G in Verbindung mit § 46 Abs.1 BörsO FWB zum baldmöglichsten Zeitpunkt. Mit Bescheid vom 29.11.2016 lehnte die Geschäftsführung der Beklagten den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es sei § 39 Abs.2 BörsG in der ab dem 26.11.2015 geltenden Fassung anzuwenden, denn der Antrag auf Widerruf sei am 31.08.2016 gestellt worden.
G in Verbindung mit § 46 Abs.1 der Börsenordnung der Beklagten sei der Antrag auf Widerruf durch den Emittenten nur zulässig, wenn bei der Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs und – Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde. Alternativ hierzu könne dem Antrag
G entsprochen werden, wenn die Wertpapiere an einer anderen inländischen Börse zum Handel zugelassen seien. Ein Erwerbsangebot über den Erwerb aller Wertpapiere sei nicht veröffentlicht. Der Kläger habe als Insolvenzverwalter erklärt, dass ein solches Erwerbsangebot auch nicht beabsichtigt sei. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen sei dem Antrag nicht zu entsprechen. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2016 Widerspruch ein. Darin führte er aus, das Eigenkapital der Aktiengesellschaft sei dauerhaft aufgebraucht. Im Wege der teleologischen Reduktion sei von der Anwendung des § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG abzusehen. Dem Antrag auf Widerruf der Zulassung sei auch ohne Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere zu entsprechen. In der Literatur sei bereits vor der Änderung des § 39 Abs.2 BörsG die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion gesehen worden. Der Gesetzgeber habe bei der Änderung des § 39 BörsG den Fall der Insolvenz offensichtlich nicht vor Augen gehabt und übersehen, dass es einer Sonderreglung bedurft hätte. Da eine solche nicht existiere sei eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Ein Pflichtangebot der Insolvenzschuldnerin dürfe nicht erfolgen, weil diese überschuldet sei und das Eigenkapital aufgebraucht sei. Würde dem Antrag auf Delisting ohne die Abgabe eines Pflichtangebotes nicht stattgegeben, würde die noch auszukehrende Masse für die Erfüllung der Notierungsgebühren verwendet. Dies benachteilige die Interessen der Insolvenzgläubiger. Interessen von Anlegern würden hingegen vorliegend nicht tangiert. Anteilseigner müssten im Insolvenzverfahren aber auch hinnehmen, dass ihre Interessen hinter den Interessen der Gläubiger zurückstehen müssten. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG sei eindeutig. Um dem Antrag entsprechen zu können, müsse bei Einreichung eines Antrages ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere veröffentlicht sein. Dass diese von dem Antragstellenden stammen müssten, sei hingegen nicht vorgeschrieben. Aufgrund der Gesetzesbegründung könne von der Beklagten auch nicht verlangt werden zu prüfen, ob die Papiere endgültig als wertlos anzusehen seien. Der Gesetzgeber habe bewusst der jeweiligen Geschäftsführung der Börse ein einfach zu handhabendes Instrument an die Hand geben wollen, um die Voraussetzungen des Delistings zu prüfen. Aus den Wertungen des Insolvenzrechtes ließen sich keine Rückschlüsse auf die Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen ziehen, die wie das BörsG in erster Linie dem Anlegerschutz zu dienen bestimmt seien. Mit Schreiben vom 04.10.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass sämtlicher nach dem Antrag auf Delisting vom 31.08.2016 angefallenen Notierungsgebühren. Mit Bescheid vom 12.12.2016 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sei § 15 Abs.1 der GebührenO der Beklagten. Diesem Antrag müsse stattgegeben werden, wenn ein zulässiger Antrag auf Delisting gestellt worden sei. Da dies nicht der Fall sei, könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Einen besonderen Härtefall stelle der Umstand, dass das Unternehmen in Insolvenz gefallen sei, nicht dar. Gegen den Bescheid vom 12.12.2016 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 zurück wies. Rechtsgrundlage für die jährliche Erhebung von Notierungsgebühren aufgrund der Satzung der Beklagten sei § 17 Abs.1 Nr. 5 BörsG. Bei der Neufassung des § 39 BörsG sei der Fall der Insolvenz nach Auffassung der Beklagten von dem Gesetzgeber nicht übersehen worden, weshalb sich hieraus auch kein atypischer Einzelfall ergeben könne. Mehrere bei der Beklagten notierten Unternehmen seien insolvent oder könnten aus sonstigen Gründen kein Erwerbsangebot abgeben. Anwaltlich vertreten hat der Kläger am 10.07.2017 Klage gegen beide Bescheide erhoben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Widerruf der Zulassung. Aufgrund der Insolvenz gebe es keine schutzwürdigen Vermögensinteressen der Anleger. Das öffentlich-rechtliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes stehe dem beantragten Widerruf nicht entgegen, denn durch Ad hoc Mitteilung des Klägers seien diese informiert worden. Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, wo der Aktienkurs bereits maßgeblich durch die Insolvenz bestimmt worden sei. § 39 Abs.2 Satz 3 Nr. 1 BörsG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschrift sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass ein Erwerbsangebot jedenfalls dann nicht zu verlangen sei, wenn die Aktiengesellschaft in Insolvenz gefallen sei. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte. Bei der Neuregelung der Norm habe der Gesetzgeber nur solvente Firmen im Blick gehabt. Die Neuregelung sei erforderlich geworden, weil der Gesetzgeber den Anlegerschutz als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder habe herstellen wollen. Es habe verhindert werden sollen, dass es zwischen der Ankündigung und dem Wirksamwerden des Delistings zu erheblichen Kursverlusten kommen könne. Bei einer insolventen Firma bestehe diese Gefahr jedoch nicht. Deshalb sei der Gesetzeswortlaut teleologisch einzuschränken. Jedenfalls dann, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet sei und der Emittent der Beklagten erklärt habe, dass keine Aussicht bestehe, dass nach Rückführung aller Verbindlichkeiten Gelder zur Ausschüttung an die Gesellschafter verblieben, so dass die Gesellschaft ohnehin aufgelöst werde und die Absicht des Delistings rechtzeitig vor Vollzug des Antrags bekannt gemacht worden sei, dürfe das Delisting nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere veröffentlicht worden sei. Dem Zweck des Anlegerschutzes werde trotzdem hinreichend Genüge getan, denn der Verlust der Anleger werde vorliegend nicht vergrößert. Dies habe der Kläger auch ausreichend dargetan. Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Ausübung des Ermessens. Daneben gebiete der Rechtsgrundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Nichtanwendung der Norm. Durch die Anwendung der Norm werde der Zweck des Insolvenzverfahrens gefährdet, weil dies nicht das Interesse einzelner Gläubiger in den Vordergrund stelle. Vielmehr werde eine gemeinschaftliche und gleichmäßige Befriedigung angestrebt, bei der die Aktionäre eine letztrangige Position einnähmen. Für den Fall, dass der Emittent selbst das Pflichtangebot abgeben müsse, würden die Aktionäre wie Massegläubiger behandelt und damit vor den Insolvenzgläubigern befriedigt. Wäre ein Delisting nicht zu erreichen, werde die Reihenfolge der zu befriedigenden Gläubiger auf den Kopf gestellt. Die Notierungsgebühren seien Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsolvenzO. und seien vorrangig zu befriedigen. Im Ergebnis werde nur die Beklagte befriedigt, weil die Notierungsgebühren weiter anfielen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Erlass oder Stundung. Es sei eine besondere Härte anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei ein Totalausfall der angemeldeten Insolvenzforderungen zu befürchten. Dies sei nicht bei jedem Insolvenzszenario, auf das die Beklagte abstelle, zwingend der Fall. Den Streitwert für den Antrag auf Erlass bzw. Stundung von Notierungsgebühren bezifferte der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.08.2017 auf 8.775,14 Euro. Dies sei der Betrag, der unter Vorbehalt an Notierungsgebühren entrichtet worden sei und die nach Stellung des Antrages auf Delisting angefallen seien. Der Anspruch sei bereits deshalb begründet, weil dem Anspruch des Klägers auf Delisting zu entsprechen sei. Der Kläger beantragt:
GO zulässig. Die Klage auf Widerruf der Zulassung der Aktien der D AG i.L. zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse ist ebenso wie die Klage auf Erlass der Notierungsgebühren
§ § 42 Abs.1 Satz 1 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft. Beiden Klagen bleibt jedoch der Erfolg versagt. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2017, mit dem diese den Antrag vom 31.08.2016 auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse abgelehnt hat ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (113 Abs.5 VwGO). Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln, Insolvenzgericht, am 03.08.2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D AG bestellt. Damit ist der Kläger als Insolvenzverwalter aktiv legitimiert. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf des im amtlichen Handels zugelassen Wertpapiers
G.
G in der Fassung vom 26.11.2015 kann die Geschäftsführung die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs.2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf
G nur zulässig, wenn bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde. Unstreitig lag dem Antrag auf Delisting vom 31.08.2016 kein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere bei. Deshalb scheidet ein Anspruch auf Widerruf bereits aufgrund des Wortlautes des Gesetzes, welches mit Wirkung zum 26.11.2015 durch Artikel 2 Nr. 1 lit.a) des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 (BGBl. I s. 2029) neu geregelt worden war, aus. Durch die Formulierung des Gesetzeswortlautes „der Widerruf ist nur zulässig wenn“ ist nach Auffassung des Gerichts zweifelsfrei klargestellt, dass die in Absatz 2 aufgezählten Fallbeispiele nur abschließend gemeint sein können. Zur weiteren Begründung bezieht sich das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochten Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 und sieht
GO von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab. Weil der Antrag des Klägers die Voraussetzungen des § 39 Abs.2 Satz 3 Nr. 1 BörsG nicht erfüllt, war der Beklagten über die Entscheidung über die Ablehnung des Widerrufs auch kein Ermessen eröffnet. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
der Gebührenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse in der Fassung vom 21.11.2016 kann die Geschäftsführung der Beklagten auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen die Gebühren stunden, teilweise oder ganz erlassen oder niederschlagen, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten oder Härten für den Betroffenen verbunden oder unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann nicht aus der Spruchpraxis der Beklagten in der Vergangenheit hergeleitet werden. Mit der Neufassung des Gesetzes ist die Grundlage der bisherigen Spruchpraxis entfallen, denn mit der Stellung des Antrages auf Widerruf kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diesem gefolgt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier kein Pflichtangebot mit der Antragstellung vorgelegt wird. Die Insolvenz stellt an sich keine besondere Härte dar. Die Notierungsgebühren sind – wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.12.2009 entschieden hat -(BVerwGE 8 C 9.09. NJW, 2010, 2152) als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs.1 Nr.1 Alt. 2 InsO einzuordnen und durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Insoweit ist es nach § 43 BörsG Aufgabe des Insolvenzverwalters, den Schuldner im Falle der Insolvenz bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu unterstützen. Auch hier hat der Gesetzgeber – auch für die gebührenrechtliche Betrachtung – den Fall der Insolvenz eines Emittenten in den Blick genommen und nicht als atypisch eingeordnet. Aus diesen Gründen waren die Klagen abzuweisen. Die Kosten hat der Kläger zu tragen (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.775,14 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2,3 Gerichtskostengesetz. Vorliegend stellt der Kläger zwei, materiell unabhängig voneinander zu entscheidende Klageanträge. Bezüglich des Widerrufs der Zulassung der Aktien war der Streitwert auf den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro festzusetzen (§ 52 Abs.2 GKG). Für den ebenfalls beantragten Erlass der Notierungsgebühren ist der Wert der Gebühr für die Streitwertbestimmung maßgeblich (§ 52 Abs.3 GKG). Dies sind 8.775.14 Euro. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200001215
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