genau zu betrachten und zu hinterfragen waren. Die Aufbereitung des tatsächlichen Streitstoffs war deshalb für das Gericht mit einem erheblichen und ungewöhnlichen Aufwand verbunden, wie auch aus dem Telefonvermerk des Kammervorsitzenden auf Bl. 482 (Rückseite) zu entnehmen ist. Die Bedeutung des Rechtsstreits war aus Sicht eines objektiven Beobachters in Kenntnis der Lebenssituation des Klägers durchschnittlich. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit und Intimität der eigenen Gesundheit sind Rechtsstreitigkeiten zu medizinischen Fragestellungen aus Sicht eines Beteiligten stets von herausgehobener Bedeutung. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung von Krankengeld handelt es sich um ein typisches krankenversicherungsrechtliches Verfahren. Krankengeld ist andererseits eine lebensstandardsichernde, nicht eine existenzsichernde Geldleistung. Neben diesen Faktoren ist in die Betrachtung mit einzustellen, dass aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt. Bereits aus nachvollziehbaren Gründen der öffentlichen Personalwirtschaft ist es gerichtsorganisatorisch mitunter unvermeidbar, Richtern oder Spruchkörpern einen relativ großen Bestand an Verfahren zuzuweisen. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom
- November 2013 - X K 13/12). Je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten des Rechtschutzsuchenden sind ihm gewisse Wartezeiten zuzumuten. Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom
- März 2014 - III ZR 91/13 Rn. 34). Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (BT-Drucks 17/3802 S 18: BSG, Urteil vom
- Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und B 10 ÜG 2/12 KL), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen. Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl. dazu BFH, Zwischenurteil vom
- November 2013 - X K 13/12 Rn. 64). Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
- September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R Rn. 53) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten. Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Für diese Zwölfmonatsregel spricht u.a. die Regelung des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG; danach kann eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs aus Abs. 1 der Vorschrift frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Gerichte akzeptiert auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung maßgeblich dem Gesetz zugrunde liegt. Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern (so auch BSG, Urteil vom
- September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R Rn. 54). Nicht jede Periode gerichtlicher Untätigkeit führt nach der Rechtsprechung des EGMR zwingend zu einem Entschädigungsanspruch; vielmehr ist sie in einem gewissen Verfahrensstadium vertretbar, solange die Gesamtverfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann (vgl. u.a. EGMR, Individualbeschwerde Nr. 32842/96 Nuutinen/Finnland, Rn. 110; Individualbeschwerde Nr. 7759/77 Buchholz/Deutschland, Rn. 63). Beruht die Verfahrensdauer, die die genannte Dauer von zwölf Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (z.B. Zeit für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verlängert, so macht selbst dies die Verfahrensdauer in der Regel ebenfalls noch nicht unangemessen. Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird oder sich auf sog. Schiebeverfügungen beschränkt. Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen. Damit ändert die Zwölfmonatsregel nichts am Vorrang der Einzelfallbetrachtung, sondern verschiebt lediglich die sachlichen Anforderungen an die Verfahrensförderung entlang zeitlicher Grenzen. Nach Absatz 3 der Bestimmung erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2
- Halbsatz GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren unangemessen dauert, besteht dann, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Februar 2018 – 13 D 68/17 Rn. 5 – 7; OVG NRW, Urteil vom
- Februar 2017 - 13 D 36/16 Rn. 19 f.; BGH, Urteil vom
- Mai 2014 - III ZR 355/13 Rn. 16; BT-Drs. 17/3802, S. 20; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren,
- Auflage 2013, § 198, Rn. 124 ff.; Ott, in: Steinbeiß- Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG, Rn. 188 ff.). Der Kläger hat erstmalig am
- Oktober 2012 eine Verzögerungsrüge erhoben. Diese Verzögerungsrüge war verfrüht. Zum Zeitpunkt der Rügeerhebung gab es keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verzögerung des Rechtsstreits. Zwischen Klageerhebung und Rüge der Verfahrensdauer lagen nur rund acht Monate. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren offensichtlich nicht verzögert und eine solche war auch nicht absehbar. Lediglich für den Monat April 2012 ist zweifelhaft, ob in diesem Kalendermonat eine ausreichende Verfahrensförderung durch das Gericht erkannt werden kann. Gleiches gilt für die Verzögerungsrügen vom
- Oktober 2012,
- Dezember 2012,
- Dezember 2012,
- Januar 2013,
- Januar 2013,
- Februar 2013,
- März 2013,
- Mai 2013,
- September 2013,
- September 2013 und
- Februar
- Bis zum
- Februar 2013 sind aus dem Akteninhalt keine Monate erkennbar, in denen dem Verfahren kein Fortgang durch das Sozialgericht gegeben worden wäre. Anhaltspunkte für eine mögliche Verzögerung sind daher auch zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Erst im Hinblick auf die Verzögerungsrüge des Klägers vom
- November 2016 war nicht mehr offensichtlich auszuschließen, dass Anhaltspunkte für eine mögliche Verzögerung gesehen werden könnten. Dies folgt bereits daraus, dass die ungewöhnliche Dauer der erstinstanzlichen Anhängigkeit einen objektiven Anhaltspunkt bietet, anhand dessen sich bei einem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis bilden darf, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden könnte. Letztlich kann dies hier jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls lag im Ergebnis keine unangemessene Verfahrensdauer vor. Zwar genügte die Sachbehandlung des Sozialgerichts nicht während der gesamten Anhängigkeit von insgesamt 66 Monaten in jeder Hinsicht dem o.g. Maßstab. Jedenfalls während 15 Kalendermonaten war ein dem Verfahren Fortgang gebendes Tätigwerden des Sozialgerichts in der Akte nicht dokumentiert: - April 2012: Akte zur Wiedervorlage, - Dezember 2014 bis Februar 2015: Akte zur Wiedervorlage, Gericht wartet auf eine (freigestellte) Stellungnahme der Klägervertreterin ohne hieran zu erinnern, - November 2015: Akte zur Wiedervorlage, - Februar und März 2016: Akte zur Wiedervorlage, - Juli und August 2016: Akte zur Wiedervorlage, - November 2016 bis April 2017: Mit Ausnahme von Sachstandsanfragen des Klägers Akte zur Wiedervorlage. Diese 15 Monate sind jedoch um die notwendige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu bereinigen. Diese umfasst im oben dargestellten Regelumfang grundsätzlich zwölf Kalendermonate. Insoweit sind aber die besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts hat vor allem der Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen (so auch BGH, Urteil vom
- März 2014 – III ZR 91/13 Rn. 14). Vorliegend ging das Sozialgericht vor allem in dem Zeitraum von November 2016 bis April 2017 durch die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung des Klägers im September 2016 mit Wirkung auch für den streitgegenständlichen Zeitraum davon aus, dass das (wirtschaftliche) Interesse des Klägers an der Fortführung des Rechtsstreits nur noch gering sein dürfte – ohne aber diesbezüglich von Seiten des Klägers eine Stellungnahme erhalten zu haben. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall gerade in einer Gesamtbetrachtung betreffend die Vorbereitungs- und Bedenkzeit zusätzlich auch das prozessuale Verhalten des Klägers zu berücksichtigen, der nicht nur durch zahlreiche wiederholte Verzögerungsrügen, sondern vor allem durch stetigen, umfangreichen und mit medizinischen Anlagen belegten Sachvortrag, der in vielen Fällen nicht streitgegenstandsbezogen war, selbst das Gericht zu einer besonders aufwendigen Strukturierung und Aufarbeitung des Akteninhalts zwang. Dies umfasste nicht nur den Inhalt der Gerichtsakte selbst, sondern auch das parallel anhängige Eilverfahren, das über zwei Instanzen geführt wurde und dessen Schriftverkehr ebenfalls durch dieselbe Form der Prozessführung geprägt war. Es liegt auf der Hand, dass gerade diese zusätzlichen Aufwände sich vor allem auf den regelmäßig zwölf Monate umfassenden Korridor der spruchkörperinternen Organisation bzw. der Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängernd auswirkt. Da die hinzunehmende Länge der Vorbereitungs- und Bedenkzeit sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit den Verfahrensbeteiligten im Einzelfall zumutbar ist (so auch BSG, Urteil vom
- September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R Rn. 44), ist es sachgerecht, auch gerade deren Verhalten und Bemühungen um eine Prozessförderung bzw. andererseits deren Grad der Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen. Der typisierte Zeitraum von 12 Monaten ist mithin im vorliegenden Fall atypisch aufwendiger Vorbereitungsarbeiten maßvoll auszudehnen, mit der Folge, dass jedenfalls die hier vorliegenden 15 Monate ohne dokumentierte Verfahrensförderung durch das Sozialgericht noch nicht als nicht angemessene Sachbehandlung zu betrachten sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 197a Abs. 1, 183 Satz 5 SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 SGG liegen nicht vor. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert entspricht der von dem Kläger zuletzt noch geltend gemachten Entschädigungssumme. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001213